LG Wiesbaden, Az.: 5 O 165/12, Urteil vom 20.02.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.4.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherin. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer der Klägerin. Versichert ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …A, das vom Beklagten am 17.7.2011 gefahren worden und das auf die Firma X GmbH zugelassen ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Stand 1.1.2009 zugrunde, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 9 ff d.A. Bezug genommen. Die allgemeinen Bedingungen für die Kfz.-Versicherung (AKB) sehen vor unter E.7.1 „Verletzen Sie vorsätzlich eine ihrer in B1 bis E 6 geregelten Pflichten, haben sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“ Unter E.7.3 ist geregelt: „In der Kfz.-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den Mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500,– Euro beschränkt.“ Unter E.7.4 ist weiterhin geregelt: „Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich oder in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000,– Euro“. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 19 d.A. Bezug genommen.
E.1.3 enthält die Regelung: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 18 d.A. Bezug genommen.
Am 17.7.2011 gegen 1.39 Uhr fuhr der Beklagte die Straße1 aus Richtung Straße2 kommend in Richtung O1. In Höhe der Straße1 Nr. … kam der Beklagte von der Fahrbahn ab. Er stieß gegen einen dort abgestellten Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …B. Der Beklagte sprach nach dem Unfall an der Unfallstelle mit einem Zeugen, Herrn Y. Der Beklagte verließ ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen die Unfallstelle. Beim Beklagten wurde eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,84 Promille ergab. Die Klägerin zahlte insgesamt 8.236,73 Euro Schadenersatz an den Halter des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen …C sowie wegen festgestellter Schäden des Zugfahrzeuges …. mit dem amtlichen Kennzeichen …C.
Gegen den Beklagten erging am 13.12.2011 ein Strafbefehl in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 50,– Euro. Darüber hinaus wurde dem Beklagten der Führerschein entzogen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden.
Die Klägerin versagte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12.3.2012 den Versicherungsschutz. In diesem Schreiben berief sich die Klägerin auf die zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntauglichkeit. Weiterhin berief sie sich auf die Leistungsfreiheit nach der Bestimmung E.7.3 der AKB in Höhe von weiteren 7.500,– Euro.
Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.500,– Euro bis spätestens zum 13.4.2012 erfolglos auf.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe Obliegenheiten sowohl vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als auch danach verletzt. Der Beklagte sei aufgrund seines Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen das Fahrzeug sicher zu führen. Demnach bestehe nach Ziffer D.2.1 in Verbindung mit Ziffer A.382 kein Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …C habe durch den davorstehenden Anhänger einen Anstoß im Kippbereich erhalten und sei dadurch beschädigt worden. Der Fahrzeuganhänger selbst sei durch das Auffahren des Beklagtenfahrzeuges beschädigt worden. Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Vorfallzeitpunkt ergebe eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,40 Promille. Bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt bestehe volle Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei einer absoluten Fahruntauglichkeit sei das Verhalten als derart grob fahrlässig anzusehen, dass von einer vollen Leistungsfreiheit auszugehen sei. Da das Fahren eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand höchst gefährlich ist und eine häufige Unfallursache darstelle, sei es gerechtfertigt, ab einer BAK von 1,1 Promille und somit bei absoluter Fahruntüchtigkeit von einer vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers auszugehen. Darüber hinaus habe der Beklagte durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Soweit der Beklagte sich auf einen Nachtrunk berufe, liege in einem solchen Verhalten eine Illoyalität gegenüber dem Versicherer, die als Obliegenheitsverletzung gegebenenfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen das Falschabstellen des Hängers dergestalt, dass der Anhänger in die Fahrbahn hineingeragt habe.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.500,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.4.