Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend sein?
- Redaktionelle Leitsätze
- Unzulässige Befristung führt zur unbefristeten BU-Leistung
- Einstellungsmitteilung erfordert medizinischen Vergleich der Befunde
- BU-Zahlung endet einen Monat nach Absenden der Mitteilung
- Geringerer Schutz bei BU-Verträgen vor 2008
- Keine Meldepflicht der Arbeitsaufnahme während der Erstprüfung
- Checkliste: So wehren Sie unzulässige BU-Befristungen ab
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Schutz vor rückwirkender Befristung auch, wenn mein Leistungszeitraum bereits beendet ist?
- Verliere ich meinen Rentenanspruch, wenn ich die Arbeitsaufnahme während der Erstprüfung nicht melde?
- Muss die Versicherung für eine Leistungseinstellung meine alten und neuen Befunde konkret vergleichen?
- Wie reagiere ich, wenn die Versicherung trotz unwirksamer Befristung einfach die Rentenzahlung stoppt?
- Welche Nachteile habe ich bei der Befristung, wenn mein BU-Vertrag vor 2008 abgeschlossen wurde?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 223/21
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer dürfen ein Anerkenntnis zur Berufsunfähigkeit nicht rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum befristen.
- Versicherer versuchte Leistungen rückwirkend auf zwei bereits abgeschlossene Monate zu begrenzen.
- Gericht erklärte rückwirkende Befristungen für unzulässig und schützt damit Versicherungsnehmer.
- Das Anerkenntnis gilt als unbefristet bis zur korrekten Einstellung durch den Versicherer.
- Die Leistungspflicht endet erst einen Monat nach einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung.
- Kläger erhält Nachzahlung für den Zeitraum zwischen Befristungsende und korrekter Mitteilung.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 31.08.2022
- Aktenzeichen: IV ZR 223/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: 78.516,74 €
- Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht
Darf ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend sein?
Ein Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein solches Recht zur rückwirkenden Befristung lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen herleiten. Eine derartige Praxis ist unzulässig, wenn sie gemäß § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweicht.
Wie der Senat […] entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden […] – so der Bundesgerichtshof
Zusammenbruch und später Leistungsantrag
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 223/21) wandte diese Grundsätze auf den Fall eines Werksleiters an, der nach einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit mit Kollaps im November 2018 monatelang arbeitsunfähig war. Der Mann, der seit 1992 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhielt, stellte am 4. Juni 2019 einen Leistungsantrag, während seine gesundheitlichen Einschränkungen noch andauerten. Die Versicherung gewährte mit einem Schreiben vom 12. November 2019 zwar Leistungen, beschränkte diese jedoch rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2019.
Erfolgreiche Revision vor dem Bundesgerichtshof
Nachdem das Landgericht Bamberg (Az. 4 O 4/20) und das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 12/21) die Klage des Mannes zunächst abgewiesen hatten, entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die rückwirkende Befristung unzulässig war. Die Versicherung durfte sich nicht darauf berufen. Der Versicherte hatte mit seiner Revision teilweise Erfolg – bei diesem Rechtsmittel prüft der Bundesgerichtshof das Urteil nur auf Rechtsfehler, statt den Fall neu aufzurollen – und das Gericht sprach ihm 6.803,77 Euro nebst Zinsen zu, während weitergehende Forderungen auf künftige Rentenzahlungen und Beitragsbefreiungen abgewiesen wurden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben; ein solches Recht lässt sich auch aus Befristungsklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht herleiten, soweit dies zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweicht. Ist die Befristung unzulässig, gilt das Anerkenntnis als unbefristet abgegeben, und die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens.
- Eine Mitteilung über die Einstellung von Berufsunfähigkeitsleistungen wegen behaupteter Gesundheitsbesserung ist nur wirksam, wenn sie den Gesundheitszustand, der dem Anerkenntnis zugrunde lag, dem späteren Zustand nachvollziehbar gegenüberstellt und die Einstellung wegen wiederhergestellter Berufsausübungsmöglichkeit ausdrücklich benennt; die Leistungspflicht endet in diesem Fall erst mit Ablauf einer Monatsfrist nach dem Absenden der Mitteilung.
- Die Obliegenheit, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unverzüglich mitzuteilen, entsteht erst nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht und erfasst die Phase der Erstprüfung nicht; eine Kürzung der Versicherungsleistungen wegen unterbliebener Meldung in diesem Zeitraum scheidet daher aus.

Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist der Zeitpunkt der Befristung. Wenn die Versicherung Leistungen für einen Zeitraum anerkennt, der zum Zeitpunkt des Schreibens bereits beendet ist, ist die Befristung unwirksam. Prüfen Sie Ihr Schreiben: Liegt das Enddatum der befristeten Leistung vor dem Datum des Poststempels? Falls ja, gilt das Anerkenntnis rechtlich als unbefristet und die Versicherung muss so lange weiterzahlen, bis sie ein korrektes Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat.
Unzulässige Befristung führt zur unbefristeten BU-Leistung
Wird ein Anerkenntnis unzulässig befristet, gilt es rechtlich als unbefristet. Die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers richtet sich in einem solchen Fall zwingend nach den strengeren Regeln des sogenannten Nachprüfungsverfahrens. Das bedeutet konkret: Der Versicherer kann die Zahlung nicht einfach einstellen, sondern muss durch medizinische Gutachten beweisen, dass der Versicherte wieder arbeitsfähig ist.
Unbefristete Leistungspflicht als Rechtsfolge
Da die Befristung für die Monate Juni und Juli 2019 unwirksam war, werteten die Richter das Schreiben des Unternehmens als unbefristetes Anerkenntnis. Die Leistungspflicht der Versicherung bestand somit über den 31. Juli 2019 hinaus fort. Um die Zahlungspflicht wirksam zu beenden, musste das Ende nach den vertraglichen Bedingungen für das Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4 BB-BUZ bestimmt werden. Die Abkürzung BB-BUZ steht für die „Besonderen Bedingungen“, also das vertragliche Regelwerk, das speziell für diese Versicherung gilt.
Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann. […] Das Anerkenntnis der Beklagten […] gilt daher als unbefristet abgegeben. Die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich damit nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens. – so der Bundesgerichtshof
Handeln Sie sofort, wenn Ihr Versicherer die Zahlung mit Verweis auf eine abgelaufene Frist einstellt, die zum Zeitpunkt des Schreibens bereits in der Vergangenheit lag. Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, die Rentenzahlung und Beitragsbefreiung so lange fortzuführen, bis ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren mit medizinischer Begründung abgeschlossen wurde.
Einstellungsmitteilung erfordert medizinischen Vergleich der Befunde
Eine Mitteilung über die Einstellung der Leistungen muss nachvollziehbar begründet werden. Bei einer behaupteten Gesundheitsbesserung ist ein konkreter Vergleich zwischen dem Zustand, der dem Anerkenntnis zugrunde lag, und dem späteren Gesundheitszustand erforderlich. Zudem muss die Mitteilung die Einstellung der Leistungen wegen der Wiederherstellung der Berufsausübungsmöglichkeit explizit benennen.
Medizinische Gegenüberstellung durch den Versicherer
Wie diese Vorgaben in der Praxis aussehen, zeigt das Vorgehen der Versicherung in diesem Rechtsstreit. Das Unternehmen stellte seinen früheren Befund – wiederkehrende Ohnmachtsanfälle ab November 2018 – den späteren medizinischen Ergebnissen gegenüber. Als Begründung führte der Versicherer an, dass kein weiteres medizinisches Ereignis eingetreten sei und der Werksleiter seit dem 14. Juli 2019 wieder in Vollzeit arbeite. Da der Mann unstreitig wieder vollschichtig in seinem alten Beruf tätig war, rechtfertigte diese Gegenüberstellung die Einstellung der Zahlungen.
Prüfen Sie die Einstellungsmitteilung genau: Der Versicherer darf die Zahlung nicht allein deshalb stoppen, weil Sie wieder arbeiten. Er muss medizinisch belegen, dass sich Ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses konkret verbessert hat. Fehlt dieser detaillierte Vergleich der Befunde, ist die Einstellung unwirksam und Sie können die weitere Auszahlung verlangen.
BU-Zahlung endet einen Monat nach Absenden der Mitteilung
Die Leistungspflicht endet gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BB-BUZ mit Ablauf einer Monatsfrist nach dem Absenden der Mitteilung durch den Versicherer.
Berechnung des finalen Zahlungsanspruchs
Für die Fristberechnung in diesem Verfahren war entscheidend, dass das Schreiben der Versicherung am 13. November 2019 auf den Postweg gebracht wurde. Die Leistungspflicht endete folglich exakt einen Monat später, am 13. Dezember 2019. Aus diesem Zeitraum ergab sich der finale Anspruch des Versicherten: Das Gericht verurteilte das Unternehmen, dem Mann Rente und zu Unrecht gezahlte Beiträge für die Zeit vom 1. August bis zum 13. Dezember 2019 zu erstatten.
