Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf eine Ertragsausfallversicherung?
- Wie weit reicht die Deckung der betrieblichen Sachversicherung?
- Warum verweigerte der Versicherer die Haftung bei einem Wasserschaden?
- Wie prüft das Gericht den Einschluss von einem Versicherungsort?
- Welche Folgen hat das Urteil für den Schaden an einer fremden Sache?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Versicherungsschutz auch, wenn ich Behandlungen an einem externen Kooperationsstandort durchführe?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn mein Makler mir die Deckung mündlich zusagte?
- Reicht eine Bestätigungs-E-Mail aus, damit mein neuer Standort ab sofort als mitversichert gilt?
- Wer zahlt meinen Ertragsausfall, wenn der Wasserschaden die Bausubstanz eines Kooperationspartners betrifft?
- Kann ich meinen Versicherungsmakler haftbar machen, wenn die Versicherung wegen fehlender Standorte ablehnt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 910/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 8 U 910/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Relevant für: Ärzte, Praxisgemeinschaften, Versicherungsnehmer
Ärzte erhalten kein Geld für Wasserschäden in Räumen ohne Eintrag im Versicherungsschein.
- Der Versicherungsschein schützt nur die dort konkret genannten Orte des Betriebs.
- Eine E-Mail über eine spätere Aufnahme ändert den aktuellen Vertrag nicht.
- Zusagen von Maklern binden die Versicherung ohne eine schriftliche Bestätigung nicht.
- Die Versicherung zahlt nicht für Schäden an fremden Wänden der Klinik.
- Regeln für Praxisräume im Medizinrecht gelten nicht automatisch für die Versicherung.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Ertragsausfallversicherung?

Ein Wasserschaden kann für medizinische Einrichtungen verheerende Folgen haben. Werden Operationssäle geflutet, stehen Behandlungen still, und die Umsätze brechen weg. In solch einer Situation verlassen sich Praxisinhaber auf ihre gewerbliche Sachversicherung und den darin enthaltenen Baustein für Ertragsausfall. Doch der Teufel steckt im Detail der Police: Wenn der Schadensort im Versicherungsschein nicht explizit genannt ist, droht trotz hoher Prämienzahlungen der komplette Leistungsausfall.
Genau dieses Szenario musste eine Gemeinschaftspraxis von Fachärzten erleben, die vor dem Oberlandesgericht Nürnberg eine bittere Niederlage einsteckte. Es ging um fast eine Million Euro entgangenen Gewinn und die fundamentale Frage, wie präzise ein Versicherungsort definiert sein muss.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 9. Februar 2026 (Az. 8 U 910/25), dass eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn der betroffene Standort im Versicherungsschein fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Versicherungsmakler mündlich eine Deckung zugesagt haben soll oder wenn die Räume sozialrechtlich als Teil der Praxis gelten.
Die Ausgangslage: Eine überflutete Klinik und eine fehlende Adresse
Eine Gesellschaft bürgerlicher Rechts (GbR), bestehend aus mehreren Fachärzten, betrieb eine große Praxisgemeinschaft mit Standorten in Regensburg und Kelheim. Zusätzlich zu ihren eigenen Praxisräumen nutzten die Mediziner spezialisierte Räumlichkeiten in einer separaten Klinik, der „C. Clinic“ in der S. Straße 26 in Regensburg. Dort führten sie auf Basis von Kooperationsverträgen ambulante und stationäre Operationen durch.
Im Juli 2021 wechselten die Ärzte ihre Versicherung. Unter Vermittlung einer Maklerin schlossen sie bei einer großen Versicherungsgesellschaft eine sogenannte „Compact Firmen-Versicherung“ ab. Diese beinhaltete auch den wichtigen Baustein „Ertragsausfall“. Der Versicherungsschein vom 5. Juli 2021 listete drei konkrete Adressen als versicherte Risikoorte auf. Die Adresse der „C. Clinic“ fehlte jedoch in dieser Aufzählung.
Kurz nach Vertragsbeginn, im August 2021, kam es in der C. Clinic zu einem massiven Leitungswasserschaden. Ein Leck an einem Waschbecken flutete Warteräume, Flure und Sanitärbereiche. Die Folge waren monatelange Trocknungs- und Sanierungsarbeiten. Die Fachärzte konnten die Operationssäle bis zum Mai 2022 nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen.
