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Anzeigepflichtverletzung bei Vergesslichkeit: BU-Schutz bleibt bestehen

Einer Frau drohte der Verlust ihrer Berufsunfähigkeitsrente von 120.000 Euro wegen einer Anzeigepflichtverletzung, weil sie fünf Jahre alte psychologische Sitzungen bei Antragstellung vergaß. Vor Gericht hing ihr gesamter Anspruch aber nicht davon ab, was sie vergaß, sondern ob sie es überhaupt wissen musste.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1215/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Dresden
  • Datum: 06.12.2022
  • Aktenzeichen: 4 U 1215/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Anzeigepflicht

  • Das Problem: Eine Frau forderte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer psychischen Erkrankung. Der Versicherer verweigerte die Leistung rückwirkend. Er behauptete, die Frau habe bei Antragstellung Behandlungen wegen Lampenfieber aus dem Jahr 2008 verschwiegen.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Versicherer die Leistung verweigern und den Vertrag rückwirkend ändern, wenn der Kunde glaubhaft vergessen hat, frühere, lange zurückliegende Abklärungen anzugeben?
  • Die Antwort: Nein. Der Versicherer muss die vereinbarten Leistungen zahlen. Das Gericht sah es als glaubhaft an, dass die Frau die Vorfälle von 2008 schlicht vergessen hatte. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt nur bei tatsächlicher Kenntnis des Versicherungsnehmers vor.
  • Die Bedeutung: Versicherungsnehmer müssen nur Gesundheitsumstände offenbaren, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich kennen. Die bloße Fahrlässigkeit beim Vergessen alter Vorfälle reicht nicht aus, um den Leistungsanspruch zu verlieren.

Zahlt die Versicherung, wenn ich Vorerkrankungen vergessen habe?

Ein Kreuz an der falschen Stelle im Versicherungsantrag kann Jahre später die Existenz bedrohen. Genau dieses Szenario verhandelte das Oberlandesgericht Dresden in einem wegweisenden Urteil vom 06.12.2022 (Az. 4 U 1215/22). Im Zentrum des Konflikts stand eine junge Akademikerin, die ihren Leistungsanspruch der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Der Streitwert belief sich auf über 120.000 Euro, doch die Versicherung verweigerte die Zahlung.

Makro-Nahaufnahme: Eine Stiftspitze kreuzt auf einem Gesundheitsfragebogen das Kästchen „Nein“ an; eine junge Frau sitzt im unscharfen Hintergrund.
Vergessene Vorerkrankungen können den BU-Schutz gefährden; OLG Dresden urteilte zur Anzeigepflicht. | Symbolbild: KI

Der Hintergrund des Streits wirkte zunächst eindeutig: Die Frau hatte im Jahr 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei alle Gesundheitsfragen verneint. Als sie drei Jahre später aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig wurde, prüfte der Versicherer ihre Krankenakte. Dabei kam heraus, dass sie fünf Jahre vor Vertragsabschluss, im Jahr 2008, fünfmal bei einem Psychologen war. Der Versicherer witterte eine Anzeigepflichtverletzung bei Vergesslichkeit oder gar Vorsatz und erklärte eine Rückwirkende Vertragsanpassung. Damit wollte er psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließen, was den Leistungsanspruch der Frau vernichtet hätte. Das Gericht musste nun klären, ob ein vergessenes „Lampenfieber“ aus der Teenagerzeit den Versicherungsschutz Jahre später kosten darf.

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG?

Bevor ein Versicherer das Risiko der Berufsunfähigkeit übernimmt, möchte er genau wissen, wie gesund der Antragsteller ist. Das Gesetz regelt dies in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Antragsteller muss dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Diese Gesundheitsprüfung ist das Fundament des Vertrages. Verschweigt der Kunde relevante Informationen, hat der Versicherer scharfe Schwerter im Arsenal: Er kann vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder – wie in diesem Fall geschehen – eine rückwirkende Vertragsanpassung vornehmen.

