Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Saarbrücken: Kein Versicherungsschutz für Nürburgring-Touristenfahrt trotz Agenten-Aussagen – Kein bindendes Schuldanerkenntnis
- Der Unfall während der Touristenfahrt auf der Nürburgring Nordschleife
- Streit um Versicherungsschutz: Kommunikation mit Agenten und die Ausschlussklausel AKB
- Das Urteil der Vorinstanz: Landgericht sah ein Schuldanerkenntnis
- OLG Saarbrücken kippt Urteil: Klage des Unternehmens endgültig abgewiesen
- Begründung des OLG: Klarer Ausschluss für Fahrten auf Rennstrecken gilt
- Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Agenten-Aussagen oder Schadenbearbeitung
- Fazit: Kein Versicherungsschutz und keine Umgehung des Ausschlusses
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) bei einer Kaskoversicherung?
- Was genau sind „Touristenfahrten“ auf Rennstrecken und warum werden sie in Versicherungsbedingungen oft besonders behandelt?
- Inwiefern können Aussagen von Versicherungsagenten den Versicherungsschutz beeinflussen, auch wenn die AKB etwas anderes vorsehen?
- Was bedeutet ein „Schuldanerkenntnis“ des Versicherers und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
- Welche Möglichkeiten hat man als Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer eine Schadensregulierung ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 14 O 17/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 12.02.2025
- Aktenzeichen: 5 U 119/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Unternehmen, das den Kfz-Versicherungsvertrag hatte und nach einem Unfall auf Zahlung klagte. Ihr Argument war, dass der Versicherer durch Aussagen seiner Agenten den Schaden anerkannt habe.
- Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, bei der das Fahrzeug versichert war. Sie lehnte die Zahlung wegen eines Ausschlusses in den Versicherungsbedingungen ab und legte gegen das ihr ungünstige erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein versichertes Fahrzeug erlitt bei einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife des Nürburgrings einen Totalschaden. Die Kfz-Versicherung lehnte die Regulierung ab, da die Bedingungen Fahrten auf Motor-Rennstrecken ausschlossen. Die Klägerin war der Ansicht, der Versicherer habe den Schaden durch Erklärungen seiner Agenten dennoch anerkennen müssen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob trotz eines klaren Leistungsausschlusses in den Versicherungsbedingungen für Fahrten auf Rennstrecken Versicherungsschutz bestand. Dies hing davon ab, ob bestimmte Aussagen oder Handlungen des Versicherers oder seiner Agenten als bindendes Schuldanerkenntnis zu werten waren, das den Versicherer hindert, sich auf den Ausschluss zu berufen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Versicherers (Beklagten) statt. Es änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage des Versicherungsnehmers (Klägerin) insgesamt ab.
- Begründung: Das Gericht bestätigte, dass laut Versicherungsbedingungen kein Schutz für Fahrten auf Rennstrecken bestand. Es sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer durch Aussagen oder Handlungen seiner Agenten den Schaden bindend anerkannt hätte (deklaratorisches Schuldanerkenntnis). Ein solches Anerkenntnis setze voraus, dass damit ein Streit oder eine Ungewissheit über die Leistungspflicht beigelegt werde, was hier vor der Ablehnung nicht der Fall gewesen sei.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung für den erlittenen Schaden. Sie muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
Der Fall vor Gericht
OLG Saarbrücken: Kein Versicherungsschutz für Nürburgring-Touristenfahrt trotz Agenten-Aussagen – Kein bindendes Schuldanerkenntnis
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 5 U 119/23) entschieden, dass für einen Unfallschaden während einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife des Nürburgrings kein Vollkaskoschutz besteht, wenn die Versicherungsbedingungen Fahrten auf Rennstrecken generell ausschließen.

Besonders relevant war die Frage, ob bestimmte Aussagen und Handlungen von Versicherungsmitarbeitern vor der endgültigen Ablehnung als bindendes Schuldanerkenntnis zu werten sind, welches den Versicherer trotz des klaren Ausschlusses zur Zahlung verpflichtet hätte. Das Gericht verneinte dies und wies die Klage des betroffenen Unternehmens ab.
Der Unfall während der Touristenfahrt auf der Nürburgring Nordschleife
Ein Unternehmen hatte für ein geleastes Fahrzeug der Marke BMW M2, zugelassen am 03.12.2018, eine Kfz-Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Diese umfasste auch eine Vollkaskoversicherung mit einem vereinbarten Selbstbehalt von 1000 Euro. Maßgeblich für den Vertrag waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des Versicherers.
