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Anfechtung einer D&O-Versicherung: Wann Arglist zum Schutzverlust führt

Kritische Prüfberichte im Tresor, die Millionen-Haftpflicht bereits unterschrieben: Die Bankspitze verschweigt beim Abschluss der Versicherung systematisch gefährliche Konzentrationsrisiken im eigenen Portfolio. Nun steht zur Debatte, ob dieses Verhalten den Versicherungsschutz für das gesamte Gremium vernichtet oder ob rettende Klauseln für die ahnungslosen Kollegen greifen.
Hand markiert „Nein“ auf einem Versicherungsformular neben einem rot markierten Prüfbericht auf einem Holzschreibtisch.
Arglistige Täuschung bei Risikofragen kann den D&O-Versicherungsschutz für den gesamten Vorstand vollständig entfallen lassen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 49/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 10.02.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 49/25
  • Verfahren: D&O-Versicherungsschutz nach Bankeninsolvenz
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Gesellschaftsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Bankvorstände, Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer

Versicherer darf D&O-Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn Vorstände bekannte Kreditrisiken bei Vertragsschluss verschweigen.
  • Der Vorstand verschwieg dem Versicherer gefährliche Kreditrisiken und dringende Auflagen der Bankenprüfung.
  • Die Anfechtung gilt, weil die falsche Risikobewertung den Entscheidungswillen des Versicherers bewusst beeinflusste.
  • Der gesamte Versicherungsvertrag erlischt rückwirkend und schützt auch keine gutgläubigen versicherten Personen.
  • Klauseln zum Verzicht auf Anfechtung bei Arglist sind unwirksam und binden den Versicherer nicht.
  • Der Versicherer zahlt nach der Anfechtung bereits erhaltene Versicherungsprämien für nicht genutzte Zeiträume zurück.

Arglist bei Risikofragen: Wann entfällt der D&O-Schutz?

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Führungskräfte, die deren Privatvermögen schützt, wenn sie für Fehlentscheidungen im Management haftbar gemacht werden.

Die gesetzliche Basis für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bildet § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Für den Vorwurf der Arglist genügt bereits ein bedingter Vorsatz, bei dem eine bewusste Einflussnahme auf den Entscheidungswillen des Vertragspartners erfolgt. Das bedeutet konkret: Es reicht aus, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Zudem besteht eine strenge Offenbarungspflicht für alle Umstände, die für die Willensbildung der Versicherung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Genau diese Frage nach den strengen Vorgaben bei der Informationspflicht musste das Oberlandesgericht Köln klären.

Das Oberlandesgericht Köln gab am 10.02.2026 einer Versicherung überwiegend Recht und wies die wesentlichen Anträge eines Insolvenzverwalters auf den Fortbestand der Police ab (Az.: 9 U 49/25). Der Insolvenzverwalter scheiterte mit dem Versuch, den Versicherungsschutz zu retten, und erstritt lediglich eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen. Zuvor hatte das Landgericht Köln in der Vorinstanz am 10.04.2025 noch in Teilen abweichend geurteilt (Az.: 24 O 60/24). Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Vorstandsmitglieder der J. Bank AG, die am 18.03.2020 ein Formular zur Risikoabfrage ausfüllten und die zentrale Frage nach drohenden Schadensersatzansprüchen mit „Nein“ beantworteten.

Warnungen der Prüfer ignoriert

Dabei hatte der Prüfungsverband deutscher Banken (PdB) im Vorfeld zwischen November 2019 und April 2020 in mehreren Schreiben erhebliche Konzentrations- und Veritätsrisiken beim sogenannten „C.-Engagement“ beanstandet. Veritätsrisiken bezeichnen die Gefahr, dass die der Bank gemeldeten Forderungen oder Sicherheiten in Wirklichkeit gar nicht existieren. Das Gericht bejahte deshalb die Arglist der Bankorgane. Unter dem Begriff der Organe werden hier die vertretungsberechtigten Personen wie Vorstände oder Geschäftsführer zusammengefasst. Die unzutreffenden Angaben in dem übersandten Dokument sollten den Entscheidungswillen der Versicherung gezielt beeinflussen, um eine Erhöhung der bestehenden Versicherungssumme um weitere 50 Millionen Euro auf insgesamt 100 Millionen Euro zu erreichen.

