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Auskunftsanspruch gegen die Versicherung: Welche Informationen stehen Ihnen zu?

Einbruch im Wohnwagen, die Versicherung lehnt den Schaden klanglos ab. Wer nun wissen will, welche Beweise und internen Gründe genau hinter dem Nein stecken, beruft sich oft auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Doch wie detailliert müssen Versicherer ihre rechtlichen Karten vor einem Prozess wirklich offenlegen, wenn der Betroffene den Vorfall selbst miterlebt hat?
Frau mit Ablehnungsschreiben der Versicherung neben einem aufgebrochenen Wohnwagen auf einer Einfahrt.
Nach einem Einbruch verweigerte die Versicherung die Leistung, doch ein Anspruch auf detailliertere Auskunft besteht meist nicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 406 C 5925/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist den Auskunftsanspruch ab: Die Klägerin kann die Ablehnung selbst prüfen.
  • Die Klägerin verliert und muss die Prozesskosten tragen.
  • Sie wusste selbst, was sie meldete und was fehlte.
  • Die Versicherung muss vorab keine rechtlichen Gründe ausführlich erklären.
  • Der Antrag war bestimmt genug, scheiterte aber in der Sache.

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 03.03.2026
  • Aktenzeichen: 406 C 5925/25
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherer, Prozessparteien bei Auskunftsstreit

Wann besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung?

Ein Auskunftsanspruch kann sich in Ausnahmefällen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in direkter Verbindung mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag ergeben. Das bedeutet konkret: Da Vertragspartner aufeinander Rücksicht nehmen müssen, darf eine Seite Informationen nicht willkürlich zurückhalten, wenn die andere Seite zur Wahrung ihrer Rechte zwingend darauf angewiesen ist. Voraussetzung für einen solchen Schritt ist, dass die berechtigte Person in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den genauen Umfang ihres Rechts im Ungewissen gelassen wird. Gleichzeitig muss die verpflichtete Seite die geforderte Auskunft unschwer erteilen können, wobei Richter immer die Umstände des Einzelfalls und die Verhältnismäßigkeit abwägen müssen. Es gehört ausdrücklich nicht zu den Pflichten einer Partei, der potenziellen Prozessgegenseite auf die eigenen Kosten Mühe zu ersparen, weshalb rechtliche Erwägungen im Vorfeld nicht detailliert offengelegt werden müssen.

Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. – so das Amtsgericht Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund wandte exakt diese rechtlichen Maßstäbe auf einen Fall an, in dem eine Versicherungsnehmerin nach einem Diebstahl präzise Argumente zu ihrer abgelehnten Schadensregulierung einforderte. Die Frau verlangte detaillierte Auskunft darüber, welche konkreten Tatsachen die Versicherung dazu bewogen hatten, die Einstandspflicht nach einem gemeldeten Verlust aus ihrem Wohnwagenanhänger zu verweigern. Das Versicherungsunternehmen hatte die Regulierung zuvor vehement abgelehnt und den Schritt mit angeblich vorsätzlich falsch gemachten Angaben sowie mangelnder Plausibilität begründet. Das Gericht fällte nach eingehender Prüfung ein eindeutiges Urteil und wies die Klage der Eigentümerin vollständig ab (Az.: 406 C 5925/25), womit sie den Rechtsstreit verlor und die gesamten Verfahrenskosten tragen muss. Die Richter urteilten, dass es keine rechtliche Basis für eine Erklärung über das ursprüngliche Ablehnungsschreiben hinaus gebe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus § 242 BGB setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer über Bestehen und Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist. Wer den Schadensfall selbst erlebt und die Schadensmeldung eigenständig ausgefüllt hat, ist über die maßgeblichen Tatsachen nicht in entschuldbarer Weise ungewiss und hat daher keinen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer.
  2. Ein Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer nicht dazu, dem Versicherungsnehmer vorgerichtlich seine internen rechtlichen Erwägungen zur Leistungsablehnung offenzulegen. Es ist dem Versicherungsnehmer zumutbar, die Erfolgsaussichten einer Leistungsklage eigenständig, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, zu prüfen.
Infografik: Ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung scheitert, wenn der Kunde die Schadensumstände selbst kennt oder interne rechtliche Bewertungen des Versicherers verlangt.
Auskunftsanspruch abgelehnt: Klagechancen selbst prüfen

Muss die Versicherung Gründe nennen?

