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Beratungsverzicht bei fondsgebundener Rentenversicherung: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Falschberatung?

Die Investition von 30.000 Euro in eine fondsgebundene Rentenversicherung wurde für einen Mann zum Albtraum, als er sich kurz darauf falsch beraten fühlte. Er forderte sein gesamtes Geld zurück, doch der Versicherer konterte mit einem brisanten Dokument. Das achtseitige Antragsformular enthielt einen Beratungsverzicht, den der Kläger eigenhändig unterschrieben hatte – trotz eines bereits vom Unternehmen gesetzten Kreuzes.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 1684/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 8 U 1684/24
  • Verfahren: Hinweisbeschluss
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Versicherungsnehmer. Er verlangte Schadensersatz wegen vermeintlicher Falschberatung bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft. Sie wehrte sich gegen die Schadensersatzforderung und berief sich auf einen Beratungsverzicht des Klägers.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer schloss eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Er hatte dabei auf die Beratung durch die Versicherung verzichtet und dies auf dem Antragsformular unterschrieben.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Versicherungsnehmer Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung verlangen, obwohl er zuvor schriftlich auf eine Beratung verzichtet hatte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Kläger hat wirksam auf eine Beratung verzichtet, sodass die Versicherung ihre Beratungspflicht nicht verletzt hat.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum stand ein Mann vor Gericht, der 30.000 Euro in seine Altersvorsorge investiert hatte?

Ein Mann entschloss sich, eine größere Summe in seine Zukunft zu investieren. Nach einem rund 45-minütigen Telefongespräch mit einem Mitarbeiter eines großen Versicherers schloss er eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung ab, eine sogenannte „Rürup-Rente“. Er zahlte einen einmaligen Beitrag von 30.000 Euro ein. Doch kurz darauf bereute er seine Entscheidung. Der Vertrag, so seine Überzeugung, passte überhaupt nicht zu seinen Wünschen und Vorstellungen für die Altersvorsorge.

Ein Mann sitzt an einem Tisch und unterschreibt ein Vertragsdokument, während er per Telefon mit jemandem spricht. Ein Laptop zeigt den Digitalvertrag.
Ein Mann verzichtet bewusst auf eine Beratung bei seinem Versicherungsantrag – ein Schritt, der Vertrauen, aber auch Risiko birgt. Wann ist der Verzicht auf professionelle Hilfe wirklich sinnvoll? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Er fühlte sich falsch beraten und behauptete, er hätte den Vertrag bei korrekter Aufklärung niemals unterschrieben. Er zog vor Gericht und forderte sein Geld zurück, zuzüglich einer Entschädigung. Der Fall schien klar – eine angebliche Falschberatung. Doch der Versicherer hielt ein entscheidendes Dokument in der Hand: den vom Kläger selbst unterschriebenen Antrag, der eine heikle Klausel enthielt.

Was war der entscheidende Punkt im Antragsformular?

Nach dem Telefongespräch hatte der Versicherer dem späteren Kläger ein achtseitiges Antragsformular per E-Mail zugesandt. Das Formular war bereits in Teilen von der Gesellschaft vorausgefüllt. Auf Seite sechs, unter der deutlichen Überschrift „Dokumentation der Beratung“, fand sich ein kleiner Kasten. Darin war das Feld „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits mit einem Kreuz markiert. Direkt daneben war ein separates Feld für Datum und Unterschrift vorgesehen.

Der Mann füllte die restlichen Teile des Formulars aus, trug seine Daten ein und unterschrieb an allen vorgesehenen Stellen. Er unterschrieb auch in jenem Kasten auf Seite sechs, setzte das Datum „28.12.2021“ daneben und schickte die Unterlagen zurück. Der Versicherer nahm den Antrag an. Für den Kläger begann damit eine böse Überraschung: Seine spätere Klage wegen Falschberatung prallte an genau dieser Unterschrift ab. Der Versicherer argumentierte, er habe gar keine Beratungspflicht verletzt, weil der Kunde ja ausdrücklich und schriftlich darauf verzichtet habe. Der Streit landete vor dem Landgericht Regensburg.

Wie entschied das erste Gericht und warum?