Hier ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen […] ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vorstandsmitglieder die Angaben weggelassen und die Frage im „Warranty-Statement“ mit „Nein“ beantwortet haben, weil ihnen bewusst war, dass eine andere Beantwortung den Entscheidungswillen der Versicherer […] negativ beeinflussen könnte. – so das Oberlandesgericht Köln

Vermeiden Sie es, interne Warnberichte – etwa von Prüfverbänden oder der Internen Revision – bei der Beantwortung von Risikofragen zu ignorieren oder eigenständig als „unbegründet“ abzutun. Auch wenn Sie die fachliche Einschätzung der Prüfer nicht teilen: Die bloße Existenz solcher Warnungen ist für den Versicherer fast immer eine offenbarungspflichtige Information.

Warum das verschwiegene C.-Engagement zur Anfechtung führte

Eine rechtswidrige Täuschung durch Verschweigen liegt vor, wenn wesentliche Befunde für die Risikoentscheidung der Assekuranz bewusst vorenthalten werden. Die notwendige Kausalität dieser Täuschung ist dann gegeben, wenn der Versicherer sein Angebot nachweislich auf Basis der unvollständigen Risikoinformationen unterbreitet hat. Dabei kann das Handeln von Repräsentanten oder eingeschalteten Vermittlern der Versicherungsnehmerin rechtlich vollumfänglich zugerechnet werden.

Ein genauer Blick auf die Fakten des Kölner Verfahrens veranschaulicht diese strengen Zurechnungsregeln deutlich.

Das dem Versicherer verschwiegene C.-Engagement umfasste gravierende 96 Prozent des Kerngeschäfts der betroffenen Bank. Der Prüfungsverband stufte dieses immense Ausmaß unmissverständlich als Gefahr für den gesamten Einlagensicherungsfonds ein. Der für die Police zuständige Assekuradeur, die Z. Deutschland GmbH, hatte das verbindliche Angebot für den Exzedentenvertrag ausdrücklich auf den vorgelegten und unvollständigen Risikoinformationen aufgebaut. Ein Exzedentenvertrag ist eine zusätzliche Versicherungsschicht, die erst dann greift, wenn die Versicherungssumme des Grundvertrags im Schadensfall bereits vollständig aufgebraucht ist.

Zurechnung des Maklerverhaltens

Der Insolvenzverwalter argumentierte im Prozess vergeblich, dass die Weiterleitung der Antworten durch den Versicherungsmakler ohne direkte Beteiligung und Wissen der Bank erfolgt sei. Das Gericht entschied jedoch, dass das Verhalten der eingeschalteten T.E.H. Assekuranz Versicherungsmakler GmbH die Täuschung nicht heilt und das Vorgehen der insolventen Bank zugerechnet wird. Auch das Gegenargument des Verwalters, ein späterer Vertragsnachtrag stelle eine rechtliche Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts dar, verwarfen die Richter. Der automatisierte Versand des Nachtrags besaß keinen rechtlichen Erklärungswert. In der Konsequenz erklärte das Versicherungsunternehmen am 30.12.2021 die wirksame Anfechtung des Exzedentenvertrags.

Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsmakler schriftlich bestätigen, dass sämtliche von Ihnen bereitgestellten Risikoinformationen und Dokumente vollständig an den Versicherer übermittelt wurden. Da Ihnen ein Fehlverhalten des Maklers rechtlich wie eigenes Handeln zugerechnet wird, ist diese Dokumentation Ihre einzige Absicherung gegen den Vorwurf des Verschweigens.

Infografik zum D&O-Urteil: Ein berstender Schutzschild verdeutlicht den Verlust des Versicherungsschutzes für alle Vorstände.
Das OLG Köln bestätigt: Arglistige Täuschung eines Einzelnen zerstört den D&O-Schutz für das gesamte Gremium.

Warum Severability-Klauseln unbeteiligte Vorstände nicht schützen

Ein im Voraus vereinbarter Anfechtungsverzicht bei Arglist ist nach der ständigen „Heros-II-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs unwirksam. Diese Rechtsprechung besagt im Kern, dass der gesetzliche Schutz vor Täuschung nicht durch vertragliche Klauseln ausgehebelt werden kann, da dies unredliches Verhalten belohnen würde. Solche vertraglichen Klauseln verstoßen fundamental gegen den Schutz der freien Selbstbestimmung, der in § 123 BGB verankert ist. Eine D&O-Versicherung wird rechtlich als untrennbare Einheit betrachtet, weshalb eine arglistig täuschende Versicherungsnehmerin nicht einmal mittelbar von dem Versicherungsschutz profitieren darf.

