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Berufshaftpflichtversicherung – Leistungsausschluss nicht rechtzeitige Insolvenzantragstellung

Kölner Gericht weist Klage gegen Versicherung ab: Geschäftsführer muss für Millionenschaden nach Insolvenzverschleppung selbst haften. Haftungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung bestätigt: Versicherungsschutz bei Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer hat Grenzen. Geschäftsführer in der Pflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgten.
  • Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer vermeintlich pflichtwidrig Zahlungen leistete.
  • Die Beklagte ist die führende Versichererin einer Versicherungsgemeinschaft, die eine Berufshaftpflichtversicherung für die Geschäftsführer bereitstellt.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, da die geltend gemachten Ansprüche keine Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.
  • Der Kläger argumentierte, dass die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden müssten, der keine juristischen oder versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt.
  • Die Beklagte entgegnete, dass der Versicherungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung greift, da der Geschäftsführer rechtskräftig wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde.
  • Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
  • Das Gericht entschied, dass die Versicherung keine Deckung für die Ansprüche aus §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB bietet, da diese nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten.
  • Die Versicherung der Beklagten schließt wissentliche Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz aus.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung keine Deckungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Gerichtsurteil: Wann ist der Insolvenzantrag „rechtzeitig“ bei der Berufshaftpflicht?

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für viele Berufstätige ein wichtiger Schutz, um im Falle eines Schadens durch fehlerhafte Berufsausübung abgesichert zu sein. Doch die Versicherungsbedingungen können komplex sein. Eine häufig diskutierte Klausel ist der Leistungsausschluss bei nicht rechtzeitiger Antragstellung der Insolvenz.

Diese Klausel soll verhindern, dass Versicherungsnehmer ihre finanziellen Schwierigkeiten verschlimmern, indem sie die Insolvenzantragspflicht bewusst ignorieren und so die Versicherungskosten unnötig in die Höhe treiben. Der rechtzeitige Antrag soll Gläubigern und anderen Beteiligten eine gerechtere und effizientere Abwicklung der Insolvenz ermöglichen. Doch wann genau ist die Antragstellung „rechtzeitig“? Welche Umstände beeinflussen die Fristen? Und wie rechtfertigt sich die Versicherung im Falle eines Leistungsablehnungs aufgrund dieser Klausel? Diesen Fragen wollen wir uns in Bezug auf ein konkretes Gerichtsurteil genauer widmen.

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Der Fall vor Gericht


Haftungsausschluss bei Berufshaftpflichtversicherung für wissentliche Pflichtverletzung bestätigt

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 16.11.2021 (Az. I-9 U 253/20) einen wichtigen Grundsatz im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer bekräftigt. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung für Schäden aufkommen muss, die durch eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers entstanden sind.

Sachverhalt: Verspäteter Insolvenzantrag trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG erst am 01.07.2015 Insolvenzantrag gestellt, obwohl die Gesellschaft nach den Feststellungen des Gerichts bereits seit dem 31.12.2014 zahlungsunfähig war. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Unterdeckung von 96,6 %. Der Geschäftsführer war wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich verurteilt worden.

Der Insolvenzverwalter machte daraufhin Ansprüche in Höhe von über 1,5 Millionen Euro geltend. Diese Summe entsprach Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleistet hatte. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Berufshaftpflichtversicherung des Geschäftsführers die Erstattung dieses Betrags.

Keine Deckung bei wissentlicher Pflichtverletzung

Das OLG Köln wies die Klage des Insolvenzverwalters ab und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln. Entscheidend war die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen für wissentliche Pflichtverletzungen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer wissentlich gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags verstoßen hatte.

Das OLG betonte, dass es sich bei der Insolvenzantragspflicht um eine zentrale Kardinalpflicht eines jeden Geschäftsführers handele. Die Bedeutung dieser Pflicht ergebe sich schon aus der strafrechtlichen Sanktionierung einer Verletzung. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehöre es, sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu vergewissern und bei Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.

Rückschluss auf Wissentlichkeit bei Verletzung einer Kardinalpflicht

Das Gericht führte aus, dass bei der Verletzung einer solch fundamentalen Berufspflicht grundsätzlich von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen sei. Der objektive Verstoß lasse hier bereits den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu. Dies gelte insbesondere angesichts der Größenordnung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten von über einer Million Euro. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Geschäftsführer die Krise seiner Gesellschaft nur aus reiner Nachlässigkeit verborgen geblieben sein könnte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Berufshaftpflichtversicherungen für Geschäftsführer. Bei wissentlichen Verstößen gegen elementare Berufspflichten wie die rechtzeitige Insolvenzantragstellung müssen Geschäftsführer mit einem Wegfall des Versicherungsschutzes rechnen. Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensleitung. Geschäftsführer sollten sich der weitreichenden Konsequenzen einer verspäteten Insolvenzantragstellung bewusst sein – nicht nur im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung, sondern auch bezüglich des drohenden Verlusts des Versicherungsschutzes.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass bei Verletzung einer Kardinalpflicht wie der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen ist. Dies führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der wirtschaftlichen Lage und die weitreichenden Konsequenzen einer verspäteten Insolvenzantragstellung, die über die strafrechtliche Verfolgung hinausgehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Geschäftsführer und andere Führungskräfte. Es zeigt, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung möglicherweise nicht greift, wenn Sie wissentlich gegen elementare Pflichten verstoßen – wie etwa die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags. Als Geschäftsführer müssen Sie die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens stets im Blick haben und bei Zahlungsunfähigkeit umgehend handeln. Andernfalls riskieren Sie nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Dies kann zu erheblichen persönlichen finanziellen Risiken führen. Prüfen Sie daher regelmäßig die Liquidität Ihres Unternehmens und zögern Sie im Krisenfall nicht, fachkundigen Rat einzuholen.


