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Aufgebotsverfahren – Kraftloserklärung Versicherungsschein einer Lebensversicherung

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 379/19 und I-2 Wx 9/20 – Beschluss vom 13.01.2020

Die Beschwerden der Beteiligten vom 18.11.2019 gegen den am 08.10.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln, 378 II 159/18, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu tragen.

Gründe

I.

Die A schloss als Versicherungsnehmerin zugunsten der bei ihr beschäftigten Frau B als versicherte Person zwei im Rubrum bezeichnete Lebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivertrages bei der C Lebensversicherungs-AG, deren Rechtsnachfolgerin die D Lebensversicherung AG ist, ab. In einer Nacherklärung vom 31.08.1984 bzw. 08.05.1985 übertrug die A ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmerin aus den Lebensversicherungsverträgen auf die A GmbH, die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin. Die C Lebensversicherungs-AG hatte über die abgeschlossenen Versicherungen Versicherungsscheine ausgestellt. Als – unwiderruflich – Bezugsberechtigte sind in den Versicherungsscheinen bzw. Nachträgen im Erlebensfall die versicherte Person, Frau B, und im Ablebensfall die Mutter der versicherten Person angegeben. Die Beiträge zu den Lebensversicherungen wurden durchgehend von der jeweiligen Versicherungsnehmerin, zuletzt von der Antragstellerin, gezahlt.

Aufgebotsverfahren - Kraftloserklärung Versicherungsschein einer Lebensversicherung
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Frau B ist zum 31.12.1988 aus dem Dienst der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ausgeschieden. Die beiden Lebensversicherungen sind seit dem 01.03.2014 bzw. 01.01.2015 zuteilungsreif. Mit Schreiben der D Lebensversicherung AG vom 20.03.2014 und 18.12.2014 forderte sie die Antragstellerin auf, die Versicherungsscheine im Original vorzulegen, damit die Versicherungsleistungen in Höhe von 48.116,03 EUR und 6.203,39 EUR ausgezahlt werden können (Bl. 11, 12 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 hat die Antragstellerin beantragt, ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Versicherungsscheine betreffend der im Rubrum bezeichneten Lebensversicherungen durchzuführen (Bl. 3 ff. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr die Versicherungsscheine nicht vorliegen würden. Sie müssten bei einem der vielen Umzüge verloren gegangen sein. Es sei aber auszuschließen, dass die Versicherungsscheine an Frau B übermittelt worden seien. Die Beiträge seien von ihr, der Antragstellerin, gezahlt worden. Frau B stehe ein Auszahlungsanspruch daher nicht zu. Die D Lebensversicherung AG sei nur dann bereit, die Versicherungssummen an sie, die Antragstellerin, auszuzahlen, wenn entweder Frau B zustimmen oder die Versicherungsscheine von ihr, der Antragstellerin, vorgelegt würden. Es sei jedoch weder ihr noch der Versicherung bekannt, wo sich Frau B aufhalte bzw. ob sie noch lebe. Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt oder der Deutschen Rentenversicherung seien insoweit ergebnislos geblieben.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung der im Rubrum bezeichneten Versicherungsscheine durch am 08.10.2019 erlassenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 60 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin ihre Antragsberechtigung nicht dargelegt habe. Denn die Leistungen aus den Lebensversicherungen stünden im Zweifel den versicherten Personen zu, weil sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen seien. Es sei deshalb auch nicht auszuschließen, dass die Versicherungsscheine den versicherten Personen übermittelt worden seien. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht dargelegt, warum diese Möglichkeit ausgeschlossen sei. Die vorgelegten Nachweise des Einwohnermeldeamts und der Deutschen Rentenversicherung seien zum Nachweis ungeeignet.

Gegen diesen der Antragstellerin am 16.10.2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am Montag, den 18.11.2019 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 08.10.2019 aufzuheben und ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der beiden Versicherungsscheine durchzuführen (Bl. 71 ff. d.A.). Sie hat vorgetragen, sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den Aufenthaltsort von Frau B ausfindig zu machen, ausgeschöpft. Ihre Anfragen beim Einwohnermeldeamt und der Deutschen Rentenversicherung hätten keine Ergebnisse erbracht. Die D Lebensversicherung AG habe die Auszahlung an die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass Frau B der Auszahlung zustimmen müsse, verweigert. Alternativ habe die Versicherung die Vorlage der Originalversicherungsscheine verlangt. Diese lägen der Antragstellerin aber nicht vor. Sie seien nicht mehr auffindbar. Ihre Antragsberechtigung sei gegeben. Sie sei als Versicherungsnehmerin verfügungsbefugt. Die Zustimmung der Versicherten sei nur Annahme der Leistung nur erforderlich, wenn kein Versicherungsschein bestehe. Dem stehe die Bezugsberechtigung der Versicherten nicht entgegen, weil diese die Leistung nicht geltend machen könnten.

