1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.11.2021, Az. 2 O 110/18, unter Ziffer 3 des Tenors wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die aufgeschobene Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht nebst der eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer …, für den Zeitraum vom 01.01.2013 an für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis längstens zum 31.10.2029 freizustellen und die von dem Kläger an die Beklagte ab dem 01.01.2013 gezahlten Versicherungsprämien, verzinst jeweils in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung, jedoch frühestens seit dem 16.02.2018, an den Kläger zu erstatten.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils durch den jeweiligen Gläubiger vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nimmt die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter anderem auf Zahlung und künftige Leistung in Anspruch.
Der am …1962 geborene Kläger schloss am 20.12.2011 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag mit der Nr … (Anlage K 1) ab, wobei dem Versicherungsvertragsverhältnis in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit dem Versicherungsbeginn 01.11.2011, dem Rentenbeginn 01.11.2029 und dem monatlichen Beitrag in Höhe von 775,75 € eine jährliche planmäßige Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente um 1,8%, ausgehend von der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 4.000,- €, zugrunde liegt. Der monatliche Wert der Berufsunfähigkeitsrente beträgt daher im Zeitraum ab Dezember 2011 monatlich 4.072,- €.
Der vereinbarte Versicherungsschutz für die Berufsunfähigkeitsrente endet am 31.10.2029.
Dem Vertragswerk liegen die vereinbarten Versicherungsbedingungen FRB/D/1006/V/09/11 (i.F.: BB-BUZ) zu Grunde. Dort heißt es auszugsweise:
„§ 1 Wann liegt Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate lang ununterbrochen
(a) mindestens zu 50 Prozent infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall auch nach einer für sie möglichen und zumutbaren betrieblichen Umorganisation oder Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes […] außerstande gewesen ist, ihren zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf
– so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben. […]
(c) Die Berufsunfähigkeit gilt ab dem Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums als eingetreten.
(2) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate des Abs. 1 dieser Vorschrift noch nicht verstrichen sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Auch in diesem Fall gilt die Berufsunfähigkeit ab dem Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums als eingetreten.
[…]
§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?
(1) Wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen, muss uns dies unverzüglich mitgeteilt werden.
[…]
(3) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere notwendige Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise […] sowie weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. […]
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten?
(1) Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 5 dieser Ergänzenden Bedingungen von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden nicht erfüllt wir, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die Ansprüche aus der Versicherung bleibt jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
(2) Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 4 oder § 8 dieser Ergänzenden Bedingungen von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. […]
(3) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.“
Der Kläger war seit dem 05.12.2012 bis zum 03.08.2014 ununterbrochen krankgeschrieben (Anlage K 11).
Die D (i.F.: D) hat drei Gutachten in Auftrag gegeben bei Dr. E, H. (Gutachten vom 21.11.2013, Anlage K 12; vom 26.02.2014, Anlage K 13; vom 08.05.2014, Anlage K 14). In dem letzten Gutachten stellte Dr. E eine Berufsunfähigkeit des Klägers im zuletzt ausgeübten Beruf als Geschäftsführer fest.
Neben der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hatte der Kläger zwei weitere Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei anderen Gesellschaften abgeschlossen. Aus dem einen Vertrag erkannte der Versicher im Jahr 2015 vorgerichtlich die Ansprüche des Klägers an und leistete ab dem 01.01.2013. Aufgrund des anderen Vertrags kam es nach Einholung eines Gerichtsgutachtens im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 127/18) durch Prof. Dr. F (welches parallel auch für das hiesige Verfahren eingeholt wurde) zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, bei dem der Versicherer sich zu Zahlungen gegenüber dem Kläger verpflichtete.
Der Kläger stellte bei der Beklagten einen Leistungsantrag vom 23.10.2014 (Anlage B 10), woraufhin die Beklagte zunächst weitere Unterlagen anforderte. Im Zusammenhang mit ihrer Leistungsprüfung wollte die Beklagte ein Gutachten erheben, was zunächst daran scheiterte, dass der Kläger darauf Wert legte, sich von einem von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter in Gegenwart seines damaligen anwaltlichen Beistands untersuchen zu lassen (Schreiben vom 14.07.2015, Anlage B 12; Schreiben vom 21.07.2015, Anlage B 13). Schließlich kam es ab August 2017 unter Mitwirkung des Klägers, nun ohne Gegenwart eines anwaltlichen Beraters, zu einer Begutachtung über Dr. G (Gutachten vom 21.8.2018, Anlage B 15) unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch Dr. I vom 12.01.2018 (Anlage B 16). Im Anschluss an die Feststellungen des Parteigutachters Dr. G lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2018 ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ab (Anlage B 17).
Der Kläger hat vorgetragen:
Bis zum Ende des Jahres 2012 sei er Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften gewesen, die stets in engem Bezug zu den Unternehmungen der Familie J gestanden hätten. Insbesondere sei er ab 1996 zunehmend in mehreren Gesellschaften für Rechnungswesens- und Verwaltungsfragen der Familie um den Firmengründer und Unternehmer K u.a. als Leiter der K e.K (Zeugnis vom 30.06.2013, Anlage K 7), als Geschäftsführer der L GmbH (Zeugnis vom 31.12.2012, Anlage K 8) zuständig gewesen. Darüber hinaus sei er von 2009 bis 2012 als Mitgeschäftsführer in einem Unternehmen des Sohnes, M, der N-GmbH & Co.KG (später: O GmbH & Co. KG, Zeugnis vom 31.12.2012, Anlage K 6), tätig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er u.a. auch Geschäftsführer-Aufgaben für eine Gesellschaft in C. innegehabt, die sich mit dem Aufbau einer Instrumentenproduktion befasst habe. Insbesondere in der N-GmbH & Co. KG habe der Kläger auch Personalverantwortung getragen.
Vor seinen vielfältigen Tätigkeiten für die Familie J sei der Kläger als Betriebswirt mit Schwerpunkten auf Rechnungswesen und Datenmanagement in diversen Unternehmen aktiv gewesen.