Am 01. Juni 2019 nutzte der Sohn des Geschäftsführers des Unternehmens das versicherte Fahrzeug für eine Touristenfahrt auf der berühmten Nordschleife des Nürburgrings. Gegen 12:30 Uhr ereignete sich ein schwerer Unfall: Das Fahrzeug kam von der Strecke ab, überschlug sich und erlitt einen Totalschaden. Solche Touristenfahrten ermöglichen es Privatpersonen, die Rennstrecke gegen eine Gebühr mit dem eigenen Fahrzeug zu befahren, ohne dass es sich dabei um ein offizielles Rennen handelt.
Streit um Versicherungsschutz: Kommunikation mit Agenten und die Ausschlussklausel AKB
Die Versicherungsbedingungen enthielten unter Klausel A.2.16.2 AKB einen spezifischen Leistungsausschluss. Demnach bestand kein Versicherungsschutz für Schäden bei Fahrtveranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und den zugehörigen Übungsfahrten. Entscheidend war jedoch der Zusatz: Kein Versicherungsschutz bestand ausdrücklich auch für Fahrten auf Motor-Rennstrecken, selbst wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies umfasste explizit auch Gleichmäßigkeitsfahrten und eben Touristenfahrten. Eine Ausnahme galt lediglich für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings, was hier nicht der Fall war.
Nach dem Unfall entwickelte sich eine Kommunikation zwischen dem Geschäftsführer des Unternehmens und Mitarbeitern des Versicherers, die später im Zentrum des Rechtsstreits stand:
Am Unfalltag selbst, dem 01. Juni 2019 um 14:13 Uhr, fragte der Geschäftsführer per E-Mail bei dem betreuenden Versicherungsagenten, Herrn R., allgemein an, ob eine Touristenfahrt auf dem Nürburgring „mit dem vollkasko“ versichert sei. Er erwähnte den konkreten Unfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Agent R. antwortete am Morgen des 03. Juni 2019 um 06:02 Uhr knapp mit: „Ja ist versichert“.
Erst danach, um 06:55 Uhr, informierte der Geschäftsführer den Agenten R. über den tatsächlich произошедшим Unfall vom Vortag. Am 07. Juni 2019 reichte das Unternehmen dann die offizielle schriftliche Schadenanzeige beim Versicherer ein.
Der Versicherer reagierte auf die Meldung, indem er ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragte. Dies geschah offenbar sehr zeitnah, wie aus einem Schreiben des Sachverständigenbüros vom 03. Juni 2019 hervorging, das den Auftrag zur Begutachtung bestätigte.
Am 28. Juni 2019 erhielt der Geschäftsführer eine weitere E-Mail, diesmal von einem anderen Agenten des Versicherers, Herrn P. Dieser teilte mit, er habe mit seiner Kollegin Frau K. gesprochen. Frau K. werde den Schaden „heute“ bearbeiten und, sofern alle Unterlagen vorlägen, auch abrechnen.
Wenig später, mit Schreiben vom 01. Juli 2019, folgte jedoch die offizielle Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer. Als Begründung wurde der Leistungsausschluss gemäß A.2.16.2 AKB für Fahrten auf Motor-Rennstrecken angeführt.
Das Unternehmen, das vorsteuerabzugsberechtigt ist, klagte daraufhin auf Zahlung von 28.597,13 Euro. Dieser Betrag errechnete sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Ablösewert des Leasingfahrzeugs (49.760,84 Euro) und dem Netto-Erlös aus dem Verkauf des Unfallwracks (20.504,20 Euro), abzüglich des Selbstbehalts von 1000 Euro, zuzüglich geltend gemachter Abschleppkosten (340,50 Euro). Das Unternehmen argumentierte, der Versicherer müsse trotz der Ausschlussklausel leisten, da insbesondere die E-Mail von Agent P. vom 28. Juni 2019 als rechtsverbindliche Regulierungszusage und somit als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sei.
Das Urteil der Vorinstanz: Landgericht sah ein Schuldanerkenntnis
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage des Unternehmens in erster Instanz überwiegend statt (lediglich die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden abgewiesen). Zwar bestätigte auch das Landgericht, dass der Schaden grundsätzlich unter die Ausschlussklausel A.2.16.2 AKB fiel und somit eigentlich kein Versicherungsschutz bestand. Es war jedoch der Auffassung, dass der Versicherer durch die Erklärung seines Agenten P. vom 28. Juni 2019 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Dies hindere den Versicherer nach Treu und Glauben daran, sich nachträglich auf den Leistungsausschluss zu berufen. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung ein.