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Unfall am 17.7.2011 auf der Straße1 sei dadurch zustande gekommen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug mit stark blendenden Scheinwerfern dem Beklagten entgegengekommen sei und der Beklagte sein Fahrzeug deshalb an den äußerst rechten Fahrbahnrand habe lenken müssen, um eine Streifkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden. Dort habe sich der Anhänger befunden, der in die Fahrbahn hineingeragt habe und deshalb sei der Beklagte mit der in die Fahrbahn ragenden hinteren linken Ecke des Anhängers kollidiert. Eine Kollision mit dem davor geparkten BMW habe es nicht gegeben. Die Schäden am Fahrzeug vor dem Anhänger seien nicht auf die Kollision zurückzuführen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe es beim Beklagten keine Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille gegeben. Die Rückrechnung sei falsch. Es habe auch kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gegeben, da sich der Schaden am Anhänger für den Beklagten als geringfügiger Schaden dargestellt habe. Es habe kein Schaden über 1.200,– Euro vorgelegen. Auf jeden Fall sei ein solcher Schaden nicht für den Beklagten erkennbar gewesen. Angesichts der Uhrzeit und des Wetters sei am Unfallort niemand zugegen gewesen, der sich als Fahrzeughalter des beschädigten Anhängers zu erkennen gegeben habe oder zur Aufnahme von Personalien bereit gewesen sei. Er sei deshalb nachhause gefahren und habe von dort aus die Polizei angerufen. Er sei aufgrund des Unfallgeschehens, des Auslösen des Airbags sowie das an seinem Fahrzeug erheblicher Schaden entstanden sei hochgradig verunsichert und in Panik gewesen. Er sei kurz vor 2.00 Uhr zuhause eingetroffen, habe sein Mobiltelefon nicht finden können und habe sein schnurloses Telefon zunächst auf der Ladestation aufladen müssen. Er habe kurz nach 2.00 Uhr bei der Polizei angerufen. In der Zwischenzeit habe er eine Flasche Bier getrunken, sowie ein Glas Schnaps. Als er kurz nach 2.00 Uhr bei der Polizeidienststelle anrief, habe er, da er unter Schock und Verwirrung leidend stand, die Geschichte erzählt, er habe sein Fahrzeug beschädigt vor seiner Tür vorgefunden und sei nicht gefahren. Bis die Polizei dann erschien, habe der Beklagte eine weitere Flasche noch vorrätigen Bieres und ein weiteres Glas Schnaps zu sich genommen. Er habe der Polizei gegenüber den Alkoholkonsum eingeräumt, es sei ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Soweit der durchgeführte Atemalkoholtest gegen 2.45 Uhr einen Wert von 2,07 Promille ergeben habe, könne dieser Wert angesichts des erst kurz zuvor genossenen Schnapses keinesfalls die Blutalkoholkonzentration des Beklagten wiedergeben. Der Beklagte habe kaum alkoholbedingte Auffälligkeiten gezeigt. Um 3.27 Uhr sei eine Blutentnahme erfolgt. Das geschätzte Gewicht des Beklagten sei unzutreffend mit 110 kg angegeben worden. Sein Gewicht habe an diesem Tag eher bei 95 kg gelegen. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme habe der Beklagte ganz deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt. Dies sei auf den Nachtrunk zwischen kurz vor 2.00 Uhr und dem Eintreffen der Polizei zurückzuführen. Soweit der Laborbericht der Blutentnahme zu einem Entnahmewert von durchschnittlich 1,84 Promille komme sei dieser Wert als Folge des konsumierten Alkohols in der Wohnung des Beklagten ein Spitzenwert des Alkoholspiegels gewesen. Weder die Schäden am PKW noch am Anhänger seien ursächlich durch den Beklagten herbeigeführt worden. Die Klägerin könne nicht denn vollen Rückgriffsanspruch geltend machen, sondern müsse unter Abwägung des Verschuldensmaßstabes hier zum Ergebnis kommen, dass aufgrund der einfach gelagerten Fahrlässigkeit des Verhaltens des Beklagten kein Rückgriffsanspruch bestehe. Der Beklagte bestreitet, dass es einen alkoholbedingten Zusammenhang zwischen dem bestrittenen regulierten Schaden der Klägerin und dem Unfallereignis gebe. Unstreitig sei die Straße1 im Unfallbereich schnurgerade. Aus dem Strafbefehl ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Wiesbaden lediglich von einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses ausgehe. Zum Unfallzeitpunkt sei das entgegenkommende Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus entgegengekommen, so dass sich der Beklagte äußerst rechts habe halten müssen, um nicht mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zu kollidieren. Aus dem Lichtbild Bild 7 der Lichtbildmappe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe sich, dass der Anhänger über die Kontur des weißen PKW hinaus geragt haben müsse und somit in unbeleuchteter Form in den Fahrbahnbereich geragt habe, weil ansonsten zwangsläufig auch die Karosserie des PKW hätte beschädigt werden müssen, wenn der Anhänger nicht über die Kontur hinaus geragt hätte. Der Anhänger sei demnach verkehrswidrig abgestellt gewesen. Demzufolge hätte die Klägerin keine vollständige Regulierung des Schadens vornehmen dürfen.
