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Auslandsreisekrankenversicherung – Versicherungsschutzes nur acht Wochen pro Reise

KG Berlin – Az.: 6 U 1067/20 – Beschluss vom 01.06.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.06.2020, Az. 4 O 269/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. In dieser Zeit kann auch die Berufung zurückgenommen werden, wodurch sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens halbieren würden.

Gründe

I. Die Klägerin schloss aufgrund Antrags vom 27.10.2018 einen Vertrag über eine Auslandsreise-Krankenversicherung als Zusatzschutz für „B.Kunden“. Mitversicherter war ihr Ehemann. Die Klägerin gab im Antragsformular auf Seite 2 oben bei der Frage nach dem Versicherungsbeginn – erläutert mit dem rechts danebenstehenden Hinweis: „Versicherungsbeginn: Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist“ – den 04.01.2019 und als Reiseziel Thailand P. an.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2018 zur Nr. 372/504067-N mit, der Versicherungsschutz gelte für die Klägerin und ihren Ehemann ab dem 04.01.2018, verbunden mit nachfolgendem Hinweis: „Sie können innerhalb eines Jahres so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei jeder Reise sind Sie für die Dauer von bis zu 56 Tagen versichert“. Ihr Schreiben stelle den Versicherungsnachweis dar. Nähere Informationen zum Leistungsumfang seien den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Nach Ziffer A.2.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB) für den Tarif RB16 für Einzelpersonen/Tarif RBF16 für Familien kommt der Vertrag durch Zugang eines Bestätigungsschreibens der Beklagten zustande; die Durchschrift des Antrags entspricht dann dem Versicherungsschein, wobei der Vertrag vor Antritt der Auslandsreise in Deutschland abgeschlossen werden muss.

Die Versicherungsdauer beträgt ein Jahr, wobei das Versicherungsjahr mit dem als Versicherungsbeginn vereinbarten Datum beginnt; der Vertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird (A.2.2 und A.2.3).

Nach A.3.1 beginnt der Versicherungsschutz „zu dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn)“, sofern die Prämie rechtzeitig eingezogen werden konnte und der Vertrag nicht widerrufen wurde, jedoch nicht vor der Annahme des Antrags und vor Beginn des Auslandsaufenthaltes.

In A.3.4.1 S. 1 heißt es: „Der Versicherungsschutz beginnt nach der Regelung unter Ziffer 3.1 und besteht während der ersten 8 Wochen (56 Tage) jeder Auslandsreise der versicherten Person. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Ablauf der achten Woche der Auslandsreise. Vor Ablauf der achten Woche der Auslandsreise endet der Versicherungsschutz – auch für schwebende Versicherungsfälle –

  • mit dem Ende des Auslandsaufenthalts,
  • zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.

Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist…“

Gemäß Ziffer A.3.4.2 leistet die Beklagte für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle jedoch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus, wenn eine im Ausland begonnene Behandlung fortgesetzt werden muss und eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Die Antragsunterlagen hatte die Klägerin aufgrund einer telefonischen Anfrage vom 24.08. 2018 bei einem Service-Center der Beklagten mit einem Produktinformationsblatt erhalten, in dem unter der Ziffer 1 darauf hingewiesen wird, dass das gewünschte Produkt eine Auslandsreise-Krankenversicherung für private und berufliche Reisen bis maximal 56 Tage je Reise ist und unter der Ziffer 7 wegen des Beginns, der Dauer und des Endes der Auslandsreise-Krankenversicherung auf die Bedingungen verwiesen wird.

Auf die zum Anlagenkonvolut K 1 eingereichten Unterlagen zum Vertragsschluss wird verwiesen.

Die Klägerin flog mit ihrem Ehemann am 19.11.2018 nach Thailand und am 18.02.2019 zurück. Am 19.01.2019 erlitt ihr Ehemann einen Oberschenkelhalsbruch, der in Thailand stationär behandelt wurde. Ihm sind dafür unstreitig Heilungskosten in Höhe von umgerechnet 14.120,37 Euro entstanden. Die Beklagte hat die Erbringung von Leistungen abgelehnt, weil der Versicherungsschutz bedingungsgemäß 56 Tage nach Beginn der Reise und damit vor dem 19.01.2019 geendet habe.

