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Ansprüche aus Hausratversicherung wegen Brandschaden

Flammeninferno in Gartenlaube! Hausratversicherung muss zahlen, doch nicht alles. Nach einem Brand in ihrer Gartenpergola erhält eine Frau vor Gericht nur einen Teil der geforderten Entschädigung – Streitpunkt: fehlende Kaufbelege für zerstörte Gegenstände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 26.11.2019
  • Aktenzeichen: 11 O 3/18
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versicherungsnehmerin, die restliche Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag im Rahmen der Hausratversicherung wegen Brandschaden geltend macht. Behauptet, dass durch den Brand der in der Pergola gelagerten Gegenstände ein Schaden von insgesamt 20.145,54 € entstanden sei, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten noch 17.262,34 € offen seien. Argumentiert, die Verjährung sei gehemmt worden, was die weiteren Ansprüche ermöglichte.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bestreitet die weitere Zahlungspflicht aufgrund von Verjährung und behauptet, dass die zerstörte Pergola nicht als versichertes Gebäude gilt. Behauptet zudem, dass die Klägerin die verbrannten Gegenstände sowie deren Werte nicht ausreichend nachgewiesen habe. Beruft sich auf eine Unterversicherung des Anwesens.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin machte nach einem Brandschaden in einer Pergola Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Die Versicherung hatte bereits einen Teilbetrag gezahlt, verweigerte jedoch die vollständige Ersetzung der von der Klägerin behaupteten Schäden, die sie nicht ausreichend belegt habe. Es bestand ein Streit darüber, ob die Pergola als Nebengebäude und somit als versicherter Ort gelte und ob die Verjährung wirksam gehemmt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Pergola als versichertes Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt und ob die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gehemmt war, sodass die Ansprüche nicht verjährt sind. Zudem sollte geklärt werden, welche Höhe der Anspruch der Klägerin tatsächlich hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.131,91 € zu. Ansprüche in Bezug auf das Baumhaus wurden nicht anerkannt, da es nicht als Gebäude im Versicherungsvertrag gilt.
  • Begründung: Die Verjährung war durch die Nachmeldungen der Klägerin gehemmt. Die Pergola wurde als versichertes Nebengebäude anerkannt, da es den Anforderungen eines Gebäudes wie einem Schutz gegen äußere Einflüsse genügte. Das Baumhaus erfüllte diese Kriterien nicht. Wegen mangelhafter Nachweise der Klägerin wurde deren Schadenshöhe zum Teil herabgesetzt.
  • Folgen: Die Klägerin erhält einen Teilbetrag für die Schäden und trägt 64 % der Verfahrenskosten, während die Beklagte 36 % trägt. Das Urteil legt fest, dass die Pergola als versichertes Gebäude gilt, was Einfluss auf ähnliche künftige Fälle haben könnte. Die Entscheidung ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Weitere rechtliche Schritte wurden im Urteil nicht spezifiziert.

Herausforderungen bei Brandschaden: Hausratversicherung und Entschädigung verstehen

Die Hausratversicherung bietet Schutz vor finanziellen Verlusten durch Schäden an Einrichtungsgegenständen, insbesondere bei Feuer-, Wasser- oder Einbruchsschäden. Im Falle eines Brandschadens ist es wichtig, die richtigen Schritte zur Schadensmeldung zu unternehmen, um Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Die Versicherungspolice definiert dabei, welche Leistungen erbracht werden und ob die Kostenübernahme für den entstandenen Brand- oder Feuerschaden zugesichert ist.

Doch nicht jede Brandschadenmeldung führt automatisch zu einer Entschädigung. Faktoren wie die Brandursache, die Gültigkeit des Versicherungsantrags und etwaige Gutachten können entscheidend sein. Um die Komplexität dieser Themen zu verstehen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen, ist es hilfreich, einen konkreten Fall zu betrachten, der die Herausforderungen und Möglichkeiten im Umgang mit der Hausratversicherung aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Brandschaden in Gartenpergola: Gericht spricht Versicherungsnehmerin teilweise Schadensersatz zu

Kleine Flammen an Steckdose in Gartenlaube mit sichtbarem Hausrat
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Aschaffenburg hat einer Hausratversicherungsnehmerin einen Teilbetrag von 6.131,91 Euro für den Verlust von Hausratsgegenständen durch einen Brand zugesprochen. Die Versicherungsnehmerin hatte ursprünglich 17.262,34 Euro gefordert.