Vor dem Unfallgeschehen habe der Beklagte über den Zeitraum von 9.15 Uhr bis 1.20 Uhr vier Weißbier zu je 0,5 Liter konsumiert, sowie ein Glas Schnaps getrunken. Demzufolge habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille vorgelegen. Ausfallerscheinungen, Sprechstörungen oder sonstiges habe der Beklagte nicht gehabt. Auch nach dem Unfallgeschehen habe der Beklagte keine die Klägerin zum Nachteil reichende Pflicht verletzt. Er habe sich ihr gegenüber in einem Formular und auch weitergehend unter Bezugnahme auf Ermittlungsakten umfangreich Auskunft erteilt. Für den Beklagten sei nach dem Unfall keine Personen erkennbar gewesen, die die Personalien des Beklagten hätten aufnehmen wollen und können. Auf das Erscheinen von solchen Personen habe er auch nicht warten müssen. Vor dem Hintergrund seiner Annahme, dass der Unfall lediglich einen Schaden in Höhe von 700,– bis 800,– Euro nach sich gezogen habe. Schließlich habe der Kläger durch seinen Anruf bei der Polizei erst ermöglicht, ihn als Unfallbeteiligten festzustellen, da der die Polizei informierende Zeuge lediglich ein unvollständiges Kennzeichen mit den Buchstaben WI-AS ohne jegliche Ziffer habe durchgeben können.
Dem Gericht lagen vor der Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.12.2011 (Bl. 129 ff d.A.); das Beweissicherungsgutachten für das Fahrzeug … Transporter, amtliches Kennzeichen …C vom 20.7.2011, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 71 ff d.A. Bezug genommen. Im Gutachten ist auf Seite 5 ausgeführt, dass Reparaturkosten nach Abzügen mit Mehrwertsteuer in Höhe von 5.118,49 Euro am Fahrzeug eingetreten sind. Weiterhin lag vor das Beweissicherungsgutachten vom 20.7.2011 des Sachverständigenbüros Z für den Anhänger amtliches Kennzeichen …B. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 92 ff d.A. Bezug genommen. Im Gutachten ist festgehalten, dass der Mindestinstandsetzungsschaden 4.000,– Euro beträgt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 92 d.A. Bezug genommen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer hat gegen den Beklagten als Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,– Euro gemäß § 241 BGB i.V.m. E.7.4, E.1.3 AKB. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt des Unfalls der Beklagte sich im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit befunden hat und ob er einen Fahrfehler begangen hat oder nicht, da eine Leistungsfreiheit der Klägerin als Versicherer nach den genannten Vorschriften in Betracht kommt und demzufolge in Höhe von 5.000,– Euro Regress beim Beklagten nehmen kann. Nachdem der Beklagte, was zwischen den Parteien streitig ist, zugestanden hat einen „Nachtrunk“ vorgenommen zu haben, nachdem das Unfallereignis eingetreten war, steht fest, dass er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig eine Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, wie sie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen normiert ist, verletzt hat.
