Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Architektenhaftpflichtversicherung wehrt Schadensansprüche ab
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Obliegenheiten haben Architekten gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung im Schadensfall?
- Können Architekten den Versicherungsschutz verlieren, wenn sie nicht fristgerecht Auskünfte an die Versicherung liefern?
- Welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen sind relevant für Architekten, um die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen zu verstehen?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Schadensursache und dem Zeitpunkt der Schadensmeldung für die Frage des Versicherungsschutzes?
- Welche Maßnahmen können Architekten ergreifen, um Streitigkeiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht stellte fest, dass der Haftpflichtversicherer dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz gewähren muss.
- Der Kläger war freiberuflicher Architekt und hatte eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen.
- Streitpunkt war, ob die Beklagte aufgrund einer angeblichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist.
- Das Gericht entschied, dass keine kausale Obliegenheitsverletzung vorliegt, die den Versicherungsschutz entfallen lässt.
- Es wurde festgestellt, dass der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.
- Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages entfaltet keine entscheidungserhebliche Wirkung.
- Das Gericht sah die Beklagte auch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet.
- Die Sanktionsregelung der Beklagten bezüglich Obliegenheitsverletzungen wurde als unwirksam angesehen.
- Das Urteil bekräftigt die Pflicht des Versicherers zur Abwehr von Ansprüchen, unabhängig von deren Begründetheit.
- Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen im Schadensfall.
Gerichtsurteil: Architektenhaftpflichtversicherung wehrt Schadensansprüche ab
Die Architektenhaftpflichtversicherung ist für Architekten ein wichtiger Schutzschild im Beruf. Sie deckt Schäden ab, die durch Fehler oder Fahrlässigkeit des Architekten entstehen können. So können beispielsweise falsche Planung, mangelhafte Ausführung oder Versäumnisse bei der Bauüberwachung zu Schäden führen, die sowohl für den Bauherrn als auch für den Architekten erhebliche finanzielle Folgen haben können.
Dies gilt insbesondere im Falle von Baumängeln, die zu erheblichen Nachbesserungsarbeiten oder sogar zum teilweisen Abriss des Gebäudes führen können. Die Architektenhaftpflichtversicherung springt in solchen Fällen ein und übernimmt die Kosten für die Schadensbehebung. Durch diese Versicherung kann der Architekt sein Unternehmen vor dem Ruin schützen, sofern er seinen Beruf pflichtbewusst ausübt.
Doch auch die Versicherung selbst befindet sich im Spannungsfeld zwischen Schutz und Abwehr von Ansprüchen.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, bei dem eine Architektenhaftpflichtversicherung gegen einen Anspruch abwehren musste. Dieser Fall zeigt, unter welchen Umständen die Versicherung nicht für die Schäden des Architekten aufkommen muss.
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Der Fall vor Gericht
Architektenhaftpflichtversicherung: Deckungsschutz trotz verspäteter Auskunft
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Architekt, der als Baubetreuer für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in ### tätig war. Nach Fertigstellung des Projekts wurden bei einer Begehung im September 2018 verschiedene Mängel festgestellt, insbesondere Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. Diese Mängel führten zu Schadensersatzforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Architekten.
Der Architekt zeigte den Versicherungsfall im April 2020 bei seiner Berufshaftpflichtversicherung an. Im Zuge eines selbstständigen Beweisverfahrens und einer späteren Klage vor dem Landgericht Frankfurt forderte die Versicherung vom Architekten detaillierte Informationen über den Schadensfall und die beteiligten Unternehmen. Der Architekt kam dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, was zu einem Streit über den Versicherungsschutz führte.
Gerichtliche Entscheidung zur Leistungspflicht des Versicherers
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil (Az.: 24 O 211/23) entschieden, dass die Versicherung trotz der verspäteten Auskunft des Architekten zur Deckung verpflichtet ist. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall in die versicherte Zeit fiel, da die mutmaßlichen Pflichtverletzungen des Architekten bei den Abdichtungsarbeiten im Juni 2016 erfolgten – also während der Laufzeit des Versicherungsvertrages.
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Wirksamkeit der Sanktionsregelung in den Versicherungsbedingungen. Das Gericht erklärte die Klausel zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen für unwirksam, da sie von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Versicherungsnehmers abwich. Die Versicherung hatte es versäumt, ihre Bedingungen an die Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes anzupassen.
Auswirkungen der Entscheidung für Architekten
Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für Architekten und ihre Berufshaftpflichtversicherungen:
- Zeitpunkt des Versicherungsfalls: Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, wann die potenziell schadensauslösende Handlung oder Unterlassung stattfand, nicht wann der Schaden entdeckt oder gemeldet wurde.