Versicherungsschutz für Pergola als Nebengebäude bestätigt

Die streitgegenständliche Pergola wurde vom Gericht als versichertes Nebengebäude eingestuft. Das Bauwerk verfügte über ein Betonfundament, war an den längeren Seiten mit Holz verkleidet und hatte eine Wasser- und Stromversorgung. Die Pergola wurde von der Familie zum Lagern von Gartengeräten und Sportausrüstung sowie als „Chill-out-Ecke“ genutzt.

Beweisschwierigkeiten bei der Schadensermittlung

Ein zentrales Problem des Falls war, dass die Klägerin für keinen der als verbrannt angegebenen Gegenstände Anschaffungsbelege vorlegen konnte. Das Gericht musste daher den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Dabei stützte es sich auf die Aussage eines Zeugen sowie auf die zeitnahe Schadensdokumentation durch den Versicherungsregulierer.

Detaillierte Schadensfestsetzung durch das Gericht

Das Gericht sprach unter anderem Ersatz zu für:

  • Gartengeräte im Wert von 824,22 Euro
  • Einen Strohschirm für 1.599 Euro
  • Zwei Fahrräder für insgesamt 1.400 Euro
  • Einen Strandkorb für 1.500 Euro
  • Einen antiken Kleiderschrank für 700 Euro

Nicht ersetzt wurden dagegen Gegenstände im Baumhaus, da dieses nicht als versichertes Gebäude eingestuft wurde. Die Versicherung hatte bereits 2.883,30 Euro reguliert, weshalb noch 6.131,91 Euro zu zahlen waren.

Verjährungseinwand der Versicherung zurückgewiesen

Das Gericht wies den Verjährungseinwand der Versicherung zurück. Die Klägerin hatte nach der ersten Teilregulierung weitere Ansprüche angemeldet. Da die Versicherung hierüber keine endgültige Entscheidung getroffen hatte, war die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt. Die bloße Untätigkeit der Versicherungsnehmerin über einen längeren Zeitraum berechtigte die Versicherung nicht zur Annahme, ein schriftlicher Bescheid sei überflüssig.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass eine Gartenpergola als versichertes Nebengebäude im Sinne der Hausratversicherung gelten kann, wenn sie bestimmte bauliche Merkmale wie Fundament, Wände und Versorgungsanschlüsse aufweist. Auch bei fehlenden Kaufbelegen können Versicherte ihre Ansprüche durchsetzen, wenn sie die Existenz der beschädigten Gegenstände anderweitig nachweisen können. Die Verjährung der Ansprüche wird gehemmt, solange der Versicherer keine endgültige Entscheidung über die Regulierung trifft – auch wenn der Versicherungsnehmer längere Zeit untätig bleibt.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Brandschaden an einer Gartenlaube oder Pergola erleiden, können Sie Ersatz von Ihrer Hausratversicherung verlangen, auch wenn das Gebäude nicht vollständig geschlossen ist – entscheidend sind Merkmale wie ein festes Fundament und eine teilweise Umwandung. Bewahren Sie nach Möglichkeit alle Kaufbelege auf, aber auch ohne diese können Sie Ihre Ansprüche mit Fotos, Zeugenaussagen und Preisrecherchen belegen. Lassen Sie sich von einer zunächst niedrigen Regulierung nicht entmutigen – Sie können auch Jahre später noch weitere Ansprüche geltend machen, solange der Versicherer diese nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Bei der Wertermittlung können aktuelle Marktpreise vergleichbarer Gegenstände als Orientierung dienen.


Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Versicherungsfälle wie Brandschäden an Gartengebäuden erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung – besonders wenn Kaufbelege fehlen oder die Versicherung eine niedrige Regulierung anbietet. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten auf. Die erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten ermöglicht Ihnen eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien muss ein Nebengebäude erfüllen, um unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung zu fallen?