FAQ – Häufige Fragen

Berufshaftpflichtversicherungen: Wann greift der Schutz bei wissentlicher Pflichtverletzung? Sie fragen sich, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung auch im Falle einer bewussten Fehlhandlung greift? Diese Frage beschäftigt viele Berufstätige. In unserer FAQ-Rubrik erhalten Sie umfassende und leicht verständliche Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Haftungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung.


Welche Pflichten haben Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung?

Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für die finanzielle Stabilität ihres Unternehmens. Sie müssen den wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft kontinuierlich überwachen und bei Anzeichen einer Krise umgehend handeln. Eine zentrale Pflicht besteht darin, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Insolvenzantragspflicht greift bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Sobald einer dieser Insolvenzgründe eintritt, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Das Gesetz sieht hierfür eine Frist von maximal drei Wochen vor. Diese Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen werden, die Aussicht auf Erfolg haben.

Geschäftsführer müssen aktiv Maßnahmen ergreifen, um die finanzielle Lage des Unternehmens stets im Blick zu behalten. Dazu gehört die Einrichtung eines funktionierenden Rechnungswesens und Controllings. Bei ersten Anzeichen einer Krise sind sie verpflichtet, eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Situation vorzunehmen. Fehlt ihnen dafür das nötige Fachwissen, müssen sie externe Experten hinzuziehen.

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann für Geschäftsführer weitreichende Konsequenzen haben. Sie haften persönlich für Schäden, die Gläubigern durch eine verspätete Antragstellung entstehen. Zudem drohen strafrechtliche Sanktionen wegen Insolvenzverschleppung. Besonders gravierend ist der mögliche Verlust des Versicherungsschutzes aus einer Berufshaftpflichtversicherung. Viele Policen schließen Schäden aus, die durch eine nicht rechtzeitige Insolvenzantragstellung verursacht wurden.

Um diesen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer bei ersten Krisensymptomen umgehend fachkundigen Rat einholen. Eine frühzeitige und offene Kommunikation mit Gläubigern, Gesellschaftern und Mitarbeitern kann helfen, Lösungswege zu finden und eine Insolvenz möglicherweise abzuwenden. Gelingt dies nicht, ist die rechtzeitige Antragstellung der beste Weg, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren und die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung zu wahren.

Geschäftsführer sollten sich bewusst sein, dass die Insolvenzantragspflicht nicht nur dem Gläubigerschutz dient, sondern auch ihrem eigenen Schutz. Ein zu spätes Handeln kann fatale Folgen haben, wie der Fall eines mittelständischen Unternehmens zeigt: Der Geschäftsführer ignorierte monatelang die sich verschlechternde Finanzlage und versäumte es, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Als das Unternehmen schließlich zusammenbrach, musste er nicht nur mit einer Strafanzeige rechnen, sondern sah sich auch Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe gegenüber – ohne Schutz durch seine Versicherung.

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Was versteht man unter einer wissentlichen Pflichtverletzung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung?

Eine wissentliche Pflichtverletzung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer bewusst und vorsätzlich gegen eine ihm bekannte berufliche Pflicht verstößt. Der Versicherungsnehmer muss die verletzte Pflicht positiv kennen und mit direktem Vorsatz handeln. Ein bedingter Vorsatz reicht für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht aus.

Für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ist es erforderlich, dass der Versicherte die konkrete Pflicht kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Irrt sich der Versicherte über das Bestehen oder den Inhalt einer Rechtspflicht, liegt keine wissentliche Pflichtverletzung vor. Auch wenn der Versicherte es nur für möglich hält, dass eine bestimmte Pflicht besteht und er dieser zuwiderhandelt, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung.

Die Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung trägt der Versicherer. Er muss darlegen, dass eine konkrete Pflicht bestand, der Versicherte diese kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass ein Versicherter die allgemeinen Vorschriften seines Berufs kennt.

Der Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz geht über den gesetzlichen Ausschluss der vorsätzlichen Schadensherbeiführung nach § 103 VVG hinaus. Viele Versicherungsbedingungen enthalten eine entsprechende Klausel. Dies kann weitreichende Folgen für den Versicherungsschutz haben.

Behauptet ein Anspruchsteller eine wissentliche Pflichtverletzung, kann dies problematisch für den Versicherungsnehmer sein. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherer bereits bei einer solchen Behauptung den vorläufigen Rechtsschutz verweigern darf. Dies könnte dazu führen, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Rechtsschutz verliert, nur weil ein Dritter wahrheitswidrig einen nicht versicherten Sachverhalt behauptet.

Für Geschäftsführer ist die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung besonders relevant. Verstößt ein Geschäftsführer bewusst gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten, kann dies zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen. Dies gilt auch für die nicht rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife des Unternehmens erkannt hat und trotzdem keinen Antrag stellt.

