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Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung: BGH erleichtert Rückforderung

Post von der Versicherung: Die monatliche Prämie steigt deutlich an, doch die interne Kalkulation bleibt für den Kunden ein streng gehütetes Geschäftsgeheimnis. Wer die Rückforderung seiner Beiträge verlangt, steht vor der paradoxen Aufgabe, Fehler in einer Rechnung nachzuweisen, deren Grundlagen er überhaupt nicht kennt.
Mann am Küchentisch prüft Versicherungsschreiben zur Beitragserhöhung mit Taschenrechner und Versichertenkarte.
Der BGH stärkt Versicherte: Private Krankenversicherungen müssen die Rechtmäßigkeit ihrer Beitragserhöhungen im Prozess lückenlos beweisen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 158/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 158/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Private Krankenversicherung
  • Streitwert: 26.816,44 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Private Krankenversicherte, Versicherungsunternehmen

Versicherte dürfen Beitragserhöhungen ohne Detailwissen bestreiten, da Versicherer die korrekte Berechnung beweisen müssen.
  • Kunden kennen die internen Kalkulationen und technischen Grundlagen der Versicherung nicht.
  • Das gilt bei Klagen gegen die Erhöhung von Beiträgen oder Selbstbeteiligungen.
  • Gerichte dürfen Klagen nicht wegen fehlender Beweise der Versicherten einfach abweisen.
  • Für Forderungen nach höheren Beitragsnachlässen müssen Versicherte jedoch selbst Beweise liefern.
  • Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur neuen Prüfung an das Vorgericht zurück.

Wann führt fehlende Kalkulationsprüfung zur PKV-Unwirksamkeit?

Die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung setzt zwingend voraus, dass die gesetzlichen Vorgaben nach § 155 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Die Erhöhung muss nicht nur formal richtig angekündigt, sondern auch inhaltlich und rechnerisch korrekt kalkuliert worden sein. Dazu gehört gemäß § 155 Abs. 3 und 4 VAG ein detaillierter Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Die technischen Berechnungsgrundlagen müssen dabei kalkulatorische Herleitungen und statistische Nachweise nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VAG umfassen. Übergehen Gerichte diese Prüfpflichten, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, was zur Aufhebung vorinstanzlicher Entscheidungen führt.

BGH hebt Abweisung von 28.000 Euro Rückforderung auf

Mit den Anforderungen an eine solche Prüfung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH), nachdem ein Versicherungsnehmer gegen seinen Anbieter geklagt hatte. Der Mann hielt mehrere Beitragsanpassungen in seinem Tarif für unwirksam, konkret die Erhöhungen aus den Jahren 2013 um 72,60 Euro, 2015 um 72,71 Euro sowie 2017 um 113,96 Euro. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine Klage auf Rückzahlung von insgesamt 28.211,48 Euro in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 noch weitgehend abgewiesen. Der IV. Zivilsenat des BGH hob diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. IV ZR 158/24) auf, da das Berufungsgericht den Vortrag des Versicherten zu Unrecht als unbeachtlich eingestuft hatte – ihn also rechtlich schlicht ignorierte –, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Werfen Sie alte Beitragsrechnungen nicht weg. Da der BGH in diesem Fall Erhöhungen ab dem Jahr 2013 prüft, sollten Sie Ihre Unterlagen der letzten zehn Jahre lückenlos zusammenstellen. Nur so können Sie die Gesamtsumme möglicher Rückforderungen für Beiträge und Nutzungen (Zinsen) genau beziffern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Versicherungsnehmer darf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer privaten Krankenversicherungsprämienanpassung nach § 155 Abs. 1 VAG wirksam mit Nichtwissen bestreiten, weil ihm die maßgeblichen internen Kalkulationsdaten und technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers nicht zugänglich sind; die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Erhöhung liegt allein beim Versicherer.
  2. Eine Klage auf Rückzahlung von Prämienanteilen wegen behaupteter materieller Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung erfordert keinen über die bloße Kenntnis der Erhöhung hinausgehenden Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers; das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für Rechenfehler begründet keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB.
Infografik: Der BGH stärkt Versicherte bei PKV-Beitragserhöhungen; Kunden dürfen die Erhöhung ohne Detailwissen bestreiten, da der Versicherer die volle Beweislast für die Kalkulation trägt.
Der BGH stellt klar: Private Krankenversicherer tragen die volle Beweislast für die Korrektheit von Beitragserhöhungen. Da Kunden keinen Zugriff auf interne Kalkulationen haben, dürfen sie die Wirksamkeit einfach bestreiten, ohne selbst Fehler nachweisen zu müssen

Warum PKV-Kunden Erhöhungen mit Nichtwissen bestreiten dürfen

Nach § 138 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig, wenn die fraglichen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Eine Erklärungspflicht zu gegnerischem Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO besteht nur für Umstände, die der Partei auch tatsächlich bekannt sind. Da ein Versicherungsnehmer keinen Einblick in die internen Kalkulationen hat, ist er für die Rechtmäßigkeit der Anpassung nicht darlegungs- und beweisbelastet. Das heißt: Er muss keine konkreten Fehler in der Berechnung nachweisen, um den Prozess zu gewinnen; diese Last liegt beim Versicherer.

