Skip to content

ARB – Anspruch des Rechtschutzversicherers auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse

LG Gera – Az.: 1 S 59/12 – Urteil vom 12.09.2012

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 27.01.2012 (Az. 26 C 167/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 3 b ARB.

Die eine Rückforderung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse rechtfertigenden Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 3 b ARB liegen nicht vor. Dies geht zulasten der Klägerin, da der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand dieser Bestimmung beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2011, Az. VI ZR 59/09 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist zunächst mit der Klägerin im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass auch außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst sind und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, eine Kostenregelung aber konkludent getroffen worden ist (BGH, a. a. O.). Ob dies auch dann gilt, wenn die außergerichtliche Einigung keine Kostenregelung enthält und ihr eine solche auch nicht konkludent entnommen werden kann, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (mit Darstellung des Meinungsstandes) offen gelassen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies jedenfalls dann nicht gelten kann, wenn die Parteien durch ihr zeitnahes anschließendes Verhalten deutlich zu erkennen geben, dass eine Kostenregelung nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen ist. Obwohl eine Erklärung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (Palandt/Ellenberger, Kommentar BGB, 71. A., § 133 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Der hiesige Beklagte hat zeitnah im Anschluss an die streitgegenständliche Einigung gegenüber dem Amtsgericht Weimar „die Angelegenheit unter Widerspruch gegen die Kostenlast für erledigt“ erklärt. Er begehrte mithin die Auferlegung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf den damaligen Antragsgegner; auf eine diesbezügliche einvernehmliche Regelung verwies er nicht. Der damalige Antragsgegner verwahrte sich hiergegen aus Rechtsgründen und berief sich gerade nicht auf eine anderweitige – konkludente – Kostenregelung im Rahmen der Einigung.

Der Beklagte hat sich durch die prozessualen Erklärungen im selbständigen Beweisverfahren auch keines Kostenerstattungsanspruches begeben. Zunächst erklärte er das Verfahren im Hinblick auf die Einigung für erledigt. Das Amtsgericht Weimar hat daraufhin nach hiesiger Auffassung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO nicht für zulässig erachtet wird (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 24.02.2011, Az. VII ZB 108/08). Den Beklagten trifft auch insofern kein Vorwurf, dass er – nach Rücknahme des Antrags – gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem damaligen Antragsgegner aufzuerlegen, kein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, auch nicht in analoger Anwendung, nicht möglich ist. Eine – zulässige – Kostenentscheidung zulasten des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO – analog – ist im damaligen Beweisverfahren nicht getroffen worden.

Auch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung/Weiterführung des selbständigen Beweisverfahrens gereicht dem Beklagten nicht zum Vorwurf. Mit der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass es dem Beklagten – selbstredend – zusteht, in der Hauptsache Zugeständnisse zu machen. Wenn er sich deshalb im Rahmen der Einigung damit begnügt, dass der damalige Antragsgegner von einer Geltendmachung/Einforderung der geminderten Miete absieht, und der hiesige Beklagte darüber hinaus keine Beseitigung von Mietmängeln und Ausgleich von etwaigen Folgeschäden begehrt, begegnet das keinen Bedenken. Da der Beklagte im Hinblick auf die Einigung zu Recht kein Bedürfnis hinsichtlich der Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens gesehen hat, ist die Rücknahme des Antrags im Beweisverfahren nur folgerichtig gewesen und in prozessual nicht zu beanstandender Weise erfolgt.

Ob der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hätte verfolgen und zudem erfolgreich durchsetzen können, kann dahinstehen. Er war hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Allein der Umstand, dass er keinen derartigen Hauptsacheprozess (mit Kostendeckungszusage der Klägerin?) anstrengte, begründet auch keinen Verzicht im Sinne § 67 VVG a. F. Es hätte mithin der über den Sachstand (Einigung) informierten Klägerin freigestanden, einen Anspruch aufgrund des Anspruchsüberganges gemäß obiger Vorschrift zu verfolgen, so sie denn meinte, dass ein solcher zu realisieren sei. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Verfolgung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs folgt auch nicht aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB. Allein der Umstand, dass er es unterlassen hat, die Klage in der Hauptsache zu erheben, stellt keine Erschwerung im Sinne der genannten Vorschrift dar. Das Recht der Klägerin, einen Anspruch selbst zu verfolgen, ist durch die Unterlassung nicht berührt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nummer 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!