- Obliegenheitsverletzungen: Auch wenn Architekten ihren Auskunftspflichten gegenüber der Versicherung nicht vollständig nachkommen, kann dies unter Umständen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- Wirksamkeit von Versicherungsklauseln: Versicherungsnehmer sollten prüfen, ob die Sanktionsregelungen in ihren Verträgen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Kausalität bei Obliegenheitsverletzungen: Selbst bei einer Obliegenheitsverletzung bleibt die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte.
Bedeutung für die Praxis der Architektenhaftung
Das Urteil stärkt die Position von Architekten gegenüber ihren Berufshaftpflichtversicherungen. Es zeigt, dass Versicherer nicht leichtfertig den Versicherungsschutz verweigern können, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht allen Auskunftspflichten nachkommt.
Für Architekten bleibt es dennoch ratsam, im Schadensfall zeitnah und umfassend mit der Versicherung zu kommunizieren. Eine proaktive Zusammenarbeit kann helfen, Streitigkeiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden und eine effektive Schadenregulierung zu gewährleisten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt den Versicherungsschutz für Architekten, indem es die Wirksamkeit von Sanktionsklauseln bei Obliegenheitsverletzungen einschränkt. Es betont die Bedeutung des Zeitpunkts der schadensauslösenden Handlung für den Versicherungsschutz und die Notwendigkeit der Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungsumfang. Dies verdeutlicht die Pflicht der Versicherer, ihre Bedingungen an aktuelle gesetzliche Vorgaben anzupassen, und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Versicherungsklauseln.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Architekt stärkt dieses Urteil Ihre Position gegenüber Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erheblich. Selbst wenn Sie im Schadensfall nicht alle Informationen fristgerecht an Ihren Versicherer übermitteln, verlieren Sie nicht automatisch Ihren Versicherungsschutz. Das Gericht hat klargestellt, dass veraltete Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz bei Obliegenheitsverletzungen ausschließen, unwirksam sein können. Für Sie bedeutet das mehr Sicherheit: Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, solange Ihre verspätete Auskunft keine negativen Auswirkungen auf den Schadensfall hatte. Dennoch ist es ratsam, im Schadensfall proaktiv und transparent mit Ihrer Versicherung zu kommunizieren, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Sie planen ein Bauprojekt und möchten sich vor unvorhergesehenen Risiken schützen? Architektenhaftpflichtversicherung und Rechtsschutz sind wichtige Bausteine für ein sicheres und sorgenfreies Bauvorhaben. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf Ihre Fragen zum Thema – von der Wahl der richtigen Versicherung bis zur Abwicklung eines Schadensfalls.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Obliegenheiten haben Architekten gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung im Schadensfall?
- Können Architekten den Versicherungsschutz verlieren, wenn sie nicht fristgerecht Auskünfte an die Versicherung liefern?
- Welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen sind relevant für Architekten, um die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen zu verstehen?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Schadensursache und dem Zeitpunkt der Schadensmeldung für die Frage des Versicherungsschutzes?
- Welche Maßnahmen können Architekten ergreifen, um Streitigkeiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden?
Welche Obliegenheiten haben Architekten gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung im Schadensfall?
Architekten haben im Schadensfall wichtige Obliegenheiten gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erfüllen. Die zentrale Pflicht besteht in der unverzüglichen Schadensmeldung. Sobald ein Architekt Kenntnis von einem möglichen Schadensfall erlangt, muss er diesen umgehend seiner Versicherung melden. Als Schadensfall gilt dabei jedes Ereignis, das potenzielle Ansprüche gegen den Architekten zur Folge haben könnte.
Die Schadensmeldung sollte in der Regel schriftlich erfolgen. Viele Versicherer setzen hierfür eine Frist von einer Woche ab Kenntniserlangung. Bei zeitkritischen Fällen, etwa wenn eine Haftpflichtklage droht, empfiehlt sich zusätzlich eine telefonische Information des Versicherers oder Versicherungsmaklers.
Neben der reinen Meldepflicht besteht für den Architekten auch eine umfassende Auskunfts- und Aufklärungspflicht. Er muss den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung aktiv unterstützen und alle relevanten Umstände offenlegen. Dazu gehört die Übermittlung sämtlicher für den Schadensfall bedeutsamer Informationen und Unterlagen.
Konkret umfasst dies in der Regel folgende Dokumente:
Eine detaillierte schriftliche Stellungnahme zum Schadenshergang und den möglichen Ursachen. Der vollständige Schriftverkehr in der Schadensangelegenheit, einschließlich etwaiger Korrespondenz mit dem Geschädigten. Die zugehörigen Auftrags- und Vertragsunterlagen oder, falls nicht vorhanden, entsprechende Teil- oder Schlussrechnungen. Relevante Planungsunterlagen, anhand derer sich der behauptete Fehler nachvollziehen oder widerlegen lässt.
Darüber hinaus muss der Architekt das vom Versicherer zur Verfügung gestellte Schadenanzeige-Formular sorgfältig und vollständig ausfüllen.