Der Insolvenzfall aus dem Jahr 2026 zeigt unmissverständlich, welche harten Konsequenzen diese Einheit für die Beteiligten hat.

Der klagende Insolvenzverwalter versuchte über einen Hilfsantrag zumindest den Fortbestand der Versicherung zugunsten gutgläubiger versicherter Personen zu retten. Er stützte sich dabei auf die Ziffern 10.10 und 10.11 der VUA 2018. Diese sogenannten Severability-Klauseln sollen eigentlich sicherstellen, dass das individuelle Fehlverhalten einzelner Personen nicht den Schutz der restlichen, unschuldigen Versicherten gefährdet. Das bedeutet: Wenn ein Vorstand lügt, sollen die anderen Vorstände ihren Versicherungsschutz behalten können.

Schutz vor vertraglicher Willkür

Der Kölner Senat erklärte diese Klauseln jedoch für vollständig unwirksam. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Versicherer auch gegenüber unbeteiligten Dritten nicht der Willkür ausgeliefert werden darf. Eine arglistig handelnde Vertragspartei darf die rechtlichen Folgen ihrer massiven Täuschung nicht durch derartige Schutzklauseln umgehen, da sonst der gesetzliche Schutz des getäuschten Versicherers ausgehöhlt würde.

Dafür spricht, dass der D&O-Vertrag als Einheit anzusehen ist und eine Trennung der Unwirksamkeit im Verhältnis zum täuschenden Versicherungsnehmer einerseits und Wirksamkeit im Verhältnis zum gutgläubigen Versicherten andererseits im Ergebnis dazu führen würde, dass der arglistig Täuschende in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. – so das Oberlandesgericht Köln

Werden Sie in eigener Sache aktiv und prüfen Sie den Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung (Personal-D&O), die rechtlich unabhängig vom Vertrag des Unternehmens besteht. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Privatvermögen geschützt bleibt, wenn die Unternehmenspolice aufgrund einer arglistigen Täuschung durch andere Organmitglieder rückwirkend für alle Beteiligten entfällt.

Achtung Falle:

Der Schutz für unbeteiligte Vorstände durch sogenannte Severability-Klauseln kann bei Arglist vollständig entfallen. Das Gericht wertet die D&O-Police als untrennbare Einheit. Wenn das Unternehmen als Vertragspartner täuscht, bricht das gesamte Fundament des Versicherungsschutzes weg – auch für Personen, die selbst nicht an der Täuschung beteiligt waren.

Wann die Versicherung Prämien an Insolvenzverwalter erstattet

Nach dem Zugang einer Anfechtung entfällt der Prämienanspruch des Versicherers für die Zukunft gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Bereits gezahlte Prämien können bei einem fehlenden Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. Ein Rechtsgrund ist die rechtliche Rechtfertigung für das Behalten einer Zahlung, wie etwa ein gültiger Vertrag; entfällt dieser rückwirkend durch die Anfechtung, wurde das Geld ohne Grund gezahlt. Dies gilt insbesondere für Zeiträume, in denen wegen der Vertragsnichtigkeit objektiv kein Versicherungsschutz mehr bestand.

Auch über die finanzielle Rückabwicklung der gezahlten Beiträge musste der Senat in diesem Rechtsstreit abschließend befinden.

Da der Hauptantrag auf Fortbestand der Police scheiterte, kam der dritte Hilfsantrag des Insolvenzverwalters zum Tragen. Das Gericht verurteilte die Assekuranz nach der Auflösung des Vertrags zur Rückzahlung von 187.767,33 Euro an die Insolvenzmasse.

Aufschlüsselung der Rückerstattung

Dieser Betrag setzte sich aus zwei konkreten Posten zusammen. Ein kleiner Teil von 342,33 Euro entfiel auf den Prämienanteil für den 31.12.2021, da nach dem Zugang der Anfechtung am Vortag kein rechtlicher Anspruch mehr auf das Geld für den Folgetag bestand. Der weit größere Posten von 187.425 Euro betraf die Prämie für eine verlängerte Nachmeldefrist aus einem früheren Nachtrag. Da der für die Nachversicherung vorgesehene Zeitraum wegen der rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags nie wirksam eintrat, musste die Versicherung diese Summe ebenfalls erstatten.