OLG Saarbrücken kippt Urteil: Klage des Unternehmens endgültig abgewiesen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken folgte der Argumentation des Versicherers und änderte das Urteil des Landgerichts vollständig ab. Die Klage des Unternehmens wurde insgesamt abgewiesen. Das Unternehmen muss zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Begründung des OLG: Klarer Ausschluss für Fahrten auf Rennstrecken gilt
Das OLG stellte zunächst klar, dass dem Unternehmen kein direkter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Der Schaden ereignete sich unstreitig bei einer Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings, einer Motor-Rennstrecke. Für solche Fahrten schließt die Klausel A.2.16.2 AKB den Versicherungsschutz eindeutig aus. Das Gericht betonte die Wirksamkeit dieser Klausel und verwies auf übereinstimmende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG München, OLG Karlsruhe). Die grundsätzliche Gültigkeit des Ausschlusses wurde vom klagenden Unternehmen auch nicht bestritten.
Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Agenten-Aussagen oder Schadenbearbeitung
Der Kern der Entscheidung des OLG lag in der Bewertung, ob die Erklärungen und Handlungen des Versicherers bzw. seiner Agenten vor der Ablehnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellten, welches den an sich wirksamen Leistungsausschluss überwinden könnte. Dies verneinte das Gericht entschieden.
Das Gericht erläuterte zunächst die Natur eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Anders als ein konstitutives Schuldanerkenntnis (das eine neue, unabhängige Verpflichtung schafft), bestätigt ein deklaratorisches Anerkenntnis eine bestehende Schuld und dient dazu, einen bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über das Bestehen oder den Umfang der Schuld endgültig beizulegen. Eine Erklärung kann nur dann als solches Anerkenntnis gewertet werden, wenn sie erkennbar diesem Zweck dient, also eine bestehende Unsicherheit beseitigen soll.
Das OLG prüfte daraufhin die einzelnen vom Unternehmen angeführten Punkte:
- Antwort von Agent R. („Ja ist versichert“): Diese Antwort erfolgte auf eine abstrakte, allgemeine Frage des Geschäftsführers nach dem Versicherungsumfang, bevor dieser den konkreten Schadenfall überhaupt gemeldet hatte. Es handelte sich um eine bloße (und zudem unzutreffende) Auskunft über den Vertragsinhalt, nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Regelung eines spezifischen Schadens. Da Agent R. zum Zeitpunkt seiner Antwort keine Kenntnis vom Unfall hatte, konnte seine Aussage objektiv nicht darauf abzielen, einen Streit oder eine Ungewissheit bezüglich dieses konkreten Schadensfalls zu beseitigen.
- Beauftragung des Sachverständigen: Die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenhöhe und zur Beweissicherung ist eine übliche Maßnahme im Rahmen der Schadenbearbeitung. Sie stellt eine rein tatsächliche Handlung dar und hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert im Sinne eines Anerkenntnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer. Insbesondere die frühe Beauftragung zeigte, dass noch keine vertiefte Prüfung der Deckungsfrage stattgefunden haben konnte. Das Unternehmen durfte dies nicht als Zusage einer Versicherungsleistung missverstehen.
- Mitteilung von Agent P. am 28.06.2019: Auch die E-Mail von Agent P., dass seine Kollegin den Schaden bearbeiten und abrechnen werde, wertete das OLG nicht als bindendes Anerkenntnis. Es handelte sich um eine reine Information über den internen Bearbeitungsstand. Die Formulierung zeigte gerade, dass Agent P. selbst nicht über die Regulierung entschied. Auch wenn diese Mitteilung beim Unternehmen möglicherweise die Erwartung einer Zahlung weckte, fehlte ihr der Rechtsbindungswille für ein Schuldanerkenntnis. Entscheidend war auch hier: Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen Streit oder eine Ungewissheit über die Leistungspflicht, die durch ein Anerkenntnis hätte beigelegt werden müssen oder sollen. Der Versicherer hatte die Deckung noch nicht abgelehnt, und das Unternehmen ging selbst von Versicherungsschutz aus. Ein Streit, der hätte beigelegt werden können, existierte also nicht.
- Gesamtschau: Selbst wenn man alle Kommunikationen und Handlungen des Versicherers und seiner Agenten zusammen betrachtet, ergibt sich kein anderes Bild. Aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmens als Empfänger der Erklärungen gab es keinen Anlass für den Versicherer, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, um einen Streit beizulegen, da bis zur Ablehnung am 01.07.2019 noch gar kein Streit über die Deckungspflicht entstanden war.