Eine solche Vertragsanpassung führt oft dazu, dass genau das Leiden, wegen dem der Kunde nun Geld benötigt, nachträglich aus dem Vertrag ausgeschlossen wird. Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist jedoch der Grad des Verschuldens. Hat der Kunde vorsätzlich getäuscht? War es Grobe Fahrlässigkeit? Oder handelte es sich um eine unverschuldete Unterlassung von Angaben? Das Gesetz differenziert hier sehr genau. Eine Anpassung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht musste hier prüfen, ob allein die Existenz alter Arzttermine ausreicht, um dem Kunden einen Vorwurf zu machen, oder ob es auf das subjektive Wissen zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.

Wann führt Vergesslichkeit zum Verlust des BU-Schutzes?

Die Dresdner Richter mussten tief in die Historie und die Psyche der Klägerin eintauchen, um den Fall gerecht zu lösen. Der Versicherer hatte zwar formal alles richtig gemacht und die Fristen gewahrt, doch materiell scheiterte die Strategie der Vertragsänderung. Die Argumentation des Gerichts ist für Verbraucher von enormer Bedeutung, da sie die Grenzen der Erinnerungspflicht aufzeigt.

Gelten Abklärungen als Behandlung in der BU-Versicherung?

Ein zentraler Streitpunkt war die Natur der Arztbesuche im Jahr 2008. Die Klägerin war damals 18 Jahre alt und litt unter Lampenfieber vor musikalischen Auftritten. Sie suchte eine Hausärztin und einen Psychologen auf, wo fünf sogenannte „Probatorische Sitzungen“ stattfanden. In den Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde Jahre später explizit nach Behandlungen gefragt. Das Gericht stand vor der schwierigen Aufgabe zu bewerten, ob diese Termine überhaupt als anzeigepflichtige „Behandlung“ zu werten waren oder lediglich als bloße Untersuchung und Abklärung galten. Die Richter ließen durchblicken, dass die Abgrenzung hier juristisch unsicher ist. Zwar deuten fünf Sitzungen auf mehr hin als eine reine Diagnose, doch eine klare therapeutische Behandlung war nicht zweifelsfrei nachweisbar. Diese rechtliche Grauzone spielte der Klägerin in die Hände, da Unsicherheiten bei der Bewertung von Gesundheitsfragen nicht automatisch zu Lasten des Kunden gehen dürfen, wenn es um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit geht.

Muss ich mich an jeden Arztbesuch erinnern?

Das Herzstück der Entscheidung war jedoch die Frage nach der subjektiven Kenntnis. Der Senat stellte klar, dass eine Anzeigepflichtverletzung zwingend voraussetzt, dass dem Antragsteller die gefahrrelevanten Umstände im Moment der Antragstellung auch tatsächlich bewusst sind. Die Klägerin argumentierte glaubhaft, sie habe die Episoden wegen Lampenfiebers schlichtweg vergessen. Zwischen den Sitzungen 2008 und dem Antrag 2013 lagen fast fünf Jahre voller einschneidender Lebensereignisse wie Abitur, Auslandsaufenthalte und Studienbeginn. Das Gericht folgte dieser Darstellung. Die Richter betonten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Sitzungen noch sehr jung war und die Erinnerung durch die Fülle neuer Lebenseindrücke überlagert wurde. Wenn ein Antragsteller einen Umstand tatsächlich nicht mehr im Gedächtnis hat – also keine „Tatsächliche Kenntnis bei Antragstellung“ besitzt –, kann er ihn logischerweise auch nicht anzeigen.

Ist Vergessen automatisch grobe Fahrlässigkeit?