Warum Kreditversicherungen kein Freibrief für Falschangaben sind

Die Vermeidung von extremen Konzentrationsrisiken stellt eine zentrale Sorgfaltspflicht im Bankgeschäft nach § 93 des Aktiengesetzes (AktG) dar. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind zudem die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der BaFin, insbesondere die Regelungen AT 4.2 und AT 4.3.2. Ein unternehmerischer Ermessensspielraum der Geschäftsleitung ist bei schwerwiegenden Risikokonzentrationen, die das Kerngeschäft existenziell gefährden, stark eingeschränkt. Dieser Spielraum erlaubt Managern normalerweise riskante Entscheidungen, solange diese auf vernünftigen Informationen basieren; er endet jedoch dort, wo klare Warnungen ignoriert werden.

Wie eng die richterlichen Grenzen dieses Ermessens in der Realität ausfallen, belegt das Verhalten des Bankmanagements in dieser Verhandlung.

Die Vorstände der insolventen J. Bank AG hatten die klare Verpflichtung des Prüfungsverbands zur drastischen Reduzierung des Kreditengagements von 2,6 Milliarden Euro auf 600 Millionen Euro missachtet. Der Insolvenzverwalter verteidigte dieses Vorgehen mit dem Argument, das Portfolio sei durch weitreichende Kreditversicherungen abgesichert gewesen und eine Ratingagentur habe trotz Risikohinweisen ein positives Bild gezeichnet. Zudem monierte er, die Frage der Versicherung sei zu ungenau und abstrakt gewesen.

Keine Entschuldigung für Falschangaben

Das Gericht ließ diese Argumentation nicht als Entschuldigung gelten. Trotz der Absicherungen ging der Prüfungsverband weiterhin von einer nicht vertretbaren Risikokonzentration aus, was die Vorstände zwingend hätten offenbaren müssen. Auch die abstrakte Risikofrage im Formular wurde von den Richtern als zulässig erachtet. Die Versicherung war mangels eigener tiefer Einblicke in die Bücher zwingend auf die wahrheitsgemäßen Angaben der sachkundigen Bankorgane angewiesen, weshalb eine pauschale Abfrage unvermeidlich war.

D&O-Urteil: Warum Vorstände jetzt Einzelschutz brauchen

Das Urteil des OLG Köln (Az. 9 U 49/25) verdeutlicht die existenzielle Gefahr für das Management: Handelt nur ein Organmitglied arglistig, verfällt der Versicherungsschutz für alle – Severability-Klauseln bieten gegen diese gesetzliche Folge der Anfechtung keinen Schutz. Da diese Entscheidung die strenge Linie des BGH bestätigt, ist sie auf nahezu alle D&O-Konstellationen übertragbar.

Prüfen Sie daher umgehend, ob bei der letzten Risikoabfrage schwerwiegende interne Warnsignale (z. B. BaFin-Beanstandungen oder kritische Audit-Berichte) verschwiegen wurden. Bestehen Zweifel an der Redlichkeit Ihrer Kollegen oder der Vollständigkeit der Unternehmensangaben, ist der Abschluss einer rechtlich eigenständigen Individual-D&O-Versicherung für Ihre persönliche Absicherung unumgänglich.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel lag hier in der Offenbarungspflicht trotz vager Fragen. Auch wenn die Risikoabfrage der Versicherung allgemein formuliert ist, müssen schwerwiegende interne Warnsignale – wie Audit-Berichte oder Beanstandungen von Prüfverbänden – gemeldet werden. Wer solche Informationen zurückhält, kann sich später nicht darauf berufen, die Frage der Versicherung sei zu unpräzise gewesen.


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Die Anfechtung wegen Arglist kann Ihren gesamten Haftungsschutz zerstören, selbst wenn Sie persönlich nicht getäuscht haben. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre aktuelle Police und die Wirksamkeit von Schutzklauseln gegen die aktuelle Rechtsprechung. Gemeinsam entwickeln wir eine rechtssichere Strategie, um Ihr Privatvermögen vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Die Risikoabfragen zur D&O-Verlängerung landen meist kurz vor knapp auf dem Schreibtisch. In der Hektik des Tagesgeschäfts setzt oft nur ein einzelner Finanzvorstand hastig seine Kreuzchen, während das restliche Gremium das Formular blind und ungelesen durchwinkt. Die kritischen Berichte der internen Revision liegen dabei längst vor, werden aber aus Angst vor explodierenden Prämien schlicht unter den Tisch fallen gelassen.