Fazit: Kein Versicherungsschutz und keine Umgehung des Ausschlusses
Zusammenfassend stellte das Oberlandesgericht Saarbrücken fest: Der Versicherungsschutz war aufgrund der klaren und wirksamen Klausel A.2.16.2 AKB für die Touristenfahrt auf dem Nürburgring ausgeschlossen. Die vom Unternehmen angeführten Aussagen und Handlungen der Versicherungsmitarbeiter stellten kein bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Es fehlte insbesondere an einem bestehenden Streit oder einer Ungewissheit über die Leistungspflicht, welche durch ein solches Anerkenntnis hätten beigelegt werden sollen. Daher konnte sich der Versicherer zu Recht auf den vertraglich vereinbarten Leistungsausschluss berufen. Die Klage des Unternehmens auf Zahlung der Versicherungssumme wurde somit endgültig abgewiesen. Das Unternehmen bleibt auf dem Schaden sitzen und muss die Prozesskosten tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Versicherungen bei Unfällen auf Rennstrecken wie dem Nürburgring grundsätzlich nicht zahlen müssen, wenn die Versicherungsbedingungen solche Fahrten klar ausschließen. Auch eine zunächst positive Aussage eines Versicherungsagenten („Ja ist versichert“) oder die Einleitung einer Schadenbearbeitung begründen noch kein bindendes Schuldanerkenntnis, das den Ausschluss überwinden würde. Das Gericht macht deutlich, dass Versicherungsnehmer die Ausschlussklauseln ihrer Verträge genau prüfen sollten, bevor sie ihr Fahrzeug auf einer Rennstrecke nutzen – selbst bei sogenannten Touristenfahrten ohne Renncharakter.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) bei einer Kaskoversicherung?
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) sind das fundamentale Regelwerk für Ihre Kaskoversicherung. Stellen Sie sich die AKB wie die Spielregeln vor, die für den Versicherungsvertrag gelten. Sie sind ein verbindlicher Bestandteil des Vertrags, den Sie mit der Versicherungsgesellschaft abschließen.
Die AKB legen im Detail fest:
- Welche Schäden durch Ihre Kaskoversicherung genau abgedeckt sind (z.B. Diebstahl, Hagel, Unfallschäden, je nach Art der Kasko – Teilkasko oder Vollkasko).
- Welche Umstände zum Ausschluss von Leistungen führen können (z.B. grobe Fahrlässigkeit, Fahren ohne Fahrerlaubnis).
- Welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, insbesondere im Schadensfall (z.B. den Schaden unverzüglich melden, Schäden möglichst gering halten).
- Wie die Schadenregulierung abläuft und welche Rechte und Pflichten beide Seiten dabei haben.
Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass die AKB die Grundlage dafür bilden, ob und in welchem Umfang die Versicherung im Schadensfall leistet. Sie sind sozusagen das Kleingedruckte, das aber rechtlich genauso wichtig ist wie die Hauptpunkte des Vertrags. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Kaskoversicherung maßgeblich durch die AKB bestimmt werden.
Die Versicherungspolice selbst enthält oft nur die Eckdaten (wie Fahrzeug, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung), verweist aber ausdrücklich auf die geltenden AKB. Das bedeutet, dass Sie sich mit den Regeln der AKB einverstanden erklären, wenn Sie den Versicherungsvertrag unterschreiben. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, sich vor Vertragsabschluss mit diesen Bedingungen vertraut zu machen und sie im Falle eines Schadens zurate zu ziehen, um Ihre Situation richtig einschätzen zu können.
Was genau sind „Touristenfahrten“ auf Rennstrecken und warum werden sie in Versicherungsbedingungen oft besonders behandelt?
„Touristenfahrten“ auf Rennstrecken bezeichnen eine spezifische Art der Nutzung, bei der Privatpersonen mit ihren eigenen, für den Straßenverkehr zugelassenen oder dafür geeigneten Fahrzeugen die Strecke befahren dürfen. Im Gegensatz zu organisierten Rennen oder professionellen Testfahrten gibt es dabei in der Regel keinen direkten Wettbewerb. Die Teilnehmer fahren auf eigene Gefahr, oft nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung, aber auf einer für hohe Geschwindigkeiten ausgelegten Strecke. Ein sehr bekanntes Beispiel hierfür ist die Nürburgring Nordschleife.
Warum Versicherungen „Touristenfahrten“ oft gesondert betrachten
Der Grund, warum Versicherungsunternehmen „Touristenfahrten“ in ihren Bedingungen oft besonders behandeln oder sogar von der Leistung ausschließen, liegt im erhöhten Risiko, das mit solchen Fahrten verbunden ist.
Auch wenn es sich nicht um ein Rennen handelt, finden „Touristenfahrten“ auf einer Strecke statt, die für hohe Geschwindigkeiten und anspruchsvolle Fahrmanöver konzipiert ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu Unfällen kommt, die schwerwiegendere Schäden an Fahrzeugen oder sogar Personenschäden zur Folge haben können, ist deutlich höher als im normalen Straßenverkehr.
Versicherungsverträge für Kraftfahrzeuge (wie die Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung) basieren in der Regel auf dem Risiko des üblichen Gebrauchs im öffentlichen Straßenverkehr. Fahrten auf abgesperrten Rennstrecken, selbst im Rahmen von „Touristenfahrten“, weichen erheblich von diesem üblichen Gebrauch ab.