Nach zunehmenden Spannungen in und mit der Familie des K ab dem Jahre 2010, insbesondere im Unternehmen des Sohnes M, sei es schließlich am 03.12.2012 zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die O-GmbH gekommen. Unmittelbar darauf seien Auseinandersetzungen gefolgt, die auch zur einvernehmlichen Beendigung aller sonstigen Arbeitsverhältnisse mit Bezug zu K geführt hätten. Der Kläger habe unter dem Gefühl von Druck und persönlichen Spannungen erheblich gelitten. Er habe sich im Jahre 2013 in ambulante therapeutische Behandlung begeben.
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei seit dem 05.12.2012 eingetreten. Die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet gewesen sei, sei kaufmännisch geprägt gewesen von einer nach innen und außen verantwortungsvollen Tätigkeit zunächst als Privatsekretär von K, sodann als Geschäftsführer für verschiedene Gesellschaften, insbesondere zunächst für die K e.K, des weiteren die L GmbH, die N GmbH & Co. KG und deren verbundene Unternehmen (im Einzelnen vgl. Klageschrift S. 4 f., AS I 7 und Anlagen K 3, K 4 und K 5). In der K e.K habe er ab 1996 in leitender Tätigkeit wachsende Aufgabenbereiche übernommen, damit sei auch eine wachsende Verantwortung verbunden gewesen. Seine Tätigkeit habe die Unternehmensbereiche Rechnungswesen, Kosten und Controlling, Personal und Recht, Marketing, EDV, Immobilienverwaltung etc. betroffen. Zuletzt habe er werktäglich mindestens einen 12-Stundentag versehen (davon ein Drittel für die Bereiche Rechnungswesen inklusive Abschlüsse, Kostenrechnung, Controlling, Liquiditätsplanung, ein weiteres Drittel für die Bereiche Personal, Koordination der verschiedenen Unternehmungen und Projektvergabe und ein weiteres Drittel für EDV, Bankenverwaltung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwaltungen, private Steuererklärungen, Kontakt mit Hausmeister etc.). Sein Arbeitsalltag sei zuletzt davon geprägt gewesen, dass er im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden C.-Geschäft notwendige Telefonate in den frühen Morgenstunden geführt habe. Dies habe ein Aufstehen bereits in den frühen Morgenstunden, 4:00 Uhr, erforderlich gemacht. Er habe dann zunächst begonnen, zu Hause zu arbeiten, sei gegen 8.30 Uhr ins Büro gefahren, sei zum Teil erst nach Mitternacht zurückgekehrt. Er habe zudem an den Wochenenden gearbeitet und sei auch im Urlaub jederzeit ansprechbar und erreichbar gewesen (vgl. E-Mail Korrespondenz aus Urlaubstagen im Jahr 2012, Anlagen K 30 bis K 47). Er habe auch noch mitten in der Nacht E-Mails versendet. Seine Einsatzbereitschaft für die jeweiligen Unternehmen bei Tag und Nacht finde auch in Dankesschreiben von P in den Jahren 2009 (Anlage K 28) und 2010 (Anlage K 29) Ausdruck. Eine inhaltlich verantwortungsvolle Tätigkeit, die neben der unternehmerischen Verantwortung auch Personalverantwortung mit sich gebracht hätte, ergebe sich auch aus den vorgelegten Zeugnissen. Auch wegen des hohen Zeitaufwands habe er einen hohen Verdienst erhalten, im Jahr 2010 knapp 240.000 €, im Jahr 2011 knapp 250.000 € und im Jahr 2012 über 285.000 € brutto.
Im Jahr 2012 habe er eine schwere depressive Störung entwickelt, die zu seiner durchgehenden Krankschreibung ab dem 05.12.2012 geführt habe. Sein Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Es bestehe eine Antriebsschwäche. Die Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen stattgefunden habe, habe ergeben, dass er auf unbestimmte Dauer erkrankt sei.
Die Klausel des § 9 BB-BUZ sei nach § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen sei eine etwaige Mitwirkungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 444.555,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 4.072,00 seit dem 1. Januar 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Februar 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. März 2013, aus weiteren € 4.72,00 seit dem 1. April 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Mai 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Juni 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Juli 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. August 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. September 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Oktober 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. November 2013, aus weiteren € 4.072,00 seit dem 1. Dezember 2013, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Januar 2014, aus weiteren aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Februar 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. März 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. April 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Mai 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Juni 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Juli 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. August 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. September 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Oktober 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. November 2014, aus weiteren € 4.112,72 seit dem 1. Dezember 2014,aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Januar 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Februar 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. März 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. April 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Mai 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Juni 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Juli 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. August 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. September 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. November 2015, aus weiteren € 4.153,85 seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. März 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. April 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. August 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. September 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Oktober 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. November 2016, aus weiteren € 4.195,39 seit dem 1. Dezember 2016, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Januar 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Februar 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. März 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. April 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Mai 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Juni 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Juli 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. August 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. September 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. November 2017, aus weiteren € 4.237,34 seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. März 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. April 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Juni 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Juli 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. August 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. September 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Oktober 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. November 2018, aus weiteren € 4.279,71 seit dem 1. Dezember 2018, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Januar 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Februar 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. März 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. April 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Mai 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Juni 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Juli 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. August 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. September 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Oktober 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. November 