Durch das Unfallereignis am 17.7.2011 sind nicht nur Schäden an den von dem Beklagten geführten Fahrzeug, wie von ihm selbst vorgetragen in erheblichem Umfang entstanden, sondern erkennbar auch Schäden in nicht unerheblichem Umfang an dem unstreitig vom Beklagten angefahrenen Anhänger. Es oblag dem Beklagten abgeleitet aus der Vorschrift des § 142 StGB auch im Rahmen der hier maßgeblichen Fahrzeugversicherung die Obliegenheit sich für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten (vgl. BGH Versicherungsrecht 1976, 84; OLG Karlsruhe NZV 2009, 43-45, OLG Köln Versicherungsrecht 1993, 45 ff, Kammergericht MDR 2011, 291 ff). Diese Obliegenheit hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag dadurch verletzt, dass er in dem Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und dem Eintreffen der Polizei einen sogenannten Nachtrunk durchgeführt hat. Dieser Nachtrunk erfolgte vorsätzlich, da auch Panik und etwaiger Schrecken nicht dazu führen, dass der Beklagte nicht wusste was er tat. Er wusste, dass er durch das Trinken von Alkohol die Aufklärung des Unfallgeschehens, insbesondere den Grad seiner Alkoholisierung beim Unfallgeschehen verändern wird und damit die Aufklärung für die Klägerin erschweren wird. Nach eigenem Vorbringen hat der Beklagte gewusst, dass er bereits vor er sich auf den Rückweg vom Hoffest machte Alkohol in nicht unerheblichem Maße zu sich genommen hatte. Er selbst spricht von einer Alkoholisierung um 0,8 bis 0,9 Promille, so dass ihm klar war, dass er alkoholisiert den Unfall verursacht hat und das er durch den Nachtrunk die Feststellung des Grades der Alkoholisierung für die Klägerin unmöglich machen würde. Angelehnt an die Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG, wonach der Vorsatz vermutet wird, wäre es Sache des Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass ihn nur ein geringerer Schuldvorwurf trifft. Dies ist jedoch wie im Einzelnen dargelegt seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Soweit er darauf abstellt er sei in Panik und verschreckt gewesen, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar, schließlich hat er im Hinblick auf die von ihm nachträglich konsumierte Trinkmenge von zwei Flaschen Bier und zwei Gläsern Schnaps nicht nachvollziehbar dargetan, warum er solche Mengen zu sich genommen hat, um sich zu beruhigen. Dies gilt umso mehr, als er diese Trinkmenge im Zeitraum vom Eintreffen zuhause bis zum Eintreffen der Polizei zu sich genommen hat und damit in einem Zeitraum, der schon eine gewisse Zeitspanne nach dem Unfall gelegen hat und in dem er in der Lage gewesen ist, nach eigenem Vorbringen sein Mobiltelefon zu suchen sowie sein Telefon auf die Station zu legen, um es aufzuladen. Dieses planmäßige Vorgehen widerlegt den Vortrag des Beklagten, dass er sich in einem Zustand der Panik befunden habe, in dem er unbedacht die nicht unbeträchtlichen Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Darüber hinaus wusste der Beklagte, dass das Eintreffen der Polizei unmittelbar bevorstünde, schließlich wollte er die Polizei ja selbst anrufen, so dass ihm während des Nachttrunkes bewusst gewesen ist, dass seine ja bereits vor dem Unfallgeschehen bestehende Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein würden und er diesen Grad der Alkoholisierung durch seinen Nachtrunk verfälschen würde.
Darauf, ob der Nachtrunk (allein) in der Absicht erfolgte, den Grad der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern, kommt es im Hinblick auf den entstandenen Fremdschaden entscheidungserheblich nicht an (vgl. BGH Versicherungsrecht 1967, 29). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung allein notwendig, wenn ein Fremdschaden nicht entstanden ist. Unstreitig ist hier ein Fremdschaden am Anhänger entstanden, was auch der Beklagte nach eigener Einlassung wusste.
