Elf Jahre lang eingezahlt – und dann die Rückabwicklung verlangt. Die Versicherung sagte: Zu spät. Aber zählt die Frist überhaupt, wenn eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung fehlt?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist der Widerruf der Basisrentenversicherung möglich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gibt es Auskunft zum Rückkaufswert?
- Tritt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach Jahren ein?
- Wie läuft die Rückabwicklung nach Widerruf?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich jahrelang Beiträge für meine Rürup-Rente gezahlt habe?
- Darf ich die Basisrente widerrufen, obwohl ich bereits erhebliche Steuervorteile in Anspruch genommen habe?
- Muss ich die Rückabwicklung sofort einklagen oder kann ich zuerst eine Auskunft zum Guthaben fordern?
- Verwirke ich meinen Anspruch auf Widerruf, wenn ich bereits Sonderzahlungen in den Vertrag geleistet habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 92/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Nürnberg gibt der Klägerin teilweise recht und ordnet Auskunft über das Deckungskapital an.
- Das Gericht änderte das Urteil aus Nürnberg-Fürth und gab der Berufung teilweise statt.
- Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Sie ließ wichtige Angaben zu Unterlagen und Folgen weg.
- Die Beklagte muss das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Vertriebskosten nennen.
- Verwirkung lehnte das Gericht ab. Zeitablauf und spätere Vertragsänderungen reichten nicht.
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 06.07.2026
- Aktenzeichen: 8 U 92/26
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Verbraucher bei Widerruf und Rückabwicklung
Wann ist der Widerruf der Basisrentenversicherung möglich?
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG in der zwischen 2011 und 2014 geltenden Fassung. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 152 Abs. 1 VVG 30 Tage. Sie beginnt aber nur zu laufen, wenn die Belehrung ordnungsgemäß über Form, Frist, Empfänger und sämtliche fristauslösenden Unterlagen informiert. Fehlt der Hinweis auf gezogene Nutzungen – also Gewinne, die der Versicherer aus der Anlage der eingezahlten Beiträge erwirtschaftet hat – oder wird die Auflistung der Vertragsunterlagen unvollständig dargestellt, gilt die Belehrung als inhaltlich fehlerhaft.
Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 06.07.2026 (Az. 8 U 92/26). Die Frau hatte ihren im Jahr 2013 geschlossenen Vertrag erst im Dezember 2024 widerrufen – gut elf Jahre nach Vertragsschluss. Das Gericht stellte fest, dass die 30-Tage-Frist gar nicht begonnen hatte, weil die Belehrung den Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnte. Die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins war zudem unvollständig, weil sie nicht darüber aufklärte, dass bei fehlender Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn auch gezogene Nutzungen zurückzugewähren seien. Damit hatte die Widerrufsfrist nie wirksam begonnen – der Widerruf im Dezember 2024 kam nicht zu spät.
Dadurch wird aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur an diese Unterlagen geknüpft […] dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerrufsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widerrufen kann. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Besitzen Sie einen Rürup- oder Basisrentenvertrag aus den Jahren 2011 bis 2014? Dann fordern Sie Ihre Police mit der vollständigen Widerrufsbelehrung an und prüfen Sie zwei Punkte: Erstens — steht dort ausdrücklich, dass Ihnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch tatsächlich zugegangen sind? Zweitens — werden Sie darüber informiert, dass bei vorzeitigem Versicherungsbeginn gezogene Nutzungen herauszugeben sind? Fehlt einer dieser Hinweise, hat Ihre 30-Tage-Widerrufsfrist möglicherweise nie begonnen.

Redaktionelle Leitsätze
- Eine Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang, wenn sie den Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich als fristauslösende Voraussetzung benennt oder die Information fehlt, dass bei vorzeitigem Versicherungsbeginn gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
- Das Recht zum Widerruf eines Versicherungsvertrags verwirkt weder durch langen Zeitablauf noch durch übliche Vorgänge der Vertragsverwaltung wie Sonderzahlungen oder Beitragsfreistellungen, da der Versicherer nach Erteilung einer unvollständigen Belehrung kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrags bilden kann.
- Zur Vorbereitung der Bezifferung gerichtlicher Rückabwicklungsansprüche nach einem wirksamen Widerruf besteht ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten.
Achtung Falle: Unsichtbare Fehler in der Belehrung
Dass eine Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, hängt oft an unscheinbaren Details. Fehlt im Text der ausdrückliche Hinweis auf den tatsächlichen Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Information über die Herausgabe gezogener Nutzungen, ist die Belehrung unwirksam. Der Vertrag kann dann auch noch nach Jahren rückabgewickelt werden.
