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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Wann die Versicherung trotzdem zahlt

Alle Vorerkrankungen genannt – im digitalen Versicherungsantrag steht nichts. Wenn die Versicherung Jahre später wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechtet, steht die gesamte Pflegeabsicherung auf dem Spiel. Doch was wiegt schwerer: Die mündliche Beichte gegenüber der Agentin oder das fehlerhafte Dokument, das der Kunde am Ende unterzeichnet hat?
Vater zeigt Arztberichte, während Versicherungsvertreterin auf Tablet tippt und Dokumente am Esstisch ignoriert.
Das Wissen des Versicherungsagenten wird dem Unternehmen zugerechnet, auch wenn Informationen beim Ausfüllen des Antrags ignoriert wurden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 11/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 11/25
  • Verfahren: Prozess um private Pflegezusatzversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Streitwert: 29.591,27 Euro
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungsvermittler, Eltern kranker Kinder

Versicherer muss Pflegegeld zahlen, wenn sein Vertreter die Krankheiten des Kunden bereits kannte.
  • Der Versicherer haftet für das Wissen seines Vertreters über Krankheiten des Kunden.
  • Kunden müssen Unterlagen vorlegen und den Vermittler ehrlich über alle Leiden informieren.
  • Die Versicherung zahlt die Rückstände und leistet auch künftig dauerhaft das Pflegegeld.
  • Der Schutz entfällt nur bei bewusstem Betrug zusammen mit dem Versicherungsvertreter.
  • Die Feststellung der gesetzlichen Pflegeversicherung bindet auch die private Zusatzversicherung rechtlich.

Wieso scheiterte die Anfechtung trotz verschwiegener Diagnosen?

Eine Anfechtung gemäß § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt zwingend voraus, dass ein Versicherungsnehmer bewusst täuscht. Die Anfechtung ist rechtlich unwirksam, wenn weder eine objektive Täuschung noch ein Nachweis von Arglist vorliegen. Nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (§ 70 Satz 1 VVG, § 166 BGB) ist das Wissen eines Versicherungsagenten direkt dem Versicherer zuzurechnen.

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Saarbrücken klären.

Ein Vater schloss im Juni 2019 für seinen im Januar desselben Jahres geborenen Sohn eine private Pflegezusatzversicherung ab und erstritt nun 29.591,27 Euro sowie künftige Pflegeleistungen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U 11/25) bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen: 14 O 157/23), nachdem die Versicherung den Vertrag zuvor wegen einer angeblichen Täuschung annulliert hatte.

Agentin ignorierte ärztliche Befunde beim Ausfüllen

Der Vater informierte die zuständige Versicherungsagentin bei einem Termin umfassend über die Geburtsleiden seines Kindes, welches an einer Kniegelenksluxation und einer Hüftgelenksdezentrierung litt. Er legte der Vermittlerin bei dem Gespräch sogar die entsprechenden ärztlichen Befundberichte vor. Dennoch füllte die Agentin die Gesundheitsfragen im Antragsformular trotz der vorliegenden Dokumente eigenhändig mit einem Nein aus. Der betroffene Vater unterschrieb den Antrag am Ende lediglich auf einem digitalen Gerät. Der vollständige Text wurde ihm nach dem Ausfüllen nicht nochmals zur Kontrolle gezeigt.

Praxis-Hinweis: Dokumentenvorlage als Beweis-Hebel

Der entscheidende Faktor für den Erfolg war hier der Nachweis, dass der Kunde dem Vermittler konkrete Arztberichte vorgelegt hat. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob Sie die Informationsübergabe (z. B. durch Zeugen oder E-Mail-Anhänge) belegen können. Sobald der Vermittler die Unterlagen sichtet, gilt die Versicherung als informiert – selbst wenn Sie den Antrag später digital unterschreiben, ohne die vom Agenten gesetzten Kreuze im Detail prüfen zu können.

Infografik zum Auge-und-Ohr-Prinzip im Versicherungsrecht: Wissen des Agenten wird der Versicherung zugerechnet.
Das Auge-und-Ohr-Prinzip schützt Versicherte bei Dokumentationsfehlern durch den Versicherungsagenten.

Wann gilt Agentenwissen als Wissen der Versicherung?