Das Landgericht wies die Klage vollständig ab, ohne auch nur einen einzigen Zeugen zu befragen. Die Richter der ersten Instanz sahen die Sache als eindeutig an. Der Kläger hatte mit seiner Unterschrift wirksam auf eine Beratung verzichtet. Damit konnte dem Versicherer auch keine Verletzung einer Beratungspflicht vorgeworfen werden.

Die Richter erklärten, dass für einen solchen Verzicht kein separates Blatt Papier notwendig sei. Es reiche aus, wenn die Erklärung im Antragsformular selbst enthalten ist, solange sie für den Kunden klar erkennbar ist. Und das sei hier der Fall gewesen. Der Kläger hätte zudem, so das Gericht in einer Nebenbemerkung, ein erhebliches Mitverschulden an seiner Situation getragen. Er hätte es schlicht versäumt, das ihm ebenfalls zugesandte, nur zwei Seiten lange Produktinformationsblatt zu lesen. Hätte er dies getan, hätte er selbst feststellen können, ob die Versicherung seinen Wünschen entsprach. Für das Landgericht war der Fall damit erledigt.

Weshalb ging der Mann in die Berufung?

Der Kläger wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein. Sein zentrales Argument: Ein vom Versicherer vorformulierter und vorangekreuzter Verzicht in einem langen Antragsformular könne rechtlich nicht gültig sein. Das Gesetz fordere für einen so weitreichenden Schritt eine „Gesonderte schriftliche Erklärung“. Seiner Auffassung nach musste dies mehr sein als nur ein Kästchen, das man neben vielen anderen ankreuzt. Er fühlte sich überrumpelt und argumentierte, der Vertrag sei ihm in einer gewissen Eile – es ging ihm auch um steuerliche Vorteile zum Jahresende – „quasi aufgedrängt“ worden. Bei einem offensichtlichen Beratungsbedarf, den der Versicherer hätte erkennen müssen, sei ein solcher pauschaler Verzicht Sittenwidrig.

Was bedeutet eine „gesonderte schriftliche Erklärung“ wirklich?

Das OLG Nürnberg musste nun die Kernfrage des gesamten Falls klären: Was genau meint das Versicherungsvertragsgesetz, wenn es für den Beratungsverzicht eine „gesonderte schriftliche Erklärung“ verlangt? Muss der Kunde diese auf einem eigenen, vom Antrag physisch getrennten Dokument abgeben?

Die Richter des Senats kamen zu einem klaren Ergebnis: Nein. „Gesondert“ bedeutet nicht zwangsläufig „auf einem separaten Blatt Papier“. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Verbraucher vor Überraschungen zu schützen. Die Verzichtserklärung soll ihm unmissverständlich ins Auge fallen, damit er sich der Konsequenzen – insbesondere des Verlusts von Schadensersatzansprüchen – bewusst ist. Es geht um eine intellektuelle, nicht um eine körperliche Trennung vom Rest des Vertrages.

Man kann es mit einem Kaufvertrag für ein Auto vergleichen. Wenn der Verkäufer die Haftung für Mängel ausschließen will, reicht es nicht, dies irgendwo im Kleingedruckten zu verstecken. Eine wirksame Klausel könnte aber in einem optisch hervorgehobenen Kasten stehen, der eine eigene Unterschrift des Käufers verlangt. Genau das, so das Gericht, war hier passiert. Die Verzichtserklärung befand sich:

  • in einem optisch klar abgesetzten Kasten,
  • unter einer eigenen, eindeutigen Überschrift („Dokumentation der Beratung“),
  • und erforderte eine separate, eigenhändige Unterschrift mit Datum in einem dafür vorgesehenen, sogar farblich umrandeten Feld.

Diese Gestaltung, so die Richter, schärft das Bewusstsein des Unterzeichnenden in ausreichendem Maße. Sie stellt sicher, dass er die Erklärung nicht versehentlich mit dem Rest des Antrags „abhakt“.

Durfte der Versicherer das Kreuz beim Verzicht selbst setzen?

