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Anfechtung der Pflegezusatzversicherung wegen Täuschung: Diese Folgen drohen

Kliniktests laufen noch, im Versicherungsantrag steht überall Nein – trotz invasiver Diagnostik beim Säugling wird eine private Pflegezusatzversicherung in Millionenhöhe abgeschlossen. Nun muss geklärt werden, ob bloße Angaben ins Blaue hinein rechtlich bereits als arglistige Täuschung den millionenschweren Versicherungsschutz gefährden.
Hand klickt auf „Nein“ im Online-Versicherungsformular neben medizinischen EEG-Befunden und einem Babyfläschchen.
Arglistige Täuschung bei Gesundheitsfragen kann laut OLG Koblenz zur vollständigen Nichtigkeit der Pflegezusatzversicherung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 629/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 U 629/24
  • Verfahren: Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Eltern kranker Kinder, private Pflegeversicherer

Versicherte verlieren ihren Anspruch, wenn sie Gesundheitsfragen trotz laufender ärztlicher Untersuchungen einfach mit Nein beantworten.
  • Der Kläger handelte arglistig durch Angaben ohne Faktenwissen während einer noch laufenden Diagnostik.
  • Dies gilt, wenn der Antragsteller mit einer möglichen Erkrankung rechnet und diese verschweigt.
  • Die Versicherung darf den Vertrag wegen Täuschung anfechten und muss keine Leistungen zahlen.
  • Fehlende Eingabefelder im Online-Formular rechtfertigen keine falschen Angaben zu schweren Krankheiten oder Verdachtsfällen.
  • Das Gericht sah den gezielten Abschluss nur für das kranke Kind als wichtiges Indiz.

Warum die Pflegezusatzversicherung trotz fehlender Diagnose scheiterte

Die Rechtsgrundlage für die Anfechtung wegen Arglist bilden der Paragraph 123 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie der Paragraph 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Arglist bedeutet im juristischen Sinne eine bewusste Täuschung, bei der wichtige Informationen absichtlich verschwiegen werden, um den Vertragsschluss zu erreichen. Voraussetzung für einen solchen juristischen Schritt ist eine bewusste und willentliche Einwirkung auf die Entschließung eines Versicherers. Hierfür muss der Versicherungsnehmer bei der Beantragung gefahrerhebliche Umstände verschweigen oder offensichtlich falsche Angaben machen. Eine erfolgreiche Anfechtung führt gemäß Paragraph 142 Absatz 1 BGB zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags von Anfang an. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird rückwirkend so behandelt, als hätte er rechtlich nie existiert – sämtliche Ansprüche daraus erlöschen sofort.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste einen komplexen Rechtsstreit entscheiden, bei dem ein Vater am 11. November 2018 online eine private Pflegezusatzversicherung für seinen im selben Jahr geborenen Sohn beantragt hatte. Im Antragsformular verneinte der Mann sämtliche Gesundheitsfragen nach bestehenden oder in der Vergangenheit liegenden Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems. Als der Versicherer knapp ein Jahr später von der massiven Vorerkrankung des Kindes erfuhr, erklärte das Unternehmen am 27. Dezember 2019 die Anfechtung des gesamten Vertrags. Das Gericht bestätigte in zweiter Instanz die Wirksamkeit dieser Anfechtung und wies die Klage auf Millionenleistungen unter dem Aktenzeichen 10 U 629/24 vollständig ab.

Wann sind Angaben ‚ins Blaue hinein‘ arglistig?

Arglist liegt rechtlich betrachtet auch dann vor, wenn Angaben ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage einfach „ins Blaue hinein“ gemacht werden. Der Erklärende muss dabei die eigene fehlende Kenntnis sowie die mögliche Unrichtigkeit seiner Antworten kennen und billigend in Kauf nehmen. Das bedeutet konkret: Man muss die Unwahrheit nicht sicher kennen; es reicht aus, wenn man sie für möglich hält und dieses Risiko einfach akzeptiert, um den Versicherungsschutz zu bekommen. Es ist für den Vorwurf einer arglistigen Täuschung folglich nicht zwingend erforderlich, dass der Versicherungsnehmer eine definitive ärztliche Diagnose bereits hundertprozentig sicher kennt.