Lehnt ein Versicherer eine vertragliche Leistung ab, muss dies der versicherten Person mitgeteilt werden, wobei häufig der generelle Vorwurf im Raum steht, der Kunde habe seine Anzeigepflichten verletzt oder schlichtweg unwahre Angaben gemacht. Dem Versicherungsnehmer obliegt in einer solchen Situation die Last, eigenständig rechtliche Erwägungen anzustellen und die Erfolgsaussichten einer Klage auf Auszahlung zu bewerten, sofern erforderlich mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Kommt es später zu einem tatsächlichen gerichtlichen Zivilverfahren über die Versicherungsleistung, verschiebt sich das Gewicht zulasten des Unternehmens. Im Prozess um die Inanspruchnahme liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht allein auf der Seite der Versicherung. Das bedeutet: Im Unterschied zum normalen Alltag, wo oft der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss, muss hier der Versicherer dem Kunden das Fehlverhalten gerichtsfest nachweisen, sonst verliert er den Prozess.

Handlungsempfehlung: Wenn Ihre Versicherung die Leistung ohne detaillierte Begründung ablehnt, fordern Sie nicht in einem separaten Prozess Auskunft ein. Reichen Sie stattdessen direkt die Leistungsklage auf Auszahlung der Versicherungssumme ein. In diesem Verfahren ist der Versicherer gesetzlich gezwungen, seine Ablehnungsgründe (z. B. Beweise für Falschangaben) offenzulegen, um den Prozess nicht zu verlieren.

Praxis-Hürde: Beweislastumkehr

Dieses Urteil macht deutlich: Der Weg zur Information führt über die Leistungsklage, nicht über die Auskunftsklage. Da die Versicherung im Prozess beweisen muss, dass Sie gelogen haben, erhalten Sie die Details zur Ablehnung meist erst durch die Erwiderung der Gegenseite im Hauptverfahren, nicht durch ein vorheriges Auskunftsersuchen.

Im Dortmunder Verfahren zeigten sich die praktischen Grenzen dieser Begründungspflicht sehr anschaulich. Die Versicherte begehrte die weitreichende Faktenauskunft in erster Linie deshalb, um die Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Leistungsablehnung verlässlich überprüfen zu können. Der Versicherungskonzern kam diesem expliziten Wunsch jedoch nicht nach und verwies nach entsprechenden Nachfragen im Mai 2025 lediglich beharrlich auf eine erste Mitteilung vom 24. März desselben Jahres. Dabei ergänzte das Unternehmen nur den pauschalen Vorwurf einer mangelnden Plausibilität des Hergangs.

Die Pflicht zur eigenen Bewertung des Versicherungsfalls

Das Amtsgericht stellte klar, dass der Frau die eigenständige Prüfung ihrer Chancen durchaus zumutbar war, ohne im Vorfeld eine detaillierte Aufschlüsselung von der Gegenseite auf dem Silbertablett serviert zu bekommen. Die Richter argumentierten, dass die Geschädigte das Schadensformular nach der Anzeige bei der Polizei eigenhändig ausgefüllt und sämtliche Dokumente fristgerecht beigefügt hatte, weshalb ihr der gesamte Umfang ihrer Mitteilungen an den Konzern bekannt war. Auch das eigentliche Schadensereignis an dem Wohnwagenanhänger kannte sie aus erster Hand. Sie befand sich juristisch gesehen folglich nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen und besaß keinen Anspruch auf rechtliche Vorauszusagen seitens der Versicherung.

Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht vorliegend auch bei möglicherweise bestehenden Ansprüchen nicht so weit, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ausführlich ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen hat. – so das Amtsgericht Dortmund

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Eigenkenntnis der Betroffenen. Wenn Sie selbst das Schadensformular ausgefüllt haben und den Tathergang (z. B. den Diebstahl) unmittelbar erlebt haben, geht das Gericht davon aus, dass Sie alle Fakten kennen. Sie können von der Versicherung dann keine zusätzliche Auflistung dieser Fakten verlangen, nur um deren interne Beweisstrategie zu erfahren.