Der Versicherer versuchte zu argumentieren, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie nicht gründlicher nachdachte oder ihre Mutter fragte, bevor sie die Fragen verneinte. Hier zogen die Richter unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine klare Grenze. Eine grob fahrlässige Unkenntnis (im Sinne von „sie hätte es wissen müssen“) ersetzt nicht die tatsächliche Kenntnis. Das Gesetz verlangt für eine Anzeigepflichtverletzung, dass der Kunde den Umstand kennt und trotzdem verschweigt. Ein bloßes „Kennenmüssen“ reicht nicht aus, um eine Verletzung der Anzeigepflicht zu konstruieren. Da der Klägerin glaubhaft abgenommen wurde, dass die Erinnerung an die probatorischen Sitzungen im Jahr 2013 tatsächlich erloschen war, lag keine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Das Gericht verwarf damit den Einwand der groben Fahrlässigkeit und bestätigte die Berufsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung als versichertes Ereignis.

Darf der Versicherer den Vertrag nachträglich ändern?

Das Urteil des OLG Dresden stellt klar, dass eine rückwirkende Vertragsanpassung durch Versicherer an engen Voraussetzungen scheitert, wenn dem Versicherten keine bewusste Täuschung nachgewiesen werden kann. Die Konsequenz für die Klägerin ist erfreulich: Da sie die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet hatte und ihr die fünf Jahre zurückliegenden Termine tatsächlich entfallen waren, bleibt der ursprüngliche Vertrag unverändert bestehen. Der Leistungsausschluss wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung ist vom Tisch.

Die Entscheidung bestätigt, dass der Leistungsanspruch der Klägerin vollumfänglich besteht. Das Gericht schützt damit Versicherungsnehmer vor überzogenen Anforderungen an das menschliche Gedächtnis. Solange keine Arglist oder positive Kenntnis der verschwiegenen Umstände vorliegt, trägt der Versicherer das Risiko, dass harmlose oder verdrängte Episoden aus der Vergangenheit im Antrag unerwähnt bleiben. Für die Praxis bedeutet dies: Wer gesundheitliche Episodenehrlich vergessen hat, verliert seinen Schutz nicht – selbst wenn diese später in der Akte auftauchen.

Die Urteilslogik

Das menschliche Gedächtnis zieht die entscheidende Grenze für die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.

  • Tatsächliche Kenntnis bestimmt die Pflicht: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nur dann, wenn er die gefährlichen Umstände beim Vertragsabschluss tatsächlich kennt.
  • Ehrliches Vergessen schützt den Vertrag: Eine Anzeigepflichtverletzung liegt nicht vor, wenn dem Kunden die gesundheitsrelevanten Fakten zur Zeit der Antragstellung nachweislich entfallen waren.
  • Kennenmüssen begründet keine Verletzung: Der Einwand der grob fahrlässigen Unkenntnis ersetzt nicht die positive, tatsächliche Kenntnis des Versicherten; bloßes „Kennenmüssen“ der Altinformationen begründet daher keine Pflichtverletzung.
  • Anpassungen erfordern bewusste Pflichtverletzung: Ein Versicherer kann den Vertrag nicht rückwirkend anpassen, um einen Leistungsausschluss zu erwirken, solange dem Versicherungsnehmer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Täuschung nachgewiesen wird.

Gerichte schützen Versicherungsnehmer davor, den Versicherungsschutz wegen überzogener Anforderungen an das Erinnerungsvermögen zu verlieren.


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Experten Kommentar

Viele Versicherer sehen in der alten Krankenakte die absolute Wahrheit und nutzen diese oft, um den Leistungsanspruch zu torpedieren. Doch dieses Urteil macht deutlich: Das menschliche Gedächtnis ist kein lückenloses Archiv und Vergessen ist nicht automatisch eine Anzeigepflichtverletzung. Die Dresdner Richter ziehen eine klare rote Linie, indem sie konsequent auf die tatsächliche, subjektive Kenntnis des Kunden zum Zeitpunkt der Antragstellung abstellen. Damit wird die Hürde für eine rückwirkende Vertragsanpassung durch den Versicherer massiv erhöht, selbst wenn die alten Termine später in den Unterlagen auftauchen. Das ist ein wichtiger Schutz für ehrliche, aber vergessliche Kunden, die ihren BU-Schutz nicht wegen einer harmlosen, längst verdrängten Episode verlieren sollen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die BU-Versicherung die Leistung verweigern, wenn ich Vorerkrankungen ehrlich vergessen habe?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kann die Leistung nicht verweigern, wenn Sie eine Vorerkrankung ehrlich vergessen haben. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht zwingend die tatsächliche Kenntnis des Umstandes voraussetzt. Wer einen Sachverhalt im Moment der Antragstellung nicht mehr im Gedächtnis hat, kann ihn nicht vorsätzlich oder fahrlässig verschweigen.