Fehlender Einblick in die Kalkulation

Wie sich diese prozessualen Regeln auswirken, zeigte der Streit um die internen Daten der Krankenversicherung. Der Versicherte bestritt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen schlicht mit Nichtwissen. Ihm waren weder die spezifischen Daten für den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG noch die technischen Berechnungsgrundlagen des Unternehmens bekannt. Das Berufungsgericht hatte dieses Bestreiten mit Nichtwissen fälschlicherweise als unbeachtlich gewertet, woraufhin der BGH klarstellte, dass ein Kunde naturgemäß keine Kenntnis über die internen kalkulatorischen Herleitungen haben kann.

Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen […] (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). – so der BGH

Praxis-Hinweis: Bestreiten ohne Insider-Wissen

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Bestätigung, dass Sie als Versicherungsnehmer keine Fehler in der Kalkulation nachweisen müssen, um klagen zu können. Da Sie keinen Zugriff auf die internen Daten der Versicherung haben, genügt es, die Richtigkeit der Erhöhung schlicht zu bezweifeln. Wenn Ihre Versicherung von Ihnen verlangt, konkrete Rechenfehler zu benennen, bevor das Gericht die Kalkulation überhaupt prüft, liegt sie nach dieser BGH-Rechtsprechung falsch.

Versicherung trägt volle Beweislast für PKV-Beitragserhöhung

Der Versicherer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen. Eine bloße sekundäre Darlegungslast des Unternehmens reicht rechtlich nicht aus, um die Beweislast umzukehren. Das würde bedeuten, dass der Kunde erst einmal Indizien für Fehler liefern müsste, bevor die Versicherung ihre Kalkulation offenlegen muss. Lediglich wenn ein Versicherungsnehmer Ansprüche auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch sogenannte Limitierungsmittel nach § 155 Abs. 2 VAG geltend macht – also Gelder, die zur Abfederung von Erhöhungen im Alter dienen –, liegt die Beweislast für diesen speziellen Punkt bei ihm.

Keine Beweislastumkehr zulasten des Kunden

Die Verteilung dieser Beweislast bildete einen zentralen Konfliktpunkt in der rechtlichen Auseinandersetzung. Die beklagte Versicherung stützte sich im Verfahren darauf, dass der Kunde ihren Vortrag zur Rechtmäßigkeit der Anpassungen nicht wirksam bestritten habe. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Ansicht deutlich, da das Unternehmen die Einhaltung der technischen Berechnungsgrundlagen aktiv beweisen muss. Da der Mann im Prozess keine Ansprüche auf zusätzliche Limitierungsmittel nach § 155 Abs. 2 VAG verfolgte und hierzu auch keinen Sachvortrag hielt, blieb die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Erhöhung allein bei der Krankenversicherung.

In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen. […] Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht nur um eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers. – so der BGH

Falls Ihre Versicherung eine Rückzahlung mit dem Argument ablehnt, Sie müssten konkrete Rechenfehler in der Kalkulation nachweisen: Widersprechen Sie schriftlich unter Verweis auf diesen BGH-Beschluss (Az. IV ZR 158/24). Machen Sie deutlich, dass die Beweislast für die Einhaltung der technischen Berechnungsgrundlagen allein beim Unternehmen liegt.

Praxis-Hürde: Beweislast bei Limitierungsmitteln

Die vorteilhafte Beweislastverteilung hat eine klare Grenze: Sie gilt für die technische Richtigkeit der Erhöhung. Falls Sie jedoch zusätzlich argumentieren, dass die Versicherung vorhandene Mittel zur Beitragsentlastung (Limitierungsmittel) falsch verwendet hat, müssen Sie diesen speziellen Vorwurf selbst belegen. Ohne konkreten Vortrag zu diesen Mitteln bleibt die Beweislast für die allgemeine Rechtmäßigkeit der Erhöhung aber allein beim Versicherer.