Die Mediziner bezifferten ihren Schaden auf exakt 902.688,03 Euro. Diese Summe setzte sich aus dem entgangenen Umsatz abzüglich ersparter Aufwendungen zusammen. Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab: Der Ort des Schadens sei im Vertrag nicht genannt. Die Ärzte zogen vor Gericht – zunächst zum Landgericht Regensburg und nach einer Niederlage weiter zum Oberlandesgericht Nürnberg.
Wie weit reicht die Deckung der betrieblichen Sachversicherung?
Um den Streit zu verstehen, muss man die rechtlichen Grundlagen einer solchen Firmenversicherung betrachten. Basis ist der Versicherungsvertrag nach § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Bei einer Sachversicherung verspricht der Versicherer, Schäden an bestimmten Sachen oder – im Fall der Ertragsausfallversicherung – den daraus resultierenden finanziellen Verlust zu ersetzen.
Das zentrale Element ist hierbei der „Versicherungsort“. Versicherungen kalkulieren ihr Risiko basierend auf konkreten Gebäuden und deren Zustand. Ein unbekannter Ort ist ein unkalkulierbares Risiko.
Die Bedeutung des Versicherungsscheins
Im deutschen Zivilprozessrecht kommt dem Versicherungsschein eine enorme Beweiskraft zu. Gemäß § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO) begründet eine unterzeichnete Urkunde den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen so abgegeben wurden. In der Versicherungspraxis bedeutet das: Was im Schein steht, gilt. Was nicht drinsteht, ist im Zweifel nicht versichert.
Die hier relevanten Versicherungsbedingungen (FSA2007:01) verweisen für den Geltungsbereich des Ertragsausfalls auf den „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“. Dieser verlangt eine konkrete Benennung der Gebäude oder Grundstücke im Versicherungsschein. Das Prinzip ist enumerativ – das heißt, es handelt sich um eine abschließende Aufzählung.
Rückwirkungsschäden in fremden Unternehmen
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der sogenannte Rückwirkungsschaden. Das ist ein Ertragsausfall, der entsteht, weil in einem fremden Unternehmen (hier der Klinikbetreiber) ein Sachschaden auftritt, der auf den eigenen Betrieb (die Fachärzte) zurückwirkt.
Die Versicherungsbedingungen sahen hierfür strenge Grenzen vor (Ziff. 2.3.2). Ein solcher Schaden ist oft nur dann versichert, wenn die beschädigten Sachen dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gemietet wurden. Schäden an der reinen Bausubstanz eines Dritten fallen oft durch das Raster.
Warum verweigerte der Versicherer die Haftung bei einem Wasserschaden?
Der Streit zwischen den Parteien entzündete sich an der Frage, ob die Klinikräume nicht doch irgendwie „mitgemeint“ waren.
Die Argumente der Fachärzte
Die Mediziner führten ins Feld, dass die Klinikräume für ihren Betrieb essenziell seien. Sie argumentierten mit dem Sozialrecht: Nach § 24 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) handele es sich um „ausgelagerte Praxisräume“. Diese seien organisatorisch Teil ihrer Praxis. Wenn sie dort operieren, sei das ihr Betrieb – folglich müsse der Versicherungsschutz sich automatisch darauf erstrecken.
Zudem verwiesen sie auf ihre Versicherungsmaklerin. Diese habe ihnen signalisiert, dass die Klinik gedeckt sei. Auch die Vorversicherung bei einem anderen Anbieter habe diesen Standort explizit eingeschlossen. Man sei davon ausgegangen, dass der neue Schutz lückenlos anschließe. Besonders brisant: Die Versicherung hatte in einer E-Mail vom 5. August 2021 – also kurz vor oder während des Schadenseintritts – eine „grundsätzliche Bereitschaft“ signalisiert, den Ort aufzunehmen.
Die Position der Versicherung
Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt der strikten Wortlautauslegung. Im Versicherungsschein standen drei Adressen. Die S. Straße 26 war nicht dabei. Punkt.