Versicherungsnehmern ist zu empfehlen, bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung genau auf die Regelungen zur wissentlichen Pflichtverletzung zu achten. Einige Versicherer verzichten mittlerweile auf diesen Ausschluss oder formulieren ihn enger. Dies kann den Versicherungsschutz erheblich verbessern und das Risiko einer Deckungsablehnung verringern.

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Welche Folgen hat eine verspätete Insolvenzantragstellung für den Versicherungsschutz?

Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann gravierende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, droht der Verlust des Versicherungsschutzes aus der Berufshaftpflichtversicherung.

Die Berufshaftpflichtversicherung dient dazu, Geschäftsführer vor finanziellen Risiken aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen. Allerdings enthalten die Versicherungsbedingungen häufig Klauseln, die den Versicherungsschutz bei verspäteter Insolvenzantragstellung ausschließen oder einschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verzögerung vorsätzlich erfolgt ist.

Der Wegfall des Versicherungsschutzes kann für Geschäftsführer existenzbedrohende Folgen haben. Sie müssen dann persönlich für Schäden haften, die durch die verspätete Antragstellung entstanden sind. Diese Haftung kann sich auf erhebliche Summen belaufen, da nach Eintritt der Insolvenzreife getätigte Zahlungen zurückgefordert werden können.

Gerichte legen bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes einen strengen Maßstab an. So wird von Geschäftsführern erwartet, dass sie die finanzielle Lage des Unternehmens ständig im Blick haben und bei Anzeichen einer Krise umgehend reagieren. Eine Unkenntnis der wirtschaftlichen Situation wird in der Regel nicht als Entschuldigung akzeptiert.

Die Versicherer prüfen im Schadensfall genau, ob der Geschäftsführer seinen Pflichten nachgekommen ist. Stellt sich heraus, dass Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden oder der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde, kann dies zur Ablehnung des Versicherungsschutzes führen. Der Geschäftsführer steht dann mit seinem Privatvermögen in der Haftung.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch eine Weisung der Gesellschafter, keinen Insolvenzantrag zu stellen, den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht entbindet. Er muss in einem solchen Fall sein Amt niederlegen, um einer persönlichen Haftung zu entgehen.

Die Rechtsprechung tendiert dazu, den Schutz der Gläubiger in den Vordergrund zu stellen. Dies bedeutet, dass Gerichte im Zweifel eher zugunsten einer Haftung des Geschäftsführers entscheiden, um die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Für Geschäftsführer ist es daher von größter Bedeutung, im Krisenfall frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte und Steuerberater können bei der Beurteilung der finanziellen Lage und der Entscheidung über einen Insolvenzantrag unterstützen. Eine rechtzeitige und fundierte Beratung kann dazu beitragen, den Versicherungsschutz zu erhalten und persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.

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Was bedeutet der Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen bei vorsätzlicher Pflichtverletzung?

Der Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Pflichtverletzung in den Versicherungsbedingungen einer Berufshaftpflichtversicherung bedeutet, dass der Versicherer keine Leistungen erbringt, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt gegen seine beruflichen Pflichten verstößt. Dies stellt eine wichtige Einschränkung des Versicherungsschutzes dar.

Vorsatz im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden absichtlich herbeiführt. Es genügt dabei der sogenannte bedingte Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung und den möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf nimmt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns trägt grundsätzlich der Versicherer. Dies kann in der Praxis oft schwierig nachzuweisen sein. Daher finden sich in manchen Versicherungsbedingungen Erweiterungen des Vorsatzausschlusses, etwa auf bewusste Pflichtverletzungen oder wissentliches Abweichen von Vorschriften.

Ein typisches Beispiel für eine vorsätzliche Pflichtverletzung wäre, wenn ein Steuerberater bewusst falsche Angaben in einer Steuererklärung macht, um seinem Mandanten Steuern zu sparen. Hier würde kein Versicherungsschutz bestehen.

Bei der Beurteilung, ob eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Nicht jeder Fehler oder jede Nachlässigkeit führt automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Fahrlässiges Handeln, also die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, ist in der Regel weiterhin versichert.

Der Haftungsausschluss bei Vorsatz dient dazu, das versicherte Risiko kalkulierbar zu halten und bewusst schädigende Handlungen nicht zu begünstigen. Er soll verhindern, dass sich Versicherungsnehmer in dem Bewusstsein eines umfassenden Versicherungsschutzes über ihre beruflichen Pflichten hinwegsetzen.

Für Geschäftsführer und andere Führungskräfte ist der Vorsatzausschluss von besonderer Bedeutung. Sie müssen sich bewusst sein, dass vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben können und zudem nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind.

Ein praxisrelevantes Beispiel ist die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags. Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumen sie diese Frist vorsätzlich, etwa um die Insolvenz zu verschleiern, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Grob fahrlässiges Handeln führt hingegen nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Hier kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Eine klare Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist in der Praxis oft schwierig und kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Für Versicherungsnehmer ist es wichtig, die genauen Bedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu kennen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Im Schadensfall sollten sie eng mit dem Versicherer kooperieren und alle relevanten Informationen offenlegen, um eine faire Beurteilung zu ermöglichen.

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Wie können Geschäftsführer das Risiko einer wissentlichen Pflichtverletzung minimieren?

Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung für die finanzielle Stabilität ihres Unternehmens. Um das Risiko einer persönlichen Haftung zu minimieren, ist eine kontinuierliche und sorgfältige Überwachung der Finanzsituation unerlässlich. Dies beinhaltet die regelmäßige Prüfung von Kennzahlen wie Liquidität, Eigenkapitalquote und Cashflow. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Warnsignale wie zunehmende Zahlungsverzögerungen, steigende Verbindlichkeiten oder rückläufige Auftragseingänge.

Bei ersten Anzeichen einer finanziellen Schieflage sollten Geschäftsführer umgehend handeln. Dazu gehört die genaue Analyse der Ursachen sowie die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts. Hierfür kann die Unterstützung externer Berater wie Wirtschaftsprüfer oder Sanierungsexperten sinnvoll sein. Auch der frühzeitige Dialog mit Gläubigern, insbesondere Banken, kann helfen, Zahlungsaufschübe oder neue Finanzierungen zu erreichen.

Von zentraler Bedeutung ist die rechtzeitige Prüfung einer möglichen Insolvenzantragspflicht. Geschäftsführer müssen die gesetzlichen Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – genau kennen und regelmäßig überprüfen. Bei Anzeichen für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist unverzüglich eine fundierte Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ratsam. Diese können auch bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose unterstützen.

Zur Absicherung ihres persönlichen Haftungsrisikos sollten Geschäftsführer den Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) in Betracht ziehen. Diese kann Schadensersatzansprüche abdecken, die aus Pflichtverletzungen resultieren. Allerdings ist zu beachten, dass vorsätzliche Pflichtverletzungen in der Regel nicht versichert sind. Daher ist es für den Erhalt des Versicherungsschutzes entscheidend, stets nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und alle Entscheidungen sorgfältig zu dokumentieren.

Eine weitere wichtige Präventivmaßnahme ist die Einrichtung eines effektiven Risikomanagementsystems. Dieses hilft, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen tragen dazu bei, dass Geschäftsführer stets auf dem aktuellen Stand bleiben und ihre Pflichten kompetent erfüllen können.

In Krisensituationen ist eine offene Kommunikation mit allen Stakeholdern wichtig. Geschäftsführer sollten Gesellschafter, Mitarbeiter und wichtige Geschäftspartner angemessen über die Lage informieren, ohne dabei Panik zu verbreiten. Gleichzeitig gilt es, alle verfügbaren Sanierungsoptionen auszuloten. Dazu können Kostensenkungen, Umstrukturierungen oder die Suche nach neuen Investoren gehören.

Bei allen Maßnahmen zur Krisenbewältigung müssen Geschäftsführer stets die Interessen des Unternehmens und seiner Gläubiger im Blick behalten. Entscheidungen, die primär dem persönlichen Vorteil dienen, können als Pflichtverletzung gewertet werden und sowohl den Versicherungsschutz gefährden als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Insolvenzverschleppung: Dies bezeichnet das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer eines Unternehmens, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. In Deutschland ist dies strafbar und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Der Geschäftsführer muss den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, stellen.
  • Zahlungen nach Insolvenzreife: Diese bezeichnen Zahlungen, die ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens noch leistet. Solche Zahlungen sind unzulässig, da sie das Vermögen der Gläubiger schmälern. Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlungen zurückfordern, und der Geschäftsführer haftet persönlich dafür.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Diese Versicherung schützt Berufstätige, insbesondere in leitenden Positionen, vor den finanziellen Folgen von Fehlern und Versäumnissen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst jedoch in der Regel keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen, was bedeutet, dass bei vorsätzlichem Fehlverhalten der Versicherungsschutz entfällt.
  • Ausschlussklausel: Eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen legt fest, unter welchen Umständen der Versicherer von der Leistungspflicht befreit ist. Im vorliegenden Fall schließt die Berufshaftpflichtversicherung den Schutz für wissentliche Pflichtverletzungen aus. Das bedeutet, dass bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, wie einer verspäteten Insolvenzantragstellung, kein Versicherungsschutz besteht.
  • Insolvenzantragspflicht: Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies soll verhindern, dass das Unternehmensvermögen weiter geschmälert wird und die Gläubiger dadurch benachteiligt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung des Geschäftsführers führen.
  • Wissentliche Pflichtverletzung: Darunter versteht man ein bewusstes und absichtliches Verstoßen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten. Im Kontext der Berufshaftpflichtversicherung führt eine wissentliche Pflichtverletzung oft zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Das bedeutet, dass die Versicherung keine Leistungen erbringt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt, wie etwa bei der verspäteten Stellung eines Insolvenzantrags.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15a Abs. 1 InsO (Insolvenzverschleppung): Dieser Paragraph stellt die verspätete Insolvenzantragstellung unter Strafe, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kannte oder hätte kennen müssen. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt, da er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hatte.
  • §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB a.F. (Zahlungen nach Insolvenzreife): Diese Paragraphen regeln die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden. Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlungen zurückfordern. Im vorliegenden Fall wurden Zahlungen in Höhe von über 1,5 Millionen Euro nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet, die der Insolvenzverwalter von der Versicherung zurückforderte.
  • § 1 VVG (Versicherungsvertrag): Dieser Paragraph definiert den Versicherungsvertrag als einen Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, für die der Versicherungsnehmer eine Prämie zahlt. Im vorliegenden Fall geht es um eine Berufshaftpflichtversicherung, die den Geschäftsführer gegen Haftpflichtansprüche absichern sollte.
  • § 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012 (Ausschlussklausel): Diese Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen schließt den Versicherungsschutz für wissentliche Pflichtverletzungen aus. Im vorliegenden Fall wurde die Leistung der Versicherung aufgrund dieser Klausel verweigert, da der Geschäftsführer wissentlich gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verstoßen hatte.
  • § 61 InsO (Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Dieser Paragraph regelt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das die Abwicklung des insolventen Unternehmens zum Ziel hat. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet, nachdem der Geschäftsführer den Insolvenzantrag gestellt hatte.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-9 U 253/20 – Urteil vom 16.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

1) Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 1/20 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Deckungspflicht der Beklagten aus einer A-Versicherung aus abgetretenem Recht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von vermeintlich nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin (= B GmbH & Co. KG) vorgenommenen Zahlungen in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 1.572.243,64 EUR nach Maßgabe von §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB a.F..

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Geschäftsführende Komplementärin der Insolvenzschuldnerin war die C GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge D war. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der I Versicherungsgemeinschaft, deren führender Versicherer die Beklagte ist, unter der Versicherungsschein-Nr. E eine „I A-Versicherung“ (im Folgenden: A-Versicherung) mit einer Versicherungssumme von 3.000.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsschein und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen zur I A-Versicherung (AVB-I 2012) Bezug genommen (Anlage B 3). Der Zeuge D war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nach § 5 Nr. 1, § 7 Nr. 1 AVB-I 2012 in den Versicherungsschutz einbezogen. § 1 AVB-I 2012 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Versichertes Risiko

1. Versicherungsfall

Die Versicherer der I-Versicherungsgemeinschaft (im Folgenden I) gewähren im gesetzlichen Rahmen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. (…).

2. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden).“

§ 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012 lautet wie folgt:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen wissentlicher Pflichtverletzung.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn sich die verletzte Pflicht aus unternehmensinternem Recht (z.B. Satzungen, Richtlinien, Gesellschaftsverträgen, Gesellschafterbeschlüssen, etc.) ergibt und die versicherte Person im Zeitpunkt der Pflichtverletzung annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Außerdem übernimmt I die Kosten der Anspruchsabwehr so lange, bis die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung rechtskräftig im Haftpflichtprozess oder im Deckungsprozess, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wird. Erst dann sind ihr die übernommenen Kosten von der versicherten Person zu erstatten.

Die wissentliche Pflichtverletzung einer versicherten Person wird anderen versicherten Personen – entsprechend der in § 14 Ziffer 1 (Zurechnung bei versicherten Personen) getroffenen Regelung nicht zugerechnet.“

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 01.10.2015 (61 IN 508/15) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Herr Rechtsanwalt F zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 02.10.2018 wurde später der Kläger anstelle des Herrn Rechtsanwalt F zum neuen Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 28.06.2016, auf welches Bezug genommen wird (Anlage K 2), forderte Rechtsanwalt F in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin den Zeugen D unter Fristsetzung bis zum 26.07.2016 auf, vermeintlich vorgenommene Zahlungen der Gesellschaft in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 1.572.243,64 EUR an ihn nach Maßgabe von §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB zu erstatten, da die Insolvenzschuldnerin bereits am 31.12.2014 zahlungsunfähig gewesen sei und der Zeuge D gleichwohl schuldhaft Zahlungen an Dritte geleistet habe.

Das Amtsgericht Rostock erließ am 31.05.2017 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 i.Vm. Abs. 4 InsO gegen den Zeugen D (33 Cs 13/17 AG Rostock, Bl. 452 ff. GA) und verhängte gegen diesen eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 30,00 EUR, insgesamt 5.100,00 EUR. Dieser legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, den er auf die Rechtsfolgen beschränkte (§ 410 Abs. 2 StPO), mit der Folge, dass das Amtsgericht Rostock in dem Urteil vom 05.09.2018 auf die Feststellungen des Strafbefehls vom 31.05.2017 Bezug nahm und sodann eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprach und der Strafbefehl im Übrigen rechtskräftig wurde (Bl. 449 ff. GA).

Unter dem 27.03.2019 (Anlage K 9) schlossen der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, Herr D sowie weitere Beteiligte eine Vereinbarung, in der es unter anderem in § 1 lautete:

„Daneben macht der Insolvenzverwalter in Bezug auf das Vermögen der B GmbH & Co. KG Ansprüche gegen Herrn D in Höhe von EUR 1.572.243,64 EUR geltend. Dazu tritt Herr D hiermit dem diese Abtretung annehmenden Insolvenzverwalter seinen Freistellungsanspruch gegen die A Versicherung, die I GmbH, G-Straße 5, H ab, so dass der Insolvenzverwalter etwaige (Zahlungs-)Ansprüche unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen kann. Diese Abtretung erfolgt erfüllungshalber. (…).“.

