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Ansprüche gegenüber Gebäudeversicherung wegen Überschwemmungsschaden

LG Münster – Az.: 115 O 257/16 – Urteil vom 15.05.2018

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen eines vermeintlichen Überschwemmungsschadens.

Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in #. In dem Gebäudekomplex befinden sich Gewerbe- und Wohneinheiten, die an verschiedene Parteien vermietet sind. Ein Großteil der Räumlichkeiten im Erdgeschoss war ursprünglich an die M1 GmbH & Co. KG vermietet. Mit Wirkung ab dem 01.12.2007 rückte die M2 GmbH & Co. KG, die Streithelferin der Klägerin, in die Mieterstellung ein.

Im Jahre 2012 einigte sich die Klägerin mit der Streithelferin darauf, den Gebäudekomplex um den Anbau eines Backvorbereitungsraumes inklusive einer Tiefkühlzelle zu ergänzen. Zur Erarbeitung einer Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung beauftragte die Klägerin die N1. Gegebenenfalls neben dem bauausführenden Unternehmen – was im Verhältnis zu diesem streitig ist – mit der Bauüberwachung beauftragt, war die B1 GmbH.

Die B2 GmbH & Co. KG errichtete dann als Unternehmerin den Gebäudeanbau (sog. Bake-Off Anbau) an die Bestandsimmobilie welcher als Backvorbereitungsraum und als Tiefkühlzelle für den im Erdgeschoss befindlichen M-Markt diente. Der Anbau wurde an die Grenze herangebaut. Der neben dem Anbau befindliche Grünstreifen gehört nicht mehr zum Grundstück der Klägerin.

Die Klägerin als alleinige Versicherungsnehmerin unterhält bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum Neuwert im Tarif Industrie und Gewerbe (IG01) zur Police-Nr. 210 84 341 ######. Unter anderem sind in das Vertragsverhältnis einbezogen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB 10/2010) sowie die besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Sachversicherung (im Folgenden: BB 10/2010). Der Ehemann der Klägerin ist nicht Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz umfasst gemäß Ziff. 62 BB 10/2010 Schäden infolge von Überschwemmung und Rückstau, wobei eine Selbstbeteiligung je Schaden in Höhe von EUR 250,- bei einer Versicherungssumme von EUR 4.830.994,- vereinbart ist.

Nach Ziff. 63 BB10/2010 ist Überschwemmung die

„Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a)  Ausuferung von oberirdischen (stehenden und fließenden) Gewässern,

b)  Witterungsniederschläge,

c)  Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 63 a) oder 63 b) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4 im Anlagenordner 1 verwiesen.

Am 28.07.2014 kam es im Raum Münster zu einem Starkregenereignis. Im zeitlichen Rahmen des Starkregenereignisses kam es zu Wassereintritten im Bereich des M Marktes und des Bake-Off Anbaus. Von dort lief das Wasser weiter in Richtung des Verkaufsraumes.

Die Klägerin meldete den Schaden am 29.07.2014 bei der Beklagten. Der zunächst zuständige Mitarbeiter bei der Beklagten, Herr X, besichtigte daraufhin am 05.08.2014 den Schadensort gemeinsam mit dem Bauleiter der B2 GmbH & Co. KG, woraufhin die Beklagte den Sachverständigen Dipl. Ing. T1 mit der Schadensbegutachtung beauftragte. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit. Der Tiefkühlzellen- und Technikhersteller, die Firma Q GmbH, unterbreitete am 08.08.2014 ein Angebot zur Sanierung im Bereich der TK-Zelle, was die Klägerin dazu veranlasste, bei der Beklagten hinsichtlich einer Kostenübernahmeerklärung anzufragen. Der von der Beklagten im Rahmen der Leistungsprüfung eingeschaltete Sachverständige T1 wies die Klägerin darauf hin, dass die T2 GmbH, ein Sanierungsunternehmen, mit Probebohrungen beauftragt werden sollte. Daraufhin erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zu „schadensbedingten Installations- und Trocknungsarbeiten“ und räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, die T2 GmbH zu beauftragen. Diesbezüglich wird auf den ausgefüllten Vordruck der Beklagten, jeweils unterzeichnet am 20.08.2014, verwiesen (Anlage K10 im Anlagenkonvolut). Probebohrungen wurden dann am 29.08. sowie 04.09.2014 in dem Bake-Off Anbau, der TK-Zelle sowie dem Verkaufsraum genommen. Kernbohrungen zeigten daraufhin eine Durchfeuchtung des Bohrkerns und damit erhebliche Wassermengen in der Dämmschicht sowohl im Anbau als auch im Verkaufsraum. In dieser Hinsicht wird auf die Aktennotiz des Herrn T3, Mitarbeiter der Streithelferin zu 1) sowie die Übersicht des Büros T1, Anlagen K11 und K12 verwiesen.

