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Arglistige Täuschung durch „Antwort ins Blaue hinein“ bei Versicherungsantrag

Sämtliche Gesundheitsfragen mit Nein beantwortet, während das wichtige Untersuchungsergebnis noch aussteht: Wer eine private Pflegezusatzversicherung abschließt, muss Angaben zur eigenen Gesundheit absolut präzise machen. Ob eine Beantwortung ins Blaue hinein bei laufender Abklärung einer frühkindlichen Epilepsie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt, beschäftigt das Oberlandesgericht Koblenz.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 629/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 U 629/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungen bei Gesundheitsfragen

Der Vater verliert den Versicherungsschutz für sein Kind, weil er Gesundheitsfragen trotz laufender Untersuchungen einfach verneinte.
  • Der Vater verneinte Erkrankungen, obwohl die ärztliche Suche nach der Ursache noch lief.
  • Eine Antwort gilt als arglistig, wenn der Versicherte Fakten ohne sichere Grundlage einfach behauptet.
  • Die Versicherung darf den Vertrag anfechten und muss keine Leistungen für die Pflege zahlen.
  • Es spielt keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Antrags bereits eine feste Diagnose vorlag.
  • Das Gericht änderte das erste Urteil und wies die Klage des Vaters komplett ab.

Warum das OLG Koblenz die Pflegezusatzversicherung aufhob

Die rechtliche Grundlage für die Rückabwicklung eines Vertrages bilden §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 VVG. Das bedeutet konkret: Durch eine wirksame Anfechtung wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als hätte er von Anfang an nie existiert. Eine Anfechtung ist insbesondere bei einer arglistigen Täuschung über gefahrenerhebliche Umstände rechtlich möglich. Gefahrenerheblich sind dabei alle Tatsachen, die für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu diesen Bedingungen abzuschließen, so wichtig sind, dass er bei Kenntnis der Wahrheit anders gehandelt hätte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Eine Täuschung gilt dabei als kausal, wenn der Versicherer den Vertrag bei einer Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht oder zumindest nicht sofort geschlossen hätte.

Das Oberlandesgericht Koblenz prüfte in einem aktuellen Urteil (Az. 10 U 629/24) die Wirksamkeit einer solchen Vertragsanfechtung. Ein Vater verlangte weitreichende Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen im Jahr 2018 geborenen Sohn. Zu den Forderungen gehörten ein Pflegemonatsgeld für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 in Höhe von jeweils 3.200 Euro, eine Einmalzahlung von 1.500 Euro sowie fortlaufend ab Januar 2023 monatlich 4.000 Euro, nachdem der Pflegepflichtversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 der Pflegegrad 4 bewilligt worden war. Bei dem Ausfüllen des Versicherungsantrags am 11. November 2018 hatte der Mann sämtliche Gesundheitsfragen nach Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems ausdrücklich verneint. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlungen ab und erklärte am 27. Dezember 2019 die Anfechtung des Vertrags wegen einer arglistigen Täuschung. Während das Landgericht Mainz in der Vorinstanz (Az. 4 O 0/24) dem Vater nach der Anhörung und der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. G noch vollumfänglich Recht gab, änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung ab und wies die Klage ab.

Infografik zum Urteil des OLG Koblenz: Warum laufende Untersuchungen bei Versicherungsanträgen angegeben werden müssen.
Die Arglist-Falle: Warum ein ‚Nein‘ bei laufenden Untersuchungen den Schutz gefährdet.

Gilt die Antwort ins Blaue als arglistige Täuschung?

In der ständigen Rechtsprechung liegt eine Arglist bereits dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer Angaben ohne eine ausreichende Erkenntnisgrundlage macht und die Fragen gewissermaßen ins Blaue hinein beantwortet. Das bewusste Verschweigen einer unzureichenden Informationsbasis gegenüber dem Versicherer begründet in derartigen Konstellationen den Vorwurf der Arglist. Eine ärztlich abschließend gesicherte Diagnose zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ist für die rechtliche Annahme einer arglistigen Täuschung folglich nicht zwingend erforderlich.

Zur Arglist ist aber nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst ist, die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt, wobei er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angabe rechnet. – so das Oberlandesgericht Koblenz

Bevor Sie eine Gesundheitsfrage im Antrag verneinen, fordern Sie bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Krankenkasse eine Aufstellung Ihrer Behandlungsdaten der letzten fünf Jahre an. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie keine Termine oder Untersuchungen vergessen, die der Versicherer im Leistungsfall als „Arglist“ auslegen könnte.