Zur Arglist ist aber nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass dem Erklärenden […] die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt, wobei er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angabe rechnet. – so das OLG Koblenz

Bei der Auswertung der familiären Umstände offenbarte sich die Brisanz der Antragstellung, denn der Vater verneinte die Frage nach einer Epilepsie, obwohl die diagnostische Abklärung in der Kinderklinik noch auf Hochtouren lief. Es waren bei dem Säugling bereits schwere Eingriffe und Untersuchungen wie eine Lumbalpunktion, Blutentnahmen und ein Langzeit-EEG erfolgt, während zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. November eine MRT-Untersuchung zur weiteren Abklärung noch fest ausstand. Die Richter werteten die pauschale Verneinung von Vorerkrankungen als arglistig, da der Antragsteller ganz genau wusste, dass seine Erkenntnisgrundlage völlig unzureichend war.

Praxis-Hinweis: Laufende Diagnostik

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Warnung vor Antworten „ins Blaue hinein“. Viele Versicherungsnehmer glauben, sie dürften eine Gesundheitsfrage verneinen, solange keine endgültige Diagnose auf Papier steht. Das Gericht stellt klar: Werden bereits invasive Untersuchungen (wie hier Lumbalpunktion oder Langzeit-EEG) durchgeführt, darf eine Erkrankung nicht einfach verneint werden. Wenn Sie sich in einer Phase medizinischer Abklärung befinden, müssen Sie diese Untersuchungen angeben, auch wenn der Name der Krankheit noch nicht feststeht.

Beweislast: Warum Verschweigen von Verdachtsmomenten zur Arglist führt

Versicherer fragen im Rahmen der strengen Risikoprüfung gezielt nach chronischen und schweren Erkrankungen wie einer Epilepsie. Den Versicherungsnehmer trifft bei objektiv falschen Angaben im Gesundheitsfragebogen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, um den Vorwurf der Falschangabe plausibel zu entkräften. Das bedeutet konkret: Da die Versicherung keinen Einblick in die privaten Gedanken des Kunden hat, muss dieser nun im Prozess aktiv beweisen und genau erklären, warum er die Gesundheitsfragen trotz der laufenden Untersuchungen für harmlos hielt. Arglistig handelt auch derjenige, der deutlich erkennt, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Wahrheit nicht oder zumindest nicht zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte.

Handeln Sie bei Vorwürfen: Wenn Ihr Versicherer Ihnen Falschangaben vorwirft, müssen Sie aktiv belegen, warum Sie zum Zeitpunkt des Antrags von der Gesundheit ausgehen durften. Sammeln Sie alle ärztlichen Befundberichte aus diesem Zeitraum. Können Sie diese „sekundäre Darlegungslast“ nicht durch konkrete Fakten erfüllen, geht das Gericht fast immer von einer arglistigen Täuschung aus.

Ein detaillierter Blick auf das ausgefülte Online-Formular zeigte, dass der Vater unter der Frage 2.1 ausdrücklich eine Epilepsie-Erkrankung seines Sohnes angekreuzt und verneint hatte. Tatsächlich wurde der kleine Junge bereits in den Wochen vor der Antragstellung wegen krampfartiger Zustände und starken Refluxes mehrfach stationär behandelt, wobei am Ende ein West-Syndrom, eine frühkindliche Epilepsie, festgestellt wurde. Das Gericht hielt nach umfassender Anhörung klar fest, dass das Versicherungsunternehmen bei einer ehrlichen Offenlegung des ärztlichen Verdachts den Vertragsbeschluss keinesfalls sofort und bedingungslos vollzogen hätte.