Der Mitarbeiter des Sachverständigenbüros T1, Herr E, teilte daraufhin der Klägerin mit E-Mail vom 11.09.2014 mit, dass der in der Übersicht hellblau hinterlegte Boden (Estrich und Fliesen) vorbehaltlich des Ergebnisses eines Gesprächstermins am 18.09.2014 zu ersetzen sei. Im Vorlauf zu diesem Gespräch wurde die Klägerin darum gebeten, ein Angebot zur Sanierung einzuholen. Die Beklagte leitete die Angelegenheit an die Großschadensabteilung mit dortiger Zuständigkeit des Regulierungsbeauftragten Herrn H weiter.

Parallel zu Erteilung des Auftrages an das Sachverständigenbüro T1 erteilt die Beklagte an das Sachverständigenbüro I den Auftrag, die unklare Ursache für den Wassereintritt in den M-Markt zu ermitteln. Diesbezüglich kam es zunächst am 02.09. und 16.09.2014 zu weiteren Ortsterminen, wobei hinsichtlich der Teilnehmer auf die Aufstellung Seite 3 des abschließenden Gutachtens des Büros I aus April 2015 verwiesen wird.

Am 18.09.2014 fand dann ein Abstimmungsgespräch in Anwesenheit der Klägerin, ihres Ehemannes, der Herren E und T1, der Herren T3, L1 und T4 für die mietende Streithelferin zu 1) sowie des Herrn H für die Beklagte statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Zu diesem Gespräch legte die Klägerin ein Angebot der Firma L2 GmbH vom 18.09.2014, Anlage K14 zur Sanierung vor.

In der sich anschließenden Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. Anlage K16) wies der Ehemann der Klägerin darauf hin, dass aus seiner Sicht die Begutachtung durch das Sachverständigenbüro T1 keine nennenswerten Erkenntnisse zur Schadensursache hervorgebracht habe und die Schadensbeseitigung u.a. im Hinblick auf die Haftung gegenüber der Mieterin zeitkritisch sei. Die Mieterin hatte mit Schreiben vom 19.09.2014 eine Mietkürzung und Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann angekündigt (vgl. Anlage K 15).

Mit E-Mail vom 22.09.2014 (Anlage K17) schrieb Herr H an die Klägerin:

[…]

…wie bereits am 18.09.2014 mündlich erfolgt, wird die Ersatzpflicht des Schadens der sich im Bereich „M“ ereignet hat, als versichert bestätigt. Die Abgrenzung der weiteren Schäden werden wir nach Eingang des Gutachtens des Herrn S vornehmen.

[…]“

Im weiteren Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz erklärte die Klägerin, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Sachverständigenbüro T1 abzulehnen. Die Beklagte wollte hiervon jedoch ausdrücklich nicht Abstand nehmen. Hierzu erklärte die Beklagte des Weiteren, dass „die grundsätzlichen Entscheidungen in dieser Sache getroffen seien, trotzdem eine Begleitung der Arbeiten durch den Sachverständigen erforderlich sei“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 06.11.2014, Anlage K19, verwiesen.