Der Versicherer kann nur zurücktreten oder den Vertrag anpassen, wenn der Versicherungsnehmer die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Diese Pflichtverletzung setzt voraus, dass Sie die gefahrerheblichen Umstände bei der Antragstellung tatsächlich kannten und bewusst verschwiegen. Die Beweislast für diese positive Kenntnis liegt dabei vollständig beim Versicherer. Fehlt Ihnen die tatsächliche Kenntnis, weil Sie das Ereignis verdrängt oder schlicht vergessen haben, entfällt der Vorwurf der Pflichtverletzung.

Entscheidend ist die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit. Selbst wenn die Versicherung argumentiert, Sie hätten gründlicher nachdenken oder besser recherchieren müssen (bloßes Kennenmüssen), reicht dies juristisch nicht aus. Das Gericht hat den Einwand der groben Fahrlässigkeit zurückgewiesen, da das Gesetz für eine Anzeigepflichtverletzung aktives Wissen voraussetzt. Der Versicherer trägt damit das Risiko des ehrlichen Vergessens.

Sichern Sie alle ursprünglichen Antragsunterlagen, um jederzeit nachweisen zu können, dass Sie die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet haben.


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Verliere ich meinen BU-Schutz, wenn ich mich nicht an alle alten Arztbesuche erinnere?

Nein, Sie verlieren Ihren Schutz durch ehrliches Vergessen in der Regel nicht. Das Oberlandesgericht Dresden schützt Versicherungsnehmer vor überzogenen Anforderungen an die menschliche Erinnerung. Entscheidend ist die Frage der tatsächlichen Kenntnis der Bagatellbesuche zum Zeitpunkt der Antragstellung. War Ihnen der Umstand nicht bewusst, kann der Versicherer die Leistung nicht wegen einer Anzeigepflichtverletzung verweigern.

Der Versicherer muss Ihnen nachweisen, dass Sie die Information aktiv kannten, als Sie den Antrag stellten. Wer einen Sachverhalt glaubhaft vergessen hat, kann ihn weder vorsätzlich noch fahrlässig verschweigen. Je länger Arztbesuche zurückliegen, desto geringer werden die Anforderungen an die Detailerinnerung. Gerichte berücksichtigen den Faktor Zeit und die natürliche Überlagerung von Ereignissen, wie die Richter des OLG Dresden klar feststellten.

Konkret bewerten Gerichte die Lebenssituation des Antragstellers. Bei jungen Menschen können einschneidende Lebensereignisse wie Abitur, Auslandsaufenthalte oder der Studienbeginn die Erinnerung an Bagatellen aus der Teenagerzeit überlagern. War das Ereignis selbst harmlos, wie ein Besuch wegen „Lampenfieber“, wird das Vergessen nach fünf Jahren als plausibel anerkannt. Sie haben keine Pflicht, in der Vergangenheit herumzuwühlen, wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet haben.

Um die Plausibilität des Vergessens zu belegen, listen Sie alle einschneidenden Lebensereignisse auf, die zwischen dem vergessenen Termin und dem Vertragsabschluss stattfanden.


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Wie beweise ich, dass meine falschen Gesundheitsangaben nur auf Vergesslichkeit beruhen?

Der Beweis der ehrlichen Vergesslichkeit gelingt durch die Kontextualisierung des vergessenen Ereignisses. Da Vergessen ein subjektiver Zustand ist, müssen Sie objektiv nachweisen, dass die Episode in Ihrem Leben keine große Rolle spielte. Stellen Sie dar, dass das Ereignis harmlos war und keinen aktiven Grund zur späteren Erinnerung bot. Dies entkräftet effektiv den Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung gegenüber dem Versicherer.

