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Auskunftsanspruch der Krankenkasse trotz bloßem Verdacht

Beim Joggen auf dem Gehweg gestürzt – die Krankenkasse schickt einen Unfallfragebogen. Doch statt Antworten folgt eine Schadensersatzklage, ohne dass ein Dritter sicher als Verursacher feststeht. Reicht der bloße Verdacht für solche Forderungen? Und muss der Versicherte den Bogen ausfüllen?
Mann mit bandagierter Hand blickt auf einen Unfallfragebogen der Krankenkasse auf einem Küchentisch.
Patienten sind rechtlich verpflichtet, der Krankenkasse Auskunft über den Unfallhergang für einen möglichen Regressanspruch zu erteilen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 2 KR 493/26

Das Wichtigste im Überblick

Die Krankenkasse verliert den Schadensersatzantrag, bekommt aber Auskunft zum Unfallhergang.
  • Das Gericht verurteilt den Versicherten zur Auskunft über den Unfallhergang.
  • Schadensersatz scheitert, weil kein kausaler Schaden sicher feststeht.
  • Die Kasse darf den Fragebogen bekommen, um Regresschancen zu prüfen.
  • Ohne klaren Schädiger gibt es keinen Anspruch auf Geld vom Versicherten.

  • Gericht: SG Konstanz
  • Datum: 03.07.2026
  • Aktenzeichen: S 2 KR 493/26
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz und Auskunft
  • Rechtsbereiche: Krankenversicherungsrecht, Sozialrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Regressfälle nach Unfall

Wann besteht ein Auskunftsanspruch der Krankenkasse?

Geht eine Forderung gesetzlich auf einen neuen Gläubiger über, muss der bisherige Gläubiger die zur Geltendmachung nötigen Auskünfte erteilen. Das bedeutet konkret: Hat ein Dritter den Unfall verursacht, übernimmt die Krankenkasse automatisch den Schadensersatzanspruch des Patienten, um ihre Behandlungskosten vom Verursacher zurückzuholen. Der Patient muss der Kasse dann alle nötigen Informationen liefern. Als Rechtsgrundlage dienen § 402 in Verbindung mit § 412 BGB sowie eine Treuepflicht aus dem Versicherungsverhältnis. Will die Krankenkasse einen solchen Anspruch durchsetzen, führt der Weg über eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Eine solche Klage zielt nicht auf Geld, sondern darauf ab, den Versicherten zu einer bestimmten Handlung – hier dem Ausfüllen des Fragebogens – zu zwingen.

Steht der Klägerin jedoch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zum Beklagten das Recht zu, von diesem eine Auskunft zu verlangen, muss auch eine Möglichkeit bestehen, dies gerichtlich durchzusetzen. Hierfür besteht die Möglichkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. – so das Sozialgericht Konstanz

Erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Schreiben mit der Bitte um Angaben zu einem Unfall, müssen Sie darauf reagieren. Die Auskunftspflicht ergibt sich direkt aus dem Versicherungsverhältnis – Schweigen oder Ignorieren ist rechtlich keine Option und kann vor dem Sozialgericht eingeklagt werden.

Mit genau dieser Konstellation befasste sich das Sozialgericht Konstanz. Ein Mann war bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und hatte sich am 17. Mai 2023 im Krankenhaus wegen einer Fraktur des Mittelhandknochens ambulant operieren lassen müssen. Die Kasse trug dafür Behandlungskosten von 954,40 Euro und vermutete wegen Art und Weise des Einsatzes einen möglicherweise fremdverschuldeten Unfall. Zwischen November 2023 und Januar 2026 schickte sie insgesamt sechs Anfragen und Erinnerungen an den Versicherten, teils unter Androhung von Schadensersatz – ohne jede Reaktion. Das Gericht verurteilte den Mann schließlich dazu, den Unfallfragebogen vollständig auszufüllen und der Krankenkasse zu übermitteln.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein möglicher gesetzlicher Forderungsübergang begründet einen Auskunftsanspruch der Krankenkasse gegen die versicherte Person über den Hergang eines Schadensereignisses, der mangels Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit einer Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden muss.
  2. Ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse wegen verweigerter Mitwirkung setzt einen kausalen Schaden voraus. Dieser fehlt, wenn völlig offen ist, ob das Ereignis durch einen Dritten verursacht wurde, und sich ein Regressanspruch nicht einmal in groben Konturen abzeichnet.
Infografik (Gegenüberstellung): Schadensersatz- vs. Auskunftsanspruch der Krankenkasse bei fehlender Mitwirkung des Versicherten
Rechte der Krankenkasse bei Schweigen richtig einordnen

Darf die Kasse Schadensersatz verlangen?

Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Nebenpflichtverletzung aus dem sozialrechtlichen Schuldverhältnis voraus, hergeleitet in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB. Das bedeutet konkret: Zwischen Versichertem und Krankenkasse besteht ein vertragliches Band, aus dem nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Mitwirkungspflichten entstehen. Verletzt der Versicherte diese Pflichten schuldhaft („Vertretenmüssen“), muss er für den daraus direkt entstehenden Schaden („kausaler Schaden“) aufkommen. Ein solcher Schaden liegt aber nur vor, wenn ein bestehender Regressanspruch – also das Recht der Kasse, ihre Kosten vom Unfallverursacher zurückzufordern – wegen des Fehlverhaltens des Versicherten nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Krankenkasse verlangte in diesem Verfahren 954,40 Euro Schadensersatz nebst Zinsen, weil sie einen fremdverschuldeten Unfall vermutete. Das Gericht wies diesen Antrag ab – ein kausaler Schaden ließ sich nicht nachweisen. Bekannt war lediglich die Diagnose einer Mittelhandfraktur, und daraus lässt sich nicht ableiten, ob überhaupt ein Dritter für die Verletzung verantwortlich war. Der Mann könnte sich den Bruch ebenso gut selbst zugezogen haben. Ein Regressanspruch gegen einen Schädiger zeichnete sich nicht einmal in groben Konturen ab, so das Gericht.

Ein Schaden besteht nur, wenn ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Dritten (Schädiger), der nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre, aufgrund eines Fehlverhaltens des Beklagten gegenüber der Klägerin von dieser nicht geltend gemacht werden kann. – so das Sozialgericht Konstanz
Praxis-Hinweis: Schadensersatz nur bei konkreten Indizien

Fordert die Krankenkasse Schadensersatz, weil Sie einen Unfallfragebogen nicht ausgefüllt haben, muss sie zumindest Indizien vorlegen, dass überhaupt ein Dritter für den Schaden verantwortlich sein könnte. Eine bloße medizinische Diagnose reicht dafür in der Regel nicht aus. Anders sieht es aus, wenn der Unfallhergang an sich bekannt ist und nur noch Details zum Schädiger fehlen.

Wann geht der Regressanspruch auf die Kasse über?

Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen erbracht hat. Trifft den Versicherten eine mitwirkende Verantwortlichkeit (ein sogenanntes Mitverschulden), erfolgt der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur anteilig. Ausgeschlossen ist ein Übergang nach § 116 Abs. 6 SGB X zudem, wenn eine nicht vorsätzliche Schädigung durch eine mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person verursacht wurde. Das bedeutet konkret: Verursacht ein Familienmitglied oder Mitbewohner den Unfall nur fahrlässig, darf die Krankenkasse sich das Geld nicht von ihm zurückholen. Der Gesetzgeber will damit den Familienfrieden schützen und verhindern, dass Angehörige durch Regressforderungen finanziell ruiniert werden.

Wurden Sie durch einen Unfall verletzt, bei dem ein Dritter verantwortlich war – etwa ein Verkehrsunfall, ein Sturz durch fremde Einwirkung oder eine Verletzung durch eine andere Person – dokumentieren Sie Name und Anschrift des Verursachers. Melden Sie den Hergang zeitnah Ihrer Krankenkasse. Verschweigen Sie den Dritten, kann die Kasse Sie auf Auskunft verklagen und bei nachweisbarem Schaden zusätzlich Schadensersatz fordern.

Warum scheiterte der Zahlungsantrag?