Am 22.05.2015 erstattete das Gutachtenbüro I sein Abschlussgutachten. Ergebnis des Gutachtens war, dass es zum einen – möglicherweise aufgrund einer Überlastung der Dachentwässerung mit sich anschließender Notentwässerung auf den neben dem Anbau befindlichen Grünstreifen – ggfl. aber auch ohne diese Notentwässerung aufgrund der Witterungsniederschläge allein, der Grünstreifen unter Wasser gestanden habe muss. Dem Schadensereignis lägen außergewöhnliche Bedingungen zugrunde, die es leicht einsehen ließen, dass es im Bereich des Grünstreifens vor und neben dem Bake-Off Anbau zu einer Überschwemmung der Oberfläche gekommen sein dürfte. Nachdem es aber am 15.01.2015 zu einem weiteren Wassereintrag im Bereich des Anbaus gekommen sei und parallel dazu bei Ausschachtungsarbeiten an der Außenseite des Anbaus im Grünstreifen durch die B2 GmbH & Co. KG in einer Bodentiefe von 50cm stehendes Wasser angetroffen worden sei, lasse dies den Schluss zu, dass das Wasser wohl durch die Fuge zwischen Betonsohle und aufstehender Wand, die sich unterhalb der Geländeoberfläche im Erdreich befindet, in das Gebäude eingedrungen sein dürfte. Ferner sei es möglich, dass auch die Bodenplatte selbst von unten wasserdurchlässig sein könnte. Wahrscheinlich sie gar keine (funktionierende) Drainage verbaut worden. Für einen Wassereintritt sie daher keine Überschwemmung erforderlich gewesen. Es könne auch sein, dass bereits vor dem Starkregenereignis Wasser in das Gebäude eingetreten sei.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich einer konkreten Kostenaufstellung in Höhe von EUR 300.907,68 netto aufgefordert hatten, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2015 die Ablehnung ihrer Eintrittspflicht aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens der Sachverständigen I. Jenes habe einen Baumangel als Ursache für den Wassereintritt und -schaden ergeben und keine Überschwemmung als Versicherungsfall.

Die Klägerin behauptet, bei dem Starkregenereignis habe sich Wasser im Bereich des von der B2 GmbH & Co. KG errichteten Bake-Off-Anbaus gesammelt und sei von dort in das versicherte Gebäude eingedrungen. Das Wasser sei von dem angrenzenden Grünstreifen sowie von dem gepflasterten Bereich auf der Stirnseite durch das Mauerwerk in den Anbau und von dort aus in den Verkaufs- und Lagerraum eingedrungen. Der Bake-Off-Anbau sei zwar grenzständig errichtet. Dennoch habe das Wasser am versicherten Gebäude selbst angestanden und sei von dort aus in den Anbau und den Tiefkühlzellenbereich eingedrungen. Auch von der auf der Stirnseite des Anbaus gelegenen gepflasterten Fläche sei Wasser in den Anbau gelangt. Das Wasser im Bereich der Mülleinhausung dort habe sich durch Niederschlagswasser und durch Zufluss aus weiteren überschwemmten Bereichen dort angesammelt. Eine Entwässerung von dort in Richtung Bürgersteig sei nicht möglich, sondern von der gepflasterten Fläche erfolge eine Entwässerung auf den angrenzenden Grünstreifen. Das Wasser, das sich auf der gepflasterten Fläche angesammelt habe, sei aber auch unmittelbar von dort aus durch das Mauerwerk in den Anbau eingedrungen. Dies sei belegt durch die Tatsache, dass sich im dortigen Bereich ein großer Eiszapfen gebildet habe und dass Wasser von dort aus in Richtung des Lagerraumes geflossen sei und vereiste, was sich bei der Untersuchung beim Ausbau der TK-Zelle ergeben habe. Das Wasser sei klar und nicht erdgebunden gewesen und im Wesentlichen im Bereich der Stirnseite des Anbaus zum Bestandsgebäude eingedrungen.