Ob die Obliegenheitsverletzung letztlich folgenlos geblieben ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil ein Nachtrunk im Sinne der Relevanzrechtsprechung generell geeignet ist, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen und den Beklagten zudem ein erhebliches Verschulden trifft. Es kommt nicht darauf an, dass der Nachtrunk konkret geeignet sein müsse, dem Versicherer die Beweisführung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unmöglich zu machen. Im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommt es generell nicht auf die Feststellung der Kausalität im Einzelfall an (vgl. BGH Versicherungsrecht 2000, 222 ff). Auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit muss der Beklagte als Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis führen, was im vorliegenden Fall durch den Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch entsprechend unter Beweis gestellt wird.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass durch sein Zusammenstoßen mit dem Anhänger das vor dem Anhänger stehende Fahrzeug nicht beschädigt worden sei, darüber hinaus der Anhänger bereits vor dem Zusammenstoß beschädigt gewesen sein müsse, stellt dies einen unsubstantiierten Vortragen dar. Angesichts des von der Klägerseite vorgelegten Beweissicherungsgutachten für den Anhänger, sowie für das davor stehende Fahrzeug. Aber auch dann, wenn der Vortrag des Beklagten, der Anhänger habe verkehrswidrig in den Fahrbahnraum hineingeragt zugrunde zu legen ist, führt das nicht dazu, dass der 100 % erfolgte Ausgleich des Schadens durch die Klägerin zu beanstanden wäre. Wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, ist die Straße1 im Unfallbereich eine schnurgerade Straße und es obliegt dem Beklagten, insbesondere bei schlechtem regnerischen Wetter dafür Sorge zu tragen, etwa in dem er seine Fahrgeschwindigkeit reduziert auch auf ein entgegenkommendes, ihn blendendes Fahrzeug so reagieren zu können, dass er auch ein in den Verkehrsraum ragendes Fahrzeug, das am Straßenrand geparkt ist, nicht touchiert. Gerade vor dem Hintergrund des eigenen Vortrages, dass die Straße1 eine schnurgerade Straße ist, musste der Beklagte schon von weitem erkennen, wenn ihm ein Fahrzeug entgegenkommt, das über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Fahrspur des Beklagten gewechselt haben soll und ihn darüber hinaus geblendet haben soll. Dann hätte es für den Beklagten ausreichend Zeit gegeben, hätte er eine angepasste Geschwindigkeit gehabt das eigene Fahrzeug abzubremsen, gegebenenfalls auf Schritttempo und somit ein Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug wie auch mit dem in die Fahrbahn hineinragenden Anhängers zu vermeiden. Demzufolge besteht keine Notwendigkeit Beweis über die Frage ob und in wie weit der Anhänger in die Fahrbahn hineingeragt haben könnte zu erheben. Da die objektive Pflichtverletzung, nämlich die Verhinderung der Feststellung des Grads der Alkoholisierung durch die Polizei und sich vor Ort zur Verfügung zu halten durch den Nachtrunk vorsätzlich verletzt worden ist, ist die Klägerin berechtigt, gemäß den Vorschriften E.7.4 in Verbindung mit E.1.3 sich auf eine Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,– Euro zu berufen und diesen Betrag als Regressforderung geltend zu machen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass das vor dem Anhänger geparkte Fahrzeug nicht durch den Anstoß beschädigt worden sei, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein, angesichts des vorgelegten außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigenbüros Z, die keiner Beweisaufnahme zugänglich ist. In den beiden vorgelegten Beweissicherungsgutachten vom 20.7.2011, die jeweils am 18.7.2011 eine Besichtigung der beschädigten Fahrzeuge ausweisen, ist der Vortrag einer Vorbeschädigung bzw. einer Nichtbeschädigung durch den Anstoß gegen den hinter dem Transporter geparkten Anhänger rein spekulativ. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst vorträgt, dass sein eigenes Fahrzeug doch erheblich beschädigt gewesen sei, also sich nicht der Zusammenstoß als ein leichtes Berühren oder als ein Streifschaden darstellt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.500,– Euro gemäß § 241 in Verbindung mit E.7.4 in Verbindung mit E 1.3 Satz 1 und Satz 2 der AKB.