Die E-Mail vom August sei lediglich ein Angebot zu Verhandlungen gewesen. Man habe die Aufnahme des Ortes von einer Anpassung der Versicherungssumme und einem formellen Nachtrag abhängig gemacht. Beides sei vor dem Schaden nicht passiert. Was die Maklerin den Ärzten versprochen habe, sei nicht das Problem der Versicherung – Makler stehen im Lager des Kunden, nicht der Assekuranz.
Wie prüft das Gericht den Einschluss von einem Versicherungsort?
Das Oberlandesgericht Nürnberg zerlegte die Argumentation der Ärzte in einer ausführlichen Beweiswürdigung. Der Senat bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Regensburg vollumfänglich und wies die Berufung zurück. Die Richter prüften dabei mehrere juristische Ebenen.
Der Vorrang des Schriftlichen
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist der Versicherungsschein vom 5. Juli 2021. Dieser genießt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Da der streitige Ort dort nicht aufgeführt war, lag die Beweislast für eine abweichende Vereinbarung komplett bei den Ärzten.
Ein verständiger Versicherungsnehmer durfte daraus nicht darauf schließen, dass eine Vertragsänderung bereits und rückwirkend vollzogen sei.
Die Richter betonten, dass der Versicherungsort ein Instrument der „primären Risikoabgrenzung“ ist. Er definiert, wo der Schutz beginnt und endet. Eine automatische Ausweitung auf alle Orte, an denen die Ärzte tätig sind, widerspricht der Systematik einer gebäudebezogenen Sachversicherung.
Viele Versicherungsnehmer heften die Police einfach ab, ohne sie im Detail zu lesen. Das ist ein fataler Fehler. Weicht der Versicherungsschein von den mündlichen Absprachen oder dem Antrag ab und der Kunde widerspricht nicht unverzüglich, gilt der Inhalt des Scheins in der Regel als genehmigt. Im Zweifel zählt vor Gericht das geschriebene Wort, nicht die Erinnerung an ein Gespräch.
Sozialrecht bricht Privatvertrag nicht
Einen interessanten juristischen Exkurs lieferte das Gericht zur Frage der „ausgelagerten Praxisräume“. Die Ärzte hatten versucht, Begriffe aus dem Kassenarztrecht (§ 24 Ärzte-ZV) auf das Versicherungsrecht zu übertragen. Das Gericht erteilte dem eine Absage.
Nur weil ein Raum im Sinne der Kassenärztlichen Vereinigung zur Praxisorganisation gehört, wird er nicht automatisch zum „Versicherungsort“ im Sinne einer privaten Sachpolice. Das eine regelt die Abrechnung und Berufsausübung, das andere das physikalische Risiko eines Gebäudes. Diese Begriffswelten sind getrennt zu betrachten.
Keine wirksame Vertragsänderung per E-Mail
Die E-Mail des Versicherers vom 5. August 2021 rettete die Ärzte nicht. Das Gericht analysierte den Wortlaut genau. Die Versicherung hatte ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Ortes an Bedingungen geknüpft: Es sollte ein Nachtrag erstellt und die Prämie angepasst werden.
Eine solche bedingte Äußerung ist keine sofort wirksame Deckungszusage. Da der Schaden eintrat, bevor diese Formalitäten – das sogenannte „Unter-Dach-und-Fach-Bringen“ – erledigt waren, bestand zum Zeitpunkt des Wasserschadens kein Schutz. Die Vollständigkeitsvermutung des Versicherungsscheins wurde nicht widerlegt.
Das Problem der „fremden Sachen“
Selbst wenn man hypothetisch annähme, der Ort wäre versichert gewesen, hätten die Ärzte wohl keinen Cent gesehen. Das Gericht wies auf eine zweite, unüberwindbare Hürde in den Versicherungsbedingungen hin (Ziff. 2.3.2).
Der Wasserschaden betraf die bauliche Substanz der Klinik: Wände, Böden, Decken. Diese gehörten der Klinik-GmbH, nicht den Ärzten. Die Ärzte hatten die Räume auch nicht im klassischen Sinne gemietet, sondern nutzten sie lediglich im Rahmen von Kooperationsverträgen für bestimmte Zeitfenster.