Ein weiteres zentrales Argument des Klägers war, dass nicht er, sondern der Versicherer das Kreuz im Kästchen „Ich verzichte auf die Beratung“ gesetzt hatte. Doch auch diesem Einwand erteilte das Gericht eine Absage. Es sei für die Wirksamkeit des Verzichts unerheblich, dass die Erklärung vom Versicherer vorformuliert und das Kreuz bereits gesetzt war.

Die Richter begründeten dies mit den praktischen Erfordernissen des modernen Geschäftslebens, insbesondere bei Verträgen, die online oder per E-Mail angebahnt werden. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass der Kunde den Text selbst verfassen muss. Entscheidend sei, dass er die vorformulierte Erklärung durch seine eigenhändige Unterschrift zu seiner eigenen Willenserklärung macht.

Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter: Es stellte fest, dass der Kläger an anderer Stelle des Formulars durchaus eigene handschriftliche Eintragungen und Ergänzungen vorgenommen hatte. Dies zeige, dass er nicht nur blind unterschrieb, sondern das Formular aktiv bearbeitete. Hätte er mit dem Verzicht nicht einverstanden sein wollen, hätte er das Kreuz streichen oder das Unterschriftsfeld frei lassen können. Indem er es unterschrieb, machte er sich den Inhalt zu eigen.

Wurde der Mann unter Druck gesetzt oder war der Vertrag sittenwidrig?

Der Kläger hatte angedeutet, der Vertrag sei ihm aufgedrängt worden und der Verzicht daher sittenwidrig. Das Gericht prüfte auch diesen Vorwurf, fand dafür aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Mann hatte in seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, dass der Vertragsschluss „ein bisschen eilig“ gewesen sei, weil er die Einzahlung noch im selben Jahr steuerlich geltend machen wollte.

Dieses Argument, so das OLG, sprach aber gerade gegen ihn. Jemand, der es eilig hat, signalisiert seinem Gegenüber oft, dass es ihm nicht auf eine langwierige und detaillierte Beratung ankommt. Von einem „Aufdrängen“ des Vertrags oder der Ausnutzung einer Zwangslage konnte keine Rede sein. Die Behauptungen des Klägers blieben pauschal und wurden durch keine konkreten Fakten untermauert.

Wie lautete das endgültige Urteil des Oberlandesgerichts?

Das OLG Nürnberg kündigte in seinem Hinweisbeschluss an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Urteil des Landgerichts war aus Sicht der höheren Instanz in allen Punkten korrekt.

Die Richter fassten ihre Entscheidung in drei Kernaussagen zusammen:

  1. Der Beratungsverzicht war wirksam. Die gesetzliche Anforderung einer „gesonderten“ Erklärung wurde durch die deutliche optische Hervorhebung und das separate Unterschriftsfeld im Antragsformular erfüllt. Ein eigenes Dokument ist nicht erforderlich.
  2. Die Vorformulierung durch den Versicherer war unschädlich. Der Kläger hat die vorformulierte Erklärung durch seine eigenhändige Unterschrift bewusst zu seiner eigenen gemacht.
  3. Es lag keine Pflichtverletzung des Versicherers vor. Da der Kläger wirksam auf eine Beratung verzichtet hatte, konnte ihm auch nicht aus einer angeblichen Falschberatung ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Der Anspruch des Mannes auf Rückzahlung seiner 30.000 Euro scheiterte somit endgültig. Der Fall zeigt, dass eine Unterschrift unter einer klar gestalteten Verzichtserklärung weitreichende und unumkehrbare Folgen hat – selbst wenn das Kreuz darin von jemand anderem gesetzt wurde.

Wichtigste Erkenntnisse

Eine Unterschrift unter eine klar gestaltete Vertragserklärung bindet den Unterzeichner unwiderruflich, selbst wenn Teile vorformuliert sind.