2019, aus weiteren € 4.322,51 seit dem 1. Dezember 2019, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Januar 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Februar 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. März 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. April 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Mai 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Juni 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Juli 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. August 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. September 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Oktober 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. November 2020, aus weiteren € 4.365,73 seit dem 1. Dezember 2020, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. Januar 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. Februar 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. März 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. April 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. Mai 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. Juni 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. Juli 2021, aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. August 2021 sowie aus weiteren € 4.409,39 seit dem 1. September 2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur aufgeschobenen Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, Versicherungsnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich € 4.409,39; zu erhöhen ab dem 1. Januar 2022 jährlich zum jeweiligen 1. Januar jeden Jahres um 1%, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 an für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis längstens zum 31. Oktober 2029, zahlbar monatlich im Voraus, zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die aufgeschobene Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht nebst der eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer …, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 an für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis längstens zum 31. Oktober 2029 freizustellen und die von dem Kläger an die Beklagte ab dem 1. Januar 2013 gezahlten Versicherungsprämien, verzinst jeweils in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung, an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargelegt, welche Tätigkeiten er in gesunden Tagen genau ausgeübt habe. Jedenfalls seien die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Ansprüche vor November 2017 könnten keinesfalls geltend gemacht werden, da der Kläger bis Oktober 2017 seine vertragliche Mitwirkungspflicht nach § 5 BB-BUZ nicht erfüllt habe. Nach § 9 BB-BUZ könnten daher Leistungen in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
In erster Instanz hat der Kläger seinem früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B, den Streit verkündet (AS I 673). Rechtsanwalt B ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten und hat seinerseits dem Klägervertreter den Streit verkündet (AS I 801).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen (Protokoll vom 28.05.2019, AS I 295 ff. und Protokoll vom 13.08.2019, AS I 343 ff.) und hat den Kläger persönlich angehört (Protokoll vom 13.08.2019, AS I 345 f.). Weiter hat es ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F eingeholt (Gutachten vom 13.07.2020, AS I 491 ff.) nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 23.11.2020 (AS I 627 ff.), ergänzender mündlicher Stellungnahme vom 11.2.2021 (AS I 741 ff.) und weiterem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 30.06.2021 (AS I 771 ff.). Sodann hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung rückständiger Rentenleistungen von 444.555,50 € nebst Zinsen, monatlichen Rentenleistungen von 4.409,39 € ab dem 01.10.2021 mit jährlichen Erhöhungen um 1% und zur Freistellung von der Beitragszahlungspflicht ab dem 01.01.2013 verurteilt. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 1 BB-BUZ bestehe seit dem 05.12.2012. Der Kläger sei infolge einer zunehmenden psychischen Erkrankung in Form einer schweren Depression dauerhaft außer Stande, seiner beruflichen Tätigkeit, so wie er sie zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübt habe, nachzugehen. Vor dem 05.12.2012 sei der Kläger in Vollzeit mit mehr als 40 Stunden pro Woche in einer überaus hochvergüteten anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsführer für verschiedene Gesellschaften, zuletzt vornehmlich die K e.K., die L GmbH (…) bzw. die N GmbH & Co. KG O (im Folgenden: O-GmbH) und deren verbundene Unternehmen tätig gewesen. Er habe auch nachts, an den Wochenenden und während des Urlaubs gearbeitet. Das ergebe sich nicht nur aus den plausiblen Angaben des Klägers selbst, sondern auch aus den ihm erstellten Zeugnissen, der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz und den Angaben der vernommenen Zeugen. Der Gerichtssachverständige habe die Behauptung des Klägers, er sei seit dem 05.12.2012 bedingungsgemäß berufsunfähig, vollumfänglich und überzeugend bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen mache die schwere depressive Symptomatik den Kläger aller psychiatrisch-psychotherapeutischen Erfahrungen nach berufsunfähig. Die vom Kläger bis Ende 2012 ausgeübte facettenreiche und komplexe Tätigkeit mit dem breiten Aufgabenfeld, Arbeiten unter erheblichen Zeit- und Verantwortungsdruck sowie Abwägen zwischen den Erfordernissen unterschiedlicher Aufgabenbereiche seien im besonderen Maße weitgehend eingeschränkt. Der Leistungsanspruch sei auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers erloschen. Zwar habe der Kläger objektiv die Obliegenheit aus § 30 Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt, da er der Beklagten die Berufsunfähigkeit erst am 05.10.2014 und damit nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Klauseln §§ 5, 9 Abs. 1 BB-BUZ seien jedoch wegen Verstoßes gegen die Wertung des § 28 Abs. 2 VVG unwirksam, weshalb § 28 VVG anwendbar sei. Dem Kläger gelinge der nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG mögliche Kausalitätsgegenbeweis. Die Beklagte sei für den Versicherungsfall von Anfang an eintrittspflichtig gewesen, da nach dem Sachverständigengutachten eine Berufsunfähigkeit des Klägers vom behaupteten Zeitpunkt an ununterbrochen bestanden habe. Die weitere Obliegenheitsverletzung, die in der Weigerung des Klägers liege, sich ohne Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten untersuchen zu lassen, habe sich gleichfalls nicht in kausaler Weise ausgewirkt. Die ersten Leistungen seien zum 01.01.2013 fällig. Mitwirkungsobliegenheiten bei der Erhebung durch die Beklagte habe der Kläger nicht schuldhaft verletzt.
Dagegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, welche sie wie folgt begründet:
Das Landgericht sei zu Unrecht bei der Beurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger wöchentlich mehr als 40 Stunden, dabei auch nachts, an Wochenenden und im Urlaub gearbeitet habe. Die Beklagte habe sich zu dem klägerischen Vorbringen betreffend die Ausgestaltung seines Tätigkeitsbildes vollumfänglich und hinsichtlich jeglicher Einzelheit mit Nichtwissen erklärt. Daher sei es unverständlich, dass das Landgericht von jedenfalls teilweise unstreitigem Sachvortrag ausgegangen sei. Keiner der angehörten Zeugen habe das vom Landgericht zugrunde gelegte Tätigkeitsbild bestätigen können. Völlig aus dem Blick verloren habe das Landgericht, dass es maßgeblich auf den Zeitraum Ende 2012 ankomme.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Berufsunfähigkeit als bewiesen angesehen. Ihre Einwendungen gegen das Gutachten halte die Beklagte aufrecht; insbesondere sei ungeklärt geblieben, ob der Sachverständige gegen sein Delegationsverbot gemäß § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen habe. Der Sachverständige habe nachlässig gearbeitet; die diagnostischen Kriterien der gestellten Diagnosen seien nicht erfüllt gewesen.