Nach den Regelungen E.1.3 ist der Beklagte als Versicherungsnehmer verpflichtet alles zu tun was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Das Verlassen der Unfallstelle stellt auch bei ansonsten eindeutiger Haftungslage nur aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Ein derartig schutzwürdiges Aufklärungsinteresse besteht auch dann, wenn die Haftungslage eindeutig ist. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Versicherungsnehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhaltes auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. In der Haftpflichtversicherung geht es auch um die Befugnis des Versicherers prüfen zu können, ob er von seiner Leistungspflicht befreit ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt hat. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn alkoholbedingte Fahruntauglichkeit für den Unfall ursächlich sein kann. Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist die Aufklärung oft nicht zuverlässig gewährleistet. Würde man demgegenüber bei eindeutiger Haftungslage trotz Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung verneinen, so würde die dem Versicherer vertraglich eingeräumte Prüfungsmöglichkeit entscheidend verkürzt werden. Gegen diese Obliegenheit hat der Beklagte objektiv verstoßen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Entsprechendes gilt nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn ein Unfallbeteiligter sich entfernt, ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Hier war der Beklagte an einem Unfall beteiligt (§ 142 Abs. 5 StGB) als er am 17.7.2011 gegen 1.39 Uhr in der Straße1 auf der Höhe des Anwesens Nr. … gegen den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …C gestoßen ist. Es handelt sich auch nicht etwa nur um einen Bagatellschaden bei dem keine Wartepflicht besteht. Ein derart völlig belangloser Schaden wird im Strafrecht nach § 142 StGB im Rahmen von nur etwa 25,– Euro angesehen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 7 AKB werden Fremdschäden von mehr als 120,– DM (OLG KÖLN ZfS 2000 544), 109,– DM (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1993, 1141), 100,– DM (OLG Nürnberg ZfS 118) bzw. 50,– Euro (OLG Brandenburg ROS 2008, 187; Pröls/Martin VVG § 7 AKB Rdnr. 25) bereits als jenseits der Erheblichkeitsgrenze angesehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 16.4.2009 (Az.: 8 U 38/09) einen Schaden von 100,– Euro als nicht mehr belanglos angesehen. Hier sind durch den Beklagten sein eigenes Fahrzeug, sowie der dort abgestellte Anhänger nach eigenem Vortrag des Beklagten beschädigt worden. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sein Fahrzeug erheblich beschädigt gewesen sei. Aus dem vorgelegten Beweissicherungsgutachten ergibt sich, dass der Anhänger einen Schaden von rund 4.000,– Euro erlitten hat. Der Beklagte war verpflichtet am Unfallort zu warten. Auch nachts um 1.39 Uhr war nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten am Unfallort zumindest ein Zeuge, der mit ihm sogar gesprochen haben soll nach eigenem Vortrag, nämlich dahingehend, dass sich nichts schlimmes ereignet habe. Das berechtigte Aufklärungsinteresse der Klägerin als Versicherer geht dahin, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer am Unfallort selbst die erforderlichen Feststellungen ermöglicht, indem er dort die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unbeteiligung ermöglicht und zumindest einen angemessenen Zeitraum abwartet. Weder hat er diese Feststellungen dem Vorort angetroffenen Zeugen ermöglicht, vor allen Dingen hat er aber auch nicht zumindest eine angemessene Zeit gewartet, unabhängig davon, dass es nachts 1.39 Uhr war, war es dem Beklagten in der konkreten Situation eines nicht unerheblichen Fremdschadens zuzumuten einen gewissen Zeitraum abzuwarten, ob eine feststellungsbereite Person ausfindig zu machen wäre. Vor allen Dingen wäre es auch nahe liegend gewesen, nachdem auf dem Anhänger ein entsprechender Firmenaufdruck vorhanden war, nachzuprüfen, ob nicht der Halter in der Nähe wohnt und dort gegebenenfalls an der Haustür zu klingeln. Vor allen Dingen ist aber auf der Beschriftung des Anhängers eine Handy-Nummer angegeben, die es also möglich gemacht hätte telefonisch mit dem Halter Kontakt aufzunehmen. Auch für den Fall, dass der Beklagte kein Handy zur Hand hatte, wäre es möglich gewesen abzuwarten, ob ein Fußgänger oder ein Auto vorbei gefahren kommt, um jeweils dort nachzufragen, ob er ein Handy benutzen dürfe, um den Halter des Anhängers anzurufen. Indem der Beklagte keinerlei Anstalten machte zu warten oder gar eine feststellungsbereite Person ausfindig zu machen, sondern den Unfallort verlassen hat, hat er gegen § 142 StGB verstoßen und gleichzeitig das berechtigte Aufklärungsinteresse der Klägerin vorsätzlich verletzt. Diese Obliegenheit, zumindest eine gewisse Zeit zu warten, um die erforderlichen Feststellungen noch zu