Unter dem 10.03.2020 (Anlage K 10) schlossen der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und Herr D einen weiteren Abtretungsvertrag, in welchem Herr D als Zedent „dem diese Abtretung annehmenden Zessionaren“ (= Kläger) „seine Freistellungsansprüche gegen folgende Versicherer“ abtritt.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen auf Ersatz eines Vermögensschadens i.S. der Versicherungsbedingungen handele. Dem stehe auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) entgegen. Auch wenn der Anspruch aus §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB ein „Ersatzanspruch eigener Art“ sei, müssten die Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ausgelegt werden. Einem solchen Versicherungsnehmer sei der Unterschied zwischen einem Ersatzanspruch eigener Art und einem Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nicht bekannt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) u.a. eingewandt, dass die für den Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Inanspruchnahme des Zeugen D „auf Ersatz eines Vermögensschadens“ nicht vorliege.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 1.572.243,64 EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die einzig hier in Betracht kommenden Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Zeugen D nach §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB schon gar keinen Versicherungsfall i.S.d. einschlägigen Vertragsbedingungen auslösten, so dass auch offen bleiben könne, ob die Ansprüche, derer sich der Kläger nach Abtretung berühme, überhaupt gegen den Zeugen D bestünden. Bei etwaigen, der Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüchen gegen den Zeugen D nach §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB handele es sich nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne der Bedingungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Landgericht weiche zu Lasten des Klägers von dem höchstrichterlichen Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ab. Auch von einem geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten, dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildeten Versicherungsnehmers einer A Versicherung könne die komplexe rechtsdogmatische Einordnung des Haftungsanspruchs nicht erwartet werden. Der Versicherungsnehmer werde üblicherweise nicht annehmen, dass gerade das für ihn bedeutende und potenziell existenzvernichtende Haftpflichtrisiko aus §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB a.F. von der Deckung der A Versicherung deshalb ausgenommen sein solle, weil ein Vermögenschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin, sondern bei deren Gläubigern eingetreten sei. Auch die von dem BGH-Sachverhalt abweichende Gestaltung der hier vorliegenden Klausel führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn „Dritte“ nicht ausdrücklich erwähnt seien, decke die Versicherung der Beklagten sowohl Innen- als auch Außenhaftungsfälle.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 09.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (20 O 1/20)

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.572.243,64 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2016 zu zahlen,

2. der Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Betrages Klageantrag Ziffer 1 ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Aufgrund des mangelnden Vortrages des Klägers zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die konkreten Forderungen zu prüfen und mitzuteilen, weshalb diese tatsächlich vor Anmeldung des Insolvenzantrages fällig gewesen seien. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch deshalb zutreffend, weil vorliegend der Versicherungsausschluss gemäß § 3 Ziffer 6.1 der Versicherungsbedingungen Anwendung finde. Herr D sei wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (§ 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO) rechtskräftig durch das Amtsgericht Rostock verurteilt worden. Schließlich sei die Berufung auch zurückzuweisen, da etwaige Ansprüche, die dem Kläger gegenüber Herrn D zugestanden haben könnten, nunmehr jedenfalls verjährt seien.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, in Verbindung mit § 1 AVB-I 2012 nicht zu. Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012 von der Verpflichtung zur Leistung frei.

1. Das Landgericht hat – auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 18.11.2020 (r + s 2021, 27) – ausgeführt, dass es sich bei etwaigen, der Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüchen gegen den Zeugen D nach §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB a.F. nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne der Bedingungen handele. Im Gegensatz zu dem von dem BGH entschiedenen Fall sei vorliegend eine derart weite Auslegung des Schadensersatzbegriffes durch die Vertragsbestimmung, die in diesem Fall verwendet worden sei, nicht vorgezeichnet.

Ausdrücklich geregelt ist in den Versicherungsbedingungen eine Leistung der Beklagten für eine Inanspruchnahme versicherter Personen nach § 130 a Abs. 2 HGB a.F. nicht. Entscheidend ist die Auslegung der Vertragsbedingungen im Einzelfall. Anhand dieser ist zu untersuchen, ob ein durchschnittlicher Versicherter und Versicherungsnehmer zu der Annahme gelangt, dass der Anspruch aus § 130 a Abs. 2 HGB a.F. vom Versicherungsschutz umfasst ist. Vorliegend kommt es auf die Auslegung der Klausel § 1 Nr. 1 AVB-I 2012 an.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 (985); BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 (389)). Da es sich bei der A Versicherung um ein besonderes Produkt aus dem Bereich der Haftpflichtversicherungen handelt, das für ganz bestimmte Risiken entwickelt und auf dem deutschen Markt und nur auf Grundlage des claims-made-Prinzips angeboten wird, ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen will. Vielmehr ist auf den Erwartungshorizont eines typischen Versicherungsnehmers abzustellen, der im speziellen Segment der Berufshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter Versicherungsschutz erlangen will (vgl. hierzu OLG München r + s 2009, 327 329).

Soweit die Klausel für die Gewährung von Versicherungsschutz voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wird, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt, dass es sich dabei nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers um solche Bestimmungen handeln muss, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter die Klausel fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Danach setzt Versicherungsschutz u.a. voraus, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten „auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird“. Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadenersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenersatzbegriff gibt. In der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadenersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2003, 149 150; BGH r+s 2021, 27 28). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der BGH entschieden, dass der in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist. Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als „Ersatzanspruch eigener Art“ eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 28, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 760 Rdnr. 72 ff.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre vorliegend zu entscheiden, ob es sich bei einem Anspruch gemäß §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB a.F. um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch handelt, der unter den Versicherungsschutz für Schadenersatz i.S.d. § 1 AVB-I 2012 fällt. Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 18.11.2020 (r+s 2021, 27) erweist sich diese Argumentation eher als wenig überzeugend. Jedenfalls gilt dies, soweit man die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. und die Ersatzpflicht der organschaftlichen Vertreter gemäß §§ 177 a, 130 Abs. 2 HGB a.F. nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften gleichsetzt vor dem Hintergrund, dass beide Vorschriften dazu dienen sollen, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGH NJW 2001, 1280 [1283]; BGH NJW-RR 2007, 984). Demnach sind beide Bestimmungen einheitlich auszulegen (BGH NJW-RR 2007, 984; MünchKomm-Schmidt, HGB, 4. Aufl. 2016, § 130a, Rdnr. 39).