Geringerer Schutz bei BU-Verträgen vor 2008
Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 174 und 175 VVG gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG nicht. Das EGVVG ist das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz und regelt, dass für solche „Altverträge“ oft noch das alte Recht gilt, das Versicherten weniger Schutz bietet als die heutigen Gesetze. Bei diesen sogenannten Altverträgen führen Abweichungen von den gesetzlichen Fristen des § 174 VVG nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Klauseln.
Kein Verstoß bei alten Vertragswerken
Da der Werksleiter seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bereits im Jahr 1992 abgeschlossen hatte, griff diese Altvertrag-Regelung. Sein Einwand, die einmonatige Verzögerung bis zum Wirksamwerden der Einstellung in § 6 Abs. 4 Satz 2 BB-BUZ sei wegen eines Verstoßes gegen § 174 Abs. 2 VVG unwirksam, wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Die Richter stellten klar, dass die Klausel aufgrund des alten Vertragsabschlusses weiterhin Gültigkeit besaß.
Schauen Sie in Ihren Versicherungsschein: Liegt das Abschlussdatum vor dem 1. Januar 2008? Falls ja, gelten für Sie weniger strenge gesetzliche Schutzvorschriften bei Fristabweichungen. Lassen Sie in diesem Fall die Wirksamkeit der Klauseln in Ihren Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) durch einen spezialisierten Anwalt prüfen, bevor Sie eine Leistungskürzung akzeptieren.
Keine Meldepflicht der Arbeitsaufnahme während der Erstprüfung
Die vertragliche Obliegenheit, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unverzüglich mitzuteilen, gilt erst nach der Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht des Kunden: Verletzt er diese, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder streichen, selbst wenn der Kunde eigentlich einen Anspruch hätte. Für die Phase der Erstprüfung ist lediglich die Meldung des Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BB-BUZ maßgeblich. Ein Versicherungsnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er mit der Meldung bis zum Ablauf eines sechsmonatigen Zeitraums ununterbrochener Berufsunfähigkeit zuwartet.
Keine Verletzung der Mitwirkungspflichten
Diesen rechtlichen Maßstab wandte das Gericht auch auf den Vorwurf der Versicherung an, der Mann habe die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht unverzüglich gemeldet. Das Unternehmen hatte deshalb eine Kürzung der Ansprüche gefordert. Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück, da der Versicherte den Fragebogen am 4. Juni 2019 und damit noch vor jeglicher Anerkennung der Leistungspflicht eingereicht hatte. Eine Kürzung der Versicherungsleistungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 VVG kam nicht in Betracht, da der Mann die Pflichten der Erstprüfung vollständig erfüllt hatte.
Die Obliegenheit […] eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen, bestand […] erst nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht und erfasste daher den Kläger nicht während der Erstprüfung der Berufsunfähigkeit. – so der Bundesgerichtshof
Checkliste: So wehren Sie unzulässige BU-Befristungen ab
Warum Sie befristete BU-Bescheide jetzt prüfen müssen
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Versicherten mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie stellt klar, dass Versicherer sich nicht durch rückwirkende „Kurz-Anerkenntnisse“ aus der Affäre ziehen können, um das aufwendige Nachprüfungsverfahren zu umgehen. Das Urteil ist auf alle neuen Verträge voll übertragbar und bietet eine starke Handhabe, um unberechtigte Zahlungsstopps abzuwehren.
Betroffene sollten jeden Bescheid, der Leistungen zeitlich begrenzt, auf das Datum der Zustellung prüfen. Ist die Befristung unzulässig, muss der Versicherer so lange weiterzahlen, bis er den Wegfall der Berufsunfähigkeit rechtssicher nachgewiesen hat. Dies sichert Ihnen oft mehrere Monate zusätzlicher Rentenzahlungen, während der Versicherer die Beweislast für Ihre Genesung trägt.
Prüfen Sie als Erstes das Datum Ihres Anerkenntnisschreibens und den darin genannten Leistungszeitraum. Endet die bewilligte Leistung vor oder am Tag der Erstellung des Schreibens, ist die Befristung unwirksam. Fordern Sie in diesem Fall die Versicherung unter Berufung auf das BGH-Urteil (Az. IV ZR 223/21) zur unbefristeten Weiterzahlung auf. Kontrollieren Sie zudem, ob bei einer Leistungseinstellung ein echter medizinischer Vergleich Ihrer Gesundheitszustände stattgefunden hat.
Achtung Falle:
Versicherer versuchen oft, Leistungen wegen verletzter Mitwirkungspflichten zu kürzen, wenn eine Arbeitsaufnahme nicht sofort gemeldet wurde. Dieses Urteil stellt klar: Solange die Versicherung Ihren Antrag noch prüft und noch kein Anerkenntnis ausgesprochen hat, besteht keine Pflicht zur unverzüglichen Meldung der Arbeitsaufnahme. Eine Kürzung der Rente ist in dieser Phase allein deshalb nicht zulässig.