Die Ausführungen des Landgerichts, Fälligkeit sei bereits ab dem 01.01.2013 eingetreten, sei mit den nachfolgenden Ausführungen, wonach Fälligkeit der Versicherungsleistungen frühestens mit Abschluss der Leistungsprüfung im Jahr 2018 eingetreten sein könne, nicht in Einklang zu bringen.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 29.11.2021 (2 O 118/18) die Klage vollumfänglich abzuweisen, hilfsweise, das vorbenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger und der Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Streithelfer trägt vor:
Hinsichtlich der medizinischen Untersuchung im Beisein des Streithelfers habe die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, dass sie von ihm ein anderes Verhalten erwarte. Anders als das Landgericht meine, sei insoweit das Fehlen einer Belehrung im Sinne von § 28 Abs. 4 VVG nicht unschädlich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger seit dem 05.12.2012 berufsunfähig im Sinne von § 1 BB-BUZ ist.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Beurteilung die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer für mehrere Unternehmen zu Grunde gelegt hat.
aa) Nach § 1 (1) (a) BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person mindestens zu 50% infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, den zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf auszuüben. Für die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 (1) (a) BB-BUZ eingetreten ist, ist danach der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend, so wie er „ohne gesundheitliche Beeinträchtigung“ ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, juris Rn. 23 m.w.N.).
Da es entscheidend darauf ankommt, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken (BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 227/91, juris Rn. 16), müssen grundsätzlich die konkrete Ausgestaltung des vom Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden. Diese Feststellungen sind den medizinischen Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachtenerstattung vorzugeben (BGH, Urteil vom 27.02.2008 – IV ZR 45/06, juris Rn. 4; Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 116/95, juris Rn. 12; Urteil vom 30.09.1992 a.a.O. Rn. 11).
bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger vor dem 05.12.2012 als Geschäftsführer für verschiedene Gesellschaften, zuletzt u.a. für die K e.K. (i.F: K), für die L GmbH (i.F.: L GmbH) und für die N GmbH & Co. KG-O (i.F.: O-GmbH), insgesamt in Vollzeit tätig war, dass er teilweise auch frühmorgens, nachts, an den Wochenenden und während des Urlaubs gearbeitet und dass sein Tätigkeitsfeld verschiedene Aufgabenbereiche umfasst hat, u.a. Finance & Controlling, kaufmännische Verwaltung und Personalverantwortung. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise begründen und insoweit eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat sich zunächst nachvollziehbar auf die dem Kläger erstellten Zeugnisse gestützt, die vom Zeugen M unter dem 31.12.2012 (Anlage K 6) und von Dr. K unter dem 31.12.2012 (Anlage K 7) und 30.06.2013 (Anlage K 8) unterzeichnet worden sind. Bereits aus diesen Zeugnissen ergibt sich, dass der Kläger bis zum 31.12.2012 Geschäftsführer mehrerer Unternehmen (u.a. der O-GmbH und deren Tochterunternehmen Q GmbH, R GmbH und S Limited sowie der L GmbH) und Leiter der K war. Weiter lässt sich den Zeugnissen der breit gefächerte Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Tätigkeit des Klägers u.a. für die Unternehmen K, L GmbH und O-GmbH entnehmen, der u.a. Personalverantwortung, kaufmännische Verwaltung sowie Finance & Controlling umfasste, sowie der damit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand. Nachvollziehbar hat das Landgericht aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz, u.a. aus September 2012 (Anlagen K 30 ff.), geschlossen, dass der Kläger auch abends, in den Nachtstunden und während des Urlaubs erreichbar war. Zu Recht hat es den hohen Jahresverdienst von zuletzt 285.000,- € als Indiz für die von ihm zu tragende Verantwortung und den hohen Zeitaufwand seiner beruflichen Tätigkeit gewertet.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Zeugenaussagen und der Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. Aus den Zeugenaussagen durfte das Landgericht auf eine verantwortungsvolle und anspruchsvolle Geschäftsführertätigkeit des Klägers für eine Vielzahl von Gesellschaften schließen. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, keiner der Zeugen habe das Tätigkeitsbild des Klägers so bestätigen können, wie dies vom Landgericht zugrunde gelegt worden sei. Tatsächlich haben die Zeugen, was auch das Landgericht berücksichtigt hat, zu Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers nur ausschnittsweise – jeweils bezogen auf ein oder einzelne Unternehmen bzw. Aufgabenbereiche – Angaben machen können. Das ist indes darauf zurückzuführen, dass der Kläger für eine Vielzahl von Gesellschaften als Geschäftsführer oder in sonstiger leitender Funktion tätig war, so dass den einzelnen Zeugen ein Gesamtüberblick über den Zeitaufwand des Klägers fehlte. Dennoch ergibt sich, so zu Recht das Landgericht, aus den Schilderungen der Zeugen das Gesamtbild einer vielseitigen, anspruchsvollen und zeitaufwändigen Geschäftsführertätigkeit des Klägers. So hat der Zeuge M ausgesagt, der Kläger habe als Co-Geschäftsführer bis Ende 2012 allein für die O-GmbH 15 bis 20 Stunden wöchentlich gearbeitet. Hinzu kamen die Aufgaben, die der Kläger in leitender Funktion für weitere Unternehmen wahrgenommen hat, u.a. für die Vorgesetzten-Tätigkeit für die K und die Tätigkeit als Geschäftsführer der L GmbH.
Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht sowohl mit dem Beweisbeschluss als auch im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass es auf die bis Ende 2012 ausgeübte Tätigkeit ankommt. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbild hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich für den Zeitraum „vor dem 05.12.2012“ getroffen. Diese Feststellung zu Art und Umfang der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit hatte das Landgericht dem Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 22.08.2019 (AS I 365 ff.) unter B II und B VIII für dessen Beurteilung vorgegeben. Im Beweisbeschluss war dementsprechend unter B III die Begutachtung beauftragt zur Fähigkeit des Klägers, seinen „zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben“.
Dass das Landgericht gemäß der Begründung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.01.2022 den Vortrag des Klägers zu seinem Tätigkeitsbild als teilweise unstreitig angesehen hat, ist unerheblich. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist unter Ziffer 1 klargestellt, dass sich das Landgericht seine Überzeugung auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, des vorgelegten E-Mail-Verkehrs und der Zeugenaussagen, gebildet und auf dieser Basis das dem Sachverständigen vorgegebene Tätigkeitsbild – Vollzeittätigkeit als Geschäftsführer für verschiedene Gesellschaften mit einem breit gefächerten Aufgabenbereich – festgestellt hat. Daher kommt es nicht auf die Frage an, in welchem Umfang die Beklagte die Ausführungen des Klägers zu seinem Tätigkeitsbild mit Nichtwissen bestritten hat.
b) Der Kläger ist, so zu Recht das Landgericht, aufgrund seiner Erkrankung seit Dezember 2012 dauerhaft außer Stande, diese Tätigkeit weiter auszuüben.
aa) Mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen ist der erforderliche Vollbeweis (§ 286 ZPO) für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbracht.