Warum Bestreiten ohne Insider-Wissen kein Rechtsmissbrauch ist

Ein prozessuales Bestreiten völlig ohne greifbare Anhaltspunkte – also „ins Blaue hinein“ – kann unter den Voraussetzungen des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Das bedeutet konkret: Man darf keine Behauptungen aufstellen, für die es absolut keine Anhaltspunkte gibt, nur um ein Verfahren zu erzwingen. Die Klage gegen eine Prämienanpassung erfordert jedoch keinen über die bloße Kenntnis der Erhöhung hinausgehenden Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers. Allgemeine Umstände wie anfallende Prozesskosten oder eine mögliche finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft begründen für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch.

Indizien des Berufungsgerichts unzureichend

Den Vorwurf eines solchen missbräuchlichen Verhaltens wiesen die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung entschieden zurück. Das Berufungsgericht hatte das Bestreiten des Mannes noch als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da er keine konkreten tatsachenbasierten Anhaltspunkte für Rechtsverstöße des Unternehmens benannt habe. Als Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen führte das Oberlandesgericht unter anderem die erteilte Zustimmung des unabhängigen Treuhänders sowie die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen an. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Indizien keinen inhaltlichen Bezug zur tatsächlichen Rechtskonformität der Prämienberechnung aufweisen und die Annahme des Rechtsmissbrauchs der Überprüfung durch den IV. Zivilsenat nicht standhält.

Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags. – so der BGH

Wie fordert man die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif zurück?

Versicherungsnehmer können gerichtlich die Feststellung verlangen, dass eine einseitige Erhöhung der Selbstbeteiligung unwirksam war und weiterhin ist. Parallel dazu besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie auf die Herausgabe der vom Unternehmen gezogenen Nutzungen. Das bedeutet: Die Versicherung muss auch die Zinsen und Gewinne auszahlen, die sie mit dem zu viel gezahlten Geld in der Zwischenzeit erwirtschaftet hat. Maßgeblich für die inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit sind dabei ausschließlich die dem Treuhänder gemäß § 155 VAG und § 17 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) vorgelegten Unterlagen.

Streit um gestiegene Eigenanteile

Neben den monatlichen Beiträgen wehrte sich der Versicherte in dem Verfahren auch gegen gestiegene Eigenanteile. Er griff eine Erhöhung der Selbstbeteiligung in seinem Tarif E um 100 Euro zum 1. Januar 2015 an und begehrte die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit sowie die Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus den entsprechenden Prämienanteilen gezogen hatte. Während das Landgericht der Klage in erster Instanz noch teilweise stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht diese Forderungen später weitgehend ab. Der Bundesgerichtshof hob diese Abweisung nun auf, sodass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Selbstbeteiligungserhöhung erneut prüfen muss.

So sichern Sie Rückzahlungsansprüche gegen Ihre PKV

Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen sowohl auf Beitragserhöhungen als auch auf Steigerungen der Selbstbeteiligung. Handeln Sie zeitnah und fordern Sie die zu viel gezahlten Beträge schriftlich zurück, um eine drohende Verjährung Ihrer Ansprüche zu verhindern. Wenn Sie nichts unternehmen, bleiben die möglicherweise unwirksamen Erhöhungen dauerhaft bestehen und Ihr Rückzahlungsanspruch erlischt.

PKV-Beiträge ohne Beweisnot erfolgreich zurückfordern

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Grundsatzurteil mit hoher Bindungswirkung, das die Position von Privatversicherten massiv stärkt. Da der BGH klargestellt hat, dass Kunden interne Kalkulationen nicht kennen können und daher pauschal mit „Nichtwissen“ bestreiten dürfen, ist das Urteil auf nahezu alle Fälle von Prämienanpassungen in der PKV übertragbar. Betroffene sollten ihre Erhöhungen der letzten Jahre nun juristisch prüfen lassen, da die Versicherer im Prozess lückenlos nachweisen müssen, dass ihre Kalkulationen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.


PKV-Beitragserhöhung unwirksam? Jetzt Rückzahlung prüfen

Der BGH hat die Hürden für Rückforderungen deutlich gesenkt, da Versicherte die interne Kalkulation nicht mehr im Detail widerlegen müssen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Beitragsanpassungen der letzten Jahre auf materielle Fehler sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Wir unterstützen Sie dabei, zu viel gezahlte Prämien und Zinsen rechtssicher von Ihrer Versicherung zurückzufordern.