  • Bedeutung der „gesonderten“ Erklärung: Eine gesetzlich geforderte „gesonderte schriftliche Erklärung“ verlangt keine physische Trennung vom Hauptdokument, sondern eine deutliche optische Hervorhebung, die das Bewusstsein des Unterzeichners für die Tragweite des Verzichts schärft.
  • Wirksamkeit vorformulierter Erklärungen: Ein vorformulierter oder sogar vorangekreuzter Verzicht im Vertrag entfaltet seine volle rechtliche Wirkung, sobald der Unterzeichner ihn durch seine eigenhändige Unterschrift bewusst zu seiner eigenen Willenserklärung macht.
  • Eigenverantwortung des Unterzeichners: Wer eine Erklärung in einem Vertrag unterzeichnet, bestätigt deren Inhalt als seinen Willen; eine eigene Eile oder das Ausbleiben einer Beratung begründen nachträglich keinen Anspruch auf Rückabwicklung, wenn der Verzicht klar erkennbar war und bewusst erfolgte.

Diese Grundsätze verdeutlichen, wie wichtig die sorgfältige Prüfung von Vertragsdokumenten und die bewusste Abgabe einer Unterschrift für die rechtliche Verbindlichkeit sind.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Verträge aufsetzt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Das OLG Nürnberg schärft hier die Linie, was ein wirksamer Beratungsverzicht wirklich bedeutet, und räumt mit gängigen Fehlinterpretationen auf. Die Entscheidung ist ein klares Signal an die Praxis: Eine optisch und inhaltlich klar abgegrenzte Verzichtserklärung im Antragsformular, die separat unterschrieben wird, ist absolut bindend – selbst wenn das Kreuz schon vom Anbieter gesetzt wurde. Verbraucher müssen begreifen, dass eine Unterschrift kein Freifahrtschein für spätere Reue ist. Wer unterschreibt, macht sich den Inhalt zu eigen, Punkt.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau versteht man unter einer „gesonderten schriftlichen Erklärung“ im Kontext eines vertraglichen Verzichts?

Eine „gesonderte schriftliche Erklärung“ bedeutet nicht zwingend ein eigenständiges Blatt Papier, sondern vielmehr eine klare optische und inhaltliche Abgrenzung innerhalb eines Dokuments. Man kann es sich vorstellen wie eine wichtige Regel im Fußball: Der Schiedsrichter zeigt eine Rote Karte nicht einfach irgendwo an, sondern hält sie deutlich und sichtbar hoch, damit jeder auf dem Feld und im Stadion sofort versteht, was passiert und welche Konsequenz es hat.

Der Sinn dieser Vorschrift ist es, Unterzeichnende vor Überraschungen zu schützen. Die Erklärung soll unmissverständlich ins Auge fallen, damit sich die Person der weitreichenden Konsequenzen, wie dem möglichen Verlust von Schadensersatzansprüchen, bewusst ist. Es geht um eine intellektuelle, nicht um eine physische Trennung vom Rest des Vertrages.

Diese Gesondertheit wird durch Merkmale erreicht, die das Bewusstsein schärfen. Dazu gehören beispielsweise ein optisch klar abgesetzter Kasten, eine eigene, eindeutige Überschrift oder ein separates, eigenhändiges Unterschriftsfeld mit Datum. Diese Gestaltung soll sicherstellen, dass die Erklärung nicht versehentlich oder unbewusst zusammen mit anderen Vertragsteilen akzeptiert wird.


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Kann eine vertragliche Klausel, insbesondere ein Verzicht, rechtsverbindlich sein, wenn sie von einer Vertragspartei vorformuliert oder vorausgefüllt wurde und dann unterschrieben wird?

Ja, eine vertragliche Klausel kann grundsätzlich rechtsverbindlich sein, auch wenn sie von einer Vertragspartei vorformuliert oder sogar vorausgefüllt wurde und dann eigenhändig unterschrieben wird. Die entscheidende Bedeutung kommt hierbei der eigenhändigen Unterschrift zu, die den vorformulierten Text zur eigenen Willenserklärung des Unterzeichnenden macht.

Man kann dies mit dem Kauf eines Autos vergleichen: Wenn ein Käufer eine Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung für Mängel unterschreibt, ist diese Erklärung wirksam, solange sie klar erkennbar ist und eine eigene Unterschrift erfordert, auch wenn der Verkäufer den Text vorformuliert hat.

Die Rechtsprechung betont, dass die Anforderungen des modernen Geschäftslebens es üblich machen, Standardformulare zu verwenden, bei denen der Vertragstext nicht vom Kunden selbst verfasst werden muss. Es ist nicht erforderlich, dass die Erklärung auf einem separaten Dokument steht, solange sie optisch deutlich hervorgehoben ist und eine separate Unterschrift verlangt.