Wann ist die Ablehnung wirksam?

Die pauschale Verweigerung einer Schadensübernahme ist ein wirksamer Schritt, wenn sie faktisch auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben der versicherten Person gestützt werden kann, was sich aus dem Regelwerk im § 28 VVG ergibt. Ein gesonderter Anspruch, die tiefgreifenden internen Beweggründe oder die detaillierte juristische Auswertung der Versicherung offenzulegen, scheidet aus, sofern die betroffene Person die maßgeblichen Begleitumstände ihres eigenen Falls bereits kennt. Sollte ein Streit über solche Ansprüche vor Gericht landen, misst sich der Antrag an strengen formalen Kriterien. So gibt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verbindlich an, wie bestimmt und vollstreckungsfähig ein Klageantrag formuliert sein muss, um zivilrechtlich tragfähig zu sein. Vollstreckungsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Text des Urteils so präzise sein muss, dass ein Gerichtsvollzieher genau weiß, welche Handlung oder Information er notfalls mit Zwangsmitteln bei der Versicherung durchsetzen soll.

Das am 3. März 2026 gesprochene Urteil demonstriert, wie die Justiz solche formalen und inhaltlichen Hürden beurteilt. Die Versicherung hatte die Deckung für den Diebstahlsschaden abgelehnt, was das Gericht in der juristischen Bewertung als ausreichend einstufte, da das Versicherungsverhältnis nicht dazu verpflichtet, dem Kunden sämtliche rechtliche Ausarbeitungen offenzulegen. Zwar versuchte das Unternehmen, den Auskunftsprozess bereits mit dem Argument einer mangelnden Vollstreckungsfähigkeit des Antrags zu torpedieren, doch das Gericht winkte die Klage formell durch. Die Richter bestätigten ausdrücklich, dass die begehrten Auskünfte in der Klageschrift hinreichend präzise benannt wurden – im Ergebnis scheiterten die Forderungen jedoch an der Sachlage.

Warum die Klage scheiterte

Das Amtsgericht stützte die kompromisslose Klageabweisung auf eine dichte Reihe von ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen. Der Richter verwies auf neuere Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2023 und 2024 (unter anderem Az.: IV ZR 207/23, IV ZR 399/22 sowie IV ZR 177/22), die allesamt belegen, dass Versicherungsnehmer nicht berechtigt sind, vorgerichtlich die Anstrengungen des Versicherungskonzerns für die eigene Prozessvorbereitung einzufordern. Ergänzt wurde diese Argumentationskette durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-20 U 42/17). Da die Frau mit ihrem Informationsbegehren rechtlich auf verlorenem Posten stand, wurde die Klage auf Auskunft vollumfänglich abgewiesen, womit auch die finanzielle Last des Verfahrens endgültig auf sie zurückfiel.

Im Wege der Verhältnismäßigkeit ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Prozess zur Inanspruchnahme der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht darlegungs- und beweisbelastet wäre. – so das Amtsgericht Dortmund

Was das Urteil für Versicherte heißt

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 406 C 5925/25) festigt die restriktive Linie der Instanzgerichtsbarkeit: Wer selbst am Schadensgeschehen beteiligt war, gilt nicht als „entschuldbar unwissend“. Diese Entscheidung ist aufgrund der Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2023 und 2024 bundesweit als Standard für ähnliche Fälle anzusehen. Für Sie bedeutet das: Investieren Sie keine Zeit und keine Gerichtskosten in die Erzwingung einer Vorab-Begründung durch den Versicherer.

Konzentrieren Sie sich stattdessen unmittelbar auf die Hauptsache. Wenn Sie sicher sind, dass Ihre Angaben im Schadensformular der Wahrheit entsprechen, sollten Sie die Versicherung direkt auf Zahlung verklagen. Erst in diesem Hauptverfahren muss die Versicherung „die Karten auf den Tisch legen“ und konkret beweisen, warum sie Ihnen Vorsatz oder Plausibilitätsmängel unterstellt. Werden Sie also nicht zum Kläger in einer aussichtslosen Auskunftsklage, sondern greifen Sie die Ablehnung in der Sache selbst an.