Im konkreten Fall verwarf das Gericht den Zahlungsantrag, weil völlig offen war, ob überhaupt ein Schädiger existierte oder ob Ausschlussgründe nach § 116 SGB X vorlagen. Die Krankenkasse konnte die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nicht belegen, da sie lediglich die medizinische Diagnose kannte. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. November 1977 (Az. 3 RK 44/75, BSGE 45, 119) ab, auf die sich die Krankenkasse berufen hatte. Dort war ein Verkehrsunfall mit einem feststehenden Schädiger bereits bekannt – der Versicherte wollte lediglich den Namen der fahrenden Person nicht nennen. Diese Konstellation sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil hier bereits unklar sei, ob überhaupt ein Schädiger existiere. Auch der Verweis auf ein Urteil des SG Heilbronn vom 29. März 2019 (Az. S 12 KR 3435/17) half der Kasse nicht weiter.

Für einen gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzanspruch der Krankenkasse ist wenigstens notwendig, dass sich der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Schädiger und damit der Regressanspruch der Krankenkasse in groben Konturen abzeichnen. – so das Sozialgericht Konstanz

Wie setzt die Kasse Auskunft vor Gericht durch?

Versicherte sind nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt anzugeben und mitzuwirken. Weil die Krankenkasse den Auskunftsanspruch nicht durch einen eigenen Verwaltungsakt regeln und vollstrecken kann, bleibt ihr nur der Klageweg vor dem Sozialgericht. Das bedeutet konkret: Die Kasse kann den Versicherten nicht einfach per behördlichem Bescheid zur Auskunft zwingen und diesen zwangsweise durchsetzen, wie es etwa das Finanzamt könnte. Sie muss ihn wie ein privater Gläubiger verklagen. Unterlässt der Versicherte die Mitwirkung, geht das im Klageverfahren zu seinen Lasten – vorausgesetzt, es sind keine schutzwürdigen Interessen oder Zeugnisverweigerungsrechte (etwa zum Schutz naher Angehöriger) erkennbar.

Der Versicherte äußerte sich in diesem Verfahren weder schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden noch erschien er zur mündlichen Verhandlung. Das Sozialgericht Konstanz entschied trotz seines Ausbleibens zur Sache, gestützt auf § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG – in der Ladung war ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Weil der Mann jede Mitwirkung verweigerte, sah das Gericht keine schutzwürdigen Interessen, die dem Auskunftsverlangen entgegenstehen könnten, und gab dem Hilfsantrag der Krankenkasse statt. Ein solcher Hilfsantrag ist ein juristischer Plan B: Die Kasse hatte primär Schadensersatz gefordert und für den Fall, dass das Gericht dies ablehnt, hilfsweise zumindest die Auskunft über den Unfallhergang beantragt.

Am Ende bekam die Krankenkasse damit nur einen Teilerfolg. Der Zahlungsantrag über 954,40 Euro blieb erfolglos, weil ein kausaler Schaden nicht feststand – für eine Verurteilung zum Schadensersatz hätte die Kasse zudem nach § 255 BGB eine Rückabtretung eines etwaigen Anspruchs anbieten müssen, was sie nicht tat. Das bedeutet konkret: Hätte das Gericht der Kasse Schadensersatz zugesprochen, hätte sie dem Versicherten im Gegenzug das Recht abtreten müssen, die Summe später selbst vom echten Unfallverursacher zurückzufordern. Erfolg hatte sie nur mit dem Hilfsantrag auf Auskunft über den Unfallhergang. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG spiegelt dieses geteilte Ergebnis: Die Krankenkasse muss dem Versicherten die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstatten.

Unfallfragebogen: Das sagt das SG Konstanz

Das Urteil stammt vom Sozialgericht Konstanz, einem erstinstanzlichen Gericht – es bindet andere Sozialgerichte nicht, zeigt aber die Richtung auf, wie Gerichte mit ignorierten Unfallfragebögen umgehen. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die Krankenkasse bei Verletzungen ein mögliches Fremdverschulden vermutet, aber noch keine konkreten Anhaltspunkte für einen Schädiger hat.

Wer Post der Krankenkasse zu einem Unfall oder einer Verletzung erhält, sollte den Fragebogen vollständig und zeitnah beantworten – wer schweigt, riskiert eine Klage und wird auch bei Fernbleiben von der Verhandlung zur Auskunft verurteilt. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position des Versicherten beim Schadensersatz: Die Kasse muss konkret nachweisen, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Eine bloße medizinische Diagnose genügt dafür nicht. Wer unsicher ist, ob ein Dritter verantwortlich war, sollte im Fragebogen genau das angeben – Schweigen ist in jedem Fall die schlechteste Option.