Wann gibt es Auskunft zum Rückkaufswert?
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Er besteht, wenn der Berechtigte über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Information unschwer erteilen kann. Im Versicherungsrecht dient diese Auskunft der Vorbereitung eines leistungsrechtlichen Anspruchs, hier auf den Rückkaufswert nach § 169 VVG – also den Betrag, den die Versicherung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf Basis des angesparten Kapitals auszahlen müsste.
Die Versicherung wurde vom Oberlandesgericht dazu verurteilt, Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals zu erteilen – also des Vertragsguthabens berechnet ohne den Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten, die bei der üblichen „Zillmerung“ das Guthaben in den ersten Jahren stark mindern. Diese Berechnung muss ausdrücklich ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und bezogen auf den Stichtag 20.12.2024 erfolgen. Die Versicherungsnehmerin hatte diesen Anspruch im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt, um ihren Rückabwicklungsanspruch später konkret beziffern zu können. Das bedeutet konkret: Im ersten Schritt wird nur Auskunft über die Höhe verlangt, erst im zweiten Schritt folgt die bezifferte Geldforderung. Über diese erste Stufe entschied der Senat durch Teilurteil, während über die weiteren Zahlungsanträge noch nicht abschließend befunden wurde.
Tritt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach Jahren ein?
Ob ein Recht verwirkt ist oder seine Ausübung als rechtsmissbräuchlich gilt, beurteilt sich ebenfalls nach § 242 BGB. Verwirkung bedeutet: Wer ein Recht über lange Zeit nicht ausübt, kann es verlieren, wenn der andere sich berechtigterweise darauf eingestellt hat. Dafür setzt Verwirkung neben dem bloßen Zeitablauf ein sogenanntes Umstandsmoment voraus, das beim Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Ein solches Vertrauen des Versicherers entsteht jedoch regelmäßig nicht, wenn er selbst keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer in der Regel nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Elf Jahre Zeitablauf reichten nicht aus
Der Zeitraum von elf Jahren zwischen Vertragsschluss im Jahr 2013 und Widerruf im Jahr 2024 genügte dem Oberlandesgericht Nürnberg nicht für eine Verwirkung. Die Versicherung hatte sich unter anderem auf die Übersendung einer Kopie des Personalausweises, die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer und eine geänderte Bankverbindung berufen – der Senat wertete dies jedoch als bloße Vertragsverwaltung ohne Aussagekraft für einen Bestätigungswillen.
Sonderzahlung und Beitragsänderungen ohne Bindungswirkung
Auch eine einmalige Sonderzahlung von 10.000,00 € sowie spätere Beitragsreduzierungen und Beitragsfreistellungen stufte das Gericht als reine Vertragsdurchführung ein. Die Sonderzahlung war bereits vor Ablauf einer ordnungsgemäß laufenden Widerrufsfrist erfolgt und stellte damit keine unbedingte Bestätigung des Vertrags dar. Der Wunsch nach Beitragsbefreiung „für die längstmögliche Dauer“ und die anschließende Reduzierung auf 50,00 € monatlich ließen ebenfalls keinen Verzicht auf das Widerrufsrecht erkennen. Der Charakter des Vertrags als staatlich geförderte Basisrente mit steuerlichen Vorteilen führt nach der Entscheidung nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufs.
Die Tatsache, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag (sog. „Rürup-Rente“) handelt, bei dem das Recht auf Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und für den steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können, begründet kein besonderes Vertrauen des Versicherers und steht einem unbefristeten Widerrufsrecht nicht entgegen. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Praxis-Hinweis: Verwirkung durch Vertragshandlungen
Versicherer berufen sich bei späten Widerrufen oft darauf, der Kunde habe den Vertrag durch sein Verhalten bestätigt – etwa durch Sonderzahlungen, Beitragsanpassungen oder die Mitteilung von Steuerdaten. Das Urteil stellt klar: Solche routinemäßigen Handlungen der Vertragsverwaltung begründen noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers, wenn die ursprüngliche Belehrung fehlerhaft war.
Wie läuft die Rückabwicklung nach Widerruf?
Die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs richten sich nach § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit den §§ 346 ff. BGB. Danach sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das umfasst auch die Herausgabe gezogener Nutzungen, sofern der Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hat.