Jetzt unverbindlich Ansprüche prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Sobald die Beweislast beim Versicherer liegt, öffnet sich vor Gericht oft eine wahre Materialschlacht. Die Konzerne reichen kistenweise versicherungsmathematische Gutachten ein, die selbst erfahrene Richter ohne externe Sachverständige kaum durchdringen können. Genau hier versuchen viele Anbieter, die Kläger durch schiere Verfahrensdauer und drohende Gutachterkosten mürbe zu machen.

Wer sich auf diesen Weg begibt, braucht daher vor allem einen langen Atem und idealerweise eine solide Rechtsschutzversicherung im Rücken. Betroffene sollten sich von dicken Aktenordnern der Gegenseite nicht einschüchtern lassen, denn am Ende scheitern viele Erhöhungen an genau diesen fehlerhaften Nachweisen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich den Tarif bereits gewechselt habe?

JA, ein Tarifwechsel lässt Ihren Anspruch auf Rückzahlung für vergangene, unwirksame Beitragserhöhungen innerhalb der privaten Krankenversicherung grundsätzlich unberührt. Ein späterer Wechsel in einen anderen Tarif ändert nichts an der materiellen Unwirksamkeit der ursprünglichen Kalkulation zum Zeitpunkt der Erhöhung gemäß § 155 VAG. Da der Rückzahlungsanspruch bereits in der Vergangenheit entstanden ist, bleibt er als eigenständige Forderung auch nach einer Vertragsänderung rechtlich bestehen.

Die rechtliche Grundlage für die Rückforderung ist die fehlerhafte Kalkulation der Beiträge in dem Zeitraum, in dem Sie den alten Tarif noch genutzt haben. Da die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung unmittelbar aus der Verletzung gesetzlicher Vorgaben resultiert, erlischt dieser gesetzliche Anspruch nicht automatisch durch eine spätere Änderung des Versicherungsvertrages. Sie können daher die zu viel gezahlten Beträge sowie die daraus gezogenen Nutzungen innerhalb der geltenden Verjährungsfristen auch dann noch einfordern, wenn das ursprüngliche Tarifverhältnis bereits beendet wurde. Die Versicherung ist in der Pflicht, die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Erhöhung lückenlos nachzuweisen, unabhängig von Ihrem aktuellen Versicherungsstatus oder einem internen Tarifwechsel.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Sie im Rahmen des Tarifwechsels eine explizite Verzichtserklärung oder eine sogenannte Abgeltungsvereinbarung unterschrieben haben. In solchen Fällen behaupten Versicherer oft, dass damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit endgültig erledigt seien, was eine rechtliche Prüfung der Wirksamkeit dieser Klausel erforderlich macht. Ohne eine solche individuelle Vereinbarung bleibt Ihr gesetzlicher Rückzahlungsanspruch für die unwirksamen Erhöhungen der Vorjahre jedoch in vollem Umfang rechtlich durchsetzbar.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich der Erhöhung jahrelang nicht widersprochen habe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Rückzahlung nicht allein dadurch, dass Sie die erhöhten Beiträge über Jahre hinweg klaglos gezahlt oder der Anpassung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Das bloße Schweigen oder die fortlaufende Zahlung der Prämie stellt rechtlich kein Anerkenntnis der Wirksamkeit dar und führt nicht zum automatischen Verlust Ihrer Rechte.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Versicherungsnehmer mangels Einblick in die internen Kalkulationsunterlagen des Versicherers die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung gar nicht abschließend beurteilen können. Da Sie als Laie die Fehlerhaftigkeit der technischen Berechnungsgrundlagen nicht erkennen können, darf Ihr Verhalten nicht als Verzicht auf spätere Rückforderungen gewertet werden. Die Zahlung der Prämie erfüllt lediglich Ihre vertragliche Hauptpflicht und bedeutet keine Bestätigung der zugrunde liegenden Kalkulation nach § 155 VAG. Solange die gesetzliche Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, können Sie die Unwirksamkeit der Anpassung daher jederzeit im Prozess mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten.

Eine Grenze bildet jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende, wobei durch die aktuelle Rechtsprechung oft Rückforderungen für bis zu zehn Jahre möglich sind. Sie sollten daher zeitnah handeln und Ihre Unterlagen prüfen, um den Eintritt der Verjährung für die ältesten Beitragsanpassungen durch rechtliche Schritte effektiv zu verhindern.


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Wie berechne ich die Rückforderung, wenn mir alte Beitragsrechnungen und Nachträge fehlen?