Dieses unbedarfte Vertrauen in die eigenen Kollegen wird im Ernstfall schnell zum existenziellen Bumerang. Wenn die bewusste Täuschung eines Einzelnen später auffliegt, rettet auch das persönliche reine Gewissen niemanden mehr vor dem finanziellen Ruin. Wer hier vor der Unterschrift nicht selbst kritisch nachhakt und zumindest das letzte Prüfprotokoll anfordert, riskiert am Ende völlig unverschuldet sein privates Eigenheim.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Anfechtung auch, wenn ich die Warnungen der Prüfer fachlich für unbegründet hielt?

JA. Die Anfechtung bleibt wirksam, da die bloße Existenz von Warnberichten eine offenbarungspflichtige Information darstellt, unabhängig von Ihrer persönlichen fachlichen Bewertung dieser Warnungen. Die Information über das Vorliegen kritischer Prüfvermerke ist für den Entscheidungswillen des Versicherers bei Vertragsschluss grundsätzlich von ausschlaggebender Bedeutung.

Nach der gefestigten Rechtsprechung umfasst die vorvertragliche Anzeigepflicht sämtliche Umstände, welche die Risikoeinschätzung des Versicherers objektiv beeinflussen könnten. Das bewusste Verschweigen interner oder externer Audit-Berichte erfüllt regelmäßig den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB, sofern die Existenz dieser Berichte dem Management bekannt war. Für den Vorwurf der Arglist genügt bereits ein bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz), bei dem der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Risikoangaben zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Ihre subjektive fachliche Gegenmeinung schließt diesen Vorsatz nicht aus, da die Offenbarungspflicht die reine Tatsachengrundlage der Risikoanalyse und nicht deren abschließende fachliche Bewertung betrifft.


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Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ein anderer Vorstand bei der Risikoabfrage gelogen hat?

JA. Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz vollständig, da eine D&O-Police als rechtliche Einheit gilt und eine Anfechtung wegen Arglist den gesamten Vertrag rückwirkend vernichtet. Das Fehlverhalten eines einzelnen Organs bei der Risikoabfrage zerstört somit das rechtliche Fundament für alle versicherten Personen.

Gemäß § 123 BGB kann ein Versicherer den Vertrag anfechten, wenn er durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss bewegt wurde, was zur Nichtigkeit von Anfang an führt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein vorab erklärter Anfechtungsverzicht bei Arglist unwirksam ist, da unredliches Verhalten rechtlich nicht belohnt oder geschützt werden darf. Da die D&O-Versicherung als untrennbare Einheit betrachtet wird, kann der Schutz nicht isoliert für gutgläubige Vorstände aufrechterhalten werden, wenn der Versicherungsnehmer als Vertragspartner getäuscht hat. Sogenannte Severability-Klauseln (Trennungsklauseln) bieten in solchen Fällen keinen Schutz, weil sie die gesetzliche Rechtsfolge der Anfechtung nach § 142 BGB für das gesamte Kollektiv nicht aushebeln können.

Ein dauerhafter Schutz besteht lediglich durch den Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung (Individual-D&O), die als eigenständiger Vertrag unabhängig vom Fehlverhalten anderer Vorstandsmitglieder oder des Unternehmens rechtlich rechtssicher bestehen bleibt.


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Wie schütze ich mich, wenn mein Makler die Risikoinformationen unvollständig an die Versicherung weiterleitet?

Schützen Sie sich, indem Sie vom Makler schriftlich die vollständige Weiterleitung Ihrer Daten bestätigen lassen. Fordern Sie zwingend eine Kopie des gesamten Einreichungssatzes an, den der Makler zur Risikoprüfung an den Versicherer gesendet hat. So können Sie Abweichungen gegenüber dem Versicherer sofort identifizieren und noch vor Vertragsschluss durch eine ergänzende Mitteilung wirksam korrigieren.