Die Unterschrift unter einer solchen vorformulierten Klausel signalisiert, dass der Unterzeichnende den Inhalt geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Es liegt in der Verantwortung des Unterzeichnenden, den Inhalt vor der Unterschrift genau zu prüfen, gegebenenfalls Einwände zu erheben oder Korrekturen vorzunehmen. Wenn man die Klausel unterschreibt, obwohl beispielsweise ein Kreuz schon gesetzt war, stimmt man dem Inhalt zu.

Diese Regelung dient dazu, Rechtsklarheit zu schaffen und gleichzeitig das Vertrauen in die Gültigkeit von unterzeichneten Vereinbarungen im Geschäftsverkehr zu schützen.


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Welche wesentlichen Konsequenzen ergeben sich für Verbraucher, wenn sie in einem Vertrag auf ihr Recht auf Beratung verzichten?

Ein Verzicht auf das Recht auf Beratung in einem Vertrag hat für Verbraucher weitreichende Konsequenzen, insbesondere den Verlust von potenziellen Schadensersatzansprüchen. Dies bedeutet, dass der Anbieter im Nachhinein nicht für eine angebliche Falschberatung haftbar gemacht werden kann.

Stellen Sie es sich vor wie bei einem Kochkurs: Wenn Sie ausdrücklich erklären, keine Anweisungen vom Koch erhalten zu wollen, dann tragen Sie selbst die volle Verantwortung für das Gelingen des Gerichts. Scheitert die Zubereitung, können Sie den Koch nicht für fehlende oder falsche Tipps verantwortlich machen, da Sie auf seine Unterstützung verzichtet haben.

Durch einen solchen Verzicht entfällt die Beratungspflicht des Anbieters vollständig. Es verschiebt sich die volle Verantwortung für die Entscheidung über das Produkt oder die Dienstleistung auf den Verbraucher. Kommt es zu einem Streitfall, wird es für Verbraucher extrem schwierig, eine Pflichtverletzung des Anbieters nachzuweisen, da dieser sich auf den wirksam unterschriebenen Verzicht berufen kann.

Daher ist es unerlässlich, sich bei einem Beratungsverzicht umfassend und eigenverantwortlich über das Produkt oder die Dienstleistung zu informieren. Diese Regelung stellt sicher, dass die Verantwortung für Entscheidungen bei der Person liegt, die bewusst auf professionelle Unterstützung verzichtet.


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Warum ist es für Vertragspartner unerlässlich, alle Klauseln, insbesondere optisch hervorgehobene Passagen, vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen?

Es ist unerlässlich, alle Klauseln eines Vertrags, insbesondere optisch hervorgehobene Passagen, vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen, da eine Unterschrift die volle rechtliche Bindung an den Inhalt des Dokuments bedeutet. Wer einen Vertrag unterschreibt, macht sich dessen Inhalt zu eigen.

Man kann dies mit dem Kauf eines Autos vergleichen: Möchte ein Verkäufer die Haftung für Mängel ausschließen, reicht es nicht, dies im Kleingedruckten zu verstecken. Eine wirksame Klausel muss deutlich hervorgehoben sein und oft eine eigene Unterschrift erfordern, um wirksam zu sein.

Optisch hervorgehobene Passagen oder separate Unterschriftsfelder weisen oft auf besonders wichtige oder weitreichende Klauseln hin, wie etwa den Verzicht auf essenzielle Rechte oder Haftungsausschlüsse. Das Gesetz verlangt hier eine „gesonderte“ Erklärung. Das bedeutet, dass sie zwar nicht unbedingt auf einem separaten Blatt stehen muss, aber klar und bewusst wahrgenommen werden soll, um sich der weitreichenden Bedeutung bewusst zu werden.

Ignoriert man diese klaren Hinweise, können daraus weitreichende und unumkehrbare Folgen entstehen, wie der Verlust von Schadensersatzansprüchen oder die Übernahme unerwünschter Verpflichtungen. Ein solches Versäumnis kann zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen und verhindern, dass man später erfolgreich gegen nachteilige Vertragsbedingungen vorgehen kann.