Auslandsreisekrankenversicherung - Versicherungsschutzes nur acht Wochen pro Reise
(Symbolfoto: Gecko Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Versicherungsschutz habe gemäß Antrag und Ziffer A.3.1. der AVB am 04.01.2019 begonnen und habe von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der Reise angedauert. Die Klausel in Ziffer A.3.4.1 sei überraschend und intransparent. Dass unabhängig von dem im Antrag eingetragenen Beginn des gewünschten Versicherungsschutzes nur die ersten Tage nach Reiseantritt versichert sein sollten, sei nach den Umständen, insbesondere dem Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit dieser Bestimmung zu rechnen brauchte. An allen anderen Stellen, insbesondere in dem den AVB vorangestellten Produktinformationsblatt (ebenfalls Anlagenkonvolut K 1), werde dem Versicherungsnehmer suggeriert, dass er in jedem Fall ab dem versicherten Zeitpunkt für die vereinbarten 56 Tage Versicherungsschutz genießt. Außerdem sei die Klausel intransparent, weil nicht klar sei, was die Versicherung damit meint. Hinzu komme, dass im Antrag nicht nach dem Reisebeginn, sondern nach dem Versicherungsbeginn gefragt wird.

Die Beklagte sei aber auch wegen Beratungsverschuldens ihrer Mitarbeiter im Callcenter im Wege des Schadenersatzes gemäß § 6 Abs. 5 VVG eintrittspflichtig. Denn in dem – unstreitigen – Telefonat vom 24.08.2018, aufgrund dessen ihr die Beklagte den Antrag für den Tarif RB16 übersandte, habe sie ausdrücklich nach einer Weiterversicherung für die restliche Zeit im Hinblick darauf gefragt, dass sie beim A. für die ersten 45 Tage abgesichert sei, woraufhin ihr die Mitarbeiterin der Beklagten die abgeschlossene Versicherung empfohlen habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Klägerin habe bei den zweimaligen Anrufen am 24.08.2018 um 14:08 Uhr und 14:11 Uhr lediglich nach einer Versicherung für 50 Tage gefragt. Sie habe weder den Reisebeginn im November 2018 noch ihre (Vor-)Versicherung beim A. erwähnt (Zeugnis der Mitarbeiterinnen Claudia Ziesmer und Miriam Rose). Wenn sie Letzteres erwähnt hätte, wäre sie darauf hingewiesen worden, dass ein Aufbau der Auslandsreise-Krankenversicherungsverträge schon seit Jahren nicht mehr möglich sei. In Wahrheit sei es der Klägerin darum gegangen, dass sie den deutlich höheren Preis für den Tarif RVL16, den sie in den Vorjahren mehrfach abgeschlossen hatte und bei dem eine Reise ab dem ersten Tag bis maximal 365 Tage abgesichert ist (AVB Tarif RVL16 = Anlage BLD 5; Auszüge aus der Broschüre zum Tarif RVL16 = Anlagen BLD 7 und BLD 9), wegen des von ihr inzwischen überschrittenen 70. Lebensjahres und des damit verbundenen höheren Preises pro Reisetag von 4,60 Euro täglich statt 1,20 Euro für Personen unter 70 Jahren nicht habe zahlen wollen.

Die Versicherungsbedingungen seien klar und unmissverständlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits mehrere Auslandsreisekrankenversicherungsverträge abgeschlossen hatte, habe ihr bekannt sein müssen, dass sie den Vertrag vor Antritt der Reise und für die gesamte Reisedauer abschließen müsse, wie in § 2 der Bedingungen des Tarifs RVL16 (Anlage BLD 5) geregelt. Hinzu komme, dass im Produktinformationsblatt des Tarifes RB 16 (Anlage BLD 6) klar beschrieben sei, dass es sich um eine Versicherung für maximal 56 Tage je Reise handele, der Versicherungsschutz mit dem Ablauf der achten Woche der Auslandsreise ende und der Vertrag vor Antritt der Reise abzuschließen sei. Für einen durchschnittlichen VN sei deutlich erkennbar, dass der Versicherungsschutz nur besteht, sofern die gesamte Reisedauer versichert wird und nach Ablauf von 56 Tagen kein Versicherungsschutz mehr besteht. Dies ergebe sich auch aus dem Produktinformationsblatt zum Tarif RVL 16 (Anlage BLD 7). Jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei bewusst, dass der Versicherungsschutz von acht Wochen ab Reisebeginn und nicht erst an einem – wie hier – im Antrag wahrheitswidrig angegebenen Reisedatum zu laufen beginnt. Die Klägerin habe daher auch ihre Obliegenheit, die Fragen im Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten, vorsätzlich verletzt, so dass sie sich zusätzlich auf Leistungsfreiheit berufe.