Vorliegend bedarf die Frage, ob es sich bei etwaigen, der Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüchen gegen den Zeugen D nach §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB um Schadenersatzansprüche im Sinne der Bedingungen (§ 1 AVB-I 2012) handelt, im Hinblick auf den Deckungsausschluss nach § 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012 indes keiner abschließenden Entscheidung.

2. Vorliegend entfällt eine Deckungspflicht der Beklagten nach Maßgabe der Ausschlussklausel gemäß § 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012.

a) Der Risikoausschluss wegen einer direkt vorsätzlichen Pflichtverletzung ist wirksam. Die Wirksamkeit von Leistungsausschlussklauseln bei einer Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt und nicht beanstandet worden. Der Versicherungsnehmer wird nicht dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, dass er für die Inanspruchnahme wegen eines Schadens keinen Haftpflichtversicherungsschutz erhält, sofern der Schaden das Endglied einer Kausalkette ist, die mit einer wissentlichen Pflichtverletzung in Gang gesetzt worden ist. Vom Versicherungsnehmer kann erwartet werden, dass er sich nicht bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzt, und das Berufsethos sollte von wissentlichen Verstößen gegen Berufspflichten und Weisungen des Auftraggebers abhalten. Es liegt daher nach ganz herrschender Meinung weder eine überraschende Klausel noch eine unangemessene Benachteiligung vor (BGH NJW-RR 1991, 145 147; BGH NJW 2006, 289 291; Senatsbeschluss vom 03.06.2015 – 9 U 176/14 – BeckRS 2016, 15821; Senatsurteil vom 19.02.2013 – 9 U 158/12 – BeckRS 2014, 10943; Veith/Gräfe/Gebert-Gräfe/Brügge, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 19 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rdnr. 689; Späte/Schimikowski-Diller, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, AVB-V, § 4, Rdnr. 42).

b) Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat und sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat. Ein bedingtes Bewusstsein in der Form einer billigenden Inkaufnahme, dass ein Verhalten pflichtwidrig sein könnte, unterfällt daher nicht dem Ausschlusstatbestand. Vielmehr muss der Versicherte bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer (BGH NJW-RR 1991, 145 146; BGH NJW 2006, 289 291; BGH NJW-RR 2001, 1311 1313; BGH NJW 2015, 947 948; Rdnr. 15, 16; Senatsurteil vom 19.02.2013 – 9 U 158/12 – BeckRS 2014, 10943; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, AVB Verm., § 4, Rdnr. 18, 19). Dafür hat zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.

Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Der objektive Verstoß gegen eine Berufspflicht lässt z.B. den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu, wenn die verletzte Regel zum Primitiv- oder Elementarwissen des jeweiligen Berufsstandes gehört (BGH NJW 2015, 947 948 Rdnr. 20; OLG Hamm r+s 2007, 279 280; OLG Köln r+s 1990, 232; Senatsbeschluss vom 10.04.2017 – 9 U 120/16 – r+s 2017, 348 349; Beckmann/Matusche-Beckmann/von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 26, Rdnr. 317; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, AVB Verm, § 4, Rdnr. 19). Eine Kardinalpflicht wird in der Rechtsprechung weitgehend gleichförmig definiert entweder als eine „elementare Berufspflicht“ (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 701 704; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 122562), „fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit“ (OLG Düsseldorf VersR 2019, 537 540), die Nichtbeachtung von „Elementarwissen“ (OLG Karlsruhe r+s 2018, 70 72), von „geläufigen Vorschriften und Pflichten“ (Senatsurteil vom 26.06.2012 – 9 U 3/12 – BeckRS 2013, 11614) oder von Regeln, die „zum Primitiv- oder Elementarwissen des jeweiligen Berufs“ (Senatsurteil vom 09.01.2018 – 9 U 33/17 – DStRE 2020, 505 510 Rdnr. 70) gehören.

Jenseits der Fälle der Verletzung beruflicher Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es aber Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Wenn dies geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (BGH NJW 2015, 947 948; Senatsurteil vom 29.11.2011 – 9 U 75/11 – r+s 2012, 172 173; Senatsurteil vom 09.01.2018 – 9 U 33/17 – DStRE 2020, 505 510 Rdnr. 70).