Ein Nebengebäude muss für den Versicherungsschutz in der Hausratversicherung mehrere grundlegende Kriterien erfüllen:

Bauliche Anforderungen

Das Nebengebäude muss einen abgegrenzten und verschließbaren Teil darstellen, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält. Eine reine Überdachung wie bei einem Carport oder einer offenen Pergola reicht nicht aus, da diese Konstruktionen nicht von allen Seiten geschlossen sind.

Nutzungsart und Zugänglichkeit

Die Räume im Nebengebäude müssen ausschließlich zu privaten Zwecken vom Versicherungsnehmer oder von Personen genutzt werden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Sammelgaragen oder gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese im gleichen Wohnort wie die versicherte Wohnung liegen.

Standort und Größe

Bei vielen Versicherern sind Nebengebäude wie Carports und sonstige Bauten bis zu einer Größe von 60 Quadratmetern automatisch mitversichert. Größere Nebengebäude müssen meist gesondert angezeigt und in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.

Vertragliche Voraussetzungen

Das Nebengebäude muss im Versicherungsvertrag korrekt angegeben sein. Bei der Wertermittlung spielen dabei folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Bauartklasse des Nebengebäudes
  • Die tatsächliche Nutzungsart (privat oder gewerblich)
  • Die Massivität der Bauweise
  • Die Frage, ob das Gebäude freistehend ist

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Wie kann man den Wert von Hausratgegenständen nach einem Brandschaden nachweisen?

Ein detaillierter fotografischer Nachweis ist für die Dokumentation des Brandschadens unerlässlich. Fotografieren Sie jeden betroffenen Raum aus verschiedenen Perspektiven und erstellen Sie Nahaufnahmen von beschädigten Möbeln und Wertgegenständen.

Dokumentation vor Ort

Die Versicherung benötigt eine präzise Schadensdokumentation. Allgemeine Beschreibungen wie „Brandgeruch“ oder „Ruß an den Möbeln“ reichen nicht aus. Nehmen Sie sich nach der Freigabe der Brandstelle ausreichend Zeit für eine gründliche Bestandsaufnahme.

Nachweismöglichkeiten für Wertgegenstände

Bei wertvollen Gegenständen ist eine besonders sorgfältige Dokumentation erforderlich. Die Existenz der Gegenstände kann durch verschiedene Belege nachgewiesen werden:

  • Kaufbelege und Rechnungen
  • Bankauszüge bei elektronischen Zahlungen
  • Fotos oder Videos vom Zustand vor dem Brand
  • Zeugenaussagen zur Existenz der Gegenstände

Zeitlicher Ablauf

Die Schadensmeldung muss innerhalb der ersten drei Tage nach dem Brand erfolgen. Jeder Versicherer hat eigene Meldefristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Bei unbewohnbar gewordenen Räumen durch Brandschäden sollten Sie sich die Unbewohnbarkeit im Zweifelsfall von einem Gutachter bestätigen lassen.

Die Versicherung übernimmt bei nachgewiesenem Schaden den Neuwert bzw. Wiederbeschaffungspreis oder die Reparaturkosten der beschädigten Gegenstände, einschließlich eines Ausgleichs für Wertminderung bis zur vereinbarten Versicherungssumme.


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Welche Fristen müssen bei der Meldung eines Brandschadens an die Hausratversicherung eingehalten werden?

Bei der Meldung eines Brandschadens an die Hausratversicherung gelten unterschiedliche Fristen, die sich aus den Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen ergeben.

Unverzügliche Meldung

Wenn in Ihrem Versicherungsvertrag eine unverzügliche Meldung vorgeschrieben ist, müssen Sie den Brandschaden spätestens am nächsten Werktag nach dem Schadensfall der Versicherung melden. Diese Regelung findet sich in vielen Standardverträgen und dient der schnellen Schadensbearbeitung.

Vertragliche Meldefristen

In manchen Versicherungsverträgen sind konkrete Meldefristen festgelegt. Diese betragen üblicherweise drei bis sieben Tage nach Eintritt des Schadensfalls. Die genaue Frist können Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nachlesen.