Die Klausel für Rückwirkungsschäden deckt aber nur Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gemietet, gepachtet oder geliehen sind. Da die beschädigte Bausubstanz im Eigentum eines Dritten stand und nicht exklusiv gemietet war, lag kein versicherter Sachschaden vor. Das Gericht formulierte hierzu deutlich:
Es liegt kein bedingungsgemäßer Sachschaden an dem Betrieb dienenden Sachen im Sinne der Bedingungen vor.
Die Rolle der Maklerin
Die Ärzte hatten sich auf die Aussagen ihrer Streithelferin, der Maklerin, verlassen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Erklärungen eines Maklers der Versicherung nicht automatisch zugerechnet werden. Ein Makler ist Treuhänder des Versicherungsnehmers. Wenn die Maklerin fälschlicherweise behauptet, alles sei gedeckt, bindet das die Versicherung nicht, solange diese das nicht schriftlich bestätigt hat. Ob die Ärzte nun Ansprüche gegen den Versicherungsmakler wegen Falschberatung haben, ließ das Gericht offen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die Versicherung war.
Rechtlich ist entscheidend, mit wem Sie sprechen: Ein Versicherungsvertreter steht auf der Seite der Versicherung – sein Wissen wird ihr zugerechnet. Ein Makler steht im Lager des Kunden. Wenn der Makler eine Information nicht weiterleitet oder fälschlicherweise Deckung zusagt, muss sich die Versicherung das nicht anrechnen lassen. In der Praxis bedeutet das oft: Der Versicherungsschutz entfällt, und dem Kunden bleibt nur der mühsame Weg, den Makler auf Schadensersatz zu verklagen.
Welche Folgen hat das Urteil für den Schaden an einer fremden Sache?
Das Urteil des OLG Nürnberg ist ein Weckruf für alle Unternehmer, die an wechselnden Standorten tätig sind oder Kooperationen mit anderen Häusern eingehen. Es zeigt die Brutalität des Schriftform-Prinzips im Versicherungsrecht.
Finanzielle Konsequenzen
Für die klagenden Ärzte ist das Urteil ein finanzielles Desaster. Sie bleiben nicht nur auf dem Ertragsausfall von über 900.000 Euro sitzen, sondern müssen auch die immensen Prozesskosten für zwei Instanzen tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf den vollen Forderungsbetrag festgesetzt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.
Was gilt jetzt für die Praxis?
Unternehmer und insbesondere Ärzte in Praxisgemeinschaften müssen ihre Policen penibel prüfen.
- Jeder Standort muss genannt sein: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „der Betrieb“ versichert ist. Jeder physische Ort, an dem gearbeitet wird, muss im Versicherungsschein mit Adresse stehen.
- Vorsicht bei Fremd-Räumen: Wer in fremden Räumen (Kliniken, Co-Working-Spaces, Kundenbüros) arbeitet, muss prüfen, ob Schäden an der dortigen Bausubstanz den eigenen Ertragsausfall auslösen. Oft ist eine spezielle Klausel für „Rückwirkungsschäden“ nötig, die über das Standardmaß hinausgeht.
- Schriftlich bestätigt: Mündliche Aussagen von Vermittlern sind im Ernstfall wertlos. Nur was im Versicherungsschein oder einem offiziellen Nachtrag steht, zählt vor Gericht.
Das Gericht hat klargestellt: Eine Versicherung deckt nicht das, was der Kunde zu brauchen glaubt, sondern nur das, was schwarz auf weiß im Vertrag steht. Werden externe Operationszentren oder Lagerhallen genutzt, muss der Versicherungsschutz explizit und schriftlich auf diese Adressen erweitert werden, bevor das Wasser durch die Decke tropft.
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Experten Kommentar
Hier zeigt sich das brutale „Ping-Pong-Spiel“, das wir in solchen Prozessen regelmäßig erleben: Der Versicherer zieht sich auf den strikten Wortlaut zurück, während der Makler beteuert, alles mündlich geklärt zu haben. Rechtlich ist der Makler aber „Auge und Ohr“ des Kunden, nicht der Versicherung. Fehler bei der Übermittlung gehen damit voll zu Lasten der Praxisinhaber, die am Ende zwischen allen Stühlen sitzen.