Die Forderung nach sorgfältiger Prüfung und die spezielle Gestaltung wichtiger Klauseln dienen dazu, das Bewusstsein der unterzeichnenden Person zu schärfen und die Rechtsgrundlage für eine informierte und bewusste Entscheidung zu schaffen.


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Wann könnte ein Verzicht auf Verbraucherrechte in einem Vertrag als rechtlich unwirksam oder sittenwidrig eingestuft werden, selbst wenn er unterschrieben wurde?

Ein unterschriebener Verzicht auf Verbraucherrechte kann unter bestimmten Umständen als unwirksam gelten, selbst wenn die Unterschrift geleistet wurde. Dies ist der Fall, wenn der Verzicht überraschend oder unzumutbar ist, unter Zwang oder Drohung zustande kam oder gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften missachtet wurden.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem Fußballspiel: Ein Spieler kann nicht wirksam auf wichtige Regeln verzichten, wenn die Vereinbarung dazu versteckt im Trikotetikett steht oder er dazu gezwungen wurde. Das Gericht prüft, ob die Spielregeln des Rechts eingehalten wurden.

Ein Verzicht kann rechtlich unwirksam sein, wenn er so versteckt in einem Vertrag platziert ist, dass ein Verbraucher ihn nicht erwarten muss und dadurch unangemessen benachteiligt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterschrift nachweisbar unter Zwang, Drohung oder durch die Ausnutzung einer Notlage erfolgte. Zudem können formelle Mängel, wie die Nichteinhaltung gesetzlich vorgeschriebener Schriftformerfordernisse, zur Unwirksamkeit führen. Bei offensichtlichem Beratungsbedarf, der vom Anbieter ignoriert wird, kann ein pauschaler Verzicht in Ausnahmefällen ebenfalls problematisch sein.

Allerdings sind die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung oder die Annahme einer Sittenwidrigkeit in der Praxis sehr hoch, insbesondere wenn die Unterschrift bewusst unter einer klar gestalteten Verzichtserklärung geleistet wurde.

Diese Regelungen dienen dem Schutz der Verbraucher, damit sie weitreichende Entscheidungen wie den Verzicht auf wichtige Rechte bewusst und ohne Überrumpelung treffen können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beratungspflicht

Die Beratungspflicht ist die rechtliche Verpflichtung eines Anbieters, Kunden umfassend und korrekt über ein Produkt oder eine Dienstleistung zu informieren, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass Kunden fundierte Entscheidungen treffen können und vor unüberlegten oder nachteiligen Vertragsabschlüssen geschützt werden. Sie soll ein Informationsgefälle zwischen Anbieter und Verbraucher ausgleichen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, der Versicherer habe seine Beratungspflicht verletzt, weil er sich falsch beraten fühlte und der Vertrag nicht zu seinen Vorstellungen passte.

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Beratungsverzicht

Ein Beratungsverzicht bedeutet, dass ein Kunde oder eine Kundin ausdrücklich und wirksam auf das Recht verzichtet, von einem Anbieter beraten zu werden. Durch den Verzicht entfällt die Beratungspflicht des Anbieters. Dies ist meist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da der Kunde sich der Tragweite dieser Entscheidung bewusst sein muss, insbesondere dem möglichen Verlust von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung.

Beispiel: Der Versicherer argumentierte, der Kläger habe wirksam auf eine Beratung verzichtet, indem er das Feld „Ich verzichte auf die Beratung“ im Antragsformular unterschrieben hatte.

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Gesonderte schriftliche Erklärung

Eine „gesonderte schriftliche Erklärung“ ist eine Formvorschrift im Recht, die verlangt, dass eine bestimmte wichtige Erklärung so klar und deutlich im Dokument hervorsticht, dass sie vom Unterzeichner bewusst wahrgenommen werden muss. Der Zweck ist der Schutz des Verbrauchers vor Überraschungen oder dem Überlesen wichtiger Klauseln. Es geht darum, das Bewusstsein für die weitreichenden Konsequenzen zu schärfen, nicht zwingend um ein separates Blatt Papier.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Beratungsverzicht des Klägers als „gesonderte schriftliche Erklärung“ wirksam war, weil er in einem optisch abgesetzten Kasten mit eigener Überschrift und separater Unterschrift erfolgte, auch wenn er Teil des Antragsformulars war.