Rechtlich wird das Handeln eines Versicherungsmaklers gemäß der ständigen Rechtsprechung vollumfänglich dem Versicherungsnehmer zugerechnet, da der Makler als dessen Stellvertreter agiert. Unterlässt der Vermittler die Weitergabe gefahrerheblicher Umstände (Umstände, die die Annahmeentscheidung beeinflussen), kann dies zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB führen. Selbst wenn Sie als Kunde alle Informationen korrekt an den Makler gegeben haben, heilt dessen Schlampigkeit nicht die Täuschung gegenüber dem Versicherungsunternehmen. In einem solchen Fall droht der rückwirkende Verlust des gesamten Versicherungsschutzes, da der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig betrachtet wird. Eine lückenlose Dokumentation Ihrer Anweisungen sowie der tatsächlichen Übermittlung ist daher Ihr einziger wirksamer Entlastungsbeweis für spätere Regressansprüche gegen den Makler.

Diese strenge Zurechnung gilt jedoch nicht, wenn der Vermittler rechtlich im Lager des Versicherers steht (Versicherungsvertreter), da hier die sogenannte Auge-Ohr-Doktrin greift. In dieser Konstellation gelten Informationen bereits mit der Übergabe an den Vertreter als dem Versicherungsunternehmen rechtlich zugegangen.


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Kann ich gezahlte Beiträge zurückfordern, wenn die Versicherung den D&O-Vertrag wegen Arglist anficht?

JA, Sie können bereits gezahlte Versicherungsbeiträge zurückfordern, sofern diese Zeiträume betreffen, für die aufgrund der Vertragsanfechtung kein effektiver Versicherungsschutz mehr bestand. Durch eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt der D&O-Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig.

Der rechtliche Anspruch auf Rückgewähr ergibt sich aus dem Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung). Da die Versicherung durch die Anfechtung rückwirkend aufgelöst wird, hat das Unternehmen keinen dauerhaften Anspruch auf die Prämie als Gegenleistung für ein nicht mehr existierendes Risiko. Dies betrifft in der Praxis vor allem im Voraus geleistete Jahresbeiträge oder hohe Einmalzahlungen für verlängerte Nachmeldefristen, deren versicherter Zeitraum rechtlich nie wirksam eintrat. Deutsche Gerichte bestätigen regelmäßig, dass Versicherer bei einer erfolgreichen Anfechtung nicht die gesamte Prämie als pauschale Entschädigung einbehalten dürfen, sondern die anteiligen Beträge erstatten müssen.

Eine vollständige Rückzahlung aller jemals geleisteten Beiträge ist jedoch selten, da der Versicherer die Prämie bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung meist behalten darf. Erst ab diesem konkreten Moment entfällt der Prämienanspruch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG rechtlich zwingend für die gesamte Zukunft.


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Schützt mich eine persönliche D&O-Versicherung vor einer arglistigen Täuschung durch andere Organmitglieder?

JA. Eine persönliche D&O-Versicherung schützt Sie zuverlässig, da sie als rechtlich eigenständiger Vertrag nicht von der arglistigen Täuschung anderer Organmitglieder infiziert wird. Während die Unternehmenspolice bei Arglist vollständig nichtig sein kann, bleibt Ihr individueller Schutz hiervon unberührt.

Der entscheidende Vorteil liegt in der rechtlichen Trennung der Vertragsverhältnisse. Bei einer klassischen Unternehmens-D&O handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann, wenn auch nur ein Repräsentant unrichtige Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall entfällt der Schutz rückwirkend für alle versicherten Personen, da das rechtliche Fundament der gesamten Police vollständig wegfällt. Eine Personal-D&O hingegen schließen Sie als Einzelperson direkt mit dem Versicherer ab, wodurch Ihr Schutz ausschließlich an Ihr eigenes Verhalten gekoppelt ist. Das Fehlverhalten unredlicher Kollegen gefährdet Ihr Privatvermögen nicht, weil deren Täuschungen keine rechtliche Wirkung auf Ihren separaten Individualvertrag entfalten.

Dieser Schutz greift jedoch nur, wenn Sie selbst bei Vertragsabschluss keine arglistigen Falschangaben gemacht haben. Zudem deckt eine persönliche Police oft geringere Summen ab, weshalb sie primär als sichernde Rückfalloption gegen den Totalausfall der Firmenversicherung fungiert.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – – Urteil vom 10.02.2026




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