So reagieren Sie auf die Ablehnung

Vermeiden Sie den teuren Umweg über eine isolierte Auskunftsklage, da Gerichte diese nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung fast immer abweisen, wenn Sie den Sachverhalt (wie einen Diebstahl) selbst erlebt haben. Prüfen Sie stattdessen gemeinsam mit einem Anwalt direkt die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zahlung: Da die Versicherung im Prozess die volle Beweislast für Ihre angeblichen Falschangaben trägt, ist das Prozessrisiko oft geringer als bei einem unsicheren Auskunftsersuchen.


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Versicherer nutzen schwammige Ablehnungsgründe wie eine „mangelnde Plausibilität“ oft ganz gezielt als taktischen Testballon. Hinter den verschlossenen Türen der Schadensabteilungen gibt es in diesen Fällen meist gar keine festen Beweise für einen Betrug, sondern lediglich ein vages Warnsignal der hauseigenen Prüfsoftware. Wer hier monatelang nach Erklärungen bettelt, spielt der Gegenseite in die Karten und verliert wertvolle Zeit.

Oft reicht schon das Einreichen der Zahlungsklage, damit die interne Rechtsabteilung des Konzerns den Fall überhaupt erst ernsthaft prüft. Fehlt den Sachbearbeitern nämlich die greifbare Munition für den Gerichtssaal, winkt erstaunlich oft schon vor dem ersten Termin ein Vergleichsangebot. Betroffene sollten diese standardisierten Abblock-Schreiben daher schlicht als juristischen Stresstest betrachten und sich davon nicht einschüchtern lassen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Einsicht in das interne Gutachten meiner Versicherung?

NEIN – Ein direkter rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe interner Gutachten oder rechtlicher Erwägungen Ihrer Versicherung besteht vorgerichtlich in der Regel nicht. Versicherungsgesellschaften sind gemäß der aktuellen Rechtsprechung und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu verpflichtet, ihre interne Willensbildung oder Beweisstrategie offenzulegen, um der Gegenseite die eigene Prüfung der Prozesschancen zu erleichtern.

Die Ablehnung eines solchen Auskunftsanspruchs begründet sich meist dadurch, dass Versicherungsnehmer nicht in entschuldbarer Weise unwissend über den Sachverhalt sind, da sie den Schadensfall selbst erlebt und gemeldet haben. Interne Gutachten dienen der Versicherung zur Vorbereitung ihrer eigenen Verteidigung und fallen unter den Schutzbereich rechtlicher Erwägungen, die eine Partei nicht mit dem potenziellen Gegner teilen muss. Da es nicht zu den Pflichten eines Vertragspartners gehört, der anderen Seite auf eigene Kosten Mühe bei der rechtlichen Würdigung zu ersparen, bleibt das Expertenwissen des Versicherers vor einem Prozess meist unter Verschluss.

Erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die eigentliche Versicherungsleistung verschieben sich diese Verantwortlichkeiten grundlegend zu Ihren Gunsten. Da der Versicherer im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Leistungsfreiheit (z. B. wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung) trägt, muss er Tatsachen aus seinen Gutachten spätestens dann offenlegen, um seine Ablehnung substantiiert zu begründen. Ein isoliertes Vorgehen nur zur Erlangung der Information ist daher oft mit unnötigen Prozesskosten verbunden, während die Leistungsklage automatisch zur Aufdeckung der relevanten Fakten führt.


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Wie komme ich an die Aktennotizen meines Sachbearbeiters zur Leistungsablehnung?

An interne Aktennotizen gelangen Sie in der Regel nur im Rahmen einer Leistungsklage, wenn der Versicherer seine Ablehnungsgründe im Prozess detailliert substantivieren muss. Ein direkter Anspruch auf die Herausgabe interner Arbeitsunterlagen besteht vorgerichtlich grundsätzlich nicht, da Versicherungsunternehmen ihre strategischen Bewertungen und rechtlichen Erwägungen nicht vorab offenlegen müssen.