Am 18.09.2014 habe der Regulierungsbeauftragte der Beklagten, Herr H, zusätzlich zum nachfolgenden schriftlichen Anerkenntnis auch bereits mündlich die Zusage erteilt, Deckung zu übernehmen.

Die Klägerin hat mit Klageschriftsatz die Beklagte als Beklagte zu 2), sowie die B2 GmbH & Co. KG als Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner gemeinsam in Anspruch genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.01.2018 (Bl. 363 d.A.) die Verfahren gegen die Beklagte und die B2 GmbH & Co. KG als ehemals Beklagte zu 1) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung getrennt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 09.01.2018, Bl. 363f. d.A. Bezug genommen. Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) ist das Verfahren im Anschluss ruhend gestellt worden.

Die Klägerin hat der M2 GmbH & Co. KG (Streithelferin), der B1 GmbH sowie der N1 GmbH den Streit verkündet. Die M2 GmbH & Co. KG ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 407.362,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, darüber hinaus die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 auf EUR 407.362,32 bis zur Rechtshängigkeit und die Beklagte zu 2) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 335.831,93 seit dem 25.05.2015 bis zum 31.12.2015,

2. hilfsweise: die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 407.362,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 mit der Maßgabe zu zahlen, dass der Betrag insgesamt nur einmal an die Klägerin gezahlt werden muss, darüber hinaus die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 auf EUR 407.362,32 bis zur Rechtshängigkeit und die Beklagte zu 2) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 335.831,93 seit dem 25.05.2015 bis zum 31.12.2015,

3. die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.501,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 5.440,70 als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Streithelferin zu 1) beantragt,  wie die Klägerin.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls (Überschwemmung). Voraussetzung für eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen sei ihrer Auffassung nach, dass sich das Wasser auf dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes im Eigentum der Klägerin außerhalb des Gebäudes ansammelt. Da das schadensstiftende Wasser nach Schilderung der Klägerin vom überfluteten Nachbargrundstück in das Gebäude eingedrungen sei, liege kein Versicherungsfall vor. Ferner behauptet sie, auch die Stirnseite des Bake-Off-Anbaus habe nicht unter Wasser gestanden, denn dort befinde sich eine gepflasterte Fläche mit Gefälle zum Bürgersteig, so dass das Wasser hätte abfließen müssen und auch sonst Wasser in den angrenzenden Fahrradabstellraum hätte eindringen müssen. Im Übrigen könne das anstehende Wasser auch nicht durch das Mauerwerk in den Anbau eindringen. Ferner sei die gepflasterte Fläche, auf der sich Mülleinhausungen befinden, Bestandteil des versicherten Gebäudes, so dass auch insofern keine Überflutung von „Grund und Boden“ vorläge. Bei dem in das Gebäude eingedrungenen Wasser habe es sich auch nicht um Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser gehandelt, dass entweder durch die Fuge zwischen Fundament und aufgehender Wand oder durch die Bodenplatte von unten in das Gebäude eingedrungen sei. Der Estrich sei bereits vor dem Starkregen vom 28.07.2014 stark durchfeuchtet gewesen. Das Eindringen von Oberflächenwasser sei auszuschließen. Das Eindringen von Wasser sei Folge von Baumängeln, die ggfl. die B2 GmbH & Co. KG zu vertreten habe. Es sei keine Drainage verlegt gewesen und das Bauwerk sei auch im Übrigen nicht hinreichend gegen drückendes und aufstauendes Sickerwasser von außen geschützt gewesen.