Die gesetzliche Anzeigeobliegenheit gilt als erfüllt, sobald der Versicherungsagent über die Gesundheitsdaten informiert wurde. Eine solche Obliegenheit ist rechtlich eine Mitwirkungspflicht: Der Kunde muss Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten, andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermittler die erhaltenen Informationen nicht in das Formular einträgt. Der Versicherungsnehmer darf darauf vertrauen, dass der Agent den Antrag korrekt ausfüllt. Eine Wissenszurechnung an die Versicherung entfällt nur bei einer Arglist des Kunden durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Agenten oder bei einem evidenten Vollmachtsmissbrauch nach § 242 BGB. Das bedeutet konkret: Ein kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn Kunde und Vertreter sich heimlich absprechen, um die Versicherung bewusst zu betrügen. Ein evidenter Vollmachtsmissbrauch ist gegeben, wenn der Vertreter seine Befugnisse so offensichtlich überschreitet, dass dem Kunden dieser Regelverstoß zwingend auffallen musste.

Hat der Agent […] etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt; […] was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. – so das OLG Saarbrücken

Im vorliegenden Rechtsstreit um die Gesundheitsfragen zeigte sich diese Problematik äußerst konkret.

Gericht verneint geheime Absprache zwischen Vater und Agentin

Das Versicherungsunternehmen warf dem Vater und der vermittelnden Agentin ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Gesellschaft vor. Nach der Beweisaufnahme fand das Gericht jedoch keinerlei Beweise für eine enge private Bindung zwischen den beiden Personen oder eine bewusste Absprache zur Täuschung. Der Versicherungsnehmer ging bei der Vertragsunterschrift aufgrund von klaren Aussagen der Agentin von einem sogenannten Kontrahierungszwang aus. Diese hatte ihm suggeriert, dass wegen einer Kooperation mit einer gesetzlichen Krankenkasse ohnehin eine Aufnahmepflicht bestehe. Folglich sah der Mann keinen Grund zur Täuschung, da er fest von einer sicheren Vertragsannahme ausging.

Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann. – so das OLG Saarbrücken

Praxis-Hürde: Nachweis des Täuschungswillens

Die Arglist-Anfechtung scheiterte hier an einem psychologischen Detail: Der Vater ging aufgrund falscher Versprechungen der Agentin davon aus, dass die Versicherung ihn ohnehin aufnehmen müsse. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie zum Zeitpunkt des Antrags keinen Grund sahen zu lügen (etwa weil Ihnen eine Aufnahmegarantie suggeriert wurde), fehlt es am notwendigen Vorsatz für eine arglistige Täuschung.

Warum binden Bescheide der Pflegekasse private Versicherer?

Erweist sich die Auflösung eines Vertrages als unwirksam, bleibt der Versicherer in vollem Umfang zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet. Die Feststellungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zum jeweiligen Pflegegrad sind gemäß den üblichen Versicherungsbedingungen (Ziff. 13.1 PTG und Ziff. 10 PZU100) für den Versicherer bindend. Ein Bestreiten der bestehenden Pflegebedürftigkeit mit Nichtwissen ist vor Gericht unzulässig, wenn das Bedingungswerk diese strikte Bindung an die gesetzlichen Feststellungen explizit vorsieht. Das bedeutet konkret: Die Versicherung darf im Prozess nicht einfach behaupten, sie wisse nichts von der Pflegebedürftigkeit, um dem Kunden so die schwierige Beweislast aufzubürden. Handeln Sie hier konsequent: Wenn Ihr privater Versicherer die Auszahlung verzögert und eigene medizinische Gutachten fordert, prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen. Steht dort eine Bindungsklausel, verweisen Sie strikt auf den verbindlichen Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse und verweigern Sie unnötige Doppeluntersuchungen.

Dies berücksichtigend […] kann die Beklagte mit ihrem Einwand die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person und die Höhe der Pflegegrades seien durch die gesetzliche Pflegeversicherung unrichtig bestimmt worden, nicht gehört worden. Vielmehr ist sie an die Feststellungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Beurteilung des Vorliegens eines Versicherungsfalls gebunden. – so das OLG Saarbrücken

Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.