Die rechtliche Begründung hierfür liegt im Grundsatz der Waffengleichheit und der Beweislastverteilung, wonach ein Versicherer zwar zur Auskunft gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) verpflichtet sein kann, dies jedoch nicht für rein interne Plausibilitätsprüfungen gilt. Da Sie als Versicherungsnehmer das Schadensereignis selbst erlebt haben, gehen Gerichte davon aus, dass Sie nicht in entschuldbarer Weise unwissend über die Tatsachen sind, weshalb keine Pflicht zur Preisgabe von Aktennotizen besteht. Erst wenn Sie die Leistung gerichtlich einfordern, verschiebt sich die Darlegungslast, sodass der Versicherer im Rahmen seiner Klageerwiderung konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder Ungereimtheiten benennen muss, um den Prozess nicht zu verlieren.

Ein Auskunftsersuchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt hier meist nicht zum Ziel, da dieses zwar personenbezogene Daten umfasst, jedoch keine internen Strategiepapiere oder rechtlichen Bewertungen zur Leistungsablehnung freigeben muss. Der prozesstaktisch sicherere Weg zur Ermittlung der Ablehnungsgründe bleibt daher die direkte Klage auf die Versicherungsleistung statt eines isolierten Auskunftsverfahrens.


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Muss ich eine pauschale Ablehnung wegen mangelnder Plausibilität einfach so hinnehmen?

Nein, eine pauschale Ablehnung mangels Plausibilität müssen Sie nicht dauerhaft hinnehmen, allerdings führt der Versuch, eine detaillierte Begründung einzufordern, rechtlich oft ins Leere. Es ist ratsam, nicht auf einer schriftlichen Rechtfertigung zu beharren, sondern die Versicherung unter Fristsetzung direkt auf die vertraglich vereinbarte Zahlung zu verklagen.

Vorgerichtlich reicht es nach aktueller Rechtsprechung oft aus, wenn der Versicherer lediglich den Kernvorwurf benennt, etwa die Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 28 VVG. Ein einklagbarer Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht meist nicht, da Sie als am Schaden Beteiligter nicht als entschuldbar unwissend gelten. Erst im Rahmen einer Leistungsklage findet ein Rollenwechsel statt, bei dem die Versicherung gesetzlich gezwungen ist, ihre Beweise für die behauptete Unplausibilität offenzulegen, um den Prozess nicht zu verlieren.

Dieser strategische Weg über die Leistungsklage ist effizienter, da die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Kunden ohnehin beim Versicherer liegt. Wer stattdessen nur auf Auskunft klagt, riskiert, dass die Gerichte die Klage abweisen und man selbst auf den Verfahrenskosten sitzen bleibt, ohne der eigentlichen Schadensregulierung einen Schritt nähergekommen zu sein.


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Verliere ich den Prozess, wenn ich meine Unschuld bei Falschangaben nicht beweise?

NEIN, im Zivilprozess um die Versicherungsleistung liegt die Beweislast für vorsätzliche Falschangaben oder eine Verletzung der Anzeigepflicht allein beim Versicherungsunternehmen. Sie müssen vor Gericht nicht Ihre Unschuld beweisen, sondern die Versicherung muss gerichtsfest nachweisen, dass Sie gelogen oder Tatsachen verschwiegen haben.

Dieser Grundsatz ergibt sich daraus, dass im deutschen Zivilrecht jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Da sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit beruft, um die Auszahlung zu verweigern, trägt sie das volle Risiko des Beweismangels. Gelingt es dem Unternehmen nicht, dem Gericht die behaupteten Falschangaben zweifelsfrei zu belegen, gewinnt der Versicherungsnehmer den Prozess allein aufgrund dieser Beweislastverteilung. Es ist daher ratsam, sich nicht durch vorgerichtliche Behauptungen oder pauschale Ablehnungen einschüchtern zu lassen, da die Hürden für einen gerichtsfesten Nachweis eines Vorsatzes für Versicherer in der Praxis sehr hoch hängen.


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Das vorliegende Urteil


AG Dortmund – Az.: 406 C 5925/25 – Urteil vom 03.03.2026




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