Das erhöhte Risiko bei „Touristenfahrten“
Dieses erhöhte Risiko ergibt sich aus mehreren Faktoren:
- Hohe Geschwindigkeiten: Die möglichen Geschwindigkeiten auf einer Rennstrecke übersteigen die im normalen Straßenverkehr erlaubten oder üblichen Geschwindigkeiten bei Weitem.
- Anspruchsvolle Streckenführung: Kurven, Steigungen und Gefälle stellen höhere Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer.
- Vielfalt der Fahrer und Fahrzeuge: Teilnehmer haben unterschiedliche Fahrfähigkeiten und nutzen verschiedene Fahrzeugtypen, was zu unvorhersehbaren Situationen führen kann.
- Fehlende typische Sicherheitselemente: Obwohl Rennstrecken über Sicherheitsvorkehrungen verfügen, fehlen Elemente des öffentlichen Verkehrs wie Verkehrszeichen oder die ständige Rücksichtnahme aufeinander wie im Alltag.
Aufgrund dieser spezifischen, erhöhten Gefahr schließen viele Versicherer Schäden, die während solcher „Touristenfahrten“ entstehen, von ihrem Versicherungsschutz aus. Dies betrifft nicht nur die reine Rennteilnahme, sondern oft jede Art von Befahren einer Rennstrecke zu Trainings- oder Vergnügungszwecken, einschließlich der „Touristenfahrten“. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass im Falle eines Unfalls während einer solchen Fahrt Ihre Versicherung möglicherweise nicht zahlt, selbst wenn Sie eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung haben. Auch die Haftpflichtversicherung kann für Schäden, die Sie anderen zufügen, ausgeschlossen sein. Es ist daher sehr wichtig, die Bedingungen Ihrer Versicherung genau zu prüfen, wenn Sie eine solche Nutzung beabsichtigen.
Inwiefern können Aussagen von Versicherungsagenten den Versicherungsschutz beeinflussen, auch wenn die AKB etwas anderes vorsehen?
Versicherungsverträge basieren in erster Linie auf den schriftlich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) und dem Versicherungsschein. Diese Dokumente legen fest, welcher Schutz besteht und unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungsleistung erbracht wird. Die Aussagen eines Versicherungsagenten sind grundsätzlich wichtig, aber sie stehen im Verhältnis zu diesen schriftlichen Vereinbarungen.
Das schriftliche Dokument hat Vorrang
Die AKB und der Versicherungsschein sind die verbindliche Grundlage des Versicherungsvertrags. Sie sind das „Gesetz“ zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung. Ein Versicherungsagent ist in der Regel ein Vermittler oder Vertreter, der hilft, den Vertrag abzuschließen und zu betreuen. Seine Aussagen spiegeln nicht immer eins zu eins den genauen Inhalt des schriftlichen Vertrags wider, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu den AKB stehen. Mündliche Zusagen oder informelle E-Mail-Korrespondenz eines Agenten können die klaren und eindeutigen Regelungen in den AKB nicht ohne Weiteres außer Kraft setzen. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto – der Kaufvertrag ist entscheidend, nicht jedes einzelne Wort des Verkäufers im Ausstellungsraum.
Wann Aussagen des Agenten relevant werden können
Es gibt jedoch Situationen, in denen Aussagen von Versicherungsagenten eine Rolle spielen können, auch wenn sie von den AKB abweichen:
- Bei der Auslegung unklarer Bedingungen: Wenn eine Klausel in den AKB unklar oder mehrdeutig ist, können Aussagen des Agenten während der Vertragsverhandlungen helfen zu verstehen, was beide Seiten (Sie und die Versicherung) mit dieser Klausel ursprünglich gemeint haben. Die Aussage des Agenten kann dann ein Hinweis darauf sein, wie die unklare Klausel zu verstehen ist.
- Bei berechtigtem Vertrauen (Rechtsschein): Wenn die Versicherung den Anschein erweckt hat, dass der Agent zu bestimmten Aussagen bevollmächtigt ist, und Sie im guten Glauben darauf vertraut haben, kann die Versicherung unter bestimmten Umständen an diese Aussage gebunden sein. Das ist ein komplexer Bereich, bei dem es darauf ankommt, ob Sie als Versicherungsnehmer nachvollziehbar annehmen durften, dass der Agent eine solche bindende Zusage im Namen der Versicherung machen darf.
- Als Schuldanerkenntnis nach einem Schadensfall: Wenn ein Schaden eingetreten ist, kann eine eindeutige Aussage des Agenten (oder eines anderen Vertreters der Versicherung), dass die Versicherung für den Schaden aufkommen wird, als ein sogenanntes Schuldanerkenntnis gewertet werden. Das bedeutet, die Versicherung erkennt an, dem Grunde nach verpflichtet zu sein. Dies ist eine Zusage nach dem Schadensfall und betrifft die Abwicklung, nicht direkt den Umfang des Versicherungsschutzes im Vertrag selbst. Aber auch hier muss der Agent die entsprechende Befugnis haben.