Wichtig ist auch die Pflicht zur Schadensminderung. Der Architekt muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen oder eine Ausweitung zu verhindern.
Eine weitere bedeutsame Obliegenheit besteht darin, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Haftungsanerkenntnisse abzugeben oder Vergleiche zu schließen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, die Berechtigung der gegen den Architekten erhobenen Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls abzuwehren.
Kommt es zu einem Rechtsstreit, muss der Architekt die Prozessführung dem Versicherer überlassen und den vom Versicherer benannten Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Auch hier besteht eine Kooperationspflicht: Der Architekt muss dem Anwalt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die gewissenhafte Erfüllung dieser Obliegenheiten ist für den Architekten von großer Bedeutung. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten riskiert er den Verlust oder eine Einschränkung seines Versicherungsschutzes. Die Berufshaftpflichtversicherung könnte in solchen Fällen berechtigt sein, ihre Leistung zu kürzen oder im Extremfall ganz zu verweigern.
Können Architekten den Versicherungsschutz verlieren, wenn sie nicht fristgerecht Auskünfte an die Versicherung liefern?
Architekten können tatsächlich ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn sie ihren Auskunftspflichten gegenüber der Versicherung nicht rechtzeitig nachkommen. Diese Pflichten, auch als Obliegenheiten bezeichnet, sind im Versicherungsvertrag festgelegt und dienen dazu, dem Versicherer eine angemessene Risikobeurteilung und Schadenregulierung zu ermöglichen.
Eine wesentliche Obliegenheit besteht in der unverzüglichen Meldung von Schadenereignissen oder möglichen Haftpflichtansprüchen an den Versicherer. Kommt ein Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann dies als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Die Folgen einer solchen Verletzung können erheblich sein und reichen von einer Kürzung der Versicherungsleistung bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Allerdings ist der Verlust des Versicherungsschutzes nicht automatisch die Konsequenz jeder verspäteten Auskunft. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht in § 28 vor, dass der Versicherer nur dann vollständig leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung hat der Versicherer das Recht, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wichtig ist, dass der Versicherer den Architekten bei Vertragsschluss in Textform über diese möglichen Rechtsfolgen informiert haben muss. Zudem muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt oder der Feststellung des Versicherungsfalls oder der Feststellung oder dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bestehen.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Architekt, der fahrlässig eine Frist zur Auskunftserteilung versäumt, nicht zwangsläufig seinen gesamten Versicherungsschutz verliert. Die Versicherung muss in solchen Fällen prüfen, ob und inwieweit ihr durch die verspätete Auskunft tatsächlich ein Nachteil entstanden ist.
Für Architekten ist es daher ratsam, alle Kommunikationswege mit der Versicherung sorgfältig zu pflegen und auf Anfragen zeitnah zu reagieren. Im Zweifelsfall sollten sie lieber zu früh als zu spät Kontakt mit ihrer Versicherung aufnehmen, um potenzielle Schadensfälle zu melden oder relevante Informationen weiterzugeben.
Es ist auch zu beachten, dass einige Versicherungsbedingungen spezifische Fristen für die Meldung von Schadensfällen oder die Beantwortung von Anfragen festlegen. Diese können von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Architekten sollten sich mit den genauen Bestimmungen ihres Versicherungsvertrags vertraut machen, um keine Fristen zu versäumen.
Bei komplexen Sachverhalten oder Unsicherheiten bezüglich der Informationspflichten kann es sinnvoll sein, frühzeitig Rücksprache mit dem Versicherer zu halten. Eine offene und transparente Kommunikation kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und den Versicherungsschutz zu erhalten.
Abschließend lässt sich sagen, dass die fristgerechte Auskunftserteilung an die Versicherung eine wichtige Pflicht des Architekten darstellt. Zwar führt nicht jede Verzögerung automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes, doch können die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung erheblich sein. Eine gewissenhafte und zeitnahe Kommunikation mit dem Versicherer ist daher für Architekten unerlässlich, um ihren Versicherungsschutz vollumfänglich zu wahren.
Welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen sind relevant für Architekten, um die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen zu verstehen?
Für Architekten sind mehrere Klauseln in den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung, um die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzungen nachzuvollziehen:
Zentral ist die Klausel zur Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhungen. Diese verpflichtet den Architekten, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn sich das versicherte Risiko wesentlich ändert, etwa durch die Übernahme neuer Tätigkeitsfelder oder die Erweiterung des Leistungsspektrums. Versäumt der Architekt diese Anzeige, kann der Versicherer unter Umständen leistungsfrei werden.
Ebenfalls wichtig ist die Schadenmeldefrist. Diese Klausel legt fest, innerhalb welcher Frist der Architekt einen eingetretenen Versicherungsfall dem Versicherer melden muss. Eine verspätete Meldung kann zur Leistungsfreiheit führen, wenn dadurch die Interessen des Versicherers erheblich beeinträchtigt wurden.
Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Architekten, bei der Aufklärung des Schadenfalles mitzuwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ebenfalls die Leistungsfreiheit zur Folge haben.
Von großer Bedeutung ist auch die Klausel zum Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot. Diese untersagt es dem Architekten, ohne Zustimmung des Versicherers Ansprüche des Geschädigten anzuerkennen oder zu befriedigen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zur Leistungsfreiheit führen, wenn dadurch die Interessen des Versicherers beeinträchtigt werden.
Die Weisungsgebundenheit ist eine weitere relevante Klausel. Sie verpflichtet den Architekten, den Weisungen des Versicherers im Schadenfall Folge zu leisten. Missachtet der Architekt diese Weisungen, kann dies zur Leistungsfreiheit führen.
Besonders zu beachten ist die Klausel zur wissentlichen Pflichtverletzung. Diese schließt den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Architekt durch vorsätzliche Verletzung seiner beruflichen Pflichten verursacht hat. Dabei ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, die Wissentlichkeit indizieren kann.
Die Beteiligungsklausel ist ebenfalls von Bedeutung. Sie schließt den Versicherungsschutz aus, wenn der Architekt neben Planungstätigkeiten auch selbst Bauleistungen erbringt oder durch Subunternehmer erbringen lässt. Die Reichweite dieser Klausel wird oft unterschätzt und kann auch greifen, wenn der Architekt beispielsweise Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist.
Schließlich ist die Klausel zur Nachhaftung relevant. Sie regelt, wie lange nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch Versicherungsschutz für Schäden besteht, die während der Vertragslaufzeit verursacht wurden, aber erst später entdeckt werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass die genaue Ausgestaltung und Wirkung dieser Klauseln von Versicherer zu Versicherer variieren kann. Architekten sollten ihre individuellen Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen, um die konkreten Auswirkungen auf ihren Versicherungsschutz zu verstehen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Schadensursache und dem Zeitpunkt der Schadensmeldung für die Frage des Versicherungsschutzes?
Für den Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt der Schadensursache maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Schadensmeldung. Dies ist ein entscheidender Unterschied, der weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben kann.
Der Zeitpunkt der Schadensursache bezieht sich auf das Ereignis, das den Schaden verursacht hat. In der Betriebshaftpflichtversicherung wird dies als „Schadenereignis“ bezeichnet. Es handelt sich um den Moment, in dem die schädigende Handlung oder Unterlassung stattgefunden hat, die später zu einem Schaden führt. Bei Architekten könnte dies beispielsweise der Zeitpunkt sein, an dem ein fehlerhafter Plan erstellt oder eine falsche Beratung gegeben wurde.
Im Gegensatz dazu bezeichnet der Zeitpunkt der Schadensmeldung den Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte den Schaden dem Versicherer meldet. Dieser Zeitpunkt liegt in der Regel deutlich nach dem Zeitpunkt der Schadensursache und ist für die Frage des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht relevant.
Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Schadensursache ein gültiger Versicherungsvertrag bestand. Wenn also ein Architekt zum Zeitpunkt der fehlerhaften Planung versichert war, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz – auch wenn der Schaden erst Jahre später entdeckt und gemeldet wird.
Umgekehrt bedeutet dies aber auch: Wenn die Schadensursache in einem Zeitraum liegt, in dem kein Versicherungsschutz bestand, hilft es nicht, wenn zum Zeitpunkt der Schadensmeldung eine Versicherung abgeschlossen war. Der Versicherer wird in diesem Fall die Deckung ablehnen.
Diese Regelung basiert auf dem sogenannten Ereignisprinzip, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verankert ist. Demnach gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem das Schadenereignis stattgefunden hat.
Für Architekten ist es daher von großer Bedeutung, durchgehend versichert zu sein und keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen zu lassen. Besonders kritisch sind Zeiträume, in denen die Versicherung aufgrund nicht gezahlter Prämien ruht. Pflichtverletzungen, die in solchen versicherungsfreien Zeiträumen begangen werden, sind nicht gedeckt, auch wenn der Schaden erst später eintritt und gemeldet wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Schadensursache oft schwer zu bestimmen ist, insbesondere bei komplexen Bauprojekten. In solchen Fällen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, bei denen geklärt werden muss, wann genau die schadensverursachende Handlung stattgefunden hat.
Architekten sollten daher besonders sorgfältig dokumentieren, wann sie welche Leistungen erbracht haben. Dies kann im Schadensfall helfen, den relevanten Zeitpunkt der Schadensursache nachzuweisen und somit den Versicherungsschutz zu sichern.
Welche Maßnahmen können Architekten ergreifen, um Streitigkeiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden?