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Mitverschulden

Mitverschulden liegt vor, wenn eine Person, die einen Schaden erleidet, selbst durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung dieses Schadens beigetragen hat. Dieses Prinzip führt dazu, dass der Schadensersatzanspruch gekürzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden kann, da niemand für einen Schaden voll verantwortlich gemacht werden soll, den das Opfer zumindest teilweise selbst mitverursacht hat. Es fördert Eigenverantwortung.

Beispiel: Das Landgericht Regensburg sah ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, weil er das Produktinformationsblatt nicht gelesen hatte und sich so nicht selbst über die Versicherung informiert hatte.

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Sittenwidrig

Eine Handlung oder eine vertragliche Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, also gegen das allgemeine Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt. Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dieses Prinzip schützt vor Verträgen, die zwar formal korrekt sind, aber die grundlegenden Werte und Moralvorstellungen der Gesellschaft verletzen, etwa durch die Ausnutzung einer Notlage oder ein krasses Ungleichgewicht.

Beispiel: Der Kläger argumentierte, der von ihm unterschriebene pauschale Beratungsverzicht sei sittenwidrig gewesen, weil der Versicherer seinen offensichtlichen Beratungsbedarf hätte erkennen und den Vertrag „quasi aufdrängen“ müssen.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlichen Willens, die darauf abzielt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, wie zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages. Sie ist die Grundlage jedes Rechtsgeschäfts und muss ernsthaft, freiwillig und verständlich sein. Durch die Willenserklärung bindet man sich rechtlich an das Gesagte oder Geschriebene.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die vorformulierte Verzichtserklärung durch seine eigenhändige Unterschrift bewusst zu seiner eigenen Willenserklärung gemacht hatte, auch wenn das Kreuz bereits vom Versicherer gesetzt war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verzicht auf Beratung und dessen Form (Versicherungsvertragsgesetz, § 6 Abs. 4 VVG)
    Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde wirksam auf eine Beratung durch den Versicherer verzichten kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte in seinem Antragsformular eine Klausel unterschrieben, in der er auf die Beratung verzichtete. Das Gericht musste prüfen, ob dieser Verzicht den gesetzlichen Anforderungen an eine „gesonderte schriftliche Erklärung“ entsprach.
  • Beratungspflicht des Versicherers (Versicherungsvertragsgesetz, § 6 Abs. 1 VVG)
    Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsabschluss umfassend und bedarfsgerecht zu beraten.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger warf dem Versicherer vor, diese Beratungspflicht verletzt zu haben, was seinen Anspruch auf Schadensersatz begründen sollte. Der Erfolg seiner Klage hing davon ab, ob der Versicherer überhaupt zur Beratung verpflichtet war oder ob diese Pflicht durch den wirksamen Verzicht entfallen war.
  • Wirksamkeit einer Willenserklärung durch Unterschrift (Allgemeine Rechtsprinzipien der Willenserklärung)
    Eine eigenhändige Unterschrift unter einem Text macht diesen Inhalt in der Regel zur eigenen verbindlichen Erklärung des Unterzeichners.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Unterschrift des Klägers unter der Verzichtserklärung diese wirksam machte, auch wenn das Kreuz bereits vom Versicherer gesetzt war, da der Kläger den Inhalt durch seine Signatur bewusst zu seiner eigenen Willenserklärung machte.
  • Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (Bürgerliches Gesetzbuch, § 138 BGB)
    Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, beispielsweise weil jemand eine Zwangslage ausnutzt oder bewusst übervorteilt wird.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger argumentierte, der Beratungsverzicht sei ihm „aufgedrängt“ worden und daher sittenwidrig. Das Gericht prüfte diesen Vorwurf, fand aber keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage oder bewusste Übervorteilung, da der Kläger selbst die Eile wegen steuerlicher Vorteile einräumte.

Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1684/24 – Hinweisbeschluss vom 09.01.2025


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