(1) Aufgrund der zu zwei zeitlich versetzten Terminen durchgeführten Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. F die Vordiagnose einer depressiven Episode mit einem schweren Ausprägungsgrad bestätigt. Bei dem Kläger bestehe vor allem eine ständige Grübelneigung, die auf typisch depressive Denkinhalte abstelle. Andere differenzialdiagnostisch zu erwägende psychiatrische Erkrankungen bestünden nicht. Aggravationstendenzen bzw. Hinweise auf Mitarbeitseffekte hätten sich weder klinisch noch in der ausführlichen neuropsychologischen Testung gezeigt. Es sei von einem chronischen Krankheitsverlauf auszugehen, der den Kläger nach aller psychiatrisch-psychotherapeutischen Erfahrung berufsunfähig mache. Die Kontaktaufnahme und -gestaltung sei fast völlig erschwert. Eine Störung des Denkens und der Denkinhalte, aber auch der Kognition erschwere eine prompte Auffassung gerade sich ändernder Situation wie sie sich im Arbeitsleben ständig stellten, ebenso die Fähigkeit, Arbeiten geplant, zuverlässig und in angemessenen Zeiträumen zu erledigen. Zudem bestehe ein erhebliches Risiko akuter Verschlechterungen unter Überlastung. Diese weitgehenden Einschränkungen seien in besonderem Maße für die vom Kläger bis Ende 2012 ausgeübte facettenreiche und komplexe Tätigkeit anwendbar, die mit einem breiten Aufgabenfeld Arbeiten unter erheblichem Zeit- und Verantwortungsdruck sowie ein Abwägen zwischen den Erfordernissen unterschiedlicher Aufgabenbereiche beinhalte.
(2) Diese anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Sie stehen im Einklang mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der Gutachter, welche der Sachverständige umfassend ausgewertet hat. Eine abweichende Einschätzung hat alleine der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. G abgegeben (Anlage BLD 15). Mit dessen Gutachten vom 21.01.2018 hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt und sich von der dortigen Diagnose einer Dysthymia im Sinne einer lang andauernden habituellen Verstimmung nachvollziehbar abgegrenzt. Die u.a. durch Missbrauchserfahrungen belastete Entwicklung in Kindheit und Jugend werde von Dr. G nur am Rande beachtet; auf die Diskussion der Differenzialdiagnose einer depressiven Störung, wie sie von den anderen Gutachtern und behandelnden Ärzten angenommen worden sei, habe Dr. G verzichtet, obwohl er in seinem Befund eine schwere depressive Symptomatik dokumentiert habe. Dabei habe er sich auf eine einzeitige Untersuchung gestützt. Schon aus methodischen Gründen könne daher dessen Beurteilung nicht bestätigt werden.
(3) Berufsunfähigkeit besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ununterbrochen seit Beginn der Erkrankung Ende 2012 (Gutachten vom 13.07.2020 S. 34 und ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2021 S. 5 ff.). Nachvollziehbar hat der Sachverständige dies aus den ihm zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichten und Vorgutachten geschlossen, insbesondere aus der Diagnose einer schweren Depression im November 2012 durch Dr. T, der korrespondierenden Beurteilungen durch Dr. E in den Jahren 2013 und 2014, Dr. U im September 2014 sowie Dr. V im Mai 2016.
(4) Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, dass es nicht entscheidend auf die Frage ankommt, wie viele Wochenstunden der Kläger zuletzt, d.h. bis Dezember 2012, gearbeitet hat. Ebenso wenig ist relevant, welchen Anteil die einzelnen Aufgabenbereiche ausmachten und welche Einzeltätigkeiten der Kläger zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat. Der Kläger ist in jedem Fall, auch bei der – im Hinblick auf sein letztes Jahresgehalt unwahrscheinlichen – Annahme eines Arbeitsaufwands von weniger als 40 Stunden pro Woche, aufgrund seiner chronischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen auszuüben. Aus dem Sachverständigengutachten, insbesondere aus den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 11.02.2021, ergibt sich, dass der Kläger den zuletzt an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner schweren Depression nicht mehr genügen und in den unterschiedlichen Teilbereichen nicht mehr arbeiten kann, mithin zu 100% berufsunfähig ist. Ein Restleistungsvermögen hat der Sachverständige nicht gesehen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der festgestellten schweren Depression – unabhängig von dem konkreten Aufgabenprofil seiner letzten Tätigkeit in gesunden Tagen – nicht mehr in der Lage ist, den an ihn als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen gestellten Anforderungen gerecht zu werden, da er hinsichtlich der Analyse von Problemhandlungen, des Entwurfs von Handlungsalternativen oder der Kontrolle des eigenen Handelns schwer beeinträchtigt ist (Protokoll vom 11.02.2021 S. 3).
bb) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. F greifen nicht durch.
(1) Dass Dr. W das Hauptgutachten vom 13.07.2020 neben dem Sachverständigen Prof. Dr. F rechts mitunterzeichnet hat, steht seiner Verwertbarkeit nicht entgegen. Eine nach § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags ergibt sich daraus, anders als die Beklagte meint (AS I 571 f. und AS II 23 f.), nicht. Vielmehr wurde Dr. W vom Sachverständigen als Mitarbeiterin im Sinne von § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO hinzugezogen. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, alle für die Begutachtung notwendigen Arbeiten persönlich vorzunehmen. Es ist ihm gestattet, auch Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und einzelnen Wertungen heranzuziehen, solange die Mitarbeit die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 28.06.1972 – IV ZR 51/71, VersR 1972, 927; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 407a Rn. 2a). So ist es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. F hat bereits im Vorfeld der Begutachtung angekündigt, dass Dr. W die neurokognitive Zusatzuntersuchung durchführen werde (AS I 429a), womit sich die Parteien einverstanden erklärt haben (AS II 571). Dass Dr. W die neurokognitiven Tests durchgeführt hat, ist auch deshalb unbedenklich, da der Sachverständige die Ergebnisse dieser Untersuchung im Hauptgutachten ausgewertet hat. Darüber hinaus war sie laut Angaben des Sachverständigen während der Exploration anwesend, in deren Rahmen sie nach Weisung des Sachverständigen nachgeordnete Aufgaben übernommen hat. Demgegenüber habe er selbst das Hauptgutachten erstellt und verantworte dieses als Linksunterzeichner (ergänzende Stellungnahme vom 23.11.2020 S. 2 f. und Protokoll vom 11.02.2021 S. 2). Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht und wird auch von der Berufung nicht dargetan.