Das Verhalten des Vaters erfüllte nach Ansicht des Senats exakt diese Kriterien der Arglist. Er verneinte das Bestehen einer Epilepsie an dem Stichtag des 11. November 2018 definitiv, obwohl die ärztliche Abklärung in der Kinderklinik noch andauerte. Dem Vater war vollumfänglich bewusst, dass wesentliche Befunde ausstanden, darunter eine bereits geplante MRT-Untersuchung für den 13. November 2018. Nach Überzeugung des Gerichts rechnete der Mann ernsthaft mit der Möglichkeit einer künftigen pflegebedürftigkeit und beantragte den Schutz als vorgezogene Sicherheitsmaßnahme noch vor dem Abschluss der medizinischen Untersuchungen. Ein entscheidendes Indiz für dieses konkrete Risikobewusstsein sah das Gericht in der Tatsache, dass der Versicherungsantrag ausschließlich für den betroffenen Sohn, nicht aber für die ältere Tochter der Familie gestellt wurde. Ein Indiz ist dabei ein Beweisanzeichen, aus dem das Gericht auf eine nicht direkt beweisbare Tatsache – hier die bewusste Täuschungsabsicht des Vaters – schließt.

Die Beklagte musste trotz der begrenzten Fragestellung nicht damit rechnen, dass ihr in einer solchen Situation ein Vertrag „untergeschoben“ wird; die Beantwortung auch einer eng formulierten Gesundheitsfrage ins Blaue hinein ist rechtlich nicht geschützt. – so das Gericht

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Bewertung laufender Untersuchungen. Eine arglistige Täuschung droht bereits dann, wenn Sie eine Gesundheitsfrage verneinen, obwohl eine ärztliche Abklärung zu diesem Punkt zwar noch kein Ergebnis geliefert hat, aber bereits eingeleitet wurde. Maßgeblich ist nicht das Vorliegen einer finalen Diagnose, sondern Ihr Wissen um die Unklarheit. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Testergebnisse warten oder Termine zur Abklärung feststehen, ist ein schlichtes „Nein“ rechtlich eine riskante Antwort ins Blaue hinein.

Muss man laufende Untersuchungen beim Antrag angeben?

Werden Gesundheitsfragen trotz einer laufenden intensiven Abklärung verneint, wird die unzureichende Erkenntnisgrundlage faktisch verschwiegen. Ein redlicher Versicherungsnehmer muss eine solche Unsicherheit jedoch in jedem Fall wahrheitsgemäß offenlegen. Die Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft kann unkompliziert über das Antragsformular, eine angegebene Telefonnummer, eine Anschrift oder direkt über einen Vermittler erfolgen.

Die medizinische Historie des Säuglings machte eine Offenlegung zwingend erforderlich. Das Kind des Vaters befand sich bereits vor der Antragstellung mehrfach stationär sowie ambulant zur medizinischen Abklärung in einer Klinik, unter anderem in den Zeiträumen vom 18. bis zum 19. Oktober sowie vom 30. Oktober bis zum 3. November 2018. Die dokumentierten Symptome umfassten seit September 2018 unter anderem einen starken Reflux sowie krampfartige Zustände. Die definitive Diagnose eines West-Syndroms – eine Form der frühkindlichen Epilepsie – wurde den Eltern am 13. November 2018 nach einer Besprechung in der Klinik offiziell mitgeteilt. Später wurde zudem ein WOREE-Syndrom infolge einer WWOX-Mutation diagnostiziert.

Keine Ausrede durch knappe Antragsformulare

Der Vater verteidigte sein Vorgehen damit, er habe als medizinischer Laie auf vorläufige ärztliche Berichte vertraut, die zunächst von einem Sandifer-Syndrom sprachen. Zudem argumentierte er, das Formular habe ohnehin nur einfache Ja-Nein-Antworten zugelassen. Das Gericht verwarf diesen Einwand als nicht nachvollziehbar und betonte, dass der Mann die noch ungeklärte medizinische Situation in jedem Fall auf einem anderen Weg hätte mitteilen müssen. Die unterlassene Aufklärung war zudem maßgeblich für den Vertragsabschluss: Hätte die Versicherung offengelegt bekommen, dass eine Epilepsie noch medizinisch abgeklärt wurde, hätte sie den Vertrag laut Gericht offenkundig nicht sofort geschlossen, sondern das Ende der Untersuchungen abgewartet.

Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist in jedem Falle zu verlangen, dass er Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und er auch eine unzureichende Erkenntnisgrundlage hierfür offen legt. […] Dem Kläger […] ist mit Sicherheit bewusst gewesen, dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Beklagte über den wahren Sachverhalt zu unterrichten. – so das Oberlandesgericht Koblenz

Achtung Falle:

Häufig wiegen sich Antragsteller in Sicherheit, weil das Online-Formular oder der Papierantrag nur „Ja/Nein“-Kästchen vorsieht und keinen Raum für Erklärungen lässt. Das Gericht stellt klar: Die begrenzte Struktur des Formulars rechtfertigt keine falschen Angaben. Bestehen Zweifel oder laufen Untersuchungen, müssen Sie diese Informationen aktiv über andere Kanäle (wie ein Begleitschreiben oder eine Mitteilung an den Vermittler) einreichen, um die Wirksamkeit des Vertrages zu sichern.

Wann die Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung beginnt

Die Frist für die Anfechtung eines Vertrages richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie beträgt exakt ein Jahr. Der Beginn dieser Frist ist an den Zeitpunkt gekoppelt, in dem der Anfechtungsberechtigte verlässliche Kenntnis von der Täuschung erlangt.

Sollte Ihr Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, prüfen Sie sofort das Datum der Leistungsprüfung. Die Ein-Jahres-Frist für die Anfechtung beginnt in dem Moment, in dem der Versicherer die erste Information über die Unvollständigkeit Ihrer Angaben erhält (z. B. durch Einsicht in die Patientenakte). Ist dieser Tag länger als zwölf Monate her, ist die Anfechtung verjährt.

Die zeitliche Gültigkeit der Anfechtung bildete den Abschluss der rechtlichen Prüfung durch das Oberlandesgericht. Das Versicherungsunternehmen erklärte die Anfechtung mit dem Schreiben vom 27. Dezember 2019. Das Gericht befand diese Reaktion für rechtlich fristgerecht, da der Versicherer die relevanten Informationen über die verschwiegenen Krankenhausaufenthalte und die noch laufenden Untersuchungen erst im Zuge der Leistungsprüfung und der später vom Vater eingereichten Unterlagen erfahren hatte. Die Leistungsprüfung ist das Verfahren, bei dem die Versicherung nach einem Leistungsantrag genau prüft, ob der Anspruch berechtigt ist oder ob beim Vertragsschluss falsche Angaben gemacht wurden. Da die Anfechtung somit vollumfänglich wirksam war, kam es auf die von der Gesellschaft hilfsweise erklärten Rücktritte oder auf Fragen der Vorvertraglichkeit rechtlich nicht mehr an. Das Wort „hilfsweise“ bedeutet hier, dass der Rücktritt nur für den Fall vorsorglich erklärt wurde, dass die vorrangige Anfechtung rechtlich keinen Bestand gehabt hätte. Das finale Urteil vom 11. März 2026 legt fest: Der Vater erhält keine Versicherungsleistungen und hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Mit den Rechtszügen sind die nacheinander durchlaufenen Gerichtsinstanzen gemeint, in diesem Fall das Landgericht und das Oberlandesgericht.

Warum laufende Untersuchungen zur teuren Kostenfalle werden

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hat Signalwirkung für alle privaten Versicherungsnehmer: Wer bei Gesundheitsfragen Untersuchungen verschweigt, die noch nicht abgeschlossen sind, riskiert seinen kompletten Versicherungsschutz. Diese Rechtsprechung ist als gefestigt anzusehen und auf alle Personenversicherungen wie Berufsunfähigkeits-, Krankenzusatz- oder Lebensversicherungen übertragbar.

Handeln Sie bei Antragstellung proaktiv: Erwähnen Sie jeden Arztbesuch, dessen Ergebnis noch aussteht, zwingend in einem Beiblatt zum Antrag. Verlassen Sie sich niemals darauf, dass das Standardformular nur „Ja/Nein“-Felder vorgibt – die Informationspflicht liegt bei Ihnen persönlich.

So retten Sie Ihren Versicherungsschutz nach Antragstellung

Wenn Sie bereits eine Versicherung mit Gesundheitsfragen abgeschlossen haben und unsicher sind, ob Sie laufende Untersuchungen angegeben haben: Suchen Sie rechtlichen Rat, bevor Sie einen Leistungsantrag stellen. Eine nachträgliche Korrektur (Nachmeldung) kann den Vertrag retten, muss aber juristisch präzise formuliert sein, um keine sofortige Anfechtung zu provozieren.


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Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gefährdet Ihre gesamte Absicherung und führt oft zur harten Leistungsablehnung. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung sowie die Einhaltung der strengen Jahresfrist. Er unterstützt Sie dabei, Ihre Angaben rechtssicher zu verteidigen oder notwendige Nachmeldungen strategisch korrekt vorzunehmen.