Argumentieren Sie, dass die vergessene Episode medizinisch unbedeutend war, etwa weil sie lediglich eine Abklärung darstellte. Wenn die Behandlung nur kurz war und keine ernste Diagnose oder langfristige Therapie zur Folge hatte, wirkt das Vergessen plausibel. Juristisch entscheidend ist: Ein bloßes „Kennenmüssen“ reicht nicht aus, um Ihnen eine Verletzung der Anzeigepflicht vorzuwerfen. Das Gericht muss Ihnen die tatsächliche Kenntnis des Umstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen.

Erstellen Sie eine Plausibilitätsmatrix, um Ihre Darstellung zu untermauern. Führen Sie äußere Umstände an, die die Erinnerungslücke erklären, beispielsweise Ablenkung durch Prüfungsstress oder private Umwälzungen. Betonen Sie die Konsistenz Ihres Verhaltens: Wenn Sie bei anderen komplexen Gesundheitsfragen korrekte Angaben machten, spricht dies klar gegen Arglist oder eine Täuschungsabsicht. Solche Details belegen, dass die Lücke bei den Gesundheitsangaben wirklich auf einem ehrlichen Versehen beruhte.

Listen Sie einschneidende Lebensereignisse auf, die die Erinnerung an die Bagatelle überlagerten, um Ihre Glaubwürdigkeit zu stärken.


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Was tun, wenn die BU-Versicherung meinen Vertrag wegen Falschangaben nachträglich ändern will?

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung versucht, den Vertrag rückwirkend anzupassen und dadurch einen Leistungsausschluss zu erwirken, widersprechen Sie diesem Schritt sofort schriftlich. Diese Maßnahme zielt oft darauf ab, die gesamte Existenzgrundlage zu vernichten, etwa bei einer psychischen Erkrankung. Die rückwirkende Vertragsanpassung scheitert zwingend, wenn Ihnen kein schweres Verschulden nachgewiesen werden kann.

Der Versicherer muss strenge Voraussetzungen erfüllen, um den Vertrag nachträglich zu verändern. Zuerst prüfen Sie die gesetzlichen Fristen: Der Versicherer kann dieses Recht in der Regel nur innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss geltend machen. Entscheidend für die Anpassung ist der Nachweis, dass Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt haben. Eine Anpassung ist unwirksam, wenn Sie dem Versicherer erfolgreich nachweisen, dass die Angaben ehrlich vergessen wurden und somit keine Pflichtverletzung vorliegt.

Ihre Argumentation muss darauf abzielen, die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses festzustellen und den ursprünglichen Vertrag zu erhalten. Das Urteil des OLG Dresden bestätigt, dass eine Vertragsanpassung scheitert, wenn Ihnen die tatsächliche Kenntnis des verschwiegenen Umstands fehlte. Verhandeln Sie nicht über vermeintlich „kleine“ Kompromisslösungen, denn jede akzeptierte Vertragsänderung gefährdet den vollen Leistungsanspruch.

Sichern Sie Ihre Existenzgrundlage und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zur strategischen Argumentation und Fristwahrung.


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Ab wann gelten Abklärungen beim Arzt als anzeigepflichtige Behandlung in der BU?

Die Abgrenzung zwischen einer reinen Abklärung und einer meldepflichtigen Behandlung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist juristisch schwierig. Reine Untersuchungen, die der Diagnosefindung dienen, müssen Sie in der Regel nicht melden. Sobald eine konkrete therapeutische Maßnahme beginnt, liegt jedoch eine Anzeigepflicht vor. Selbst wenige probatorische Sitzungen können in dieser Grauzone liegen.

