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Auslandsreisekranken­versicherung – Behandlungskosten­übernahme – Vorlage unvollständiger Belege

AG München – Az.: 159 C 517/17 – Urteil vom 30.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrage leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.593,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag.

Der Kläger schloss am 20.01.2015 mit der Beklagten einen Auslands-Krankenversicherungsvertrag für sich und seine minderjährigen Kinder. Gem. § 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewährt die Beklagte Versicherungsschutz unter Anderem bei akuter unerwarteter Erkrankung. Die Leistungen umfassen gem. § 1 1.b) und c) AVB die medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlung. Gem. § 9 2. AVB müssen alle Belege neben dem vollständigen Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Wegen der näheren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf Anlage 81 Bezug genommen.

In der Folge reiste der Kläger mit seiner Familie nach Pakistan. Dort erkrankten er und seine minderjährigen Kinder, so dass sie sich in … ärztlich behandeln ließen.

Am 23.03.2015 reichte der Kläger eine Schadensmeldung bei der Beklagten ein. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, an welcher Erkrankung der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankung behandelt wurde. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch Kosten in Höhe von 250,00 € entstanden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan akut und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Für die Behandlung und Medikamente habe er 150.060,00 PKR (pakistanische Rubien), wie es in Pakistan üblich sei, an die … (Apotheke) gezahlt.

Der Kläger beantragt mit der am 03.02.2017 zugestellten Klageschrift:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.343,75 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2015, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 106,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung sowie widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin den Betrag in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Kläger beantragt, Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien teilweise gefälscht bzw. von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent sei. Der Kläger habe sie (Beklagte) über das Vorliegen bzw. den Umfang eines Versicherungsfalls getäuscht, um zu Unrecht Leistungen zu erhalten.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2017 … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem am 20.01.2015 abgeschlossenen Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Eintritt des Versicherungsfalls nachzuweisen vermochte.

Er hat zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann auch er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. Andererseits war seine Aussage von Detailarmut geprägt, so dass das Gericht immer wieder Begleitumstände erfragen musste. Insgesamt ist das Gericht aber aufgrund der Anhörung nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls überzeugt, § 286 ZPO. Da der Beklagtenvertreter einer Parteieinvernahme ausdrücklich widersprochen hat, liegen die Voraussetzungen einer solchen gem. §§ 447, 448 ZPO nicht vor. Weitere (geeignete) Beweismittel wurden nicht angeboten, so dass eine weitere Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. Bereits mit Verfügung vom 01.02.2017 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass Gerichtssprache deutsch ist, so dass auch sämtliche Anlagen in deutscher Sprache/Übersetzung vorzulegen sind. Gleichwohl wurden die von der Klägerseite eingereichten Belege nicht in deutscher Übersetzung eingereicht. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich unstreitig keine Diagnose. Weiterhin ist nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hat, ist nicht nachgewiesen. Aufgrund des von der Beklagten als Anlage B5 vorgelegten Berichtes des von der Beklagten beauftragten Ermittlungsdienstes vom 10.06.2015 hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers.

Angesichts dessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsleistung.

Die Nebenforderungen teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Klage abzuweisen ist.

Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die der Beklagten vom Kläger vorgelegten Belege gefälscht sind. Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergeben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger hat jedoch die Richtigkeit dieses Berichtes bzw. der in diesem Bericht dargelegten Ermittlungsergebnisse bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspricht, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Geeignete Beweismittel wurden nicht angeboten.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist damit nicht gegeben. Die Nebenforderungen teilen wiederum das Schicksal der Hauptforderung. Die Widerklage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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