Was Versicherte jetzt tun sollten: Wer einen Unfallfragebogen seiner Krankenkasse erhält, muss diesen vollständig und zeitnah ausfüllen – auch wenn die Kasse bisher keine Beweise für ein Fremdverschulden vorgelegt hat. Wer die Anfragen über Monate ignoriert, wird früher oder später vor dem Sozialgericht zur Auskunft verurteilt. Fordert die Kasse gleichzeitig Schadensersatz, gilt: Zahlen Sie nicht vorschnell. Die Kasse muss konkret darlegen, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat und ihr dadurch ein bezifferbarer Verlust entstanden ist. Eine bloße Verletzungsdiagnose reicht dafür nicht aus.

Praxis-Hürde: Entscheidung trotz Fernbleiben

Wer auf Anfragen der Krankenkasse nicht reagiert und auch einer Ladung zum Sozialgericht fernbleibt, verhindert das Urteil nicht. Das Gericht darf in solchen Fällen oft trotzdem entscheiden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Das Ignorieren des Verfahrens schützt also nicht vor einer Verurteilung zur Mitwirkung.


Auskunftsverlangen der Krankenkasse erhalten?

Die Kasse kann Sie zur Auskunft verklagen und unter Umständen Schadensersatz verlangen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten des Auskunftsverlangens und klären mit Ihnen, ob überhaupt ein durchsetzbarer Regressanspruch bestehen kann. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Pflichten zu erfüllen, ohne vorschnell Zahlungen zu leisten.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Die Briefe der Krankenkassen landen leider viel zu oft direkt im Altpapier, weil Versicherte sie für lästigen Werbemüll halten. In der Praxis reagieren die Sachbearbeiter bei ausbleibenden Rückmeldungen jedoch extrem humorlos, da sie intern unter massivem Druck stehen, Regressansprüche zur Kostensenkung durchzusetzen. Sobald das Verfahren erst einmal an die Rechtsabteilung abgegeben wurde, läuft die Maschinerie an und die Sache wird unnötig teuer.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte den Bogen sofort ausfüllen, selbst wenn es sich um einen reinen Freizeitunfall ohne Fremdeinwirkung handelte. Ein kurzer, ehrlicher Dreizeiler zum Hergang stoppt das Verfahren sofort und bewahrt Betroffene vor nervenaufreibenden gerichtlichen Auseinandersetzungen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Unfallfragebogen ausfüllen, wenn ich mich ganz allein verletzt habe?

JA, Sie müssen den Unfallfragebogen auch bei einer Eigenverletzung ausfüllen. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob ein Dritter beteiligt war; Sie müssen dann gerade angeben, dass kein Fremdverschulden vorliegt.

Die Krankenkasse darf nach § 402 i.V.m. § 412 BGB und aus der Treuepflicht des Versicherungsverhältnisses nach den Umständen des Unfallhergangs fragen, weil sie prüfen darf, ob ein Regress gegen einen Dritten möglich ist. Diese Prüfung kann sie nur vornehmen, wenn Sie den Hergang überhaupt schildern und die Beteiligung Dritter verneinen, falls niemand sonst beteiligt war. Schweigen erfüllt diese Mitwirkungspflicht nicht und kann vor dem Sozialgericht mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchgesetzt werden.

Eine Eigenverletzung schützt Sie also nicht vor der Antwort, sondern nur vor einem möglichen Regress der Kasse gegen einen Dritten, wenn tatsächlich niemand haftet. Im Fragebogen sollten Sie deshalb wahrheitsgemäß angeben, dass Sie sich allein verletzt haben, und weitere Angaben zum Hergang machen, soweit sie abgefragt werden.


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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich die Post der Krankenkasse ignoriere?

Wer die Post der Krankenkasse ignoriert, riskiert eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht und kann dort zur Auskunft oder Mitwirkung verurteilt werden. Schweigen lässt die Forderung nicht verschwinden, sondern verschiebt den Streit nur in ein gerichtliches Verfahren nach § 54 Abs. 5 SGG.