Gerichte prüfen sehr genau den tatsächlichen Zweck der Konsultationen, wenn Versicherer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung konstruieren wollen. Eine Abklärung dient lediglich dazu, Informationen zu sammeln und eine Diagnose zu stellen. Eine Behandlung hingegen zielt klar auf die Beseitigung oder Linderung der Symptome ab. Die Dauer der Termine dient dabei als wichtiges Indiz für die Art der Maßnahme.

Nehmen wir an: Das OLG Dresden entschied, dass fünf probatorische Sitzungen bei einer Psychologin zwar auf mehr als eine reine Diagnose hindeuteten. Dennoch war eine klare therapeutische Behandlung nicht zweifelsfrei nachweisbar. Diese Unsicherheit kann Ihnen zugutekommen, denn Rechtliche Grauzonen dürfen nicht automatisch zulasten des Versicherten gehen. Dies verhindert oft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da keine bewusste Pflichtverletzung vorliegt.

Fordern Sie die genauen ärztlichen Berichte an, um nachzuweisen, dass das Ziel der Sitzungen die Diagnosefindung und nicht die Therapie war.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anzeigepflichtverletzung

Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn Sie bei Abschluss eines Versicherungsvertrags Gesundheitsfragen falsch oder unvollständig beantworten. Der Versicherer muss das Risiko vorab einschätzen können, weshalb das Gesetz ihm bei einer solchen Pflichtverletzung scharfe Rechte wie Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung einräumt.

Beispiel: Der Versicherer warf der Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung vor, weil sie ihre psychologischen Sitzungen aus dem Jahr 2008 im Antrag nicht angegeben hatte.

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Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit beschreibt ein Verhalten, bei dem jemand die erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße missachtet und naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Im Versicherungsrecht kann grobe Fahrlässigkeit dazu führen, dass der Versicherer seine Leistung kürzen oder ganz verweigern darf.

Beispiel: Das Gericht entschied, dass ein bloßes Vergessen der Arzttermine keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, weil das Gesetz für eine Anzeigepflichtverletzung tatsächliches Wissen verlangt und kein bloßes Kennenmüssen.

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Probatorische Sitzungen

Probatorische Sitzungen sind eine Art psychotherapeutisches „Kennenlerngespräch“, bei dem Patient und Therapeut unverbindlich prüfen, ob eine Therapie sinnvoll ist und die Chemie stimmt. Juristisch ist oft umstritten, ob diese Sitzungen bereits als anzeigepflichtige „Behandlung“ gelten oder noch als bloße Abklärung einzustufen sind.

Beispiel: Die Klägerin hatte fünf probatorische Sitzungen wegen Lampenfiebers absolviert, die der Versicherer als verschwiegene Behandlung wertete, was das Gericht aber als rechtliche Grauzone ansah.

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Rückwirkende Vertragsanpassung

Die rückwirkende Vertragsanpassung ist ein Recht des Versicherers, den Vertrag nachträglich so zu ändern, als hätte er von den verschwiegenen Vorerkrankungen von Anfang an gewusst. Damit kann der Versicherer genau die Erkrankung, wegen der der Kunde nun Leistungen beantragt, vom Versicherungsschutz ausschließen und so die Zahlung verweigern.

Beispiel: Im konkreten Fall versuchte die Versicherung eine rückwirkende Vertragsanpassung, um alle psychischen Erkrankungen aus dem Schutz auszuschließen und die Leistung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung nicht zahlen zu müssen.

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Tatsächliche Kenntnis

Juristen meinen mit tatsächlicher Kenntnis das reale, subjektive Wissen einer Person über einen bestimmten Umstand im entscheidenden Moment. Dieses Prinzip schützt den Versicherungsnehmer, da es für eine Anzeigepflichtverletzung nicht ausreicht, dass er etwas hätte wissen müssen; er muss es im Moment der Antragsstellung wirklich gewusst haben.

Beispiel: Weil die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags keine tatsächliche Kenntnis mehr von den lange zurückliegenden Sitzungen hatte, verneinte das Gericht eine Anzeigepflichtverletzung.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Dresden – Az.: 4 U 1215/22 – Urteil vom 06.12.2022


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