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Auslandskrankenversicherung – Anspruch bei mehreren Versicherungen

AG Schöneberg – Az.: 107 C 13/13 – Urteil vom 20.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Auslandskrankenversicherung – Anspruch bei mehreren Versicherungen
Symbolfoto: Von Gecko Studio /Shutterstock.com

Der Kläger unterhielt 2012 Auslandskrankenversicherungen bei der Beklagten, der A., der H. und D. R.. Der Kläger reichte bei den beiden letztgenannten Versicherungen Abrechnungen über Behandlungen in einer C. Clinique von Lebensvergiftung, Bronchitis und Durchfall in den Zeiten vom 8. Oktober bis 15. Oktober 2011 und 5. bis 10. Oktober 2012 ein.

Der Kläger befand sich vom 28. April bis 26. Mai 2012 in K.. Am 28. Mai 2012 reichte er bei der Beklagten eine Rechnung über 1.765,– US-Dollar (entspricht der Klageforderung) für eine Behandlung in der C. Clinique vom 4. bis 14. Mai 2012 einer Lebensmittelvergiftung ein. Am 29. Juni 2012 reichte der Kläger bei der A. eine Rechnung für eine Behandlung in der C. Clinique vom 16. Mai bis 23. Mai 2012 wegen eines Magen-Darm-Geschwürs und Typhus ein. Beiden Versicherungen gab der Kläger jeweils auf Formularfragebögen an, keine weiteren Auslandskrankenversicherungen zu unterhalten.

Der Kläger hat in der Klageschrift angegeben, er habe seit Anfang 2012 über das Internet eine Auslandskrankenversicherung mit der Beklagten abgeschlossen. Soweit er der Beklagten und der A. gegenüber das Bestehen weiterer Versicherungen verneint habe, beruhte dies auf Versehen seinerseits. Der Kläger habe zwei Tage nach seiner Ankunft in P. unter Magenschmerzen, Durchfall und Erbrechen gelitten. Nachdem die Beschwerden nach einer Woche nicht abgeklungen seien, sondern sich verstärkt hätten, habe sich der Kläger in die nahe gelegene Klinik begeben und sei dort 10 Tage lang stationär behandelt worden. Die Ärzte hätten dort von einer Lebensvergiftung ausgegangen und hätten ihn behandelt. Der Zustand habe sich nach etwa 10 Tagen verbessert und er sei aus dem Krankenhaus entlassen worden, wobei ihm Medikamente für 5 Tage mitgegeben worden seien. Nach 2 Tagen habe er erneut unter Erbrechen gelitten und bemerkt, dass der Bauch nicht in Ordnung gewesen sei und er unter Magenkrämpfen litt. Er habe erneut die Klinik aufgesucht, die Ärzte hätten ihm dann nach Untersuchung mitgeteilt, dass es sich nicht mehr um eine Lebensmittelvergiftung handelte und er wohl unter einer Entzündung im Magen-Darmbereich leiden würde. Er sei erneut vom 16. bis 23. Mai 2012 zur stationären Behandlung aufgenommen worden. Der Kläger sei von zwei unterschiedlichen Erkrankungen ausgegangen. Er habe sich nach der Rückkehr zur Behandlung bei Herrn Dr. J. begeben, aus dessen in Kopie eingereichtem Attest vom 8. April 2013 Bl. 60 d.A. sich ergebe, dass der Kläger an einer Lebensmittelvergiftung erkrankt gewesen sei. der Kläger sei erkrankt und sei wie aus der Rechnung vom 14. Mai 2012 ersichtlich medizinisch notwendig behandelt worden und habe hierauf den Rechnungsbetrag vor Ort in bar in US-Dollar entrichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (9. September 2013) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe den Vertrag aufgrund eines Antrags vom 8. Dezember 2010 abgeschlossen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger lege gefälschte Unterlagen vor, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf die geforderte Leistung zu. Ein derartiger Anspruch würde voraussetzen, dass dem Kläger für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung die behaupteten Unkosten entstanden sind. Der Kläger behauptet, er sei in K. an einer Lebensvermittelvergiftung erkrankt, daraufhin stationär behandelt worden und habe dann die Krankenhausrechnung in bar vor Ort bezahlt. All dies ist streitig. Die Beklagte geht zudem davon aus, dass der Kläger gefälschte Unterlagen einreicht. Für die Anspruchsvoraussetzenden Tatsache ist der Kläger als Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger behauptet, er sei während einer Reise zweimal erkrankt und habe deswegen zwei Rechnungen beglichen, er sei mit beiden Rechnungen von einer Reise zurückgekehrt und habe versehentlich bei der Einreichung bei zwei verschiedenen Versicherungen angegeben, er habe keine weiteren Auslandskrankenversicherungen, obwohl er unstreitig insgesamt vier derartige Versicherungen unterhielt. Weder für die behauptete Behandlung noch für die behauptete Barzahlung bot der Kläger geeigneten Beweis an. Die von ihm vorgelegte Rechnung Bl. 3 d.A. ist nur ein Stück Papier, welches nicht den Beweis erbringt, dass es echt und nicht außerhalb der Klinik angefertigt worden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

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