Architekten können mehrere wichtige Maßnahmen ergreifen, um Streitigkeiten über ihren Versicherungsschutz zu vermeiden:
Gründliche Prüfung der Versicherungsbedingungen: Architekten sollten die Bedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung sorgfältig studieren und verstehen. Besonders wichtig ist es, die Deckungsumfänge, Ausschlüsse und Selbstbeteiligungen genau zu kennen. Unklarheiten sollten direkt mit dem Versicherer oder einem Versicherungsmakler besprochen werden.
Regelmäßige Aktualisierung des Versicherungsschutzes: Die beruflichen Tätigkeiten und Projekte eines Architekten können sich im Laufe der Zeit ändern. Es ist daher ratsam, den Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. So wird sichergestellt, dass alle aktuellen Tätigkeiten abgedeckt sind.
Dokumentation der Kommunikation: Jegliche Kommunikation mit der Versicherung, sei es zu Deckungsumfängen, Änderungen oder potenziellen Schadensfällen, sollte schriftlich erfolgen und sorgfältig dokumentiert werden. Dies schafft Klarheit und kann im Streitfall als Nachweis dienen.
Frühzeitige Meldung potenzieller Schadensfälle: Sobald ein Architekt von einem möglichen Schadensfall Kenntnis erlangt, sollte er diesen unverzüglich seiner Versicherung melden. Verspätete Meldungen können zu Deckungsablehnungen führen.
Implementierung von Risikomanagement-Praktiken: Architekten sollten proaktiv Maßnahmen zur Risikominimierung in ihrer Praxis umsetzen. Dazu gehören beispielsweise die sorgfältige Dokumentation von Projekten, klare Vertragsgestaltungen und regelmäßige Qualitätskontrollen.
Schulungen und Weiterbildungen: Regelmäßige Teilnahme an Schulungen zu Themen wie Versicherungsrecht, Haftungsrisiken und Vertragsgestaltung kann Architekten helfen, potenzielle Fallstricke zu erkennen und zu vermeiden.
Einholen von Deckungszusagen: Bei ungewöhnlichen oder besonders risikoreichen Projekten ist es ratsam, vorab eine schriftliche Deckungszusage von der Versicherung einzuholen. Dies schafft Sicherheit über den Versicherungsschutz im konkreten Fall.
Zusammenarbeit mit Fachanwälten: Bei komplexen Versicherungsfragen oder im Vorfeld größerer Projekte kann die Konsultation eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann den Versicherungsschutz prüfen und auf potenzielle Lücken hinweisen.
Transparente Kommunikation mit Auftraggebern: Architekten sollten ihre Auftraggeber über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren. Dies kann helfen, unrealistische Erwartungen zu vermeiden und das Vertrauensverhältnis zu stärken.
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen können Architekten das Risiko von Streitigkeiten über ihren Versicherungsschutz erheblich reduzieren und im Schadensfall besser vorbereitet sein.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das den Schaden verursacht hat und somit den Versicherungsschutz auslöst. Im vorliegenden Fall waren dies die fehlerhaften Abdichtungsarbeiten des Architekten, die zu Feuchtigkeitsschäden führten.
- Versicherte Zeit: Der Zeitraum, für den der Versicherungsschutz gilt. Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass der Versicherungsfall (die fehlerhafte Abdichtung) in die versicherte Zeit fiel, obwohl der Schaden erst später entdeckt wurde.
- Leistungspflicht des Versicherers: Die Verpflichtung der Versicherung, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Im vorliegenden Fall wurde die Leistungspflicht des Versicherers bejaht, obwohl der Architekt seine Meldepflicht verletzt hatte.
- Obliegenheitsverletzung: Die Verletzung einer Pflicht, die im Versicherungsvertrag festgelegt ist, z.B. die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung eines Schadens. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt eine solche Obliegenheit verletzt, was aber nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führte.
- Sanktionsregelung: Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die vorsieht, dass der Versicherer bei bestimmten Verstößen des Versicherungsnehmers, z.B. bei Obliegenheitsverletzungen, nicht leisten muss. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Klausel für unwirksam erklärt.
- Kausalität: Der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung. Im Zusammenhang mit Obliegenheitsverletzungen bedeutet dies, dass die Verletzung der Pflicht einen Einfluss auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens haben muss, damit der Versicherer leistungsfrei wird. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen Kausalität.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer einen Schadenfall anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist eine sogenannte Obliegenheit, deren Verletzung zu Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Im vorliegenden Fall hat der Architekt den Versicherungsfall angezeigt, allerdings verspätet. Das Gericht musste daher prüfen, ob diese Verspätung eine Obliegenheitsverletzung darstellt und welche Folgen dies für den Versicherungsschutz hat.
- § 19 VVG: Diese Vorschrift regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung von Obliegenheiten. Sie besagt, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls hatte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Obliegenheitsverletzung des Architekten als nicht grob fahrlässig eingestuft und die Leistungsfreiheit des Versicherers verneint.
- § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift enthält allgemeine Regelungen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie besagt, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Klausel in den Versicherungsbedingungen des Versicherers als unwirksam angesehen, da sie den Architekten unangemessen benachteiligte.
- § 1 VVG Informations- und Aufklärungspflichten: Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu informieren und aufzuklären. Dies beinhaltet auch die Aufklärung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Im vorliegenden Fall hat der Versicherer seine Informationspflicht möglicherweise nicht ausreichend erfüllt, da er seine Versicherungsbedingungen nicht an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst hatte.
- § 28 VVG Anzeigepflicht, Anzeigefrist: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall hat der Architekt den Versicherungsfall verspätet angezeigt, das Gericht hat jedoch entschieden, dass dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, da der Versicherungsfall bereits vor der Anzeige eingetreten war.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 24 O 211/23 – Urteil vom 16.05.2024
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß Deckung im Rahmen der Architektenhaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer N01 für die im Klageverfahren vor dem LG Frankfurt, Az. 2-20 O 169/22 seitens der WEG ###-Straße ###, ###, gegen den Kläger geltend gemachten Schadensfälle zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Haftpflichtversicherer müsse ihm Deckungsschutz für gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche, die aufgrund von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden erhoben und in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Az:.2-20 O 169/22) geltend macht werden, gewähren.
Der Kläger war freiberuflicher Architekt und unterhielt bei der Beklagten eine Berufs- und Haftpflichtversicherung. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Stand 07/03 (Bl. 567 GA) sowie die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren, Stand 01/03 (Bl. 591 GA, im Folgenden „BBH“), zugrunde.
In den AHB ist u.a. vereinbart:
„§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren
1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(…)
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern im dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
(…)
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
I. Wird eine der in § 5 genannten Obliegenheiten oder eine andere im oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.“
In den BBH ist u.a. vereinbart:
„A. I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Antrag/Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.
(…)
A. II. Beginn, Ende und Umfang des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz umfaßt Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden. (…)“
Die Versicherungssumme betrug bis zu 300.000 € pauschal für Sach- und Vermögensschäden. Ferner vereinbarten die Parteien eine Selbstbeteiligung von 2.500 € pro Schadenfall vereinbart. Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 (Bl. 557 GA) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, da der Kläger mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Verzug war.
Am 04.11.2014 schloss der Kläger – was von der Beklagten insgesamt mit Nichtwissen bestritten wird – einen als „Baubetreuungsvertrag“ bezeichneten Architektenvertrag mit der ### GmbH für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern einschließlich einer Tiefgarage in ###, ###-Straße ###, der am 06.07.2015 im Wege eines Nachtrags ergänzt wurde. Die ### GmbH war als Bauträger tätig und teilte das Objekt in Wohnungseigentum und veräußerte die einzelnen Wohneinheiten an die jeweiligen Erwerber. Aus den Erwerbern entstand die Wohnungseigentümergemeinschaft ###-Straße ### in ###, wobei die ### GmbH ihre Nacherfüllungsansprüche gegen den Kläger an die Erwerber abtrat – wobei die Abtretung der ### GmbH an die Erwerber von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird.
Im Rahmen einer abschließenden Begehung des Gemeinschaftseigentums am 05.09. und 06.09.2018 stellte der Kläger gemeinsam mit dem Bauträger und Vertretern der Erwerber verschiedene Mängel an dem Bauobjekt fest. In der Folgezeit kündigte die eingesetzte Hausverwaltung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche gegen den Kläger an. Der Kläger zeigte am 08.04.2020 den Versicherungsfall gegenüber der Beklagten an. Mit Schreiben des Landgerichts Frankfurt vom 21.10.2021 wurde der Kläger über die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihn und den Bauträger in Kenntnis gesetzt. Hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2021.
Mit Schreiben vom 27.12.2021 (Anlage RSG 15, Bl. 149) teilte die Beklagte mit, dass sie eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes für das selbständige Beweisverfahren für nicht erforderlich halte, die Vertretung des Klägers in ihrer Funktion als Haftpflichtversicherer wahrnehme und bat den Kläger um die Vorlage verschiedener Unterlagen und Informationen, insbesondere der Beurteilung der Verantwortlichkeiten und einer Bewertung der Beweisfragen unter Fristsetzung bis zum 20.03.2022. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erinnerte die Beklagte den Kläger an das Schreiben vom 27.12.2021, wobei der Inhalt dieses Schreibens (Anlage BLD 3 und RSG 31) zwischen den Parteien streitig ist. Eine Rückmeldung des Klägers zu dem Schreiben vom 27.12.2021 erfolgte nicht.