Verjährungsfrist

Neben der unmittelbaren Meldefrist gibt es eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie beispielsweise einen Brandschaden im Februar 2024 erleiden, läuft die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2027.

Fristverlängerungen

Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden. Dies ist der Fall bei:

  • Laufenden Verhandlungen mit der Versicherung
  • Einreichung der Schadensmeldung bis zur schriftlichen Entscheidung der Versicherung
  • Durchführung eines Schiedsverfahrens

Folgen von Fristversäumnissen

Bei Nichteinhaltung der Meldefristen kann die Versicherung die Leistung verweigern. Besonders kritisch wird es, wenn Sie die dreijährige Verjährungsfrist verstreichen lassen – dann verlieren Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz vollständig.


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Wie läuft die Schadensregulierung bei einer Hausratversicherung nach einem Brandschaden ab?

Bei einem Brandschaden müssen Sie den Schaden unverzüglich bei Ihrer Hausratversicherung melden. Die Meldung kann telefonisch, per Online-Formular oder E-Mail erfolgen.

Sofortmaßnahmen und Dokumentation

Nach einem Brand müssen Sie zunächst Notmaßnahmen zur Schadensminderung ergreifen. Dokumentieren Sie den Schaden ausführlich durch Fotos und erstellen Sie eine detaillierte Liste aller beschädigten Gegenstände.

Erforderliche Angaben für die Schadensmeldung

Bei der Schadensmeldung benötigt die Versicherung folgende Informationen:

  • Name, Anschrift und Versicherungsnummer
  • Genaue Beschreibung des Schadenhergangs
  • Zeitpunkt des Brandschadens
  • Auflistung der beschädigten Gegenstände
  • Fotos zur Dokumentation
  • Vorhandene Kaufbelege der beschädigten Gegenstände

Ablauf der Regulierung

Nach der Schadensmeldung erfolgt in der Regel eine Schadensbesichtigung durch einen Sachverständigen. Die Versicherung prüft den Fall und reguliert den Schaden üblicherweise innerhalb von 14 Tagen.

Die Hausratversicherung ersetzt den Neuwert der beschädigten Gegenstände bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Zusätzlich werden auch Kosten für Aufräumarbeiten, Entsorgung und gegebenenfalls eine vorübergehende Hotelunterbringung übernommen.

Wichtig ist, dass Sie keine Veränderungen am Schadensort vornehmen, bevor die Versicherung oder Polizei die Freigabe erteilt hat. Beschädigte Gegenstände müssen bis zur endgültigen Schadenregulierung aufbewahrt werden.


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Wann ist eine gerichtliche Schätzung des Brandschadens nach § 287 ZPO möglich?

Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO ist möglich, wenn Sie zwar nachweisen können, dass ein Brandschaden entstanden ist, aber die genaue Schadenshöhe schwer zu beziffern ist. Das Gericht kann dann unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung den Schaden schätzen.

Voraussetzungen für die Schätzung

Für eine gerichtliche Schätzung müssen Sie ausreichende Anknüpfungstatsachen darlegen. Dies bedeutet, Sie müssen dem Gericht genügend konkrete Anhaltspunkte liefern, die eine sachgerechte Schätzung ermöglichen. Dabei reicht es aus, wenn Sie Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen lassen.

Praktische Durchführung

Das Gericht hat bei der Schätzung einen weiten Ermessensspielraum. Es kann:

  • Sachverständige beauftragen
  • Zeugen anhören
  • Den Geschädigten selbst befragen
  • Vorhandene Unterlagen auswerten

Erleichterungen für Geschädigte

Die Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des Schadens. Sie müssen beispielsweise kein Privatgutachten vorlegen, um den Schaden zu substantiieren. Stattdessen können Sie die Schadenshöhe auch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ermitteln lassen.

Bei einem Brandschaden in einer Immobilie kann das Gericht etwa den Zeitwertschaden näherungsweise und nach Erfahrungswerten ermitteln. Dies ist besonders relevant, wenn keine genauen Bauunterlagen mehr vorhanden sind oder das Gebäude bereits älter war.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hausratversicherung

Eine Versicherung, die den Wert von beweglichen Gegenständen im Haushalt (Möbel, Elektronik, Kleidung etc.) gegen Schäden durch Feuer, Einbruch, Leitungswasser und weitere vereinbarte Gefahren absichert. Die Versicherung ersetzt im Schadensfall den Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Beispiel: Ein Brand zerstört Möbel – die Versicherung zahlt den Neuwert für vergleichbare Gegenstände.


