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Anzeige eines Versicherungsfalls – Welche Angaben müssen gemacht werden?

OLG Dresden – Az.: 4 U 1691/20 – Beschluss vom 28.01.2021

In dem Rechtsstreit wegen Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2021 beschlossen:

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 17.672,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.12.2020 Bezug genommen. Zu einer Abänderung der bereits geäußerten Rechtsauffassung geben die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 05.01.2021 und vom 19.01.2021 keinen hinreichenden Anlass.

Wie bereits ausgeführt, führt die unterlassene Vorlage der Fahrzeugschlüssel nicht zur Leistungsfreiheit, da sich die Beklagte auf diese Verletzung der Aufklärungs- und Untersuchungsobliegenheit mangels ausreichender Rechtsfolgenbelehrung nicht berufen kann, § 28 Abs. 4 VVG. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus der Unterlassung auch nicht auf Vorsatz oder darüber hinaus auf arglistiges Handeln des Klägers schließen, denn die Beklagte hat dem Kläger lediglich um schnellstmögliche Übersendung der Fahrzeugschlüssel gebeten, hierzu aber weder eine Frist gesetzt, so dass das Verhalten des Klägers auch auf Nachlässigkeit bzw. Gedankenlosigkeit beruhen kann, wie der Senat bereits zu der verzögerten Einreichung des Schadensanzeigebogens näher ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre erst nach Vorlage der Schadenanzeige vom 22.09.2014 mit Schreiben vom 23.10.2014 geäußerte Bitte um Übersendung der Fahrzeugschlüssel nicht näher begründet hat und hierauf im weiteren Verlauf auch nicht mehr zurückgekommen ist. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel, die er zudem bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 14.10.2014 vorgelegt hat und die sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in seinem Besitz befanden, auch zu keinem Zeitpunkt verweigert. Anders als der Sachverhalt, der dem von der Beklagten zitierten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts – 5 U 94/19 – vom 02.09.2020 zugrunde liegt, kann angesichts der Umstände des Streitfalls somit nicht von einem vorsätzlichen oder arglistigem Vorenthalten der Fahrzeugschlüssel ausgegangen werden.

Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadensanzeige bzw. die Schlüsselversendung depressionsbedingt verspätet oder gar nicht erfolgte.

Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadensanzeige bzw. die Schlüssel depressionsbedingt verspätet oder gar nicht erfolgte.

Zu den weiteren Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 05.01.2021 verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss unter 2 a) (S. 3 Mitte). Danach ist der Beklagten der Beweis eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit durch den Kläger nicht gelungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

 

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