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Anspruch bei Berufsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung

Ansprüche bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wegen psychischen Erkrankungen wie Depressionen u.a

Die Gründe für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sind seit jeher überaus vielfältig. Nicht immer sind diese Gründe jedoch auf den ersten Blick für einen Arzt ersichtlich, da sie auch nicht immer nur rein körperlicher Natur sind. War in früheren Tagen noch das klassische Rückenleiden der häufigste Grund für die Berufsunfähigkeit, so hat sich dies im Verlauf der Zeit massiv verändert. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn auch die Arbeitswelt war massiven Veränderungen unterworfen. Mit diesen Veränderungen hat sich auch das Verhalten des Arbeitnehmers bzw. Menschen verändert, da früher an gewisse Krankheitsbilder gar nicht zu denken war. Der klassische Spruch „auch eine Seele kann bluten“ ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel. Wurde früher gesagt „jammere nicht, erledige Deine Aufgaben!“ so sind heutzutage Krankheitsbilder wie Depressionen oder das weit verbreitete Burnout der häufigste Grund für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Dementsprechend sind auch die Fragen interessant, wie es im Hinblick auf die Ansprüche für die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen aussieht.

Die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen ist auch in unserer heutigen modernen und weitestgehend aufgeklärten Gesellschaft noch immer eine große Herausforderung. Hierfür wird in der Regel die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht sowie ein entsprechendes ärztliches Gutachten erforderlich!

Ansprüche BU.-Versicherung bei Depressionen
Symbolfoto: Von pimchawee/Shutterstock.com

Das Schlimme an psychischen Erkrankungen ist, dass der Betroffene selbst in den meisten Fällen mit der veränderten Situation vollständig überfordert ist. Obgleich doch irgendwie das Bewusstsein vorherrscht, dass irgendetwas gesundheitlich nicht stimmig ist, so dauert die Erkenntnis über das Ausmaß der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit in vielen Fällen sehr lange. In diesem Zeitraum jedoch wird die Erkrankung nicht besser, sie verschlimmert sich vielmehr in einem schleichenden Prozess. Fakt ist, dass die Betroffenen erkrankt sind und sich vollends der Genesung widmen müssten, was jedoch nicht immer einfach so möglich ist. Der Lebensunterhalt muss auch bestritten werden und hierfür ist das Erwerbseinkommen nahezu unerlässlich. Fällt dieses aufgrund der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit weg, so muss sich die betroffene Person zusätzlich zu den gesundheitlichen Problemen auch noch mit den unterschiedlichsten Stellen wie beispielsweise

  • Sozialversicherungsträgern
  • Versicherungsunternehmen
  • Ämtern und Behörden

auseinandersetzen, um den wirtschaftlichen Lebensunterhalt zumindest ein Stück weit abzusichern. Hierbei gibt es sehr viel Stresspotential, da es sich um einen regelrechten Dschungel handelt, durch welchen sich die betroffene Person durchkämpfen muss. Dies belastet eine ohnehin schon erkrankte Person noch zusätzlich, sodass dem Ziel der Genesung auf diese Weise noch entgegengewirkt wird. Selbst wenn der Ansprechpartner für die Ansprüche bekannt sein sollte, so wird der betroffenen Person nicht selten das Leben noch durch übermäßige Hürden zur Durchsetzung des Anspruchs zusätzlich erschwert. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist dies in der gängigen Praxis nicht selten zu beobachten.

Ein gutes Beispiel für diese Praxis ist die Aufforderung seitens des Versicherungsgebers, dass der Versicherungsnehmer an der Feststellung der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung aktiv mitwirken soll. In der Regel geschieht dies durch Übermittlung von Fragebögen, die von dem Versicherungsnehmer ausgefüllt werden sollen. Eine Rücksichtnahme auf den psychischen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers sieht natürlich gänzlich anders aus, allerdings steckt hinter diesem Prinzip vermutlich ein Kalkül. Zum einen setzen Versicherungsgeber voraus, dass der Versicherungsnehmer sich ohnehin Hilfe bei der Durchsetzung seiner Ansprüche einholt und zum anderen kann auf diese Weise Zeit gewonnen werden. Überdies gibt es im Zusammenhang mit Ansprüchen bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sehr feine Unterschiede.

Es muss stets eine Abgrenzung zwischen der Berufsunfähigkeitsrente, welche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung heraus in Anspruch genommen werden soll, und der Erwerbsminderungsrente, welche aus der gesetzlichen Rentenversicherung heraus in Anspruch genommen werden soll, vorgenommen werden. Überdies ist die Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch gleichbedeutend mit der Erwerbsunfähigkeit. Auch die Berufsunfähigkeit ist mit der Erwerbsunfähigkeit nicht identisch.

Jeder dieser Ansprüche hat seine gänzlich eigenen Anspruchsvoraussetzungen, die in der Regel mit dem Grad der Leistungseinschränkung zusammenhängen. Da nicht jeder juristische Laie in der Lage ist, diese Abgrenzungen vorzunehmen und überdies auch die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht immer allgemeinhin bekannt sind, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Versicherungsrecht auf jeden Fall ein sehr ratsamer Weg.