Grundsätzlich setzt die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung daher voraus, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört (vgl. Lange VersR 2020, 588 593). Der BGH stellt in diesem Zusammenhang maßgebend darauf ab, „dass Art und Umfang“ der vom Versicherten verletzten Pflicht „aus sich heraus auf eine wissentliche Begehung hindeuten“ müssten (BGH NZI 2015, 271 272 Rdnr. 23). Unterlässt etwa ein Insolvenzverwalter bei Fortführung des Betriebs die Erstellung eines Liquiditätsplans vor Begründung neuer Verbindlichkeiten, wird grundsätzlich von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen sein, weil dies eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters darstellt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 1681 ff.). Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt auch die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (Veith/Gräfe/Gebert-Lange, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 21 [A Versicherung], Rdnr. 89). Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15 a Abs. 1 S. 1 InsO) handelt es sich um eine der ganz wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Mit Blick auf die Strafvorschrift in § 15 a Abs. 4 InsO wird die Bedeutung der Pflicht besonders hervorgehoben. Auch die individuellen Bestellungsverbote im Gesellschaftsrecht (vgl. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 a AktG, § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a GmbHG) unterstreichen die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht, bei der es sich um eine zentrale Grundregel im Pflichtenheft eines Geschäftsleiters handelt (ausführlich hierzu Lange VersR 2020, 588 593; vgl. auch LG München I, Endurteil vom 22.05.2015 – 14 HK O 867/14 – BeckRS 2015, 10365; vgl. auch Fortmann r+s 2019, 458 460). Zum Primitiv- und Elementarwissen eines jeden Geschäftsführers gehört die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die einhergehende Prüfung der Insolvenzreife. Der Unternehmensleiter ist zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet. Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen (BGH NZI 2005, 547 [548]; BGH NZI 2012, 567 [568] Rdnr. 15). Organmitgliedern, die gleichermaßen „blind in die Krise segeln“, wird man daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorwerfen, die bereits durch die Evidenz der Pflichtverletzung den Rückschluss auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung indiziert (Jüngel NZI 2015, 272 [273]). Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist eine zentrale Bestimmung des Unternehmensinsolvenzrechts, denn sie bestimmt den Zeitpunkt, ab dem Unternehmen nicht ohne insolvenzrechtlichen Gläubigerschutz fortgeführt werden dürfen (MünchKomm-Klöhn, InsO, 4. Auflage 2019, § 15 a, Rdnr. 1). Grundsätzliches Ziel des § 15 a InsO ist mithin die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens, damit insolvenzreife Gesellschaften, für deren Schulden keine natürliche Person unbegrenzt haftet, nicht ohne insolvenzrechtlichen Schutz des Rechtsverkehrs fortgeführt wird (vgl. auch Begr RegE MoMiG BT-Drs. 16/6140, S. 55). Die Bedeutung und Wichtigkeit der Vorschriften stehen jedem Geschäftsführer allein aufgrund der strafrechtlichen Haftung nach § 15 a Abs. 4 InsO klar vor Augen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die Verurteilung des Herrn D gemäß Urteil vom 05.09.2018 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung durch das Amtsgericht Rostock (33 Cs 13/17 AG Rostock, vgl. Bl. 449 ff. GA) davon auszugehen, dass dieser die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zum 31.12.2014 kannte. Entsprechend den rechtskräftigen Feststellungen in dem Strafbefehl vom 31.05.2017 war die GmbH jedenfalls seit dem 31.12.2014 zahlungsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt konnten die fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht mehr bedient werden und es bestand eine Unterdeckung von 96,6 %. Obwohl der Zeuge D nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Rostock „diese wirtschaftliche Lage“ und die „Zahlungsunfähigkeit spätestens seit dem 31.12.2014“ kannte, stellte er „erst am 01.07.2015 einen entsprechenden Antrag“ auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch nach eigenen Angaben des Klägers summieren sich die auf S. 4 bis S. 25 der Klageschrift aufgeführten Forderungen zur Insolvenztabelle, die ganz überwiegend – so der Kläger – jedenfalls zum 31.12.2014 bereits zur Zahlung fällig waren, auf einen Betrag von 1.006.015,78 EUR (vgl. den insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten Bl. 272 f. GA). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass dem Geschäftsführer D die Größenordnung dieser die Gesellschaft erheblich belastenden Verbindlichkeiten in einer siebenstelligen Höhe und damit die Krise seiner Gesellschaft nur aus reiner Nachlässigkeit verborgen geblieben sind. Wer als Geschäftsführer einer GmbH in einer solchen Situation es unterlässt, zeitnah Aktiva und Passiva der Gesellschaft konkret gegenüberzustellen, um im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen Eröffnungsantrag gemäß § 15a Abs. 1 InsO zu stellen, entzieht sich den ihm obliegenden Kernpflichten eines GmbH-Geschäftsführers nicht nur unbewusst oder in bedingt vorsätzlicher Weise. Eine Kardinalpflichtverletzung liegt eben auch dann vor, wenn der Geschäftsführer als „einflussloser Geschäftsleiter“ handelt und jedenfalls Teilbereiche seiner Zuständigkeit seinem Einfluss entgleiten lässt, indem er sich der Kenntnisnahme relevanter Tatsachen – bewusst – verschließt, weil er etwa vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZG 2008, 713 [713, 714]; Lange VersR 2020, 588 [595])).

Aufgrund dieses objektiv schwerwiegenden, beruflichen Pflichtverstoßes ist hiernach auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Herrn D zu schließen. Der Pflichtenverstoß des Herrn D betraf eine derart fundamentale Grundregel des beruflichen Wissens eines GmbH-Geschäftsführers, dass allein schon der objektive Verstoß gegen diese Grundregel ohne jeden vernünftigen Zweifel auf ein wissentliches Handeln des Versicherten schließen lässt.

III.

Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Obergerichts noch des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren : 1.572.243,64 EUR


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