Gericht verurteilt Versicherung zu 29.591 Euro Nachzahlung

Das Gericht wies die Position des Unternehmens ab und verurteilte den Versicherer dazu, dem Vater die einbehaltenen Leistungen in Höhe von 29.591,27 Euro auszuzahlen. Darüber hinaus stellten die Richter die dauerhafte Pflicht zur Erbringung von einem Pflegetagegeld und einem Pflegezuschuss fest. Das Unternehmen muss ab Januar 2025 den vertragsgemäßen Versicherungsschutz für den Sohn bieten. Da der Konzern in allen relevanten Punkten unterlag, wurden der Versicherung zudem die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Keine Nachmeldepflicht ohne Aushändigung der Kopie des Antrags

Nach den tariflichen Bedingungen beginnt ein Versicherungsfall erst mit der offiziellen Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Das bloße Vorliegen einer Erkrankung vor dem eigentlichen Vertragsbeginn stellt rechtlich betrachtet noch keinen Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne einer Vorvertraglichkeit dar. Das bedeutet konkret: Der Versicherer kann die Zahlung nicht allein deshalb verweigern, weil der medizinische Grund für die spätere Pflegebedürftigkeit schon vor Vertragsschluss bestand. Eine Verletzung der spontanen Anzeigepflicht nach dem Erhalt eines Versicherungsscheins scheidet aus, wenn dem Kunden der konkrete Antragstext bei der Beantragung nicht in Kopie ausgehändigt wurde. Eine spontane Anzeigepflicht hieße hier, dass der Kunde Fehler im Versicherungsschein unaufgefordert und von sich aus der Versicherung melden müsste. Für Sie bedeutet das: Wenn der Versicherer Ihnen vorwirft, Fehler im Versicherungsschein nicht nachträglich gemeldet zu haben, fordern Sie den Nachweis an, dass Ihnen beim Abschluss überhaupt eine Antragskopie übergeben wurde. Ohne diese Kopie entfällt Ihre Pflicht zur unaufgeforderten nachträglichen Korrektur.

An der genauen zeitlichen Einordnung der Erkrankung ließ sich diese rechtliche Vorgabe exakt nachvollziehen.

Kunde darf auf korrekt arbeitende Vermittler vertrauen

Der Versicherungsvertrag für den Sohn wurde im Juni 2019 geschlossen. Die offizielle Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, und später Pflegegrad 3, wurde durch den Medizinischen Dienst unstreitig erst im August 2020 und somit nach dem Vertragsbeginn festgestellt. Da der Vater keine Kenntnis von der Falschbeantwortung im digitalen Antrag hatte und ihm das Formular nicht übergeben wurde, durfte er auf die Richtigkeit der Arbeit der Agentin vertrauen. Das Gericht schloss eine Verletzung der Anzeigepflicht aus und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Das bedeutet konkret: Der Fall kann von der Versicherung nicht mehr in die nächste Instanz vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen werden und das Urteil ist damit rechtskräftig.

Starke Leitwirkung des Urteils bei Vermittlerfehlern

Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken stärkt die Position von Versicherten maßgeblich. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, entfaltet die Entscheidung eine starke Leitwirkung für ähnliche Streitigkeiten und lässt sich problemlos auf andere Sparten wie Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen übertragen. Die gerichtliche Klarstellung lautet: Das Wissen des Versicherungsvertreters ist zwingend das Wissen der Versicherung.

Betroffene sollten eine Kündigung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung daher niemals vorschnell akzeptieren. Widersprechen Sie einem solchen Schreiben umgehend und fordern Sie die Herausgabe der vollständigen Beratungsdokumentation. Zahlen Sie Ihre laufenden Prämien unbedingt unter Vorbehalt weiter, damit die Gesellschaft den Vertrag nicht hilfsweise wegen eines Zahlungsrückstands beenden kann. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Agenten korrekt informiert haben, fordern Sie die zugesagten Leistungen und Auszahlungen konsequent ein.


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Sobald es um hohe Auszahlungen geht, leiden beteiligte Versicherungsvermittler vor Gericht plötzlich unter bemerkenswertem Gedächtnisschwund. Um die eigene Provision und den Job nicht zu gefährden, streiten sie oft vehement ab, die brisanten Arztberichte je gesehen zu haben. Die freundliche Kumpel-Atmosphäre aus dem Verkaufsgespräch ist in der Verhandlung dann komplett verschwunden.

Die ersten Ablehnungsschreiben der Rechtsabteilung strotzen in solchen Fällen meist vor massiven Drohungen und standardisierten Betrugsvorwürfen. Wenn mir Mandanten diese Briefe verzweifelt vorlegen, rate ich zur absoluten Gelassenheit, denn intern kennen die Gesellschaften die fragwürdigen Vertriebsmethoden oft sehr genau. Lassen Sie sich von diesem juristischen Säbelrasseln daher niemals einschüchtern.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Wissenszurechnung auch, wenn ich dem Vermittler meine Befunde nur kurz gezeigt habe?