Das Landgericht hat der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil den zuletzt geltend gemachten Betrag von 14.120,37 Euro nebst außergerichtlichen Kosten von 1.035,30 Euro zugesprochen und die Klage nur wegen der geltend gemachten Wechselentgelte von 167,72 Euro abgewiesen. Die Regelungen in A.3.1 und A.3.4.1 seien unklar und könnten dahin verstanden werden (§ 305 c Abs. 2 BGB), dass die Versicherungsdauer von 56 Tagen pro Reise ab dem (technischen) Versicherungsbeginn (hier der 4.1.2019) zu berechnen ist, wenn die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt die Reise bereits angetreten hat. Es sei für diesen Fall nicht klargestellt oder ersichtlich, dass vorvertragliche Zeiträume in die (materielle) Versicherungsdauer von 56 Tagen einzurechnen sind, der materielle Versicherungsschutz (fiktiv) also vor dem technischen Versicherungsbeginn ansetzen kann. Die Voraussetzung gemäß A.2.1, wonach der Vertrag vor Abschluss der Reise abgeschlossen werden muss, betreffe das formelle Zustandekommen und sei hier erfüllt. Eine Regelung, wonach die versicherte Person die Reise vor dem technischen Versicherungsbeginn nicht antreten darf, sei nicht ersichtlich. Die Bedingungen würden für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich und transparent machen, dass Ziffer 2.1 mit dem Abschluss des Vertrages den Beginn des Versicherungsschutzes meine, zumal die Beklagte an keiner Stelle des Antrages nach dem Reisebeginn, sondern nur nach dem Versicherungsbeginn frage und den Eindruck erwecke, dass dieser frei wählbar sei. Auch die Ausführungen im Annahmeschreiben: „Sie können innerhalb eines Jahres so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei jeder Reise sind Sie für eine Dauer von bis zu 56 Tagen versichert“ sprächen gegen die von ihr vorgenommene Auslegung. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, weil die Beklagte nicht nach dem Reisebeginn fragte, sondern nach dem gewünschten Versicherungsbeginn, den die Klägerin zutreffend angegeben habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen stehe im Widerspruch zu deren eindeutigem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang. Der Klägerin seien im Anschluss an die Telefonate vom 24.8.2018 die Broschüre Anlage BLD 11 – die sie erstinstanzlich in Teilen bereits vorgelegt habe als Anlagen BLD 6 und 8 – mit dem Antragsvordruck übersandt worden. In der Anlage BLD 11 werde schon einleitend auf S. 3 darauf hingewiesen, dass sie bei einer gewünschten Reisedauer von mehr als 56 Tagen ihren Langzeitschutz empfehle. Auch in dem beigefügten Produktinformationsblatt (bereits vorgelegt als Anlage BLD 6) werde unter der Überschrift „Gibt es Deckungsbeschränkungen?“ auf die Geltung des Versicherungsschutzes für die ersten 56 Tage jeder Auslandsreise hingewiesen. Auch der Wortlaut der Annahmeerklärung spreche für die von ihr vorgenommene Auslegung, da sich ihr unzweideutig entnehmen lasse, dass bei einer längeren Reisedauer die Zeit ab dem 57. Tag nicht mehr mitversichert ist. Eben dies ergebe sich auch eindeutig aus den Versicherungsbedingungen. Der Wortlaut und der Sinnzusammenhang zwischen den Bestimmungen in Ziffer A.3.4.1 S. 1 und S. 2 AVB würden unmissverständlich deutlich machen, dass Versicherungsschutz für die ersten 56 Tage der Auslandsreise vereinbart wurde. Zusätzlich werde dieses Verständnis bestätigt durch Blick in die Regelungen unter Ziffer 3.4.2, welche sich mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn die Rückreise über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Das gesamte Regelungsgefüge mache deutlich, dass es hier um einen Versicherungsschutz geht, der auf eine Reisedauer von 56 Tagen beschränkt ist.

Die Beklagte bezieht sich ergänzend auf die BGH-Entscheidung vom 19.9.2007 – IV ZR 136/06 – und macht noch geltend, auf der Rückseite der Anlage BLD 7 – betreffend den Tarif RVL 16 – werde die Anleitung gegeben, als Versicherungsbeginn den ersten Reisetag einzutragen.