Für die Praxis bedeutet das eine harte Linie: Operieren Sie an keinem externen Standort, bevor der Nachtragsschein nicht schwarz auf weiß auf dem Tisch liegt. Bloße E-Mail-Zusagen über eine „vorläufige Deckung“ sind im Schadenfall oft angreifbar und bieten keinen belastbaren Schutz. Wer hier auf Zuruf vertraut, riskiert schlicht seine Existenz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Versicherungsschutz auch, wenn ich Behandlungen an einem externen Kooperationsstandort durchführe?
NEIN. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich nur dann auf einen externen Kooperationsstandort, wenn dessen genaue Anschrift explizit als versicherter Ort in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt wurde. Eine bloße Versicherung Ihres abstrakten Betriebs oder Unternehmens als Ganzes reicht rechtlich nicht aus, um automatisch alle Orte abzudecken, an denen Sie aktuell oder zukünftig geschäftlich tätig sind.
Die rechtliche Begründung liegt in der Natur der gebäudebezogenen Sachversicherung, die dem sogenannten enumerativen Prinzip (abschließende Aufzählung) folgt und somit nur konkret benannte Risikoorte schützt. Da eine Ertragsausfallversicherung rechtlich an diese Sachversicherung gekoppelt ist, setzt sie zwingend einen Sachschaden an einem in der Police namentlich definierten Gebäude voraus. Die Versicherung kalkuliert ihre Prämie basierend auf den spezifischen Gefahrenmerkmalen einer bestimmten Immobilie, weshalb eine flexible Ausweitung auf fremde Standorte ohne vorherige Prüfung vertraglich ausgeschlossen bleibt. Eine automatische Mitversicherung fremder Räumlichkeiten widerspricht der versicherungstechnischen Systematik, da der Versicherer das Risiko an jedem einzelnen Tätigkeitsort individuell bewerten und im Vertrag schriftlich fixieren muss.
Selbst wenn externe Kooperationsstandorte berufsrechtlich oder sozialrechtlich als ausgelagerte Praxisräume gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt sind, hat dies keine Auswirkungen auf die vertragliche Reichweite Ihrer privaten Versicherungspolice. Gerichte haben klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit an anderen Orten nicht dazu führen, dass der private Versicherer sein Haftungsrisiko unangekündigt auf diese zusätzlichen Adressen ausdehnen muss.
Unser Tipp: Gleichen Sie die im Versicherungsschein genannten Risikoorte umgehend mit allen Adressen ab, an denen Sie tatsächlich Umsätze generieren, und lassen Sie fehlende Standorte schriftlich nachversichern. Vermeiden Sie den Trugschluss, dass eine Genehmigung durch die Standeskammer oder Kassenärztliche Vereinigung automatisch für Ihren privaten Versicherungsschutz ausreicht.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn mein Makler mir die Deckung mündlich zusagte?
NEIN, eine mündliche Zusage Ihres Maklers begründet in der Regel keinen direkten Entschädigungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Für den Leistungsanspruch ist allein der Inhalt des schriftlichen Versicherungsscheins sowie offizieller Nachträge gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen maßgeblich. Da der Makler rechtlich nicht als Vertreter der Versicherung auftritt, binden seine individuellen Versprechen den Versicherer im Schadensfall rechtlich nicht.
Dieses Ergebnis folgt aus der rechtlichen Stellung des Versicherungsmaklers, der gemäß der ständigen Rechtsprechung als treuhänderähnlicher Sachwalter und damit ausschließlich im Lager des Versicherungsnehmers steht. Im Gegensatz zum klassischen Versicherungsvertreter wird das Wissen oder eine Zusage eines Maklers dem Versicherungsunternehmen nicht zugerechnet, da er kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers ist. Wenn Ihr Makler also fälschlicherweise behauptet, dass ein spezifisches Risiko bereits gedeckt sei, entstehen dadurch keinerlei rechtliche Verpflichtungen für die Versicherungsgesellschaft zur Schadensregulierung. Sie tragen als Kunde letztlich das Risiko, dass die mündlichen Aussagen Ihres Vertreters nicht mit den tatsächlichen Vertragsinhalten oder der Annahmepolitik des Versicherungsgebers übereinstimmen.