Die Krankenkasse kann ihren Auskunftsanspruch nicht einfach per Bescheid durchsetzen, sondern muss die Mitwirkung gerichtlich einklagen. Das Gericht prüft dann, ob eine Auskunftspflicht besteht, etwa weil ein möglicher Regressanspruch gegen einen Dritten aufgeklärt werden muss. Reagieren Sie auf mehrere Schreiben nicht, wertet das Gericht das regelmäßig zu Ihren Lasten, weil die verlangten Angaben nur durch Ihre Mitwirkung ermittelt werden können. Bleiben Sie auch einer gerichtlichen Ladung fern, hindert das die Entscheidung nicht, wenn ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Ein zusätzlicher Geldanspruch der Krankenkasse kommt nicht automatisch hinzu. Schadensersatz setzt voraus, dass die Kasse einen konkreten, durch Ihre Verweigerung verursachten Verlust darlegt; dafür reicht eine bloße Vermutung eines Unfalls meist nicht aus. Dennoch ist Ignorieren die schlechteste Reaktion, weil die Auskunftspflicht dann oft erst recht durch ein Urteil durchgesetzt wird.


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Kann die Krankenkasse Behandlungskosten von mir zurückfordern, wenn ich nicht mitwirke?

Nein, die Krankenkasse kann Behandlungskosten nicht pauschal wegen fehlender Mitwirkung von Ihnen zurückfordern, sondern nur bei einem konkret nachgewiesenen Schadensersatzschaden. Dafür muss sie darlegen, dass ein Dritter den Unfall verursacht hat und ihr dadurch ein Regressanspruch verloren gegangen ist.

Rechtlich stützt sich eine solche Forderung auf § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB analog, also auf eine schuldhaft verletzte Mitwirkungspflicht. Ein ersatzfähiger Schaden liegt aber nur vor, wenn die Kasse ohne Ihre Angaben ihren nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch gegen den eigentlichen Schädiger nicht mehr verfolgen kann. Fehlt schon der Nachweis eines Dritten, fehlt auch der kausale Schaden. Eine bloße Verletzungsdiagnose oder der Verdacht auf einen Unfall reicht dafür nicht aus.

Zusätzlich muss die Kasse den behaupteten Schaden konkret beziffern und den Zusammenhang zwischen Ihrer Nichtmitwirkung und dem Ausfall ihres Regresses nachvollziehbar machen. Solange nicht einmal in groben Konturen erkennbar ist, gegen wen überhaupt ein Anspruch bestehen soll, ist eine Rückforderung regelmäßig unbegründet. Verlangen Sie daher die genaue Darlegung von Unfallhergang, Schädiger und angeblichem Regressverlust, bevor Sie etwas zahlen.


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Darf ich die Auskunft verweigern, um ein Familienmitglied vor Regressforderungen zu schützen?

Nein, Sie dürfen die Auskunft nicht pauschal verweigern, nur um ein Familienmitglied zu schützen. Wenn Ihr Angehöriger den Unfall nur fahrlässig verursacht hat und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist ein Regress der Krankenkasse nach § 116 Abs. 6 SGB X ohnehin ausgeschlossen.

Die gesetzliche Regelung schützt den Familienfrieden bereits selbst, deshalb müssen Sie den Unfallhergang grundsätzlich wahrheitsgemäß angeben. Die Krankenkasse darf einen Auskunftsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis ableiten und ihn bei Weigerung vor dem Sozialgericht durchsetzen, etwa mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Verschweigen Sie den Verursacher, lösen Sie den Schutz nicht aus, sondern riskieren unnötig ein Gerichtsverfahren. Sinnvoll ist daher, den Unfallfragebogen vollständig auszufüllen und dabei klarzustellen, dass der Verursacher im selben Haushalt lebt und nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Anders liegt der Fall bei vorsätzlicher Schädigung durch das Familienmitglied, denn dann greift der Schutz des § 116 Abs. 6 SGB X nicht. In solchen Grenzfällen können Zeugnisverweigerungsrechte und schutzwürdige Interessen im Verfahren eine Rolle spielen, sie rechtfertigen aber keine automatische Verweigerung jeder Auskunft.


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Das vorliegende Urteil


SG Konstanz – Az.: S 2 KR 493/26 – Urteil vom 03.07.2026




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