Ihr Vorhaben, die beim ADAC bestehende Auslandsreiseversicherung für die ersten 45 Tage und die bei der Beklagten gewünschte Versicherung für den anschließenden Zeitraum einsetzen zu wollen, habe die Klägerin ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, da sie am 24.8.2018 telefonisch lediglich erklärt habe, es sei eine Auslandsreise von 50 Tagen beabsichtigt, wie in der Telefonnotiz Anlage BLD 10 dokumentiert.

Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der Telefonnotiz und den Erhalt der als Anlage BLD 11 vorgelegten Broschüre. Sie könne sich nicht erinnern, eine solche Broschüre erhalten zu haben, deren Inhalt von den von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Antragsunterlagen abweiche. Das dortige Produktinformationsblatt unterschiede sich von dem in der Anlage BLD 11 enthaltenen. Dort sei gerade nicht davon die Rede, dass Versicherungsschutz nur in den ersten 56 Tagen der Reise bestehen soll, einen Passus zu Deckungsbeschränkungen gebe es dort gar nicht. Im Übrigen könnten Produktinformationsblätter nicht den Vertragsinhalt bestimmen. Aus Ziffer 3.4.1 ergebe sich nicht klar, dass nur die ersten 56 Tage versichert sind, weil dort auf Ziffer 3.1. Bezug genommen werde und dort der Versicherungsbeginn geregelt ist, der mit dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Insoweit habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass an keiner Stelle des Vertrages geregelt ist, dass Versicherungsbeginn und Reisebeginn zusammenfallen müssen. Dies hätte die Beklagte in Ziffer 3.1 klarmachen können und im Antragsformular. Ohne diese Klarstellung könne der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsbeginn in eine bereits begonnene Reise gelegt werden kann und sei Ziffer 3.4.1 S. 2 deshalb so lesen, dass die acht Wochen nach Versicherungsbeginn gemeint sind.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach dem einstimmigen Ergebnis der Vorberatung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ab dem 04.01.2019, dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes, für maximal 56 Tage der bereits begonnenen Auslandsreise Versicherungsschutz bestand. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteile vom 14. Juni 2017 – IV ZR 161/17, VersR 2017, 1012, Rn. 12; vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.; vom 9. Juli 2003 – IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c; vom 4. Juli 1990 – VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.N.).

Ausgangspunkt der Prüfung des Umfangs des versprochenen Versicherungsschutzes ist zunächst der Inhalt des Antrags und der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten, da diese Unterlagen nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens und nach Ziffer A. 2.1 der AVB den Versicherungsnachweis enthalten bzw. dem Versicherungsschein entsprechen sollen und die dortigen Regelungen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgehen.

Dabei handelt es sich bei dem von der Beklagten vorgedruckten Inhalt des Antragsformulars ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den vom BGH aufgestellten Regeln zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auszulegen sind.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (VN) sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 16.7.2014 – IV ZR 88/13 VersR 2014, 1118, Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben ist der Inhalt des Antragsvordrucks so auszulegen, dass es sich bei dem eingetragenen Versicherungsbeginn zugleich um den Beginn des tatsächlich bestehenden Versicherungsschutzes gegen eintretende Versicherungsfälle handelt. Dies kann der VN der dortigen Erläuterung entnehmen, in der es heißt: „Versicherungsbeginn: Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugeht“. Da dort nicht nach dem Reisebeginn gefragt wird, und in dem Produktinformationsblatt Versicherungsschutz bis max. 56 Tage je Reise zugesagt wird, kann der VN dem Antragsformular nicht entnehmen, dass der mit dem Versicherungsbeginn einsetzende Versicherungsschutz verkürzt oder ausgeschlossen wird, wenn er einen Versicherungsbeginn für einen Zeitpunkt beantragt, der innerhalb einer bereits begonnenen Reise liegt.

Diesen Eindruck hat die Beklagte hier dadurch verstärkt, dass sie in ihrem Bestätigungsschreiben konkret den ab dem 04.01.2019 beginnenden Versicherungsschutz bestätigte und lediglich auf die maximale Dauer von 56 Tagen pro Reise hinwies, ohne dies mit einem einschränkenden Hinweis darauf zu verbinden, dass dies nur dann gilt, wenn die Reise nicht schon an diesem Tag begonnen hat.