Zwar haftet die Versicherung nicht für die fehlerhafte Aussage, jedoch eröffnet eine Falschberatung oft einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler wegen Verletzung seiner beruflichen Beratungspflichten. In diesen Fällen muss der Makler beziehungsweise dessen Berufshaftpflichtversicherung Sie finanziell so stellen, wie Sie bei einer korrekten Information und einem entsprechend wirksamen Versicherungsschutz heute tatsächlich stünden.
Unser Tipp: Bestehen Sie nach jedem Beratungsgespräch auf einer schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse und lassen Sie sich wichtige Deckungszusagen stets durch einen offiziellen Nachtrag des Versicherers bestätigen. Vermeiden Sie es grundsätzlich, sich bei risikoreichen Absicherungen ausschließlich auf mündliche Auskünfte zu verlassen, da diese im Ernstfall kaum rechtssicher beweisbar sind.
Reicht eine Bestätigungs-E-Mail aus, damit mein neuer Standort ab sofort als mitversichert gilt?
NEIN, eine einfache E-Mail-Bestätigung reicht in der Regel nicht aus, wenn sie die Aufnahme des neuen Standorts an weitere Bedingungen oder zukünftige Anpassungen knüpft. Nur eine unbedingte und sofort wirksame Deckungszusage führt zu einem rechtssicheren Versicherungsschutz, während bloße Absichtserklärungen oder konditionierte Angebote zur Vertragsänderung rechtlich noch keine Deckung für das neue Risiko begründen. Damit bleibt der Versicherungsschutz für den zusätzlichen Standort bis zum endgültigen und förmlichen Vertragsschluss schwebend unwirksam.
Eine Vertragsänderung ist rechtlich erst dann vollzogen, wenn das Angebot des Versicherers und die Annahme durch den Versicherungsnehmer deckungsgleich übereinstimmen und sämtliche darin genannten Bedingungen vollständig erfüllt sind. In der juristischen Praxis wird eine E-Mail oft nur als Signal einer grundsätzlichen Bereitschaft gewertet, welche den Versicherungsschutz jedoch von einem formellen Nachtrag oder einer Prämienanpassung abhängig macht. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich lediglich um ein laufendes Verhandlungsstadium und nicht um eine abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein verständiger Versicherungsnehmer darf daher nicht darauf vertrauen, dass eine bloße Korrespondenz bereits eine rückwirkende oder sofortige Änderung des Versicherungsscheins ohne weitere Formalitäten herbeiführt. Tritt ein Schadensfall ein, bevor der erforderliche Nachtrag ausgestellt wurde, greift weiterhin ausschließlich der ursprüngliche Vertrag ohne den neuen Standort.
Eine seltene Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherer explizit und ohne jeden Vorbehalt eine vorläufige Deckungszusage erteilt, die den neuen Standort sofort und uneingeschränkt in den Schutz einbezieht. In diesem speziellen Fall entsteht bereits vor der förmlichen Policierung ein eigenständiges Schuldverhältnis, welches den Versicherer im Schadensfall zur Leistung verpflichtet, sofern keine weiteren aufschiebenden Bedingungen vereinbart wurden. Ohne eine solche unmissverständliche Erklärung bleibt das Risiko beim Versicherungsnehmer, da vorbereitende Erklärungen keine Bindungswirkung für den Versicherungsschutz entfalten.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Korrespondenz akribisch auf einschränkende Formulierungen wie „sobald“, „wenn“ oder „nach Prüfung“ und fordern Sie im Zweifel umgehend einen formellen Nachtrag zum Versicherungsschein an. Vermeiden Sie es, den Geschäftsbetrieb am neuen Standort ohne eine ausdrückliche, bedingungslose Bestätigung des Versicherungsschutzes als rechtlich abgesichert zu betrachten.
Wer zahlt meinen Ertragsausfall, wenn der Wasserschaden die Bausubstanz eines Kooperationspartners betrifft?