JA, sobald der Vermittler Ihre ärztlichen Befunde sichtet, gilt die Versicherung rechtlich als informiert. Nach der sogenannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung wird das Wissen des Agenten dem Versicherer direkt zugerechnet. Ein bloßes Vorzeigen der Dokumente genügt somit bereits, um Ihre gesetzliche Anzeigeobliegenheit vollständig zu erfüllen.

Diese rechtliche Fiktion basiert auf § 70 VVG sowie § 166 BGB und bedeutet, dass der Versicherungsvertreter als das Auge und Ohr des Versicherungsunternehmens agiert. Wenn Sie dem Vermittler medizinische Unterlagen präsentieren, muss er diese Informationen verarbeiten und korrekt in den Antrag einpflegen, selbst wenn er die Befunde nur kurz sichtet. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Experte die Relevanz der Diagnosen erkennt und das Risiko für das Unternehmen ordnungsgemäß bewertet. Es ist rechtlich nicht erforderlich, Kopien zusätzlich postalisch an die Zentrale zu senden, da die Kenntnisnahme durch den bevollmächtigten Vertreter die Kenntnisnahme durch die Versicherung darstellt.

Die Wissenszurechnung entfällt jedoch bei einem kollusiven Zusammenwirken (geheime Absprache), wenn Sie und der Vermittler die Versicherung gemeinsam bewusst täuschen wollen. Zudem tragen Sie im Streitfall die Beweislast dafür, dass der Vermittler die Dokumente tatsächlich gesehen hat, weshalb Zeugen oder Begleit-E-Mails zum Termin von großer Bedeutung sind.


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Verliere ich den Schutz, wenn ich den digitalen Antrag ohne vorherige Kontrolle unterschreibe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz grundsätzlich nicht, sofern Sie den Vermittler vor der digitalen Unterschrift im Gespräch vollständig und wahrheitsgemäß über alle relevanten Umstände informiert haben. Da der Agent rechtlich als Repräsentant des Versicherers agiert, werden ihm gegenüber gemachte Angaben so gewertet, als hätte das Unternehmen diese Informationen selbst erhalten.

Als Versicherungsnehmer dürfen Sie darauf vertrauen, dass ein professioneller Vermittler Ihre mündlich übermittelten Daten korrekt in das digitale System überträgt und keine eigenmächtigen Falschangaben vornimmt. Eine fehlerhafte Dokumentation durch den Agenten führt gemäß der sogenannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung nicht zu einer Verletzung Ihrer Anzeigeobliegenheit, selbst wenn Sie den fertigen Text auf dem Tablet nicht erneut im Detail kontrollieren konnten. Der Versicherer kann den Vertrag in diesen Fällen nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, da Ihnen mangels Kenntnis der falschen Kreuze im Formular der notwendige Vorsatz zur Täuschung fehlt. Zur Beweissicherung ist es jedoch ratsam, zeitnah ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf des Gesprächs sowie die Übergabe von ärztlichen Befunden oder Diagnosen zu erstellen.

Der rechtliche Schutz entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn eine bewusste und heimliche Absprache zwischen Ihnen und dem Vermittler vorliegt, um die Versicherung vorsätzlich über Risiken zu täuschen. Ohne ein solches kollusives Zusammenwirken bleibt Ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen, auch wenn die digitale Unterschrift ohne vorherige Sichtung der vom Agenten ausgefüllten Maske geleistet wurde.


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Wie beweise ich die Informationsübergabe, wenn der Vermittler kein schriftliches Beratungsprotokoll angefertigt hat?

Sie können die Informationsübergabe an einen Vermittler auch ohne schriftliches Beratungsprotokoll durch alternative Beweismittel wie Zeugenaussagen von Begleitpersonen oder digitale Korrespondenzen wirksam nachweisen. Die glaubhafte Darlegung der tatsächlichen Datenübergabe vor der Unterschrift reicht für die Beweisführung aus.

Da der Versicherungsvertreter rechtlich als Auge und Ohr des Versicherers gilt (§ 70 Satz 1 VVG), reicht die Information an ihn aus, um Ihre Anzeigeobliegenheit zu erfüllen. Fehlt eine formelle Dokumentation, akzeptieren Gerichte häufig die Aussage von Begleitpersonen, welche die Übergabe von ärztlichen Befunden zum Gesprächszeitpunkt bestätigen können. Ebenso dienen E-Mail-Anhänge mit Laborberichten als starkes Indiz dafür, dass der Vermittler die notwendigen Kenntnisse über Vorerkrankungen bei der Antragstellung besaß. Die Versicherung trägt die Beweislast für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht, sobald die Übergabe der Informationen an den Agenten feststeht.