(2) Soweit die Berufung geltend macht, der Sachverständige habe nachlässig gearbeitet, folgt der Senat dem nicht.
Ein Mangel des Gutachtens kann entgegen der Auffassung der Beklagten (AS I 583, AS II 25 f.) insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass eine Diagnose nach ICD-10 zunächst nicht gestellt worden ist. Bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 13.07.2020 (dort u.a. S. 32 und 36) hat der Sachverständige die Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgeführt und ergänzend erläutert, dass dies der ICD 10 F32.2 entspricht (ergänzende Stellungnahme vom 30.06.2021 S. 3). Nachvollziehbar hat der Sachverständige erklärt, weshalb die diagnostischen Kriterien der gestellten Diagnose erfüllt sind und eine Anpassungsstörung, für die gering ausgeprägte Symptome typisch seien, nicht in Betracht kommt. Weiter hat er klargestellt, dass kognitive Defizite zwar bei depressiven Erkrankungen häufig nachweisbar sind, jedoch – etwa aufgrund eines hohen kognitiven Ausgangsniveaus – nicht bei allen Betroffenen auftreten.
Soweit der Sachverständige keine Bewertung von Einzeltätigkeiten des Klägers vorgenommen hat, ist das aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich.
(3) Dass das Landgericht zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2021 (AS I 851 ff.) keine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Die dortigen Einwendungen waren nicht neu und vom Sachverständigen bereits entkräftet worden.
Wie der Sachverständige bereits in der ersten ergänzenden Stellungnahme und im Rahmen seiner Anhörung klargestellt hat, hat er allein das Hauptgutachten verantwortet, während Dr. W als Mitarbeiterin nach Weisung des Sachverständigen an der Begutachtung beteiligt war.
Die Frage, in welcher Funktion der Hausarzt des Klägers diesen zur Untersuchung durch den Sachverständigen begleitet hat, ist unerheblich. Der Hausarzt war laut Angaben des Sachverständigen bei der Untersuchung selbst nicht zugegen; zudem hat der Sachverständige klargestellt, dass er die Untersuchungsberichte und ärztlichen Zeugnisse des Hausarztes – wie üblich – einer kritischen Prüfung unterzogen habe (Protokoll vom 11.02.2021 S. 3).
Die Gründe für die gestellte Diagnose einer schweren Depression hatte der Sachverständige bereits im Hauptgutachten (S. 29 ff.) und in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme (S. 5 ff.) eingehend erläutert.
Die Einschätzung, ob eine körperliche Untersuchung zielführend ist, obliegt dem Sachverständigen. Eine solche hatte er bereits in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme als nicht sinnvoll bezeichnet (dort S. 3). Auch die Gründe, weshalb er von der Durchführung eines Mini-ICF abgesehen wurde, hatte er dort bereits hinreichend erläutert (S. 3 f.).
Zum Hinweis der Beklagten auf eine sich aus der Anamnese von Dr. V ergebende familiäre Vorbelastung mit Suizidereignissen hat der Sachverständige klargestellt, dass eine solche die möglichen Folgen einer depressiven Symptomatik – insbesondere in beruflichen Überlastungssituationen – noch verstärken würde (zweite ergänzende Stellungnahme S. 4).
Weiter hatte der Sachverständige bereits in der zweiten ergänzenden Stellungnahme (S. 4 f.) mit hinreichender Klarheit ausgeführt, dass die fast durchweg im unauffälligen Bereich liegenden Ergebnisse der neurokognitiven Untersuchung zu der gestellten Diagnose nicht in Widerspruch stünden, da Störungen der Aufmerksamkeit oder anderer geschwindigkeitsabhängiger Leistungen keine zwangsläufige Begleiterscheinung schwerer depressiver Leiden seien.
Zudem hat er nachvollziehbar erläutert, es spreche nicht gegen das Vorliegen einer schweren Depression, dass sich der Kläger bislang nicht zu einer intensiven psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung mit einer medikamentösen Einstellung habe entschließen können. Dabei handele es sich gerade bei schweren depressiven Verläufen um ein häufiges Phänomen, das seine Ursache in einer mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht finde (zweite ergänzende Stellungnahme S. 8).
Eine Anhörung des Sachverständigen war in erster Instanz im Übrigen bereits erfolgt. Eine nochmalige Anhörung hat die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 (AS I 925) beantragt.
2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, Leistungen könnten nach § 9 (1) BB-BUZ frühestens ab Oktober 2017 verlangt werden, da der Kläger im vorhergehenden Zeitraum seine Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheit verletzt habe.
a) Eine vorübergehende Leistungsfreiheit ergibt sich nicht aus einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus § 5 (1) BB-BUZ bzw. § 30 Abs. 1 Satz 1 VVG.
aa) Danach hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen. Diese Obliegenheit hat der Kläger objektiv verletzt. Die für die Anzeigepflicht erforderliche Kenntnis der anzuzeigenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1966 – II ZR 52/64, juris Rn. 27 f.) hatte er spätestens im Juni 2013, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Erkrankung bereits für die Dauer von 6 Monaten gehindert war, seinen Beruf weiter auszuüben. Im Mai 2014 wurde ihm durch das Gutachten von Dr. E Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Geschäftsführer bescheinigt. Dennoch hat er die Beklagte über seine Berufsunfähigkeit erstmals mit dem Leistungsantrag aus Oktober 2014 informiert (Anlage BLD 4). Diese Anzeige war nicht mehr unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).
bb) Die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzungen richten sich nach § 28 Abs. 2 VVG, der gemäß § 306 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Es fehlt an der wirksamen Vereinbarung einer Sanktion im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht (vgl. § 30 Abs. 2 VVG).