Es kann dahinstehen, ob damit bereits eine einzelvertragliche Regelung zustande gekommen ist, mit der der Ausschluss in Ziffer A.3.4.1 abbedungen wurde. Denn jedenfalls im Lichte des Inhalts des von der Beklagten vorformulierten Antrags und ihres Bestätigungsschreibens muss ein durchschnittlicher VN die Klausel in Ziffer A. 3.4.1 für den Fall, dass er einen Versicherungsbeginn innerhalb einer bereits angefangenen Reise beantragt hat, nicht dahin verstehen, dass auch in einem solchen Fall zu den jeweils versicherten 56 Tage pro Reise die Tage der bereits vor dem beantragten Versicherungsbeginn begonnenen Reise zählen sollen.

Zwar kann der VN dem nach den oben dargestellten Auslegungsregeln in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut entnehmen, dass jeweils nur für die ersten 56 Tage jeder Auslandsreise Versicherungsschutz gewährt werden soll und der Versicherungsschutz nach Ablauf der achten Woche grundsätzlich endet. Für die Fälle, in denen er eine Reise erst nach dem beantragten Versicherungsbeginn antritt, bestehen danach keine Unklarheiten. Er muss sich aber angesichts der Tatsache, dass in dem Formular nicht nach dem Reisebeginn gefragt und er dort rechts daneben ausdrücklich durch das fettgedruckte Wort „Versicherungsbeginn“ darauf hingewiesen wird, dass der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt, und es sodann zunächst in Ziffer A.3.1 heißt, dass der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt, fragen, wie die Klausel zu verstehen ist, wenn die Reise zum vereinbarten Versicherungsbeginn bereits begonnen hat, ob die 56 Tage also dann schon ab dem Reisebeginn mitzählen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Versicherung noch nicht begonnen hatte und kein Versicherungsschutz bestand, oder ob die 56 Tage in diesem speziellen Fall ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zählen sind. Wenn diese Unklarheit vorliegend nicht bereits durch den Inhalt der Versicherungsbestätigung der Beklagten vom 06.11.2018 ausgeräumt sein sollte, so ginge eine verbleibende Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls zulasten der Beklagten als Verwender. Denn sie hätte es ohne weiteres in der Hand gehabt, bereits im Antragsformular nach dem Reisebeginn zu fragen und/oder die Einschränkung aufzunehmen, dass immer nur die ersten 56 Tage einer Reise versichert sind, selbst wenn die Reise vor dem beantragten Zeitpunkt bereits begonnen hat.

Aus den sonstigen Bestimmungen und den von der Beklagten im Informationsblatt erteilten Hinweisen ergibt sich auch nicht, dass der VN selbstverständlich davon ausgehen müsste, dass er als Versicherungsbeginn den Reisebeginn beantragen muss und deshalb auch bei der ersten Reise die Einschränkung auf die ersten 56 Tage gelten müsse. Denn aus der Ziffer A. 2.1 ergibt sich nur, dass der Vertrag vor dem Antritt der Reise und noch in Deutschland abgeschlossen werden muss. Auch das von der Klägerin eingereichte Informationsblatt enthält einen solchen Hinweis nicht.

Auch in der von der Beklagten als Anlage BLD 8 eingereichten Broschüre, die eine Anleitung zur Ausfüllung des Antrags nach Tarif RB16 enthält, heißt es nur: „Als Versicherungsbeginn tragen Sie das gewünschte Datum ein. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt …“. Ein Hinweis darauf, dass in das Formular als Versicherungsbeginn der Beginn der ersten geplanten Reise einzutragen ist, findet sich dort nicht. Soweit die Beklagte dies geltend gemacht hat, hat sie sich auf Unterlagen bezogen, die den Tarif RVL 16 betreffen, mit dem nur eine einzige Reise versichert wird (Anlage BLD 7 Rückseite linke Spalte oben: „So beantragen Sie die Auslandsreise-Krankenversicherung“).

Auch in der den AVB vorangestellten Kundeninformation (Anlagenkonvolut K 1) heißt es auf S. 2 unten nur, dass der Versicherungsschutz ab dem beantragten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) beginnt, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die jeweilige Dauer des Versicherungsschutzes an den tatsächlichen Reisebeginn und nicht an den beantragten Versicherungsbeginn geknüpft ist.