Die E-Mail des Regulierungsbeauftragten der Beklagten , des Herrn H, vom 22.09.2014 stelle ihrer Auffassung nach auch kein Anerkenntnis dar. Sie behauptet, die Klägerin habe hierauf auch vertraut. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.05.2015, mit dem diese die Beklagte neben der Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 300.907,68 aufforderte, bis zum 22.05.2015 „die vollständige Regulierung der über diese Summe hinausgehenden und mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehenden Kosten anzuerkennen.“. Dieser Aufforderung hätte es bei Vorliegen eines Anerkenntnisses bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bedurft. Hinzu kommt, dass der Beklagten auch solche Einwendungen nicht verwehrt seien, mit denen sie bei Abgabe nicht rechnete oder rechnen musste. Erst mit Vorlage des Gutachtens von Herrn S im April 2015 sei der Beklagten bekannt geworden, dass es sich um erdgebundenes Wasser gehandelt habe, welches von außen in das Gebäude eingedrungen sei. Zum 22.09.2014 sei Herr H noch davon ausgegangen, dass um den Bake-Off-Anbau eine Drainage verlegt sei und die Durchfeuchtung des Estrichs im Lager- und Verkaufsraum sowie im Anbau auf eine Überschwemmung zurückzuführen sei. Ihr sei es daher nicht verwehrt, den Versicherungsfall dem Grunde nach noch zu bestreiten. Im Übrigen könne sie – ihrer Auffassung nach – das Schuldanerkenntnis noch kondizieren und widerrufen – was sie insofern unstreitig im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 auch ausdrücklich tat.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Hierzu behauptet sie, die streitgegenständliche Immobilie sei mit einem Grundpfandrecht belastet. Vor Fälligkeit der Grundschuld könne die Beklagte gemäß § 1281 BGB nur an den Versicherungsnehmer und den Hypothekengläubiger gemeinsam leisten. Einer von ihnen allein sei nicht sachbefugt. Ferner fehle es an einer Zustimmung der mitversicherten Person, dem Ehemann der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben.

Ansprüche gegenüber Gebäudeversicherung wegen Überschwemmungsschaden
Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherung wegen des am 28.07.2014 festgestellten Wasserschadens gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziffer 62f. BB 10/2010 zu. Da der Anspruch zum Grund entscheidungsreif ist, kann insoweit gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Grundurteil ergehen. Denn die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalles durch ihren Regulierungsbeauftragten mit Abgabe der schriftlichen Erklärung vom 22.09.2014 für den streitgegenständlichen Schadensfall dem Grunde nach anerkannt.

Sofern die Klägerin noch den Antrag aus der Klageschrift stellte, der eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten beinhaltete, geht die Kammer davon aus – wie mit Beschluss vom 09.01.2018 (Bl. 363f. d.A.) ausgeführt – dass die Beklagte neben der nach Verfahrenstrennung gesondert verklagten B2 GmbH & Co. KG nicht als Gesamtschuldnerin haftet. Im Übrigen wirkt sich die gesamtschuldnerische Mithaftung eines in diesem Fall aufgrund der Verfahrenstrennung nicht mehr mitverklagten und noch nicht verurteilten Dritten nicht auf die Verurteilung – hier im Übrigen sowieso nur im Wege des Grundurteils – aus.

1.

Ein Grundurteil darf gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen die zum Grund des Anspruchs gehören erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 – VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2010, 20 U 166/08, BeckRS 2011, 28324). Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherer den Versicherungsfall anerkannt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.03.2006 – 9 U 94/05, NJOZ 2006, 4437ff.).

a.

Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen, als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorabentschieden wird. Die Regelung entspringt daher prozesswirtschaftlichen Gründen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu tragen. Der Erlass eines Grundurteils ist allerdings immer dann unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016t, 3244; Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Köln, Urteil vom 12.04.2017 – 16 U 94/15, BeckRS 2017, 116342).

Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit des Zwischenurteils ist aus Sicht der Kammer daher, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so dass sich das Grundurteil nicht im Nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Haftungsgrund, das Vorliegen einer Überschwemmung als Versicherungsfall anerkannt wurde (s.u.). Aus Sicht der Kammer kann dahinstehen, ob damit auch die (haftungsbegründende) Kausalität anerkannt wurde, soweit die Beklagte erklärt hat, ein versicherter Fall liege vor. Denn die anerkannte Überschwemmung führte aus Sicht der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt, wobei die Prüfung im Einzelfall dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.

b.