Ein Beweis scheitert jedoch, wenn der Kunde bewusst mit dem Vermittler zusammengearbeitet hat, um Informationen vor dem Versicherer zu verbergen. In solchen Fällen eines kollusiven Zusammenwirkens entfällt die rechtliche Wissenszurechnung an das Unternehmen.


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Was tun, wenn die Versicherung trotz Bindungsklausel ein eigenes medizinisches Gutachten verlangt?

Verweigern Sie die Durchführung des geforderten Gutachtens und verweisen Sie stattdessen schriftlich auf die vertraglich vereinbarte Bindungsklausel sowie den Bescheid Ihrer Pflegekasse. Leisten Sie der Aufforderung zur Doppeluntersuchung nicht Folge, da die Versicherung rechtlich an die gesetzlichen Feststellungen gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung verpflichtet den privaten Versicherer dazu, das Ergebnis der gesetzlichen Einstufung ohne eigene medizinische Nachprüfung zu übernehmen.

Viele private Pflegezusatzversicherungen enthalten in ihren Bedingungen, etwa unter Ziffer 13.1 PTG, eine rechtlich verbindliche Bindungsklausel an die Einstufungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese spezifische Regelung besagt, dass die medizinische Einstufung durch den Medizinischen Dienst (Gutachterorganisation der Kassen) für den privaten Versicherer maßgeblich ist und keinesfalls eigenständig angezweifelt werden darf. Fordert das Unternehmen dennoch ein eigenes Gutachten an, handelt es sich oft um eine unzulässige Verzögerungstaktik zur gezielten Vermeidung von fälligen Leistungsauszahlungen. Prüfen Sie daher Ihre Versicherungsbedingungen gezielt auf Formulierungen wie „bindend“ oder „Bindung“ im Zusammenhang mit der Feststellung des jeweiligen Pflegegrades. In diesem Fall darf der Versicherer die Pflegebedürftigkeit nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten oder Sie rechtswidrig zu weiteren Untersuchungen drängen.

Diese strikte Verweigerungshaltung ist jedoch nur dann rechtssicher, wenn Ihr individuelles Vertragswerk die Bindung an gesetzliche Bescheide tatsächlich explizit im Text vorsieht. Fehlt eine entsprechende Klausel in Ihren Versicherungsbedingungen, behält der Versicherer unter Umständen das vertragliche Recht auf eine eigene medizinische Sachverhaltsaufklärung durch einen beauftragten Arzt.


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Muss ich Fehler im Versicherungsschein nachträglich melden, um eine spätere Anfechtung zu verhindern?

NEIN, eine Pflicht zur unaufgeforderten Korrektur fehlerhafter Angaben im Versicherungsschein besteht grundsätzlich nicht, sofern Ihnen beim Vertragsabschluss keine Kopie Ihres Versicherungsantrags ausgehändigt wurde. Ohne dieses Dokument fehlt die rechtliche Grundlage für eine strenge Kontrollpflicht des Kunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Eine Verletzung der sogenannten spontanen Anzeigepflicht scheidet aus, weil der Versicherungsnehmer ohne die Kopie des Antragsformulars gar nicht zuverlässig prüfen kann, welche Informationen der Vermittler tatsächlich an das Unternehmen übermittelt hat. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass ein Versicherungsagent die mündlich oder durch Dokumentenvorlage gemachten Angaben korrekt in das System einpflegt. Da das Wissen des Vertreters gemäß der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (§ 70 VVG) dem Versicherer direkt zugerechnet wird, gilt die Anzeigepflicht bereits beim Beratungsgespräch als erfüllt. Eine nachträgliche Rügepflicht des Kunden würde diese gesetzliche Risikoverteilung unzulässig zu seinen Ungunsten verschieben und den Vertrauensschutz aushöhlen.

Wurde Ihnen hingegen bei Abschluss nachweislich eine Kopie des Antrags übergeben, müssen Sie Abweichungen in der Police aktiv melden. In diesem Fall kann das bewusste Schweigen über offensichtliche Fehler unter Umständen als arglistige Täuschung (§ 123 BGB) gewertet werden.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 11/25 – Urteil vom 17.12.2025




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