- Bei falscher Beratung: Wenn der Agent Sie falsch über den notwendigen Versicherungsschutz oder den Inhalt der AKB informiert hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist (weil Sie z.B. eine Leistung nicht erhalten, die Sie bei richtiger Beratung versichert hätten), kann dies unter Umständen zu Ansprüchen gegen die Versicherung führen, auch wenn der Vertrag selbst die Leistung nicht vorsieht. Hier geht es dann aber eher um Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung, nicht um eine direkte Änderung der Versicherungsbedingungen durch die Aussage.
Die Bedeutung der Form
Es ist wichtig zu wissen, dass Änderungen an den AKB oder am Versicherungsschutz oft schriftlich vereinbart werden müssen, damit sie wirksam sind. Vertrauen Sie daher immer primär auf das, was in Ihrem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht.
Halten Sie wichtige Zusagen oder Informationen des Agenten nach Möglichkeit schriftlich fest, sei es durch eigene Notizen oder durch Bestätigung per E-Mail, um im Zweifel einen Nachweis zu haben. Bedenken Sie aber, dass auch schriftliche Aussagen des Agenten nicht automatisch den schriftlichen Vertrag (AKB) außer Kraft setzen, wenn sie widersprüchlich sind.
Was bedeutet ein „Schuldanerkenntnis“ des Versicherers und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schaden und melden ihn Ihrer Versicherung. Ein Schuldanerkenntnis des Versicherers bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Versicherung ausdrücklich oder durch ihr Verhalten anerkennt, dass sie Ihnen für diesen bestimmten Schaden grundsätzlich leistungspflichtig ist. Sie gibt also zu, dass sie Ihnen wegen dieses konkreten Ereignisses etwas schuldet.
Die Bedeutung eines Schuldanerkenntnisses
Wenn die Versicherung ein Schuldanerkenntnis abgibt, erleichtert das oft die weitere Abwicklung Ihres Anspruchs. Es bedeutet, dass die Versicherung die Ursache des Schadens und ihre grundsätzliche Pflicht, dafür aufzukommen, nicht mehr bestreitet. Es geht dann meist nur noch um die Höhe des Schadens.
Wie kann ein Schuldanerkenntnis erfolgen?
Ein Schuldanerkenntnis kann auf verschiedene Weisen geschehen:
- Ausdrücklich: Dies ist der klarste Fall. Die Versicherung erklärt schriftlich (z.B. in einem Brief oder einer E-Mail), dass sie den Schaden anerkennt und leisten wird. Formulierungen wie „Wir erkennen den Schaden dem Grunde nach an“ sind hier typisch.
- Durch schlüssiges Verhalten (konkludent): Manchmal kann auch das Verhalten der Versicherung als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wenn es eindeutig und unmissverständlich zeigt, dass sie den Schaden anerkennt. Dies ist aber nur in seltenen Fällen so. Das Verhalten muss klar erkennen lassen, dass die Versicherung nicht nur den Schaden prüft, sondern bereits ihre Zahlungspflicht akzeptiert hat.
Was ist in der Regel KEIN Schuldanerkenntnis?
Für Sie als Versicherungsnehmer ist es wichtig zu wissen, dass viele übliche Handlungen einer Versicherung NICHT als Schuldanerkenntnis gelten:
- Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensprüfung: Die Versicherung prüft damit nur, ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt. Das bedeutet noch nicht, dass sie auch dafür zahlen muss.
- Verhandlungen über die Schadenshöhe: Wenn die Versicherung mit Ihnen über die Reparaturkosten oder den Wert der beschädigten Sache spricht, heißt das zunächst nur, dass sie den möglichen Schaden bewertet. Sie gibt damit nicht automatisch zu, dass sie auch zur Zahlung verpflichtet ist.
- Die Bitte um Vorlage von Unterlagen (Fotos, Rechnungen etc.): Dies dient ebenfalls der Schadensprüfung und ist kein Anerkenntnis.
- Eine erste Abschlagszahlung: Auch wenn die Versicherung bereits einen Teil des Schadens bezahlt, um Ihnen schnell zu helfen, kann dies im Einzelfall trotzdem noch kein vollständiges Schuldanerkenntnis für den gesamten Schaden sein. Es kommt immer auf die genauen Umstände und die begleitenden Erklärungen der Versicherung an.
Voraussetzungen für ein wirksames Schuldanerkenntnis
Damit eine Erklärung oder Handlung der Versicherung als Schuldanerkenntnis gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich auf einen bestimmten, konkreten Schadenfall beziehen.