ermöglichen, entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer später von zuhause aus Polizei benachrichtigt hätte. Zum einen hat der Beklagte bei seinem Telefonat falsche Angaben gemacht, also seine Unfallbeteiligung gerade geleugnet, darüber hinaus stellt aber auch eine solche nachträgliche Unterrichtung der Polizei bestenfalls eine Anzeige des Versicherungsfalles dar, nicht dagegen die Erfüllung der den Beklagten treffenden Obliegenheit. Durch eine spätere Unterrichtung der Klägerin auch durch die später erfolgten Angaben im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsfalles ist die Klägerin als Versicherer nicht mehr in der Lage zu beurteilen, ob gerade im Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholisierung bestanden hat, und damit eine Leistungsfreiheit in Betracht kommen könnte. Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Der Kläger wusste nach eigenem Vorbringen, dass er in einen Unfall verwickelt ist, bei dem er nicht von der Unfallstelle wegfahren durfte ohne Feststellungen ermöglicht zu haben. Obwohl er am Unfallort eine andere Person angetroffen hat, hat er dieser nicht gegenüber seine Unfallbeteiligung nebst Feststellung seiner Personalien ermöglicht und er hat auch nicht gewartet. Selbst wenn der Beklagte durch den Unfall in erhebliche Aufregung und Unruhe versetzt worden sein sollte, was bei einem derartigen Geschehen nachvollziehbar sein mag, lässt dies weder den Vorsatz entfallen, noch führt es dazu, dass der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hätte. Ein Vorsatz ausschließender oder Schuld ausschließender Unfallschock kommt nämlich nur unter außergewöhnlich äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch dann selten eine solche Stärke, dass eine Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2001, 1374). Soweit im Strafbefehl von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wird, führt dies nicht dazu, im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung des Beklagten davon auszugehen, dass eine Schuldunfähigkeit des Beklagten vorgelegen hätte. Zwar findet § 827 Satz 1 BGB auch bei der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen wurde entsprechend Anwendung (BGH Versicherungsrecht 2006, 108). Hiernach ist derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich. Diese Beweislast für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer (BGH Versicherungsrecht 2003, 1561). Solange ein Täter nicht den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung, also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (BGH Versicherungsrecht 2006, 108). Hier sind Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Klägers nicht gegeben. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Feststellungen des Strafbefehls. Der eigene Vortrag des Beklagten geht ja gerade auch dahin, dass er im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht über eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Trunkenheit sich befunden habe.
Der Beklagte hätte im Übrigen selbst dann eine Obliegenheitsverletzung begangen, wenn er sich zunächst ohne Vorsatz oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hätte, weil dann § 142 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingreift. Hiernach ist eine Strafbarkeit auch dann gegeben, wenn ein Unfallbeteiligter sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, aber die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Diese Feststellung hat dadurch zu erfolgen, dass er entweder dem Berechtigten nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle gegenüber die erforderlichen Angaben gemacht werden (§ 142 Abs. 3 BGB). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil der Beklagte bei seiner –möglicherweise deutlich verspäteten- Benachrichtigung der Polizei falsche Angaben gemacht hat, also gerade nicht seine Beteiligung am Unfall offenbart hat, sondern gelogen hat. Die Obliegenheitsverletzung ist auch nicht folgenlos für die Versicherin geblieben, was nur dann der Fall wäre, wenn der Klägerin bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfangs keine Nachteile entstanden wären. Wie im Einzelnen dargelegt ist durch das unerlaubte Entfernen des Beklagten von der Unfallstelle nun im Rahmen des Prozesses nicht mehr möglich Feststellungen vor Ort zu den genauen Umständen der Unfallbeteiligung des Beklagten zu treffen, was sich im Rahmen des Prozesses daran zeigt, dass der Beklagte nunmehr bestreitet, dass die von der Klägerin regulierten Schäden durch das Unfallgeschehen herbeigeführt worden sind. Die Obliegenheitsverletzung des Beklagten war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, weil nach dem Entfernen vom Unfallort generell keine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beklagten als Versicherungsnehmer mehr möglich ist. Den Beklagten trifft auch ein erhebliches Verschulden, weil es sich nicht um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH Versicherungsrecht 1984, 228).
