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Anforderungen an Beweis eines versicherten Kfz-Diebstahls in Kaskoversicherung

OLG Dresden – Az.: 4 U 87/22 – Beschluss vom 20.06.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… & Partner Rechtsanwälte GbR, Dresden, bewilligt.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2022 wird aufgehoben.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Das Landgericht hat ohne Fehler in der Beweiswürdigung gemäß § 529 ZPO angenommen, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls geführt hat und der Beklagten der ihr obliegende Gegenbeweis eines nur vorgetäuschten Diebstahls nicht gelungen ist.

a) Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen können, dass ein Versicherungsfall i.S.v. Ziffer A.2.5 gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden: AKB) eingetreten ist. Der Kläger muss hierfür nicht den behaupteten Diebstahl an sich beweisen. Es genügt vielmehr, dass er das „äußere Bild“ einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Hierfür reicht bereits der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen aus, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Maß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte (BGHZ 130, 1,3). Erforderlich ist dabei, dass der Versicherungsnehmer die beiden unabhängig voneinander zu betrachtenden Teilakte eines Fahrzeugdiebstahls – das Abstellen und das Nichtwiederauffinden – in vollem Umfang beweist. Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht. Er hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er das Fahrzeug am Abend des 15.04.2019 gegenüber seinem Wohnhaus in der S…… Str. in D…… abgestellt und am Morgen des 16.04.2019, als er seinen Sohn gegen 7.30 Uhr zur Schule fahren wollte, nicht mehr aufgefunden habe. Der Tatsachenvortrag des Klägers wird zur Überzeugung des Senats wie auch des Landgerichts bewiesen durch die Verurteilung des Angeklagten K…… wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen – darunter auch der unter Tat Nr. 6 aufgeführte Diebstahl des streitgegenständlichen Fahrzeugs – mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Dresden – Große Strafkammer – vom 07.08.2020, Az 14 Kls 424 Js 34441/19. Entgegen dem Berufungsvorbringen war die Große Strafkammer des Landgerichts Dresden nicht nur wegen des erbrachten Tatnachweises mittels Mantrailer-Spürhunde davon überzeugt, dass der Angeklagte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gestohlen hat. Vielmehr waren die Standortdaten eines bei dem Angeklagten aufgefundenen mobilen Navigationsgerätes für die Verurteilung entscheidend, da sie eine konkrete Verbindung zum behaupteten Zeitpunkt und Ort des Diebstahls des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergestellt haben. Hinzu kamen die auf das konkrete Fahrzeug bezogenen Einträge in einem ebenfalls beim Angeklagten aufgefundenen Notizbuch als weiteres belastendes Indiz (vgl. S. 28 und 29 des Urteils, Anlage K2). Dagegen sind die von der Berufung geltend gemachten Zweifel an der Verurteilung nicht begründet. Zwar war der Verurteilte nur hinsichtlich eines Teils der ihm zur Last gelegten Fahrzeugdiebstähle geständig, zu denen der Diebstahl des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht gehörte. Dies steht aber im Zusammenhang mit dem gegen die Verwertung der beiden Beweismittel Navigationsgerät und Notizbuch von der Verteidigung eingelegten Widerspruch, der aber von der Großen Strafkammer des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die auf die Beweismittel gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen des hier streitigen Fahrzeugdiebstahls erfolgte daher zu Recht. Unabhängig davon stünde eine möglicherweise strafrechtlich relevante rechtswidrige Beschlagnahme der Verwertung der beiden Beweismittel im zivilrechtlichen Deckungsprozess zu Gunsten des Klägers im Wege des Indizienbeweises nicht entgegen.

b) Da der behauptete Diebstahl des versicherten Kfz bereits durch das rechtskräftige Strafurteil im Wege des Urkundenbeweises nachgewiesen wird, war auch die Einvernahme des Sohnes des Klägers als Zeugen für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht geboten. Denn auf die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers ist nur im Fall seiner Beweisnot zurückzugreifen, wenn er ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann, ihm also Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 91/96 -, Rn. 9, juris m.w.N.).