Niemand zahlt Ihren Ertragsausfall, sofern Ihre Police keine explizite Erweiterung für sogenannte Rückwirkungsschäden an fremdem Eigentum enthält. Da die beschädigte Bausubstanz im Eigentum Ihres Kooperationspartners steht, fehlt es im Regelfall an einem versicherten Sachschaden an Ihren eigenen Betriebsmitteln oder angemieteten Räumlichkeiten.
Die klassische Ertragsausfallversicherung setzt zwingend voraus, dass der finanzielle Verlust unmittelbar auf einem Sachschaden an Sachen beruht, die sich in Ihrem Eigentum befinden oder von Ihnen gemietet wurden. Wenn jedoch die Wände oder Böden einer fremden Klinik durch Wasser beschädigt werden, handelt es sich juristisch um den Sachschaden eines Dritten und nicht um einen Schaden an Ihren versicherten Gegenständen. Da Sie als Kooperationspartner meist lediglich schuldrechtliche Nutzungsrechte besitzen, erfüllen diese Vereinbarungen nicht die strengen Kriterien eines Mietverhältnisses im Sinne der Versicherungsbedingungen für eine Entschädigung. Ohne einen bedingungsgemäßen Sachschaden an Ihren dem Betrieb dienenden Sachen besteht somit kein Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer für die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Eine Entschädigung erfolgt ausnahmsweise dann, wenn Sie im Vertrag eine spezielle Klausel für Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern ausdrücklich vereinbart haben. In solchen Fällen leistet die Versicherung auch dann, wenn der Schaden an Gebäuden Dritter eintritt und dadurch Ihre eigene Wertschöpfungskette oder Ihr Umsatzfluss massiv unterbrochen wird.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice unter dem Punkt Rückwirkungsschäden gezielt auf die Mitversicherung von Sachen im Eigentum Dritter. Vermeiden Sie die Fehlannahme, dass einfache Nutzungsvereinbarungen mit Kooperationspartnern automatisch denselben Versicherungsschutz wie klassische Mietverträge für Ihre eigenen Praxisräume bieten.
Kann ich meinen Versicherungsmakler haftbar machen, wenn die Versicherung wegen fehlender Standorte ablehnt?
JA, eine Haftung des Maklers ist grundsätzlich möglich. Wenn der Versicherungsmakler seine Beratungspflichten verletzt hat, indem er einen wesentlichen Standort nicht in die Police aufgenommen hat, kann er für den daraus entstehenden Schaden auf Schadensersatz verklagt werden. Der Makler nimmt als treuhänderähnlicher Sachwalter die Interessen seines Kunden wahr und muss für eine lückenlose Absicherung aller betrieblichen Risiken sorgen.
Der Versicherungsmakler schuldet seinem Mandanten gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine bedarfsgerechte Beratung sowie die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes. Falls der Vermittler über die Nutzung eines externen Standorts informiert war und es dennoch versäumt hat, diesen in den Vertrag einzuschließen, liegt eine klare Pflichtverletzung vor. In einem solchen Fall muss der Makler den Kunden so stellen, als wäre der zusätzliche Standort ordnungsgemäß versichert gewesen und die Leistung durch den Versicherer erbracht worden. Diese Haftung besteht rechtlich völlig unabhängig davon, ob der Versicherer die Leistung aufgrund der fehlenden Standorteintragung im Vertrag gegenüber dem Versicherten rechtmäßig verweigern durfte.
Eine erfolgreiche Klage setzt jedoch voraus, dass Sie die Information über den Standort nachweislich an den Makler herangetragen haben und dieser Fehler ursächlich für den entstandenen Schaden war. Wenn Sie den Vermittler hingegen nicht über die Standorterweiterung informiert oder wichtige Details verschwiegen haben, entfällt dessen Haftung regelmäßig, da er nur auf Basis bekannter Fakten beraten kann.
Unser Tipp: Sammeln Sie sämtliche E-Mails, Gesprächsprotokolle und Antragsunterlagen, um die Kommunikation mit Ihrem Versicherungsmakler lückenlos zu belegen und den Beratungsfehler rechtssicher nachzuweisen. Vermeiden Sie gerichtliche Schritte ohne belastbare Beweise, da die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung des Maklers grundsätzlich bei Ihnen als Anspruchsteller liegt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 910/25 – Urteil vom 09.02.2026
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