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Experten Kommentar

Das eigentliche Drama spielt sich oft direkt bei der Antragstellung ab. Ich erlebe immer wieder, wie übereifrige Vermittler dazu raten, ungeklärte Arztbesuche wegzulassen, solange keine feste Diagnose existiert. Genau das wird zum Verhängnis, denn Versicherer fordern bei frühen Leistungsfällen gnadenlos die komplette Patientenakte an.

Mein Rat an dieser Stelle: Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Beschwichtigungen am Beratungstisch. Wer laufende Untersuchungen schriftlich und nachweisbar im Antrag ergänzt, nimmt der Rechtsabteilung der Gegenseite sofort den Wind aus den Segeln. Ein formloses Beiblatt reicht völlig aus, um später nicht mit leeren Händen dazustehen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich Fragen verneine, obwohl eine ärztliche Abklärung noch läuft?

JA. Der Versicherungsschutz geht verloren, wenn Gesundheitsfragen trotz laufender Untersuchungen verneint werden, da dies rechtlich als arglistige Täuschung durch eine sogenannte Antwort ins Blaue gewertet wird. Maßgeblich ist nicht das Vorliegen einer finalen Diagnose, sondern allein die Kenntnis des Versicherungsnehmers über die medizinische Unklarheit.

Nach der gefestigten Rechtsprechung handelt ein Antragsteller arglistig, wenn er Angaben ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage macht und dem Versicherer verschweigt, dass eine sachgemäße Beantwortung mangels ausstehender Befunde noch nicht möglich ist. Die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 VVG umfasst ausdrücklich auch ungeklärte Verdachtsfälle oder bereits terminierte Untersuchungen zur weiteren Abklärung von Beschwerden. Werden solche Umstände bewusst verschwiegen, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten, was zur vollständigen Nichtigkeit des Versicherungsschutzes führt. Es reicht für den Vorwurf der Arglist aus, dass der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit einer unrichtigen Angabe rechnet und dieses Risiko gegenüber dem Versicherer nicht transparent macht.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die gestellten Fragen so eng gefasst sind, dass laufende Abklärungen oder bloße Symptome sprachlich nicht unter die Fragestellung fallen. Da Versicherungsgesellschaften jedoch meist umfassende Auffangklauseln verwenden, sollten offene Untersuchungstermine zur Absicherung stets proaktiv schriftlich nachgemeldet werden, um den Vertrag rechtssicher zu gestalten.


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Muss die Versicherung leisten, wenn das verschwiegene Leiden gar nicht die Ursache der Pflegebedürftigkeit ist?

NEIN. Die Versicherung muss im Falle einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Leistungen erbringen, selbst wenn die verschwiegene Erkrankung nicht für den aktuellen Pflegefall verantwortlich ist. Durch die Anfechtung wird der gesamte Versicherungsvertrag rechtlich so behandelt, als hätte er von Anfang an nie existiert.

Gemäß § 142 Abs. 1 BGB führt eine erfolgreiche Anfechtung dazu, dass der Versicherungsvertrag rechtlich als von Anfang an (ex tunc, also rückwirkend) nicht existent behandelt wird. Da somit nie ein wirksamer Vertrag bestand, fehlt jede rechtliche Grundlage für eine spätere Leistungspflicht durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherten. Bei einer arglistigen Täuschung nach § 22 VVG ist es zudem unerheblich, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verschwiegenen Leiden und dem Pflegefall besteht. Maßgeblich ist allein die Kausalität für den Vertragsschluss, also ob der Versicherer den Antrag bei Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände abgelehnt hätte.

Diese strikte Regel gilt jedoch nicht für den Rücktritt bei grober Fahrlässigkeit, da hier gemäß § 21 Abs. 2 VVG eine Leistungspflicht bei fehlender Ursächlichkeit des verschwiegenen Leidens bestehen bleibt.


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Wie melde ich Vorerkrankungen rechtssicher nach, wenn das Antragsformular keinen Platz für Details lässt?

Vorerkrankungen oder laufende Untersuchungen müssen bei Platzmangel zwingend über ein separates Beiblatt, ein Begleitschreiben oder eine schriftliche Mitteilung an den Versicherungsvermittler offengelegt werden. Die begrenzte Struktur eines Antragsformulars entbindet Sie niemals von Ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht für alle gefahrerheblichen Umstände gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz.

