Eine Klausel, die im Versicherungsrecht häufig Anlass zu Streit gibt, ist die Benzinklausel. Die sogenannte Benzinklausel findet sich regelmäßig in den Vertragsbestimmungen der Privathaftpflichtversicherer.
Bedeutung sowie Sinn und Zweck der Benzinklausel
Sinn und Zweck der Benzinklausel ist es im Prinzip, bei Schadensfällen, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, eine Doppelversicherung auszuschließen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges benötigt nämlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, um dieses Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Kommt es beispielsweise zu einem Verkehrsunfall, liegt somit regelmäßig im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz vor. Denn diese garantiert regelmäßig eine Schadensabwicklung bei Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges entstanden sind. Denkbar ist hier, dass es zu Überschneidungen mit der Privathaftpflichtversicherung kommt. Die sogenannte Benzinklausel schließt daher von dem Versicherungsschutz im Bereich der Privathaftpflichtversicherung regelmäßig alle Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieses Kraftfahrzeuges entstanden sind. Dies verhindert die oben erwähnte Gefahr einer Doppelversicherung. Wird nämlich der Schaden durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgewickelt, ist dies für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit Nachteilen verbunden. Diese bestehen grundsätzlich in einer Rückstufung und den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Das Recht der Privathaftpflichtversicherer sieht diese Rechtsfolgen nicht vor, sodass für den Versicherungsnehmer eine Abwicklung über die Privathaftpflichtversicherung regelmäßig günstiger wäre. Aber genau dies soll ja gerade mit der Benzinklausel verhindert werden.
Der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ im Sinne des Versicherungsrechts
Dies schließt aber in vielen Einzelfällen dennoch keinen Streit darüber aus, welche Versicherung denn nun im Einzelfall greift. Oftmals stellt sich nämlich die Frage, ob überhaupt der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ vorgelegen hat. Gelangt man in einem konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ nicht vorliegt, so ist die Benzinklausel nicht einschlägig. Im Zweifel müsste dann die jeweilige Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers für den Schaden aufkommen.
Die Abgrenzungsproblematik
In vielen Fällen musste sich deshalb bereits der Bundesgerichtshof mit dieser Abgrenzungsproblematik beschäftigen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung die typischen Risiken versichert, die gewöhnlich mit dem Führen eines Fahrzeuges verbunden sind. Das Stichwort lautet hier: Verwirklichung einer gebrauchsspezifischen Gefahr. Ereignet sich ein Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, liegt zweifelsohne die Verwirklichung einer gebrauchsspezifischen Gefahr vor. Abgrenzungsprobleme entstehen jedoch dann, wenn nicht der klassische Verkehrsunfall vorliegt. So ging beispielsweise in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 6 S 324/11 das Landgericht Bremen von der Verwirklichung einer gebrauchsspezifischen Gefahr aus, wenn nach der Beendigung der Fahrt das Kraftfahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen abgesichert wird. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer die Handbremse nicht betätigt, sodass das Fahrzeug nach dem Parkvorgang sich selbstständig in Bewegung setzte. Zu Recht hat hier die Rechtsprechung einen versicherungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und dem Schadenseintritt angenommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2008 unter dem Aktenzeichen I-4 U191/07 selbst dann noch eine gebrauchsspezifische Verwirklichung einer Gefahr in dem Fall angenommen, in dem nach einer vermeintlich erfolgreichen Reparatur eines Fahrzeuges dieses nach dem Anlassen des Motors in Brand geriet. Die jeweiligen Privathaftpflichtversicherer mussten in diesen Fällen nicht für die Schadensfolgen aufkommen. Entsprechend der Rechtsprechung sieht es natürlich anders aus, wenn sich gerade nicht das von dem Fahrzeug ausgehende gebrauchspezifische Risiko verwirklicht hat. Federführend ist hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen IV ZR 120/05. Streitgegenstand dieser Entscheidung war ein in einem Kraftfahrzeug entstandener Brandschaden. Dieser wurde durch den Versuch einer Enteisung des versicherten Fahrzeuges unter Zuhilfenahme eines Heizlüfters verursacht. Hier ging natürlich die primäre Gefahr nicht von dem Fahrzeug als solches aus, sodass eine gebrauchsspezifische Gefahrenverwirklichung mit Recht verneint worden war. Vielmehr hat sich in diesem Fall das Gebrauchsrisiko des Heizlüfters verwirklicht. Aus diesem Grund war in diesem Fall die Privathaftpflichtversicherung primär einstandspflichtig.
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