Nach den Vorschriften der AKB E.7.3 ist die Leistungsfreiheit der Klägerin als Versicherer auf einen Betrag von maximal 2.500,– Euro beschränkt. Jedoch sieht E.7.4 die Erweiterung der Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000,– Euro vor, für den Fall, dass eine Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht nach E.1.3 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt wird, insbesondere beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Hieraus folgt, dass nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegend Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, weil dieser Fall nur als Beispielsfall für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht erwähnt ist, nicht aber als ein stets besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung bezeichnet wird. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss sich also vom „Normalfall“ einer Unfallflucht, die bloß in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeuges vom Unfallort liegt abheben und es müssen schwerwiegende Umstände hinzutreten. Das kann der Fall sein, wenn der Unfallnehmer nach dem Unfall sein Fahrzeug als gestohlen angibt oder einen Nachtrunk und zusätzlich falsche Angaben gemacht werden. Diese Fragen können hier offen bleiben, da die Klägerin für die unerlaubte Entfernung vom Unfallort lediglich einen Regress in Höhe von auf 2.500,– Euro geltend macht.
Im Hinblick auf den Nachtrunk ist die Leistungsfreiheit der Klägerin als Versicherer nicht auf einen Betrag von maximal 2.500,– Euro beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungspflicht erweitert sich die Leistungsfreiheit der Klägerin als Versicherin auf einen Betrag von maximal 5.000,– Euro. Erforderlich ist hierfür, dass eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, die als besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung zu qualifizieren ist. Ein solcher schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung ist dann anzunehmen, wenn wie hier der Beklagte der Polizei gegenüber erklärt, er habe sein Fahrzeug beschädigt vor seiner Tür vorgefunden und er sei nicht gefahren. Ebenso das er angibt einen Nachttrunk erhalten zu haben. Die falschen Angaben gegenüber der Polizei im Hinblick auf seine Beteiligung am Unfallgeschehen, sowie die Angaben zu einem gehaltenen Nachtrunk sind derart schwerwiegende Umstände die es rechtfertigen ihre Regressbeschränkung von 2.500,– Euro aufzuheben und einen Regress in Höhe von 5.000,– Euro zuzulassen. Mit dem Nachtrunk hat der Kläger Unfallspuren verwischt und mit seiner Lüge, er sei nicht am Unfall beteiligt gewesen die Beteiligung am Unfallgeschehen abgeschritten und damit die Aufklärung des Unfallgeschehens erheblich erschwert.
Im vorliegenden Fall kommt eine Addition der einzelnen Beträge in Betracht indem er zum einen nach dem Unfall sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zusätzlich durch den eingehaltenen Nachtrunk eine weitere Ursache gesetzt hat für die erschwerte Aufklärung des Unfallgeschehens. Maßgeblich für die Frage, ob die Leistungsfreiheit des Versicherers durch die Addition der einzelnen Beträge zu bejahen ist, ist die Auslegung der Versicherungsbedingungen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und dem Berücksichtigen des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Ein solcher Versicherungsnehmer betrachtet die Klauseln getrennt voneinander, zumal ohne ein zusätzliches versicherungsrechtliches Risiko nach dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine weitere Obliegenheitsverletzung, wie hier der Nachtrunk, ansonsten folgenlos vom Versicherungsnehmer begangen werden könnte. Dies ist nicht der Sanktionsfunktion der Vorschriften der AKB angemessen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2012 gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte ist durch die Mahnung der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 13.4.2012 mit Verstreichen der Frist am 13.4.2012 in Verzug geraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.