c) Hinreichende Zweifel an der Redlichkeit des Klägers hinsichtlich der Darstellung der äußeren Umstände der Entwendung und des Wiederauffindens werden auch nicht durch eine unrichtige Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs begründet. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umständen bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gehört zum objektiven Tatbestand, den der Versicherer zu beweisen hat (so BGH, Urt. v. 13.12.2006 – IV ZR 252/05, LS 1 und Rdn. 13 ff., juris = BeckRS 2007, 1625; Beschl. v. 12.12.2007 – IV ZR 40/06, Rdn. 4, juris = BeckRS 2008, 01658; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. August 2020 – 11 U 70/17 -, Rn. 24, juris). Der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln des Klägers zu beweisen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, er habe den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs nicht auf dem Display sehen können und sei deshalb von einer geschätzten Kilometeranzahl ausgegangen, die er aufgrund des ihm bekannten Kilometerstandes bei der letzten Inspektion im Vorjahr „hochgerechnet“ habe. Dieser Vortrag wird durch die „ca.“ – Angabe im Fragebogen und die gerundete Kilometerzahl gestützt. Das Landgericht hat daher zutreffend eine allenfalls fahrlässige Falschangabe angenommen. Selbst wenn hier zugunsten der Beklagten vorsätzliches Handeln des Klägers unterstellt würde – wovon freilich der Senat mit dem Landgericht nicht ausgeht -, wäre die unzutreffende Angabe der Laufleistung allenfalls ein – hier untergeordnetes – Indiz für eine Unredlichkeit, das schon deshalb zu Zweifeln an der Redlichkeit keinen hinreichenden Anlass gibt, weil der Kläger die Neuwertentschädigung geltend macht, für die die Laufleistung keine Rolle spielt. Abgesehen davon würde selbst die vorsätzliche Falschangabe einer Laufleistung – im Zusammenhang mit den weiteren feststehenden Umständen betrachtet – nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme der bloßen Vortäuschung einer Entwendung des in Rede stehenden Renaults Megane nahelegen.

2. Der Beklagten ist dagegen der Beweis dafür, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde, nicht gelungen. Auch ihr kommen Beweiserleichterungen zu Gute. Beweist sie konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist, wird sie von der Leistung frei, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995 – IV ZR 54/95; Urteil vom 16.10.1996 – IV ZR 154/95; Beschluss vom 13.12.2017 – IV ZR 319/16 – juris; Senat, Urteil vom 30. März 2021 – 4 U 773/20 -, Rn. 19 – 20, juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Diebstahl nur vorgetäuscht hat, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung nicht aufgezeigt. Aus den feststehenden und bewiesenen Tatsachen lassen sich in der Gesamtschau keine ausreichenden Indizien dafür ableiten. Aus den im Strafurteil des Landgerichts Dresden vom 07.08.2020 aufgeführten Umständen und Beweismitteln lässt sich vielmehr die Überzeugung gewinnen, dass der Diebstahl des Fahrzeugs so wie der Kläger behauptet stattgefunden hat.