Nach Gutachtenerstellung im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt forderte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2022 zur Zahlung und Erklärung der Mängelbeseitigung auf. Dieses reichte der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 09.08.2022 weiter. Mit Schreiben vom 10.08.2022 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht unter Hinweis einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ab. Nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing. ### ein Ergänzungsgutachten am 07.09.2022 erstellt hatte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft am 01.11.2022 Klage gegen den hiesigen Kläger. In dem Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (2-20 O 169/22) wird dem Kläger ein Verstoß gegen seine Pflichten als Baubetreuer vorgeworfen, die im Zusammenhang mit Mängeln an der Gebäudeabdichtung stehen, die im Juni 2016 von den ausführenden Unternehmen abgeschlossen wurden.
Der Kläger behauptet, er habe die einzelnen Unternehmer zur Nachbesserung der festgestellten Mängel aufgefordert.
Er meint, eine kausale Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Er habe auf das Schreiben vom 27.12.2021 nicht reagieren müssen, da er keine Ergänzungen zu dem Beweisbeschluss hatte und auch die potenziellen Unternehmer nicht habe benennen können. Im Übrigen sei eine wirksame Streitverkündung nach dem selbstständigen Beweisverfahren möglich. Ferner fehle es an einer wirksamen Belehrung und auch die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen seien unwirksam.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß Deckung im Rahmen der Architektenhaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer ### für die im Klageverfahren vor dem LG Frankfurt, Az. 2-20 O 169/22 seitens der WEG ###-Straße ###, ###, gegen den Kläger geltend gemachten Schadensfälle zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wirft dem Kläger eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor und meint, dass sie aufgrund dieser Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Kläger habe vorsätzlich, hilfsweise grob fahrlässig, gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen, da er die mit Schreiben vom 27.12.2021 angeforderten Informationen und Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist hat zukommen lassen. Der Kläger sei auch mit Schreiben vom 27.12.2021 und vom 08.03.2022 ordnungsgemäß über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden. Die Obliegenheitsverletzung sei auch kausal geworden, da zwischenzeitlich ein Ortstermin durchgeführt und ein Gutachten erstellt worden sei. Ferner seien Streitverkündungen erst verspätet ausgesprochen worden. Des Weiteren hätte noch Einfluss auf die Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren genommen werden können oder es hätten noch Ergänzungsfragen gestellt werden können. Der Kläger habe insgesamt wesentliche Informationen nicht an die Beklagte weitergeleitet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Beklagte ist nach dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet, dem Kläger bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gem. § 100 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht damit unabhängig davon, inwieweit die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Versicherungsnehmer zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Versicherungsnehmer abzuwehren. Demgemäß umfasst der Versicherungsschutz der klägerischen Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzansprüchen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 20 U 157/15).
Entsprechend dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte, da der Kläger von der WEG ###-Straße ###, ### in einem Klageverfahren vor dem LG Frankfurt (Az.: 2-20 O 169/22) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
1. Für die von der WEG ###-Straße ###, ### geltend gemachten Schadensereignisse besteht Versicherungsschutz, da der Versicherungsfall in versicherter Zeit, mithin während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Der Versicherungsfall im Sinne des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages ist nach § 5.1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsschutz umfasst dabei gemäß Ziffer A.II.1 BBH Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden. Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes kommt es dementsprechend darauf an, wann die Handlung oder Unterlassung begangen worden ist, für die der Versicherte von dem Dritten in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 – IVa ZR 32/80). Im vorliegenden Fall ist darauf abzustellen, wann der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Baubetreuungsvertrag verstoßen haben soll. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist danach die Behauptung der WEG ###-Straße ###, ###, wonach der Kläger seine Pflichten aus dem Baubetreuungsvertrag bereits bei Ausführung der Arbeiten an der Gebäudeabdichtung verletzt haben soll. Diese Abdichtungsarbeiten erfolgten bereits im Juni 2016, mithin in versicherter Zeit. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.01.2018 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages, sowie ein etwaiger Verzug des Klägers mit Beitragszahlungen für die Zeit bis zum 01.01.2018 entfaltet aus den genannten Gründen keine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Wirkung.
2. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Kläger am 04.11.2014 mit der Firma ### GmbH einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen hat und die Firma ### GmbH ihre Nacherfüllungsansprüche gegen den Kläger an die WEG ###-Straße ###, ### abgetreten hat, kann dies ebenfalls dahinstehen. Denn entsprechend der dargestellten Grundsätze ist der Versicherer auch zur Leistung von Versicherungsschutz verpflichtet, soweit es sich um die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen handelt. Der Einwand des nicht abgeschlossenen Baubetreuungsvertrages oder der fehlenden Abtretung von Nacherfüllungsansprüchen kann daher von der Beklagten nur im zugrundeliegenden Haftpflichtprozess, jedoch nicht im vorliegenden Deckungsprozess, geltend gemacht werden.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 6 I. AHB von der Leistung befreit. Dabei kann bereits dahinstehen, ob der Kläger seine Auskunftsobliegenheit gemäß § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat, da einer Leistungsfreiheit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung des § 6 I. AHB entgegensteht. Denn § 6 Ziffer I. AHB weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab und ist gemäß § 32 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Rechtsfolgenregelung in § 6 Ziffer I. AHB beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG (a.F.). Dass die Beklagte von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit Gebraucht gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Die Regelung des § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2016 eingetreten ist. Die Regelung des § 6 Ziffer 1 AHB weicht jedoch entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab. Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen, sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 – IV ZR 58/13 – für eine nahezu identische Regelung).