- Es muss den klaren Willen der Versicherung erkennen lassen, die grundsätzliche Leistungspflicht für diesen Schaden anzuerkennen. Bloße Prüfungs- oder Regulierungsbemühungen reichen dafür nicht aus.
Ein echtes Schuldanerkenntnis verbindet die Versicherung an ihre Aussage und macht es für Sie einfacher, Ihren Anspruch durchzusetzen, da die grundsätzliche Haftung oder Leistungspflicht nicht mehr in Frage gestellt wird.
Welche Möglichkeiten hat man als Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer eine Schadensregulierung ablehnt?
Wenn Ihre Versicherung mitteilt, dass ein Schaden nicht übernommen wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig das Ende des Vorgangs. Es gibt verschiedene allgemeine Wege, die man in einer solchen Situation beschreiten kann, um die Entscheidung des Versicherers überprüfen zu lassen.
Zunächst ist es wichtig, die Begründung der Ablehnung genau zu verstehen. Der Versicherer muss darlegen, warum er den Schaden nicht reguliert. Diese Begründung ist die Grundlage für das weitere Vorgehen.
Widerspruch einlegen
Ein erster Schritt ist oft der formelle Widerspruch gegen die Entscheidung des Versicherers. Dabei schreiben Sie der Versicherung, dass Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sind und warum. Sie können zusätzliche Informationen oder Dokumente vorlegen, die Ihre Sichtweise unterstützen. Die Versicherung ist dann verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen, eventuell unter Einbeziehung anderer Sachbearbeiter. Dieser Weg ermöglicht eine interne Klärung.
Vermittlung durch den Ombudsmann
Eine weitere Möglichkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist die Anrufung des zuständigen Ombudsmanns für Versicherungen. Dies ist eine unabhängige Schlichtungsstelle. Das Verfahren vor dem Ombudsmann ist für Sie in der Regel kostenfrei. Der Ombudsmann prüft den Sachverhalt anhand der eingereichten Unterlagen und gibt eine Empfehlung oder trifft eine verbindliche Entscheidung (oft bis zu einem bestimmten Streitwert). Das Ombudsmannverfahren ist eine alternative Streitbeilegung und soll helfen, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Es ist eine niederschwellige Möglichkeit, eine neutrale Bewertung der Situation zu erhalten.
Klage vor Gericht
Wenn die genannten Schritte nicht zum Erfolg führen und Sie weiterhin der Ansicht sind, dass die Ablehnung der Versicherung nicht korrekt ist, bleibt als letzter Weg die Klage vor dem zuständigen Gericht. Hier wird der Fall von einem Richter rechtlich geprüft. Ein Gerichtsverfahren ist formeller, kann länger dauern und ist in der Regel mit Kosten (Gerichtskosten, eventuell Kosten für Sachverständige) verbunden. Diesen Schritt wählt man, wenn alle anderen Versuche zur Klärung oder Einigung ausgeschöpft sind.
Diese allgemeinen Schritte – das genaue Verständnis der Ablehnung, der Widerspruch, das Ombudsmannverfahren und schließlich die Klage – sind die gängigen Pfade, die ein Versicherungsnehmer einschlagen kann, um eine abgelehnte Schadensregulierung überprüfen zu lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung, die neben der Haftpflichtversicherung auch Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt – sowohl bei selbst verursachten Unfällen als auch bei Schäden durch Dritte ohne Versicherungsanspruch. Sie schützt somit das Fahrzeug umfassender als die Teilkasko, die nur bestimmte Schäden wie Diebstahl oder Glasbruch abdeckt. In diesem Fall war relevant, dass die Vollkaskoversicherung zwar bestand, aber Fahrten auf Rennstrecken explizit ausgeschlossen wurden.
Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem Auto gegen einen Baum fahren, zahlt die Vollkaskoversicherung die Reparatur, während die Haftpflichtversicherung nur Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen übernimmt.
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Die AKB sind standardisierte Vertragsbedingungen, die festlegen, welche Leistungen eine Kfz-Versicherung erbringt und welche Fälle ausgeschlossen sind. Sie sind verbindlicher Vertragsbestandteil und regeln zum Beispiel, welche Schäden versichert sind, welche Pflichten der Versicherungsnehmer hat und welche Ausschlüsse gelten. Im vorliegenden Fall enthält die Klausel A.2.16.2 AKB eine klare Ausschlussregel für Fahrten auf Rennstrecken, auch bei Touristenfahrten, und war deshalb entscheidend für das Urteil.
Beispiel: Die AKB können bestimmen, dass Schäden bei Fahrten im Ausland nur unter bestimmten Bedingungen versichert sind oder dass grobe Fahrlässigkeit zum Leistungsverzicht führt.