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Schadensregulierung

Der Prozess der Schadensprüfung und -abwicklung durch die Versicherung nach einem Versicherungsfall. Umfasst die Prüfung der Ansprüche, Feststellung der Schadenshöhe und Entschädigungszahlung. Die Versicherung kann Nachweise wie Kaufbelege oder Gutachten verlangen (§ 14 VVG). Beispiel: Nach einem Brand dokumentiert ein Gutachter den Schaden und die Versicherung prüft die Ersatzansprüche.


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Verjährungseinwand

Ein rechtliches Mittel der Versicherung, Ansprüche wegen Zeitablaufs abzulehnen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Der Einwand kann durch bestimmte Handlungen (z.B. Verhandlungen) gehemmt werden. Beispiel: Meldet ein Versicherter einen Schaden erst nach 4 Jahren ohne zwischenzeitliche Kommunikation, kann die Versicherung die Zahlung wegen Verjährung verweigern.


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§ 287 ZPO

Eine wichtige Vorschrift der Zivilprozessordnung zur richterlichen Schadensschätzung. Ermöglicht dem Gericht, die Schadenshöhe nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn exakte Nachweise nicht möglich sind. Besonders relevant bei fehlenden Kaufbelegen oder unklarer Beweislage. Beispiel: Bei einem Totalschaden ohne Belege schätzt das Gericht den Wert anhand von Zeugenaussagen und Fotos.


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Versicherungspolice

Der schriftliche Versicherungsvertrag, der alle wesentlichen Vereinbarungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer enthält. Legt Versicherungsumfang, Ausschlüsse, Pflichten und Prämien fest (§ 3 VVG). Beispiel: In der Police steht, dass Gartengeräte bis 5.000 Euro versichert sind, nicht aber Wertsachen im Gartenhaus.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die grundlegenden Bestimmungen für den Abschluss und die Durchführung von Versicherungsverträgen in Deutschland. Es legt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherten fest und definiert unter anderem, welche Informationen dem Versicherer bei der Antragsstellung offengelegt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass ein bestehender Versicherungsvertrag zur Hausratversicherung zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegt, der die Grundlage für die Schadensersatzansprüche der Klägerin bildet.
  • § 41 VVG: § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes behandelt die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. Gemäß dieser Norm können die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nach drei Jahren verjähren, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die die Verjährung hemmen. Die Klägerin beruft sich auf eine Hemmung der Verjährung, da die Beklagte nicht über die angemeldeten Ansprüche entschieden hat, was die rechtliche Relevanz dieser Vorschrift für den Fall unterstreicht.
  • § 15 VVG: Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, insbesondere die Anzeige von Schäden und die Mitwirkung bei der Schadensregulierung. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, kann dies Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Klägerin ihren Obliegenheiten nachgekommen ist, insbesondere im Hinblick auf die fristgerechte Anmeldung des Schadens.
  • Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92): Diese Bedingungen sind spezifische Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten, die die genauen Leistungen, Ausschlüsse und Pflichten im Rahmen der Hausratversicherung festlegen. Der Fall betrifft die Anwendbarkeit dieser Bedingungen, insbesondere ob das durch den Brand beschädigte Gebäude (Pergola) und die darin befindlichen Gegenstände im Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
  • § 256 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift behandelt die sogenannte „Streitgenossenschaft“ und regelt, wie mehrere Parteien in einem Prozess auftreten können. Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin zur Klägerin im Verfahren hinzugetreten, was die rechtliche Konstellation und die Kostentragungspflicht beeinflusst. Die klare Regelung der Streitverhältnisse nach § 256 ZPO ist entscheidend für die Verteilung der Prozesskosten und den Umgang mit unterschiedlichen Ansprüchen.

Das vorliegende Urteil

LG Aschaffenburg – Az.: 11 O 3/18 – Endurteil vom 26.11.2019


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