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.03.2022. Diesbezüglich kann bereits dahinstehen, in welcher Version das Schreiben vom 08.03.2022 übermittelt worden ist (vgl. Bl. 528 und 603 GA). Denn auch das von der Beklagten (angeblich) übersendete Schreiben vom 08.03.2022 (Bl. 603 GA) verweist auf die unwirksame Regelung des § 6 AHB und nimmt auf diese Regelung Bezug. Eine wirksame Belehrung des Klägers fand dementsprechend nicht mit Schreiben vom 08.03.2022 statt. Selbiges gilt für das Schreiben vom 27.12.2021, das gleichfalls auf die unwirksame Regelung des § 6 AHB Bezug nimmt.
4. Des Weiteren liegt – wobei es hierauf nicht in entscheidungserheblicher Weise drauf ankommt – eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nur hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der Beklagten in Bezug auf die für die Mängel verantwortlichen Firmen vor. Der Kläger hat bezüglich dieser Obliegenheitsverletzung jedoch den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG geführt, mit der Folge, dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet bleibt.
a) Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2021 den Kläger um Auskunft und um Prüfung gebeten hat, ob der Antrag auf Einleitung des Verfahrens den Sachverhalt korrekt wiedergebe, ob aus technischer Sicht die Fragestellungen ausreichend oder ob Ergänzungen erforderlich“ seien, liegt in der fehlenden Rückmeldung des Klägers keine Obliegenheitsverletzung vor. Denn der Kläger hat dargelegt, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht korrekt wiedergebeben wurde, die Fragestellungen ausreichend waren und Ergänzungen nicht erforderlich gewesen sind. Eine Rückmeldung hatte dementsprechend nicht zu erfolgen. Insofern hat der Kläger zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte nur zur Auskunft aufgefordert hat, soweit Ergänzungen erforderlich sind und im Übrigen der weitere Verlauf des Verfahrens abgewartet werden könne.
b) Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2021 den Kläger zudem um Mitteilung gebeten hat, ob und „sei es auch nur theoretisch, für welchen der behaupteten Mängel, aus welchem Grund welche Firma verantwortlich sein könnte“ und den Kläger zur Herausgabe der geschlossenen Werkverträge sowie der dazugehörigen Schlussrechnungen aufgefordert hat, liegt in der fehlenden Rückmeldung des Klägers eine Obliegenheitsverletzung vor. Denn die Beklagte hat um Auskunft gebeten, soweit nur die ansatzweise theoretische Möglichkeit einer Verantwortlichkeit durch eine ausführende Firma bestand. Insofern war es dem Kläger möglich sämtliche Firmen zu benennen, die im Zusammenhang mit den Abdichtungsarbeiten standen und diesbezüglich Arbeiten ausgeführt haben. Der Kläger kannte als Baubetreuer auch die ausführenden Unternehmen, auch wenn er über die geschlossenen Werkverträge und die Schlussrechnungen nicht verfügte.
Die Obliegenheitsverletzung des Klägers hat sich jedoch nicht kausal auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten hätten die Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren nicht in eine andere Richtung gelenkt werden können, da der Antragssteller eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 487 Nr. 2 ZPO die maßgeblichen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bestimmt. Die Frage der Beklagten nach den verantwortlichen Unternehmen hätte allenfalls zur Verkündung des Streits an die Unternehmen folgen können. Eine Streitverkündung erfolgte durch den Kläger im Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Streitverkündungen im Klageverfahren nicht verspätet. Die Streitverkündeten haben auch nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens und bei nachfolgender Streitverkündung im Klageverfahren die Möglichkeit gemäß §§ 397, 402 ZPO die Anhörung des Sachverständigen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu beantragen. Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und der Verpflichtung des Gerichts die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis und in Erwägung zu ziehen. Dabei verlangt die Vorschrift auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört auch der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen und zwar auch es Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens (BGH, Beschluss vom 23.09.2023 – V 3/23).
c) Soweit die Beklagte dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Mitteilung des Klägers über die mit Schreiben vom 07.09.2017 ausgesprochene Kündigung vorwirft, liegt hierin keine Obliegenheitsverletzung vor. Denn die Beklagte hat keine Auskunft i.S.d. § 5 Nr. 3 AHB hinsichtlich der erfolgten Kündigung des Klägers verlangt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 225.972,70 EUR festgesetzt.