Sie können die Rückforderung auch ohne lückenlose Unterlagen berechnen, indem Sie eine kostenlose Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO von Ihrem Versicherer anfordern. Mit dieser Auskunft lässt sich der Beitragsverlauf der letzten zehn Jahre für eine rechtssichere Klagebegründung vollständig rekonstruieren.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist, dass Versicherungsnehmer keinen Einblick in die internen Kalkulationsgrundlagen haben und daher die Wirksamkeit der Erhöhungen mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Versicherer im Prozess aktiv beweisen, dass er die technischen Berechnungsgrundlagen nach § 155 Abs. 1 VAG korrekt eingehalten hat. Fehlende Beitragsrechnungen stellen kein Hindernis dar, da sich die gezahlten Beträge alternativ über Bankauszüge oder die gesetzlich vorgeschriebene Selbstauskunft des Anbieters belegen lassen. Sobald die Erhöhung feststeht, ist das Unternehmen verpflichtet, die Kalkulation offenzulegen und die Rechtmäßigkeit der Anpassung im Detail nachzuweisen.

Eine Ausnahme besteht bei der Geltendmachung von Limitierungsmitteln (Mittel zur Beitragsdämpfung) nach § 155 Abs. 2 VAG, für die der Versicherungsnehmer selbst die Beweislast trägt. In diesen speziellen Fällen reicht das bloße Bestreiten mit Nichtwissen nicht aus, weshalb eine detaillierte Prüfung der historischen Tarifunterlagen für den Prozesserfolg zwingend erforderlich bleibt.


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Was tun, wenn die Versicherung die Rückzahlung wegen der Treuhänder-Zustimmung verweigert?

Widersprechen Sie der Ablehnung schriftlich unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur umfassenden Prüfpflicht der Zivilgerichte. Die Zustimmung eines Treuhänders ist lediglich eine formale Voraussetzung und kein Beweis für die tatsächliche inhaltliche Korrektheit einer Prämienanpassung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. IV ZR 158/24) klargestellt, dass die Bestätigung durch einen Treuhänder keinen inhaltlichen Bezug zur tatsächlichen Rechtskonformität aufweist. Da Sie als Versicherungsnehmer keinen Einblick in die internen Kalkulationsdaten des Unternehmens haben, dürfen Sie die Wirksamkeit der Erhöhung rechtlich wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Die volle Beweislast für die Einhaltung der technischen Berechnungsgrundlagen nach § 155 VAG liegt allein beim Versicherer und wird nicht durch die Treuhänder-Zustimmung ersetzt. Lassen Sie sich daher nicht von Standardbriefen verunsichern, welche die Rolle des Treuhänders fälschlicherweise als abschließenden Garanten der Fehlerfreiheit darstellen.

Diese vorteilhafte Beweislastverteilung gilt primär für die technische Kalkulation, während Sie bei Vorwürfen zur Fehlverwendung von Limitierungsmitteln (Beitragsentlastung im Alter) selbst konkrete Anhaltspunkte liefern müssen. Ansonsten verbleibt das Versicherungsunternehmen jedoch in der vollen Nachweispflicht für die Rechtmäßigkeit der gesamten Prämienanpassung.


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Muss ich die Rückzahlung versteuern, wenn ich die Beiträge zuvor steuerlich abgesetzt habe?

JA. Die Rückzahlung von Beiträgen mindert im Jahr des Zuflusses Ihre absetzbaren Sonderausgaben, während die erhaltenen Zinsen als Kapitalerträge der Steuerpflicht unterliegen. Da Sie die Beiträge zuvor steuerlich geltend gemacht haben, führt die Erstattung zu einer Korrektur Ihrer steuerlichen Entlastung im Auszahlungsjahr.

Rechtlich gesehen stellen PKV-Beiträge Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 EStG dar, deren Erstattung das Finanzamt im Jahr der Auszahlung mit Ihren laufenden Sonderausgaben verrechnet. Diese Verrechnung reduziert Ihren steuerlichen Abzugsposten, wodurch sich Ihre Steuerlast faktisch um den Betrag der ursprünglichen Ersparnis erhöht. Die zusätzlich ausgezahlten Nutzungen, also die Zinsen auf die zu Unrecht gezahlten Beträge, werden hingegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gewertet. Hierauf fällt die Abgeltungsteuer an, sofern Ihr Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist oder die Versicherung die Steuer nicht bereits direkt an der Quelle einbehält.

Übersteigt die Rückzahlung Ihre im aktuellen Kalenderjahr gezahlten Versicherungsbeiträge, wird der übersteigende Betrag als steuerpflichtige Einnahme behandelt und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Eine detaillierte Aufschlüsselung durch die Versicherung ist für die korrekte Zuordnung der Beträge in Ihrer Steuererklärung daher zwingend erforderlich, um steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 158/24 – Beschluss vom 25.02.2026




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