Befristetes Anerkenntnis erhalten? Jetzt Ansprüche sichern
Eine rückwirkende Befristung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ist rechtlich oft unzulässig und kann ein unbefristetes Anerkenntnis auslösen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihren Bescheid auf Formfehler und setzt die Fortzahlung Ihrer Leistungen gegenüber der Versicherung konsequent durch. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht vorzeitig auf Ihre notwendige finanzielle Absicherung verzichten müssen.
Experten Kommentar
Hier droht eine psychologische Falle: Versicherer probieren den Trick mit der rückwirkenden Befristung ganz bewusst, obwohl die Rechtslage eindeutig gegen sie spricht. Sie spekulieren schlicht darauf, dass kranke Kunden nach monatelangem Warten froh über jeden Cent sind und keinen neuen Streit riskieren.
Wer diesen Köder schluckt, verschenkt seine wertvollste Verhandlungsposition. Betroffene sollten solche Bescheide konsequent anfechten, denn im nun zwingenden Nachprüfungsverfahren dreht sich der Spieß um und die volle Beweislast liegt bei der Assekuranz. Das verschafft oft monatelangen finanziellen Spielraum, den ich meinen Mandanten für ihre Genesung dringend wünsche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Schutz vor rückwirkender Befristung auch, wenn mein Leistungszeitraum bereits beendet ist?
JA, der Schutz vor einer rückwirkenden Befristung greift gerade dann, wenn der Leistungszeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers bereits vollständig in der Vergangenheit liegt. Ein solches Vorgehen ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, da es den Versicherten unangemessen benachteiligt und gesetzliche Schutzvorschriften umgeht.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Versicherer ein Anerkenntnis nicht für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum befristen darf, da dies gegen die Schutzwirkung des § 173 Abs. 2 VVG verstößt. Wenn die Versicherung eine solche unzulässige Befristung ausspricht, wandelt sich das Schreiben rechtlich automatisch in ein unbefristetes Anerkenntnis um, welches nicht einfach durch Zeitablauf endet. In der Folge muss das Versicherungsunternehmen die Leistungen über das ursprünglich genannte Enddatum hinaus so lange weiterzahlen, bis es die Leistungseinstellung durch ein formelles Nachprüfungsverfahren rechtlich begründet. Innerhalb dieses Verfahrens trägt der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass die Berufsunfähigkeit tatsächlich entfallen ist, was einen erheblichen strategischen Vorteil für den Versicherten darstellt.
Besondere Regeln gelten jedoch für Altverträge mit Abschluss vor 2008, bei denen die strengen Schutzvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 173 VVG) laut Bundesgerichtshof nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen.
Verliere ich meinen Rentenanspruch, wenn ich die Arbeitsaufnahme während der Erstprüfung nicht melde?
NEIN. Sie verlieren Ihren Rentenanspruch nicht, da die spezielle Meldepflicht für eine Arbeitsaufnahme erst nach der offiziellen Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer wirksam wird. Solange sich Ihr Antrag noch in der Phase der Erstprüfung befindet, verletzen Sie durch die unterlassene Mitteilung keine vertragliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige einer neuen Tätigkeit.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der klaren juristischen Unterscheidung zwischen der laufenden Antragsphase und dem späteren dauerhaften Leistungsbezug. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 223/21) greift die Pflicht zur unverzüglichen Meldung einer Arbeitsaufnahme erst, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht bereits verbindlich festgestellt hat. Während der Erstprüfung sind Sie lediglich dazu verpflichtet, im Leistungsantrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen und den Eintritt des Versicherungsfalls korrekt anzuzeigen. Eine Kürzung der Leistungen nach § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wegen einer vermeintlich verspäteten Meldung ist in diesem Zeitraum unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Verhaltenspflicht bestand.
Entscheidend bleibt jedoch, dass Sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung alle gestellten Fragen vollständig sowie wahrheitsgemäß beantwortet haben. Sobald Ihnen ein schriftliches Anerkenntnis der Versicherung zugeht, wandelt sich Ihre Rechtsstellung und die strengen Meldepflichten für jede berufliche Veränderung treten ab diesem Moment sofort in Kraft.
Muss die Versicherung für eine Leistungseinstellung meine alten und neuen Befunde konkret vergleichen?