Soweit die Beklagte einwendet, dass erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sein soll, was den Versicherungsfall – auch im Hinblick auf die Kausalität – ebenso ausschließe, wie die Tatsache, dass der Anbau eine Grenzbebauung sei und Voraussetzung sei, dass das Wasser auf dem Grund und Boden im Eigentum des Versicherungsnehmers anstehe, kann die Kammer dem nicht folgen. Dies verkennt die Anforderungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt durch Überschwemmung, insbesondere auch im Hinblick auf die Kausalität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.04.2005, IV ZR 252/03, BeckRS 2005, 6169). Nach den Versicherungsbedingungen, ist Überschwemmung u.a. die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungsniederschläge oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge einer Überflutung. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers liegt eine solche Überflutung des nicht näher definierten Grund und Bodens vor, wenn sich erhebliche Wassermassen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Abgesehen davon, dass dem Beklagten die oben bezeichneten Einwendungen aufgrund des Anerkenntnisses abgeschnitten sein dürften, ist es nicht erforderlich, dass das Wasser auch oberirdisch in das Gebäude eindringt (vgl. BGH, a.a.O.). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der versicherten Überschwemmung in der Form, dass es zwingend Voraussetzung für das Vorliegen eines kausalen Schadens sei, dass das Wasser oberirdisch in das Haus eindringe, ist gerade nicht erforderlich, sondern es genügt ein adäquater Kausalzusammenhang, der weder durch Baumängel, wie Abdichtungsmängel noch durch den Grundstückszuschnitt, noch durch die Tatsache unterbrochen wird, dass Überschwemmungswasser versickert und als erdgebundenes Wasser in das Haus eindringt  (vgl. BGH a.a.O.). Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung (z.B. OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 – 1 U 87/14) trägt die Auffassung des Beklagten nicht, denn in den dortigen Fällen hatte sich das Wasser gerade nicht auf der das Gebäude umgebenden Geländefläche angesammelt, sondern es ging um die Frage, ob eine Wasseransammlung auf Gebäudeteilen wie im Keller, ein Versicherungsfall der Elementarschadensversicherung ist.

c.

Geht man daher davon aus, dass das Grundstück vor und neben dem Anbau überschwemmt war, ist der Eintritt eines Wasserschadens adäquat kausal durch das Starkregenereignis vom 28.07.2014 höchstwahrscheinlich. Hierfür spricht neben dem  zeitlichen Ablauf im Übrigen auch das Gutachten der Sachverständigen I, auf das die Beklagte ihre Ablehnung einer Versicherungsleistung stützte. Denn auch dort wird geschildert, dass das Anstehen von Wasser auf dem Grünstreifen neben dem versicherten Gebäude – sei es durch vom Dach abgeleitetes Wasser, sei es durch allein niederschlagsbedingt anfallendes Wasser – plausibel sei, sich lediglich einen Weg in das Gebäude unterirdisch gebahnt habe. Ferner ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Mitursächlichkeit des Schadensereignisses ausreicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Wasserschaden wie ihn die Klägerin im geltend gemachten Ausmaß schildert, ohne die Überschwemmung nicht entstanden wäre.

d.

Daher hält es die Kammer im vorliegenden Fall für prozessökonomisch, die Frage eines für den Eintritt eines Schadens wahrscheinlichen Versicherungsfalles im Wege des Grundurteils vorab zu klären, um zu vermeiden, dass am Ende einer umfangreichen Beweisaufnahme zur kausalen Schadenshöhe die dann verspätete Erkenntnis steht, dass gar kein Versicherungsfall gegeben ist.

2.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Überschwemmung durch das Starkregenereignis vom 28.07.2014 im Übrigen (deklaratorisch) anerkannt.

a.

Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstyp neben dem sogenannten konstitutiven/abstrakten Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB und einem Anerkenntnis, das keinen rechtsgeschäftlichen Willen verkörpert, allgemein anerkannt. Das konstitutive Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB schafft eine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige neue selbstständige Verpflichtung. Demgegenüber hebt das bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch, dass dieser insgesamt – oder zumindest in bestimmten Beziehungen – dem Streit oder der Ungewissheit entzogen und (insoweit) endgültig festgelegt wird. Zugleich wird beim bestätigenden Schuldanerkenntnis regelmäßig die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit (BGH, NJW 1963, 2316; r + s 1984, 67).

b.

Die Deckungszusage einer Versicherung wird nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 04.03.2013 – 3 U 89/12, NJOZ 2014, 441;  OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2011− 1 U 358/10, NJW-RR 2011, 761; OLG Köln, Urteil vom 28.03.2006 – 9 U 94/05, NJOZ 2006, 4437) nach teilweise vertretener Auffassung -noch weitergehend- mit denen er rechnen musste (vgl. zum Streitstand: BGH, IV ZR 88/13, NJW 2014, 3030). Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen.

c.

Hat der Schuldner eine Schuld anerkannt, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung durch Auslegung zu ermitteln, welche Wirkungen von diesem Anerkenntnis ausgehen und welche Reichweite dieses hat. Bei der Ermittlung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ist auf den erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses abzustellen.

Mit E-Mail vom 22.09.2014 schrieb Herr H an die Klägerin, dass die Ersatzpflicht des Schadens der sich im Bereich „M“ ereignet hat, als versichert bestätigt würde und die Abgrenzung der weiteren Schäden nach Eingang des Gutachtens S vorgenommen werden soll. Das Schreiben des Regulierungsbeauftragten der Beklagten H vom 22.09.2014 stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das einen Verzicht auf der Beklagten bekannte Einwendungen zum Haftungsgrund beinhaltet.

d.

Nach den oben bezeichneten Grundsätzen ist das Schreiben des Regulierungs- beauftragten der Beklagten nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis zu bewerten, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine selbstständige, vom bisherigen Schuldgrund unabhängige neue Verpflichtung geschaffen werden sollte. Das Schreiben beinhaltete aber ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Denn bis dahin hatte zwischen den Parteien Ungewissheit über die Ersatzpflicht der Beklagten bestanden. Nachdem zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten und der Klägerin Regulierungsgespräche geführt worden waren und der von der Beklagten beauftragte Sachverständige die Sachverständigenbüros T1 und I beauftragt hatte, umfangreiche Untersuchungen zur Klärung der Schadensursache durchzuführen, ferner nachdem die Klägerin aufgrund der Situation mit ihrer Mieterin auf eine zügige Regulierung angewiesen war, konnte die in der E-Mail enthaltene Mitteilung, dass die Ersatzpflicht des Schadens der sich im Bereich „M“ ereignet hat, als versichert bestätigt würde und die Abgrenzung der weiteren Schäden nach Eingang des Gutachtens S vorgenommen werden solle, aus der Sicht der Klägerin nur den Zweck haben, die bis dahin ungeklärte Frage des Haftungsgrundes für die Zukunft dem Streit zu entziehen, damit nunmehr in die „Abwicklung“ des Schadens eingetreten werden konnte. Das Schreiben hatte nach der allgemeinen Verkehrsauffassung damit den typischen Erklärungsinhalt eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses.

Dafür, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung auch bewusst festgelegt hatte, spricht schließlich auch der Umstand, dass im weiteren Verlauf bis zum Eingang des Gutachtens S, die Beklagte die Diskussion über den Haftungsgrund zu keinem Zeitpunkt wieder aufgenommen vielmehr die grundsätzliche Einstandspflicht nochmal mit E-Mail vom 06.11.2014 bestätigte, indem sie schrieb, dass „die grundsätzlichen Entscheidungen in dieser Sache getroffen seien, trotzdem eine Begleitung der Arbeiten durch den Sachverständigen erforderlich sei“. Auch die Tatsache, dass das Gutachten S noch ausstand, konnte das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes bei der Klägerin nicht hindern. Denn gegenüber der Klägerin erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 22.09.2014 ausdrücklich, dass der Sachverständige S zur Abgrenzung der weiteren Schäden eingesetzt sei.