Von einer Erwerbsunfähigkeit wird seitens des Versicherungsgebers gesprochen, wenn der Versicherungsnehmer den bisher ausgeübten Beruf und zusätzlich dazu eine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann. Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass die Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wenn die betroffene Person nicht mehr arbeiten kann.

Für die Erwerbsunfähigkeit ist der bisherige Beruf völlig unerheblich!

Im Fall einer Berufsunfähigkeit hingegen darf lediglich eine sehr eingeschränkte Überprüfung stattfinden, die sich auf den Anteil der Leistungsfähigkeit in den letzten Berufen des Versicherungsnehmers bezieht. Bei der Anspruchsgeltendmachung einer Berufsunfähigkeit gibt es jedoch im Vorwege direkt bei dem Antrag sehr viele Stolpersteine, die von juristischen Laien für gewöhnlich nur sehr schwerlich umgangen werden können. Beachtet werden müssen insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Regel besagen diese Versicherungsbedingungen, dass bei dem Versicherungsnehmer eine Mindesteinschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent vorliegen muss. Es wird hierbei dann ein konkreter Bezug zu den Berufen mitsamt der konkreten beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers vollzogen.

Gerade im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen ist es in der gängigen Praxis nicht selten sehr schwer, die 50 Prozent Hürde zu erreichen bzw. diese auch zu beweisen.

In sehr vielen Fällen folgt direkt auf den Antrag eine Ablehnung des Versicherungsgebers. Diese Ablehnung sollte ein Versicherungsnehmer jedoch immer als lediglich die erste Ablehnung verstehen, da immer noch weitere Möglichkeiten bestehen. In der Regel stützen sich die Versicherungsgeber darauf, dass ein anderer Gutachter zurate gezogen werden soll. Auch der Hinweis auf die Pflicht des Versicherungsnehmers, die optimale ärztliche sowie auch psychotherapeutische Behandlung zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen, wird in der gängigen Praxis seitens der Versicherungsgeber sehr gern bemüht. Für einen Versicherungsnehmer mit psychischen Krankheitsbildern bricht natürlich bei dem Erhalt eines derartigen Schreibens eine Welt zusammen, da sich die ohnehin schon vorhandenen Sorgen nochmals vergrößern. Unser dringlicher Rat an Sie, wenn Sie sich derzeitig mit einer derartigen Situation auseinandersetzen müssen, lautet: Bewahren Sie Ruhe! Sie stehen definitiv nicht allein mit Ihrer Problematik dar und selbst wenn Ihr Versicherungsgeber den ersten Antrag von Ihnen abgelehnt hat bedeutet dies nicht, dass Ihnen Ihre Ansprüche auf jeden Fall verwehrt bleiben.

Wir raten dringend dazu, dass Sie sich juristische Hilfe einholen und sich dabei auf die Dienste eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht stützen. Wir sind eine sehr erfahrene Anwaltskanzlei und können Ihnen ein sehr großes und engagiertes Team aus Fachanwälten bieten, welche sich ohne nennenswerte Zeitverzögerung Ihrer Problematik widmen und als fester Partner an Ihrer Seite für Ihre Ansprüche kämpfen. Unsere Gesellschaft ist mittlerweile im Hinblick auf die Akzeptanz der psychischen Erkrankungen sehr weit fortgeschritten, sodass Ihr Krankheitsbild kein „tabu“ mehr darstellt. Eher das Gegenteil ist mittlerweile der Fall. Menschen mit psychischen Erkrankungen leiden an sehr ernstzunehmenden Problemen, welche lediglich mit der ganzen Kraftaufwendung der betroffenen Person mithilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel in den Griff bekommen werden können. Sie sollten Sich auf Ihre gesundheitlichen Probleme konzentrieren können, anstatt sich durch den Dschungel der Ansprüche und der bürokratischen Probleme kämpfen zu müssen.

Bedauerlicherweise ist es so, dass in Deutschland die Bürokratie vorherrscht. Dementsprechend werden die Versicherungsgeber als wirtschaftliche Unternehmen in der Regel nur sehr wenig menschliches Verständnis für Ihre Problematik aufbringen und vor der Leistung alle nur erdenklichen bürokratischen Hebel in Bewegung setzen. Sie hingegen sollten Ihre wertvolle Energie nicht mit diesem Kampf vergeuden, Sie sollten vielmehr Ihre Energien auf Ihre Gesundheit lenken. Für den bürokratischen Kampf stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit uns einen ersten Beratungstermin, zu welchem Sie Ihre medizinischen Unterlagen im Idealfall schon mitführen. Wir werden im Zuge dieses Beratungsgesprächs für Sie eine erste Einschätzung vornehmen, in welchem Umfang wir Ihre Ansprüche für Sie geltend machen können. In der gängigen Praxis ist es für gewöhnlich schon ausreichend, wenn ein Brief mit einem Anwaltskopf den Versicherungsgeber erreicht. Dies beschleunigt bereits sehr viele Angelegenheiten, die sich sonst hingezogen hätten, um ein vielfaches. Für den absoluten Ernstfall des gerichtlichen Weges stehen wir Ihnen jedoch selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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