(1) § 9 (1) Abs. 1 BB-BUZ, der die (vorübergehende) Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 5 BB-BUZ regelt, weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 28 Abs. 2 VVG ab. Eine Differenzierung von Sanktionen abhängig vom Verschuldensgrad sieht die Regelung im Gegensatz zu § 9 (2) BB-BUZ nicht vor. § 9 (2) bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten „nach § 7 Abs. 4 oder § 8“. Aus der für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Perspektive des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 11 m.w.N., st. Rspr.) ist § 9 (1) Absatz 1 BB-BUZ dahin auszulegen, dass der Versicherer bis zur Erfüllung der Anzeige- und Mitwirkungspflicht nach § 5 BB-BUZ unabhängig von der Schwere des Verschuldens leistungsfrei bleibt. Daraus, dass § 9 (1) BB-BUZ für die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 5 BB-BUZ im Gegensatz zu § 9 (2) eine Differenzierung nach Verschuldensgraden nicht vorsieht, wird der Versicherungsnehmer schließen, dass die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht grundsätzlich unabhängig vom Verschulden zur vorübergehenden Leistungsfreiheit des Versicherers führen soll. Der Regelung in § 9 (1) Abs. 2 Satz 2 BB-BUZ wird er entnehmen, dass eine Ausnahme von der temporären Leistungsfreiheit allein bei fehlender Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gelten soll.
(2) Diese Abweichung von § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG führt nach § 32 Satz 1 VVG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit des § 9 (1) BB-BUZ (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – IV ZR 199/10, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 02.04.2015 – IV ZR 58/13, juris 22).
(3) Die sich daraus ergebende Vertragslücke ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch Anwendung des § 28 Abs. 2 VVG zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10, juris Rn. 27 zur Haftungsfreistellung im Kfz-Mietvertrag, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat).
Die Anwendung von Art. 28 Abs. 2 VVG über § 306 Abs. 2 BGB ist nicht durch die Anpassungsoption des Versicherers in Art. 1 Abs. 3 EGVVG als Sonderregelung ausgeschlossen, da diese nur für Altverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2015 a.a.O. Rn. 23), d.h. für solche Verträge, die bis zum 01.01.2008 geschlossen wurden (Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Hier kam der Vertrag im Jahr 2011 zustande.
Auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion steht einer Anwendung von § 28 Abs. 2 VVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10, juris Rn. 20; Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10, juris Rn. 29 ff.). Dieses wird erst relevant, wenn die durch die Unwirksamkeit einer Klausel entstandene Vertragslücke nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch den Rückgriff auf gesetzliche Regelungen geschlossen werden kann, sondern es einer (ergänzenden) Vertragsauslegung bedarf (BGH, Urteil vom 14.03.2012 a.a.O. Rn. 31; Urteil vom 11.10.2011 a.a.O. Rn. 20).
cc) Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG bleibt die Beklagte zur Leistung verpflichtet. Ob der Kläger die Anzeigeobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 28 Abs. 2 VVG) oder ob er – wie er selbst geltend macht (AS I 135) – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen an einer frühzeitigen Meldung gehindert war, kann offen bleiben. Einer Leistungsfreiheit der Beklagten bis zur Anzeige des Versicherungsfalls im Oktober 2014 steht jedenfalls entgegen, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nach § 9 (1) Abs. 2 Satz 2 BB-BUZ und § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG gelungen ist. Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit hatte keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.
(1) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die fehlende Kausalität. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGH, Urteil vom 04.04.2001 – IV ZR 63/00, juris Rn. 9 zu § 6 Abs. 3 VVG a.F.; Senat, Urteil vom 18.02.2010 – 12 U 175/09, juris Rn. 37; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 28 Rn. 258).
(2) Hier ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Nachteil der Beklagten als Folge der Anzeigepflichtverletzung, insbesondere eine im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellung, ausgeschlossen.
Die bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens ist insoweit nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr, dass die Obliegenheitsverletzung die Feststellung selbst zum Nachteil des Versicherers beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 04.05.1964 – II ZR 153/61, juris Rn. 22; Urteil vom 04.04.2001 – IV ZR 63/00, juris Rn. 12; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 28 Rn. 254; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kap. 10 Rn. 156).
Auf einen solchen Feststellungsnachteil könnte sich die Beklagte allenfalls für den Zeitraum Juni 2013 bis Oktober 2014 berufen, in dem der Kläger seine Anzeigepflicht objektiv verletzt hat. Welche Ermittlungen die Beklagte in diesem Zeitraum im Falle einer unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls angestellt hätte, ist von der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten indes nicht vorgetragen. Im Übrigen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger seit Dezember 2012 berufsunfähig ist. Diese Schlussfolgerung war dem Sachverständigen u.a. aufgrund der bereits im November 2012 gestellten Diagnose durch Dr. T sowie auf Grundlage der Begutachtungen durch Dr. E im November 2013 sowie im Februar und Mai 2014 möglich.
Eine arglistige Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat die Beklagte nicht behauptet. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
b) Eine vorübergehende Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach § 5 (3) BB-BUZ. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sich im Jahr 2015 zunächst geweigert, sich einer ärztlichen Untersuchung in Abwesenheit seines damaligen anwaltlichen Vertreters – des Streithelfers – zu unterziehen, und habe dies erst im Oktober 2017 nachgeholt (AS I 75 f.).
aa) Ob hierin objektiv eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aus § 5 (3) Satz 1 BB-BUZ liegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche Obliegenheitsverletzung wäre dem Kläger jedenfalls nicht vorzuwerfen, insbesondere nicht als grob fahrlässig zu werten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Das Landgericht hat – von der Berufung unbeanstandet – festgestellt, dass der Kläger mit der Weigerung, sich ohne Anwesenheit seines damaligen anwaltlichen Vertreters, des Streithelfers, ärztlich untersuchen zu lassen, dessen Auskunft gefolgt ist (S. 29 der Gründe).