(1)

Soweit die Beklagte vorträgt, das Anerkenntnis genüge dem Schriftformerfordernis nicht, wird nicht hinreichend unterschieden zwischen dem abstrakten/konstitutiven Schuldanerkenntnis und dem deklaratorischen/kausalen. Denn für letzteres ist keine Schriftform erforderlich.

(2)

Aus Sicht der Kammer ist die Beklagte an das erklärte Anerkenntnis gebunden.

Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass erst mit dem Gutachten aus April 2015 deutlich wurde, dass es auch erdgebundenes Wasser gewesen sein könnte, das in das Gebäude eindrang, geht dies bereits von einem falschen Verständnis des Überschwemmungsbegriffes aus, denn es ist nicht zwingend Voraussetzung für das Vorliegen des Versicherungsfalles „Überschwemmung“, dass das Wasser oberirdisch eindringt. Ferner war der Beklagten bei Abgabe der Erklärung klar, dass der Weg des Wassers in das Gebäude bei Abgabe der Erklärung noch nicht eruiert war. Sie hat aus Sicht der Kammer damit gerechnet, dass auch Baumängel mitursächlich geworden sein könnten, wobei dies das Vorliegen eines Versicherungsfalles ebenfalls gerade nicht ausschließt (s.o.). Dies war auch der Grund, weswegen die Beklagte auf eine Schadensabgrenzung hinwirken wollte. Die Einwendung, dass das eindringende Wasser erdgebunden war – abgesehen davon, dass diese Einwendung nicht trägt – war daher bereits bei Abgabe der Erklärung im Erwartungshorizont der Beklagten angelegt.

(3)

Soweit die Beklagte das Anerkenntnis kondizieren möchte, ist dies nicht mehr möglich. Ergibt die Auslegung, dass der Schuldner zumindest auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, so kann diese Parteivereinbarung nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, falls sich später das „bestätigte“ Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend oder eine ausgeschlossene Einwendung (Einrede) als an sich begründet herausstellen sollt (BGH, Urteil vom 24. 3. 1976 – IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259). Mit der Bestätigung des versicherten Falles war aus Sicht des Empfängers gemeint gewesen, dass diese Frage dem Streit entzogen werden sollte. Daher kann sich die Beklagte hier nicht darauf berufen, – abgesehen davon, dass sich gar nicht ergeben hat, dass das bestätigte Schuldverhältnis nicht besteht – dass die neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten I die Bindungswirkung entfallen ließen.

Dass die Klägerin die Bindungswirkung möglicherweise gar nicht für sich gelten lassen wollte, weil sie noch nachträglich um Kostenübernahmeerklärung bat, trägt ebenfalls nicht. Hier ging es um die Frage der Haftungshöhe und die Frage der Abgrenzbarkeit der Schäden, die dem Betragsverfahren vorbehalten ist, während die Frage des Haftungsgrundes nicht mehr in Streit gestellt werden sollte.

3.

Bei der Versicherung auch für fremde Rechnung kann der Versicherer Zustimmung des versicherten Ehemanns verlangen. Dass diese Zustimmung fehlen würde, ist bereits als pauschale Vermutung der Beklagten unbeachtlich und durch den Prozessvortrag der Klägerin, der nicht weiter bestritten wurde, überholt.

4.

Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin könne nur Zahlung an sich und die Hypotheken-/Grundschuldgläubigerin gemeinsam verlangen, trägt dies ebenfalls nicht.

Zunächst hat die Beklagte lediglich gemutmaßt und damit nicht substantiiert eingewandt, dass das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist. Ferner war im vorliegenden Fall eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, so dass hier nicht § 1128 BGB sondern § 1130 BGB einschlägig war, wonach an den Versicherten selbst zur Wiederherstellung des Gebäudes zu leisten ist. Erst recht gilt dies, wenn bereits – wie hier – wiederhergestellt wurde.

 

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