Nach der gefestigten Rechtsprechung handelt ein Versicherungsnehmer bereits dann arglistig, wenn er Gesundheitsfragen ohne eine ausreichende Erkenntnisgrundlage einfach verneint oder laufende Abklärungen verschweigt. Ein redlicher Kunde muss bei unzureichenden Formularvorgaben aktiv alternative Kommunikationswege nutzen, um den Versicherer über den tatsächlichen Gesundheitszustand sowie über noch ausstehende Diagnoseergebnisse umfassend zu informieren. Die Informationspflicht wird rechtlich als Holschuld des Kunden betrachtet, weshalb technische Einschränkungen in digitalen Masken oder knappe Papierformulare keine Entschuldigung für unvollständige Angaben darstellen. Werden wichtige Details aufgrund von Platzmangel weggelassen, droht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (gemäß § 123 BGB), was den rückwirkenden Verlust des gesamten Versicherungsschutzes zur Folge hat.

Eine rechtssichere Ergänzung ist auch nach dem Absenden des Antrags noch möglich, sofern der Versicherer den Vertrag bisher noch nicht final durch die Police bestätigt hat. In diesem Fall sollten Sie die detaillierten Informationen unbedingt nachweisbar per Einschreiben übermitteln, um die Erfüllung Ihrer Mitteilungspflicht im Streitfall zweifelsfrei belegen zu können.


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Kann ich mich wehren, wenn die Versicherung den Vertrag erst nach zehn Jahren wegen Arglist anficht?

JA, eine Abwehr der Anfechtung ist möglich, wenn die Versicherung bereits seit über einem Jahr von der Täuschung wusste oder die Zehnjahresfrist verstrichen ist. Die Frist endet exakt zwölf Monate nach der verlässlichen Kenntnisnahme des Versicherers.

Gemäß § 124 BGB beginnt die einjährige Frist zur Anfechtung erst in dem Moment, in dem der Versicherer verlässliche Kenntnis von der arglistigen Täuschung (bewusstes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände) erlangt. In der Praxis erfolgt diese Kenntnisnahme meist erst durch eine Leistungsprüfung, bei welcher der Versicherer gezielt Einsicht in die Patientenakten oder ärztliche Korrespondenz nimmt. Eine erfolgreiche Abwehr setzt voraus, dass man dem Versicherungsunternehmen eine Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen nachweist, die zeitlich bereits länger als zwölf Monate zurückliegt. Hierzu sollten Betroffene die Korrespondenz zwischen der Versicherung und den Ärzten anfordern, um das Datum des ersten Informationsflusses rechtssicher zu rekonstruieren.

Gemäß § 124 Absatz 3 BGB ist die Anfechtung nach Ablauf von zehn Jahren seit der Vertragserklärung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese absolute Frist schützt Versicherte vor zeitlich unbegrenzten Rückabwicklungen ihrer Verträge, sofern die Zehnjahresgrenze bei der Anfechtungserklärung bereits überschritten war.


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Bekomme ich meine gezahlten Beiträge zurück, wenn die Versicherung den Vertrag wegen Arglist wirksam anficht?

NEIN – Bei einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung werden die gezahlten Versicherungsbeiträge in der Regel nicht an den Versicherungsnehmer zurückerstattet. Durch die Anfechtung wird der Vertrag rechtlich als von Anfang an nichtig betrachtet, wodurch sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien entfallen.

Die rechtliche Grundlage für diesen Ausschluss der Rückgewähr findet sich in der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den spezialgesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 22 VVG). Da der Versicherungsnehmer den Versicherer durch bewusste Falschangaben zur Annahme des Risikos bewegt hat, darf das Versicherungsunternehmen die Prämien als Entschädigung für das bereits getragene Risiko einbehalten. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (Anspruch auf Rückzahlung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes) scheidet regelmäßig aus, weil der Täuscher durch sein unredliches Verhalten keinen rechtlichen Schutz für die Rückabwicklung beanspruchen kann. Zudem muss der unterlegene Kläger im Falle eines verlorenen Rechtsstreits zusätzlich die vollen Gerichts- und Anwaltskosten tragen, was die finanziellen Folgen der wirksamen Vertragsanfechtung weiter verschärft.

Betroffene sollten jedoch juristisch prüfen lassen, ob der Versicherer neben der Anfechtung auch einen Rücktritt oder eine Kündigung erklärt hat, da hierbei unter Umständen andere Erstattungsregeln für die Beiträge gelten können. Während die Arglistanfechtung den vollständigen Verlust der Prämien zur Folge hat, führen weniger schwerwiegende Formen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung oft zu einer anteiligen Rückabwicklung der gezahlten Summen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 10 U 629/24 – Urteil vom 11.03.2026




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