Das Oberlandesgericht entschied zunächst nur über die Auskunftsstufe – durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO. Die Argumentation der Versicherung, es liege eine Rückwärtsversicherung im Sinne von § 37 Abs. 2 VVG vor, verwarf der Senat: Die Vertragsunterlagen sprächen lediglich für eine Rückdatierung, nicht für eine echte Rückwärtsversicherung. Dieser Unterschied war entscheidend, weil bei einer bloßen Rückdatierung die Regeln über die Rückabwicklung und der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen in der Belehrung hätten enthalten sein müssen. Das wirtschaftliche Interesse an der Rückabwicklung hatte die Versicherungsnehmerin mit 59.423,90 € beziffert. Über die eigentliche Zahlung muss das Landgericht Nürnberg-Fürth erst nach Erteilung der Auskunft entscheiden, ebenso über die Kosten des Verfahrens, die der Senat dem Schlussurteil vorbehalten hat.
Was bedeutet das Urteil für Rürup-Verträge?
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat als Berufungsinstanz entschieden — das Urteil ist für die bayerischen Landgerichte bindend, ob Gerichte anderer Bundesländer der Argumentation folgen, bleibt abzuwarten. Übertragbar ist die Entscheidung auf alle Basisrenten- und Rürup-Verträge, deren Widerrufsbelehrung zwischen 2011 und 2014 erteilt wurde und die einen der vom Senat benannten Formfehler aufweisen.
Die Kernaussage für Sie: Bei fehlerhafter Belehrung bleibt Ihr Widerrufsrecht auch nach über einem Jahrzehnt bestehen, und weder Sonderzahlungen noch Beitragsanpassungen gefährden dieses Recht. Prüfen Sie Ihre Police auf die genannten Fehler und lassen Sie bei Auffälligkeiten anwaltlich klären, ob eine Stufenklage — erst Auskunft, dann Zahlung — der richtige Weg ist, um Ihren Rückabwicklungsanspruch durchzusetzen.
Was jetzt? Wer einen Basisrentenvertrag aus dem Zeitraum 2011 bis 2014 hält, sollte die vollständige Police mit der Original-Widerrufsbelehrung anfordern und gegen die vom OLG Nürnberg benannten Fehlerstellen prüfen. Finden Sie fehlende Hinweise auf den Zugang der Versicherungsbedingungen oder auf die Herausgabe gezogener Nutzungen, lassen Sie Ihre Belehrung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht bewerten. Solange keine ordnungsgemäße Belehrung vorliegt, läuft für Sie keine Widerrufsfrist — Sie stehen nicht unter Zeitdruck. Über den Auskunftsanspruch können Sie vorab klären, welche Summe im Falle einer Rückabwicklung für Sie herausspringt, bevor Sie eine Zahlungsklage erheben.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung? Jetzt Ihre Police prüfen lassen
Viele Basisrentenverträge (Rürup) aus den Jahren 2011 bis 2014 enthalten unwirksame Widerrufsbelehrungen – oft beginnt die Frist nie und ein Widerruf ist selbst nach Jahrzehnten möglich. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre vollständige Police und benennt alle Formfehler, die ein unbefristetes Widerrufsrecht begründen. Er entwickelt mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie für die Rückabwicklung und sichert Ihre Ansprüche über die Stufenklage, damit Sie den maximalen Rückkaufswert erhalten.
Experten-Kommentar
Die größte Hürde bei späten Rückabwicklungen ist selten die Rechtslage, sondern die zähe Taktik der Versicherer. In meiner täglichen Praxis sehe ich, dass Gesellschaften solche Auskunftsansprüche monatelang verschleppen oder unvollständige Berechnungen vorlegen, um Betroffene mürbe zu machen. Man darf sich hier von der ersten Abwehrwelle und standardisierten Ablehnungsschreiben bloß nicht einschüchtern lassen.
Für die Praxis bedeutet das: Fordern Sie die Daten zum ungezillmerten Deckungskapital schriftlich mit einer kurzen, harten Frist an. Erst mit diesen konkreten Zahlen lässt sich das finanzielle Risiko eines Prozesses verläßlich kalkulieren, bevor man überhaupt teures Geld für eine Zahlungsklage in die Hand nimmt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich jahrelang Beiträge für meine Rürup-Rente gezahlt habe?
Nein, allein jahrelange Beitragszahlungen lassen Ihr Widerrufsrecht nicht verfallen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die 30-Tage-Frist gar nicht erst zu laufen, und der Zeitablauf kann das nicht automatisch heilen.
Rechtlich gilt für die Verwirkung nach § 242 BGB, dass nicht nur Zeit vergehen muss, sondern zusätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers entstehen muss. Eine bloße Vertragsfortführung durch Beitragszahlungen ist dafür regelmäßig zu wenig, weil sie nur die laufende Abwicklung des Vertrags zeigt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat deshalb entschieden, dass selbst elf Jahre zwischen Vertragsschluss und Widerruf nicht reichen, wenn die Belehrung fehlerhaft war. Der Versicherer kann sich dann nicht darauf berufen, er habe auf den Bestand des Vertrags vertrauen dürfen, obwohl er die fehlerhafte Belehrung selbst gesetzt hat.