Einer solchen Auskunft seines Rechtsberaters durfte der Kläger vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1981 – IVa ZR 60/80, juris Rn. 16; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kap. 10 Rn. 64). Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Rechtsanwalts kommt, so zu Recht das Landgericht, nicht in Betracht. § 278 BGB findet auf Obliegenheitsverletzungen keine Anwendung (BGH a.a.O. Rn. 12). Der Rechtsanwalt ist auch nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers oder dessen Wissensvertreter (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2009 – 20 U 67/09, juris Rn. 59; Neuhaus a.a.O.).
bb) Dem Kläger ist im Übrigen der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. Konkrete Feststellungsnachteile sind von der Beklagten bereits nicht geltend gemacht worden. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger seine Obliegenheit, sich ärztlich untersuchen zu lassen, im Oktober 2017 nachgeholt (AS I 77, vgl. Gutachten Dr. G, Anlage BLD 15, dort S. 2). Welche Nachteile der Beklagten durch die geltend gemachte Verzögerung der Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Gutachter entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und von ihr nicht dargelegt. Mit dem Sachverständigengutachten hat der Kläger den Beweis erbracht, dass eine Feststellung, ab welchem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bereits aufgrund der vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen und der auf dieser Grundlage erstellten Arztberichte und Gutachten möglich war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass das von der Beklagten mit Verzögerung eingeholte Gutachten objektiv unzutreffend war und eine unberechtigte Leistungsablehnung zur Folge hatte. Auf das Feststellungsergebnis hat sich die Verzögerung daher nicht ausgewirkt.
cc) Daher kann offen bleiben, ob die Belehrung im Schreiben vom 21.07.2015 (Anlage BLD 13) den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG bzw. § 9 (3) BB-BUZ genügt (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11, juris Rn.15 ff. zu den formellen Anforderungen).
3. Demnach stehen dem Kläger die folgenden Leistungen zu:
a) Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2021 schuldet die Beklagte unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Dynamik von 1% in Höhe von insgesamt 444.555,50 € (Tenor Ziffer 1).
Aus den Rentenleistungen kann der Kläger Verzugszinsen entsprechend der Tenorierung im angefochtenen Urteil ab dem 16.02.2018 und fortlaufend zum jeweils 1. des Monats beanspruchen. Verzug ist mit Ablehnung des Leistungsantrags des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 15.02.2018 (Anlage BLD 17) eingetreten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Hiermit hat die Beklagte ihre Erhebungen zum Versicherungsfall beendet, so dass die Leistungen spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 14 Abs. 1 VVG fällig geworden sind (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 170).
b) Für den Zeitraum ab Oktober 2021 ist die Beklagte verpflichtet, monatliche Berufsunfähigkeitsrenten mit jährlicher Dynamik bis längstens zum Beginn der Rentenzahlung aus der Hauptversicherung (§ 2 (1) BB-BUZ), d.h. bis zum 31.10.2029 zu leisten (Tenor Ziffer 2).
c) Weiter schuldet die Beklagte gemäß § 2 (1) (a) Satz 1 BB-BUZ Freistellung von der Beitragszahlungspflicht für alle im Versicherungsschein aufgeführten Vertragsbestandteile ab dem 01.01.2013.
aa) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nach § 2 (1) BB-BUZ für die Dauer der Berufsunfähigkeit längstens für die im Versicherungsschein dokumentierte Leistungsdauer, also längstens bis Oktober 2029. Die bereits gezahlten Beiträge hat die Beklagte nach § 2 (4) (b) BB- BUZ zu erstatten.
bb) Zu verzinsen hat die Beklagte die gezahlten Beiträge jedoch erst ab dem 16.02.2018 bzw. ab späterer Zahlung (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Ein früherer Eintritt des Verzugs kommt mangels Fälligkeit nicht in Betracht.
Fälligkeit tritt mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen ein (§ 14 Abs. 1 VVG) bzw. mit der endgültigen Leistungsablehnung (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kapt. 4 Rn. 170).
Die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlichen Erhebungen der Beklagten waren erst mit Vorlage des Gutachtens von Dr. G vom 21.01.2018 (Anlage BLD 15) und Ablauf einer Prüfungsfrist von längstens vier Wochen (§ 6 (1) Satz 2 BB-BUZ) beendet (vgl. Neuhaus a.a.O. Rn. 163), mithin spätestens am 18.02.2018. Fälligkeit und Verzug sind aber bereits mit der Leistungsablehnung vom 15.02.2018 eingetreten.
Die Beklagte war aus den bereits dargelegten Gründen berechtigt, eine eigene Untersuchung durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen, nachdem der Kläger im Oktober 2014 die Berufsunfähigkeit angezeigt hatte. Zu einer solchen Untersuchung durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt ist es unstreitig erstmals im Oktober 2017 gekommen. Dass der Kläger bereits im Jahr 2015 grundsätzlich bereit war, sich im Beisein seines damaligen anwaltlichen Beistands ärztlich untersuchen zu lassen, führt nicht zu einer Vorverlegung der Fälligkeit. Eine Verzögerung der Erhebungen kann nur dann zu einer vorverlegten Fälligkeit führen, wenn die Verzögerung auf einer Pflichtverletzung des Versicherers beruht, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 164; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 14 Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2015 – I-20 U 25/15, juris Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Untersuchungen pflichtwidrig in die Länge gezogen hat, sind hier nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger im Jahr 2015 geweigert hat, sich ohne Anwesenheit seines damaligen anwaltlichen Vertreters untersuchen zu lassen, lässt sich aus dem Festhalten der Beklagten an einer solchen Untersuchung mit Schreiben vom 14.07.2015 und vom 21.07.2015 (Anlagen BLD 12 und 13) keine Pflichtverletzung ableiten. Umstände, die eine Unzumutbarkeit der Untersuchung im Jahr 2015 ohne anwaltlichen Beistand begründen könnten, waren für die Beklagte im Jahr 2015 nicht erkennbar und werden auch im hiesigen Verfahren von der Klägerseite nicht geltend gemacht. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es im Rahmen der Fälligkeit nicht an (Neuhaus a.a.O. Kap. 10 Rn. 64).
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsausspruchs ist das erstinstanzliche Urteil daher abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.