JA. Die Versicherung muss den Gesundheitszustand, der dem ursprünglichen Anerkenntnis zugrunde lag, dem aktuellen Zustand nachvollziehbar gegenüberstellen, um die Leistung wirksam einzustellen. Eine bloße Behauptung der gesundheitlichen Besserung ohne einen detaillierten medizinischen Vergleich der Befunde reicht für eine rechtssichere Beendigung der Zahlungen nicht aus.
Diese Pflicht ergibt sich aus den strengen Anforderungen an ein Nachprüfungsverfahren, bei dem der Versicherer die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit trägt. Das Unternehmen muss medizinisch belegen, welche konkreten gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Erstbefund eingetreten sind und warum diese eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Fehlt eine solche detaillierte Gegenüberstellung der Befunde in der Einstellungsmitteilung, ist die Beendigung der Zahlungen formell unwirksam, selbst wenn tatsächlich eine Besserung vorliegt. In diesem Fall bleibt die Leistungspflicht des Versicherers vorerst bestehen, da der Versicherte die Entscheidung ohne den Vergleich nicht sachgerecht prüfen kann.
Die Leistungspflicht endet trotz eines korrekten Vergleichs erst mit Ablauf einer Monatsfrist nach dem Absenden der Mitteilung, sofern keine abweichenden Regelungen für Altverträge vor dem Jahr 2008 greifen.
Wie reagiere ich, wenn die Versicherung trotz unwirksamer Befristung einfach die Rentenzahlung stoppt?
Fordern Sie die Versicherung schriftlich zur unbefristeten Weiterzahlung auf und verweisen Sie dabei ausdrücklich auf das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen IV ZR 223/21. Da eine rückwirkende Befristung rechtlich als unbefristetes Anerkenntnis gewertet wird, darf der Versicherer die Leistung nicht ohne ein korrektes Nachprüfungsverfahren einstellen.
Die rechtliche Ursache liegt darin, dass eine zeitliche Begrenzung für bereits abgeschlossene Zeiträume den Versicherten unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 173 VVG als unwirksam betrachtet wird. In einem solchen Fall wandelt sich die befristete Zusage automatisch in ein dauerhaftes Leistungsversprechen um, welches nur unter den strengen Voraussetzungen einer förmlichen Nachprüfung beendet werden kann. Der Versicherer trägt hierbei die volle Beweislast und muss durch medizinische Gutachten nachvollziehbar darlegen, dass sich Ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum ursprünglichen Anerkenntnis wesentlich verbessert hat. Bis zum rechtswirksamen Abschluss dieses Verfahrens haben Sie einen ungekürzten Anspruch auf die monatliche Rentenzahlung sowie auf die vereinbarte Beitragsbefreiung für Ihren Versicherungsvertrag.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei sogenannten Altverträgen mit einem Abschlussdatum vor dem 1. Januar 2008, da für diese Verträge die modernen Schutzvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nur eingeschränkt gelten. Hier kann die rechtliche Prüfung der Befristungsklauseln komplexer ausfallen, weshalb eine individuelle Analyse Ihrer spezifischen Versicherungsbedingungen durch einen Experten für Versicherungsrecht dringend zu empfehlen ist.
Welche Nachteile habe ich bei der Befristung, wenn mein BU-Vertrag vor 2008 abgeschlossen wurde?
Bei Verträgen mit Abschluss vor 2008 profitieren Sie nicht von den strengen Schutzvorschriften der §§ 174 und 175 VVG. Der Hauptnachteil besteht darin, dass der Versicherer bei der Befristung und Einstellung von Leistungen größere vertragliche Spielräume nutzen darf, die bei neueren Verträgen gesetzlich untersagt sind.
Der Grund für diese Benachteiligung liegt im Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (Art. 4 Abs. 3 EGVVG), welches die Anwendung moderner Schutzrechte für sogenannte Altverträge explizit ausschließt. Während bei Neuverträgen jede Abweichung von den gesetzlichen Mindeststandards zugunsten des Kunden unwirksam wäre, bleiben in alten Policen die individuellen Besonderen Bedingungen (BB-BUZ) maßgeblich. Dies bedeutet konkret, dass vereinbarte Fristen für die Einstellung von Zahlungen oder die Dauer eines Anerkenntnisses auch dann bindend sind, wenn sie den heutigen gesetzlichen Leitbildern widersprechen. Versicherte müssen daher genau prüfen, welche spezifischen Klauseln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurden, da diese die primäre rechtliche Grundlage bilden.
Trotz dieser Privilegierung darf der Versicherer nicht willkürlich agieren, da der Bundesgerichtshof das Verbot der rückwirkenden Befristung für abgeschlossene Zeiträume auch bei Altverträgen als allgemeinen Rechtsgrundsatz bestätigt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 223/21 – Urteil vom 31.08.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