Durch Beschluss vom 16.12.2019 hat das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 79 d.A.).

II.

1.

Die Beschwerden sind gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar begründet § 59 Abs. 2 FamFG grundsätzlich keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in § 59 Abs. 1 FamFG sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Mit anderen Worten begründet regelmäßig die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht, ein hierdurch formell beschwerter Antragsteller ist vielmehr im Regelfall nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern einen Antrag als unzulässig abgewiesen hat, so dass es an einer materiellen Beschwer fehlt. Dann genügt allein die formelle Beschwer zur Beschwerdeberechtigung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 39 f m.w.N.). Hier hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten (auch) mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten liegt daher unabhängig davon vor, ob sie durch die Zurückweisung ihres Antrags in eigenen Rechten verletzt worden ist.

Schließlich ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

2.

In der Sache haben die Beschwerden indes keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zu Recht (u.a.) mangels Antragsberechtigung der Antragstellerin zurückgewiesen.

Versicherungsscheine mit Inhaberklausel sind Urkunden im Sinne von §§ 483 FamFG, 808 BGB (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK BGB/Alfes/Eulenburg, 8. Aufl. 2017, § 808 Rn. 59). Da die Beteiligte vorträgt, dass die Versicherung bereit ist, die Versicherungssummen gegen Vorlage der Versicherungsscheine auszuzahlen, ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um Urkunden im Sinne von § 808 BGB handelt. Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut sind auf solche Urkunden grundsätzlich die §§ 466-483 FamFG, also auch § 467 Abs. 2 FamFG, anwendbar. Hierfür spricht, dass das Aufgebotsverfahren im Falle einer Urkunde im Sinne des § 808 BGB nicht die förmliche Wiederherstellung der Legitimation des Berechtigten, sondern nur die Ersetzung der Vorlegung der Legitimation des wahren Berechtigten ermöglichen soll (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 483 Rn. 1; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB/Alfes/Eulenburg, 8. Aufl. 2017, § 808 Rn. 29; OLG Karlsruhe Rpfleger 2015, 348).

Nach § 467 Abs. 2 FamFG ist antragsberechtigt nur derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Das ist hier nicht die Antragstellerin. Denn nach § 159 Abs. 3 VVG erwirbt ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter. Rechtsinhaberin ist daher die Bezugsberechtigte (Prölls/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl. 2018, § 159 Rn. 20 m.w.N.; MüKo-VVG/Langheid/Wandt/Heiss, 2. Aufl. 2017, § 159 Rn. 74), hier Frau B. Sie hat daher grundsätzlich auch einen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins gem. § 952 BGB. Die Versicherungsnehmerin, hier die Antragstellerin, ist dagegen nicht Rechtsinhaberin. Sie bleibt zwar Versicherungsnehmerin und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet; sie hat zudem ein Recht zur Kündigung oder zur Umstellung des Vertrages auf Prämienfreiheit (Prölls/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl. 2018, § 159 Rn. 20 m.w.N.). Einen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung hat sie indes nicht. Auch die Voraussetzungen gem. § 160 Abs. 3 VVG liegen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen offensichtlich nicht vor, weil Frau B die Ansprüche aus den Versicherungen erworben hat.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch den Verlust der Versicherungsscheine nicht glaubhaft gemacht (§ 468 Nr. 2 FamFG). Sie hat nicht aufgezeigt, warum sie meint ausschließen zu können, dass die Versicherungsscheine nicht an Frau B übergeben worden sind. Hierfür hätte schon bei Abschluss der Lebensversicherungen Anlass bestanden, spätestens aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich war Frau B Rechtsinhaberin und hatte sogar einen Anspruch auf Übergabe der Versicherungsscheine (s.o.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Geschäftswert der Beschwerdeverfahren:

Da es sich bei den Versicherungsscheinen nicht um Inhaberpapiere, sondern um qualifizierte Legitimationspapiere handelt, ist nicht der volle Wert des zugrundeliegenden Rechts, sondern nur ein Bruchteil des Rechts in Ansatz zu bringen. Der Senat hält einen Bruchteil von 1/5 für angemessen.

Der Geschäftswert beträgt daher

– im Beschwerdeverfahren 2 Wx 379/19   9.623,06 EUR

und

im Beschwerdeverfahren 2 Wx 9/20   1.240,68 EUR

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