Dahinstehen kann, ob die bestehende Unklarheit zu verneinen wäre, wenn die Beklagte zugleich mit dem Antragsformular Hinweise wie in der Anlage BLD 6 erteilt hätte. Denn diese Anlage betrifft zwar den Tarif RB 16, es kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin diese Unterlage erhalten hat. Denn es handelt sich um ein Produktinformationsblatt, das erheblich von dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Informationsblatt (Anlagenkonvolut K 1), das sie nach ihrem unstreitigen Vorbringen mit dem Antragsformular erhalten hat, abweicht. Dagegen spricht, dass die Beklagte nicht behauptet, zwei unterschiedliche Versionen ihrer Produktinformationen zugleich übersandt zu haben. Außerdem weichen die von der Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz im Zusammenhang vorgelegten Unterlagen zum Tarif RB16 gemäß Anlage BLD 11, die die (erstinstanzlich hieraus vorgelegten Teile (AVB Anlage BLD 1, Informationsblatt Anlage BLD 6 und Broschürenteil Anlage BLD 8) enthalten und nach der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung der Klägerin übersandt worden sein sollen, schon vom Schriftbild her und in ihrer Gestaltung von den von der Klägerin mit dem Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Unterlagen ab, so dass ohne einen ausdrücklichen Beweisantritt nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterlagen der Klägerin mit dem Antragsformular übersandt wurden. Die Anlagen BLD 5, 7 und 9 betreffen dagegen den von der Klägerin früher abgeschlossenen Tarif RVL16.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Ausgestaltung einer Auslandsreisekrankenversicherung mit dem Beginn des zeitlich beschränkten Versicherungsschutzes im Laufe einer bereits begonnenen Reise sei so ungewöhnlich, dass die Klägerin ihrerseits damit nicht habe rechnen dürfen. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie in der Vergangenheit derartige Anschlussversicherungen angeboten. Die von der Klägerin in den früheren Jahren abgeschlossene Versicherung zum Tarif RVL ist kein Maßstab für diese Frage, da es sich bei diesem Tarif um eine für die Dauer nur einer einzelnen Reise geltenden Versicherung handelt.

Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung des BGH vom 19.9.2007 – IV ZR 136/06, VersR 2008, 64-65, zur Auslegung einer Klausel über den Versicherungsschutz für die „Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer“ kann die Beklagte nichts Günstiges für sich herleiten. Vielmehr zeigt die Entscheidung, wonach die Klausel dahin zu verstehen ist, dass Versicherungsschutz auch dann – für sechs Wochen – besteht, wenn eine Reise länger als bis zu sechs Wochen geplant ist, dass der Zweck einer zeitlichen Befristung des Versicherungsschutzes sich in der zeitlichen Begrenzung des Risikos erschöpft und nicht daran geknüpft ist, dass die Reise als solche nicht länger als sechs Wochen dauern darf. Es muss sich deshalb auch einem VN, der den von der Beklagten angebotenen Tarif RB16 abschließt, nicht aufdrängen, dass das von einem Auslandsreisekrankenversicherer übernommene Risiko bei einer zeitlichen Beschränkung pro Auslandsreise notwendigerweise auf die Zeit ab dem Beginn der Reise bezogen sein muss. Die Beklagte trägt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts vor, dass das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls bei einer länger dauernden Reise ab dem Ablauf der achten Woche höher wäre als in den ersten acht Wochen, und dass dies einem durchschnittlichen VN bekannt sein und bei dem Verständnis der Versicherungsbedingungen aufdrängen müsste.

Damit verbleiben für die Auslegung der Klausel in Ziffer A.3.41 für den Fall des in eine begonnene Auslandsreise gewünschten Versicherungsbeginns nicht behebbare Zweifel, weil zumindest auch die Auslegung vertretbar ist, dass in diesem Fall der Versicherungsschutz 56 Tage nach dem beantragten und vereinbarten Versicherungsschutz endet. Es kommt hinzu, dass es sich bei der Klausel in A.3.4.1 um eine Ausschlussklausel handelt, weil nach Ziffer A.3.1 der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt und die Begrenzung auf die ersten 56 Tage jeder Reise den versprochenen Versicherungsschutz einschränkt, Ausschlussklauseln aber eng und im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.

Auf die Frage, ob der Klägerin jedenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens zustehen könnte aufgrund des behaupteten Inhalts des Telefonats mit dem Service-Center der Beklagten, kommt es damit nicht mehr an. Da die Beklagte vorträgt, es habe am 24.08.2018 zwei Telefonate mit zwei unterschiedlichen Mitarbeiterinnen gegeben und für den von ihr behaupteten Inhalt einen Vermerk Anlage BLD 10 vorlegt, wäre ihr Vorbringen insoweit konkretisierungsbedürftig gewesen, da unklar ist, wer von den beiden den Vermerk fertigte und ob dieser aus dem ersten oder zweiten Telefonat stammt.

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