Eine Verwirkung kommt eher nur in Betracht, wenn die Belehrung ordnungsgemäß war und der Versicherungsnehmer danach durch ein eindeutiges Bestätigungsverhalten ein zusätzliches Vertrauen geschaffen hat. Normale Vorgänge wie Sonderzahlungen, geänderte Bankdaten oder Beitragsanpassungen genügen dafür meist nicht.
Darf ich die Basisrente widerrufen, obwohl ich bereits erhebliche Steuervorteile in Anspruch genommen habe?
Ja, Sie dürfen die Basisrente auch nach erheblichen Steuervorteilen widerrufen. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung schließt das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung nicht aus.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ausdrücklich entschieden, dass der Charakter eines staatlich geförderten Basisrentenvertrags kein besonderes Vertrauen des Versicherers begründet und einem unbefristeten Widerrufsrecht nicht entgegensteht. Entscheidend ist daher nicht, ob Sie Beiträge jahrelang als Sonderausgaben abgesetzt haben, sondern ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und die Widerrufsfrist überhaupt wirksam zu laufen begonnen hat. Ist die Belehrung fehlerhaft, bleibt der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam möglich, auch wenn der Vertrag steuerlich gefördert wurde.
Die steuerlichen Folgen sind davon getrennt zu beurteilen. Es kann sein, dass bei einer Rückabwicklung bereits erhaltene Steuervorteile gegenüber dem Finanzamt ganz oder teilweise zu korrigieren sind, doch das berührt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht. Wer den Vertrag widerrufen will, sollte deshalb die steuerlichen Unterlagen parallel mit einem Steuerberater prüfen lassen, damit Versicherung und Steuerrecht sauber voneinander getrennt behandelt werden.
Muss ich die Rückabwicklung sofort einklagen oder kann ich zuerst eine Auskunft zum Guthaben fordern?
Nein, Sie müssen die Rückabwicklung nicht sofort beziffert einklagen. Sie können zunächst Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital verlangen und erst danach die Geldforderung konkret beziffern, häufig im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO.
Der rechtliche Hintergrund ist § 242 BGB: Wer über den Umfang seines Anspruchs im Unklaren ist und die Information der Gegenseite ohne Weiteres möglich ist, kann Auskunft verlangen. Gerade bei Versicherungsverträgen ist das wichtig, weil das Guthaben oft erst nach Abzug oder Nichtabzug von Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden muss. Mit der Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital erhalten Sie die Rechengrundlage, um Ihr Kostenrisiko besser einzuschätzen und die spätere Zahlungsklage richtig zu beziffern. Die erste Stufe klärt also die Höhe, die zweite Stufe setzt diese Summe rechtlich durch.
Die Kostenentscheidung folgt bei einer Stufenklage regelmäßig erst im Schlussurteil, wenn Auskunft und Zahlungsanspruch insgesamt entschieden sind. Praktisch bedeutet das: Eine frühzeitige Auskunft kann verhindern, dass Sie zu hoch oder zu niedrig klagen und dadurch unnötige Prozessrisiken eingehen.
Verwirke ich meinen Anspruch auf Widerruf, wenn ich bereits Sonderzahlungen in den Vertrag geleistet habe?
Nein, Sonderzahlungen allein verwirken Ihren Widerrufsanspruch bei fehlerhafter Belehrung nicht. Nach der Rechtsprechung, etwa des OLG Nürnberg, gilt auch eine hohe Sonderzahlung wie 10.000 Euro nur als Vertragsdurchführung und nicht als verbindliche Bestätigung des Vertrags.
Für eine Verwirkung genügt der bloße Zeitablauf nicht; zusätzlich muss ein Umstand vorliegen, der beim Versicherer schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrags erzeugt. Sonderzahlungen, Beitragsreduzierungen oder Beitragsfreistellungen gehören regelmäßig zur normalen Vertragsverwaltung und sagen für sich genommen nichts über einen Widerrufsverzicht aus. Gerade bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung fehlt es meist schon daran, dass der Versicherer auf einen endgültigen Bestand des Vertrags vertrauen durfte. Deshalb bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie den Vertrag zwischenzeitlich finanziell angepasst haben.
Anders kann es nur liegen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und danach zusätzliche, eindeutige Bestätigungshandlungen über das Übliche hinaus hinzukommen. Bei einer fehlerhaften Belehrung reicht die bloße Tatsache von Sonderzahlungen dafür jedoch nicht aus.
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Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 92/26 – Urteil vom 06.07.2026
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