3. Die Beklagte ist auch nicht wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Kläger leistungsfrei. Die Beklagte beruft sich hier auf Verstöße gegen die nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses zu erfüllende Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, speziell Fragen zu dessen Umständen, die der Versicherer stellt, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (vgl. E.1.1.3. AKB). Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich dabei in erster Linie nach den von dem Versicherer gestellten Fragen. Bereits die Nichtbeantwortung bzw. Falschbeantwortung einer Frage stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird (vgl. BGH, VersR 2004, 1117; BGH, VersR 1998, 447; Senat, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 4 W 991/17, zitiert nach juris). Dazu gehören vor allem auch die Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, weil sie es dem Versicherer erst ermöglichen, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 307/04, zitiert nach juris; Senat, a.a.O., m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte nicht nach § 28 Abs. 2 i.V.m. E1.1.1 AKB leistungsfrei geworden. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Angabe der – unterstellt – unzutreffenden Laufleistung (ca. 34.000 km gegenüber 43.437 km). Der Kläger hat zu dieser Abweichung um immerhin rund 27 % angegeben, dass das Display des Fahrzeugs regelmäßig nicht die Gesamtfahrleistung angezeigt habe, sondern nur die Geschwindigkeit und die Restkilometer bis zu nächsten Tankfüllung. Er habe daher bei der Polizei und beim Ausfüllen des Fragebogens der Versicherung die Kilometerleistung geschätzt auf der Grundlage des Kilometerstandes im September des Vorjahres bei einer Inspektion (etwa 28.000 km) und des Umstandes, keine größeren (Urlaubs-)Fahrten unternommen zu haben. Die Gesamtlaufleistung habe er nicht gewusst – wie er gegenüber der Polizei auch mitgeteilt habe -, in dem Fragebogen der Versicherung habe er die Angaben lediglich übernommen. Die Mitteilung von Kilometern an seine Steuerberaterin sei jeweils nur auf die dienstlich gefahrenen Kilometer bezogen gewesen, wofür er die Displayanzeige des Pkw zur Gesamtlaufleistung nicht benötigt habe, weil die gefahrenen Strecken im Wesentlichen immer dieselben gewesen seien. Diese Angaben hat das Landgericht als fahrlässiges, aber nicht als grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten angesehen, das die Beklagte nicht zu einer Leistungskürzung berechtige. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

4. Ob abweichend von den Ausführungen des Landgerichts angesichts der erheblichen Abweichung des Schätzwertes von dem tatsächlichen Kilometerstand und der unsicheren Grundlage dieser Schätzung nicht zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vorliegt, kann aber im Ergebnis offenbleiben. Denn einer Leistungskürzung bzw. -freiheit steht entgegen, dass der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat, da etwaige Aufklärungspflichtverletzungen des Klägers im konkreten Fall zu keinen bestimmten Nachteilen für die Beklagte geführt haben, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG. Denn die angegebene Laufleistung führt zu keiner Minderung der aufgrund des Versicherungsfalles geschuldeten Versicherungsleistung, da sie – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – keinen Einfluss auf die nach A.2.5.1.2. AKB geschuldete Neuwertentschädigung hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergänzend Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme von Arglist nicht gerechtfertigt, bei der der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht eröffnet wäre. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger die Laufleistung zu niedrig geschätzt hat, um auf die Höhe der Versicherungsleistung einzuwirken, da er mit dem vorliegenden Verfahren eine Neuwertentschädigung geltend macht. Entgegen der Ansicht der Berufung wird nach allgemeiner Meinung von dieser Vertragsbedingung wegen der damit bezweckten Begrenzung des subjektiven Risikos auch ein indirekter Erwerb wie der hier vorliegenden Sicherungsübereignung mit umfasst (vgl. Prölss/Martin, VVG, Nr. 350 AKB 2015 A.2.5., Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr.).

5. Eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung ergibt sich auch nicht aus der unterlassenen Mitteilung im Fragebogen, dass der Sohn des Klägers das Nichtauffinden des PKW bezeugen kann. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Beklagte ist damit dem Kläger dem Grunde nach zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verpflichtet.