Touristenfahrt auf einer Rennstrecke
Eine Touristenfahrt ist eine Möglichkeit, eine im normalen Straßenverkehr zugelassene Rennstrecke – wie die Nordschleife des Nürburgrings – gegen Bezahlung zu befahren, ohne an einem Rennen teilzunehmen. Diese Fahrten sind erlaubt, allerdings bergen sie ein erhöhtes Risiko wegen der Streckenbeschaffenheit und höheren Geschwindigkeiten. Versicherungen schließen deshalb oft Schäden aus, die bei solchen Fahrten entstehen, da das Risiko vom üblichen Straßenverkehr abweicht.
Beispiel: Ein Autofahrer darf an einem Wochenende auf der Nürburgring-Nordschleife mit seinem eigenen Fahrzeug mehrere Runden fahren, ohne Rennen zu fahren, aber die Versicherung zahlt im Falle eines Unfalls oft nicht.
Schuldanerkenntnis (insbesondere deklaratorisches Schuldanerkenntnis)
Ein Schuldanerkenntnis ist eine Erklärung, durch die eine Partei anerkennt, eine bestimmte Schuld oder Verpflichtung zu haben. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits bestehende Verpflichtung und dient dazu, einen Streit oder eine Ungewissheit über eine Schuld endgültig zu klären. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob Aussagen der Versicherungsagenten als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gelten, das den Versicherer verpflichtet, trotz Ausschlussklausel zu zahlen – was das OLG verneinte, weil ein solcher Streit bzw. Unsicherheitsmoment nicht vorlag.
Beispiel: Wenn eine Versicherung schriftlich bestätigt „Wir übernehmen den Schaden grundsätzlich“, gilt das als Schuldanerkenntnis und bindet sie rechtlich an diese Leistungspflicht.
Leistungsausschluss (im Versicherungsvertrag)
Ein Leistungsausschluss ist eine vertragliche Klausel, die bestimmte Schadensfälle von der Versicherungsleistung ausschließt. Damit regelt der Versicherer ausdrücklich, in welchen Situationen keine Zahlungspflicht besteht. Im vorliegenden Fall sah die Klausel A.2.16.2 AKB einen Ausschluss von Versicherungsschutz für Fahrten auf Motor-Rennstrecken vor, auch wenn keine Höchstgeschwindigkeit angestrebt wurde, und dies führte dazu, dass der Schaden der Touristenfahrt nicht gedeckt war.
Beispiel: Ein Vertrag kann ausschließen, Schäden zu zahlen, die bei illegalen Autorennen entstehen, also selbst wenn ein Unfall passiert, ist keine Entschädigung zu erwarten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Versicherungsvertrag (VVG): Regelt die Grundlagen und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, einschließlich des Versicherungsumfangs und der Leistungspflichten des Versicherers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vertrag definiert die Grundlage für den Versicherungsschutz, der hier aufgrund der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel eingeschränkt ist.
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), insbesondere Klausel A.2.16.2: Schließt den Versicherungsschutz für Fahrten auf Motor-Rennstrecken, auch Touristenfahrten, aus und legt somit den Vertragsumfang klar fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Klausel stellt den zentralen Leistungsausschluss dar, auf den sich der Versicherer zu Recht berufen konnte.
- § 781 BGB (Schuldanerkenntnis): Unterscheidet zwischen konstitutiven und deklaratorischen Schuldanerkenntnissen, wobei deklaratorische die Bestätigung einer bereits bestehenden Schuld darstellen und Streitigkeiten oder Unklarheiten beseitigen sollen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für die Klärung, ob Agentenaussagen als bindendes Schuldanerkenntnis gelten und den Leistungsausschluss überwinden können.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Verlangt von Vertragspartnern, sich loyal und fair zu verhalten, insbesondere bei der Auslegung von Willenserklärungen und bei Rechtsfolgen aus Erklärungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wurde vom Landgericht herangezogen, um ein angebliches Schuldanerkenntnis zu rechtfertigen; das OLG sah jedoch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen.
- Rechtsprechung zu Vertraglichen Leistungsausschlüssen und Anerkenntnissen: Oberlandesgerichte bestätigen regelmäßig die Wirksamkeit ausdrücklicher Ausschlussklauseln und die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung von Schuldanerkenntnissen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stützte seine Entscheidung auf einschlägige Präzedenzfälle, um den Ausschluss für Touristenfahrten zu bestätigen und die Agentenkommunikation als nicht bindend abzuweisen.
- § 164 BGB (Vertretung) in Verbindung mit Dienstverhältnissen: Regelt die Rechtswirkungen von Erklärungen von Vertretern und die Bindung des Vertretenen an diese Erklärungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bewertet wurde, ob die Agenten des Versicherers befugt waren, ein Schuldanerkenntnis abzugeben; das OLG verneinte dies mangels Rechtsbindungswillen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 119/23 – Urteil vom 12.02.2025
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