6. Auch die vom Landgericht zum ersatzpflichtigen Schaden getroffenen Feststellungen hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht durchgreifend angegriffen. Das Landgericht war berechtigt, den Schaden auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens nach § 287 ZPO zu schätzen (Senat, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 U 2658/21 -, Rn. 31, juris; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 74/90 -, Orientierungssatz 5 m.w.N., juris). Hinreichende Anknüpfungstatsachen waren vorhanden. Auszugehen ist von Ziffer A.2.5.1.11, wonach bei einem Fahrzeugverlust innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung der Neupreis des Fahrzeugs zu erstatten ist. Weiter heißt es dort: „Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. “Dem Senat stehen als Schätzgrundlagen die Fahrzeugrechnung vom 03.11.2017 mit Angaben zum Fahrzeugtyp (Renault Megane Grandtour), Ausstattung (Farbe 546,22 EUR, Navigation 663,87 EUR, Ersatzrad 84,03 EUR und beheizbare Vordersitze 243,70 EUR), Rabattierung (Basisrabatt – 4.557,98 EUR) und Kaufpreis 17.635,31 EUR netto), sowie das mit Schreiben vom 24.02.2021 übermittelte Angebot der Dresdner Auto AG, einem Renault Vertragshändler, zur Verfügung. Das Angebot datiert auf den 24.02.2021, die abweichende Datumsangabe im Anschreiben ist offensichtlich fehlerhaft. Das Angebot bezieht sich auf einen Renault Megane Grandtour in „serienmäßiger Ausstattung“ mit einem „CA Verkaufspreis in 04 bis 07/2018“ i.H.v 25.580,00 EUR zzgl. Farbe „Platin-Grau“ 650,-. EUR und Bereitstellungskosten i.H.v. 770,- EUR, abzüglich „Reduzierung“ über 3.934,- EUR (jeweils netto), den der Renault Vertragshändler als „Listenpreis für das Angebotsdatum“, somit für den 24.02.2021 bestätigen kann. Ferner ist dem Angebot zufolge „eine jährliche Preiserhöhung von 2,0 % üblich, sodass man für einen Neupreis 2019 diese Erhöhung abziehen“ könne. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Eine Angebotskalkulation eines Neupreises für April 2019 (Anmerk.: dem Datum des Schadenfalls) ist nicht mehr nachvollziehbar. Listenpreise werden bei uns nicht über einen solchen Zeitraum gespeichert, da der Hersteller diese regelmäßig anpasst.“ Auf der Grundlage dieses Angebots schätzt der Senat den für April 2019 geltenden Listenpreis für ein vergleichbares Nachfolgemodell des entwendeten Fahrzeugs abzüglich der üblichen Rabatte und unter Einbeziehung einer jährlichen Preissteigerung um 2 % – hier für den Zeitraum von 2 Jahren – zumindest auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von 18.630,12 EUR (netto). Abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 150,- EUR ergibt dies die vom Landgericht zuerkannte Summe.

7. Die Berufung wendet auch ohne Erfolg ein, der Geltendmachung des Neupreisanspruches entsprechend Ziff. A.2.5.1.2. AKB stehe entgegen, dass die Ehefrau des Klägers zum Schadenszeitpunkt aufgrund der Sicherungsübereignung an die RCI Banque nicht die Eigentümerin des Kfz gewesen sei. Nach der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH ist die Vertragsbedingung auch im Fall einer Sicherungsübereignung anwendbar (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 – IVa ZR 33/83 -, Rn. 19, 20, – juris). Da zur Begründung auf die im Fall einer Sicherungsübereignung fehlende subjektive Risikoerhöhung abgestellt wird, sind die tragenden Erwägungen entgegen der Ansicht der Berufung auch auf die vorliegenden AKB übertragbar, so dass die Versagung der Neupreisentschädigung nicht gerechtfertigt ist (allg. Meinung, vgl. Prölss/Martin-Klimke a.a.O).

Schließlich hat das Landgericht zu Recht den geltend gemachten Feststellungsanspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer zuerkannt. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, sein Steuerberater habe ihm auf Nachfrage bestätigt, dass weder der gestohlene Pkw noch die geltend gemachte Anwaltsvergütung über das Gewerbe des Klägers laufen würden, weshalb er aus den geforderten Entschädigungsbeträgen auch keine Vorsteuer ziehen könne. Die dem entgegenstehende Angabe im Versicherungsantrag vom 18.12.2018 sei irrtümlich erfolgt und überdies ohne Belang, weil es auf die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ankomme. Die für die Berechtigung des Abzugs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Schadensereignisses im Hinblick auf den PKW vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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