Es ist offenkundig […], dass die Beklagte, wenn der Kläger ihr offenbart hätte, dass das Vorliegen einer Epilepsie bei seinem Sohn nach den ärztlichen Untersuchungen noch nicht abgeklärt ist, den Versicherungsschutz nicht sofort gewährt hätte, sondern zunächst den Ausgang der Untersuchungen abgewartet hätte. – OLG Koblenz

Indiz Arglist: Warum nur der kranke Sohn versichert wurde

Arglist wird in gerichtlichen Verfahren regelmäßig durch Indizien bewiesen, die klare Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Antragstellers zulassen. Die bloße Kenntnis über invasive Untersuchungen und besorgniserregende medizinische Befunde begründet grundsätzlich eine strenge Pflicht zur Offenbarung gegenüber der Versicherung. Die rein subjektive Einschätzung eines Versicherungsnehmers, ein Symptom sei womöglich harmlos, schützt bei einer intensiv laufenden medizinischen Diagnostik nicht vor dem schwerwiegenden Vorwurf der Arglist.

Den entscheidenden Ausschlag für die Richter gab das besonders auffällige Abschlussverhalten des Mannes, der die wertvolle Versicherung ausschließlich für den betroffenen Sohn, nicht aber für die unversicherte und gesunde Tochter abschloss. Trotz der Diagnose eines vermeintlich harmloseren Sandifer-Syndroms in einem vorläufigen Entlassungsbrief vom Oktober 2018 wusste der Vater von weiteren ausstehenden und weitreichenden neurologischen Befunden. Der Senat sah es als vollumfänglich erwiesen an, dass der Mann insgeheim eine spätere Pflegebedürftigkeit seines Kindes befürchtete und deshalb rasch und höchst vorsorglich handeln wollte.

Die Gesamtschau dieser beiden Indizien […] lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in einem für ihn Besorgnis erregenden, ernsthaften Maß mit der Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit von …
[A]
rechnete, während ihm ein entsprechender Versicherungsschutz für seine Tochter zu diesem Zeitpunkt noch nicht als dringlich erschien. – so das Gericht

Achtung Falle: Verdächtiges Abschlussverhalten

Gerichte bewerten bei der Frage nach Arglist oft das Gesamtbild. In diesem Fall wog schwer, dass der Vater nur für das Kind mit den auffälligen Symptomen eine Versicherung abschloss, nicht aber für das gesunde Geschwisterkind. Ein solch selektives Vorgehen dient Versicherern und Richtern als starkes Indiz dafür, dass der Antragsteller den Versicherungsschutz gezielt für ein bereits bekanntes Risiko „ergaunern“ wollte. Wer nur für den bereits auffälligen Teil der Familie Vorsorge trifft, steht bei Falschangaben unter besonderem Rechtfertigungsdruck.

Wann beginnt die einjährige Anfechtungsfrist des Versicherers?

Die gesetzliche Frist für die Anfechtung eines Vertrages beträgt nach Paragraph 124 Absatz 1 BGB exakt ein Jahr. Diese entscheidende Frist beginnt gemäß Absatz 2 erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte – in diesem Fall die Versicherung, die sich vom Vertrag lösen will – die Täuschung tatsächlich entdeckt und die relevanten Hintergründe vollständig kennt.

Das Versicherungsunternehmen zog die juristische Reißleine und focht den Vertrag am 27. Dezember 2019 an, nachdem es erst im Rahmen der späteren Leistungsprüfung fundierte Kenntnis von dem wahren Sachverhalt und den frühen Klinikaufenthalten erhalten hatte. Damit war die Einjahresfrist formal gewahrt, wodurch der Vertrag durch die erfolgreiche Anfechtung von Beginn an nichtig war. Das Oberlandesgericht wies die massiven finanziellen Forderungen des Vaters, der Nachzahlungen von insgesamt 186.300 Euro für die Jahre 2018 bis 2022 sowie laufende monatliche Zahlungen von 4.000 Euro ab 2023 verlangte, endgültig ab. Mit der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 339/21) endete das lange Verfahren mit einer vollständigen Abweisung der Klage, und der unterlegene Vater muss nun sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen.

Pflicht zur Offenbarung laufender medizinischer Untersuchungen

Dieses Urteil des OLG Koblenz verschärft die Sorgfaltspflichten für Versicherungsnehmer erheblich. Es macht klar, dass bereits ein medizinischer Verdacht oder eine laufende Abklärung (wie ein EEG oder Bluttests) im Antrag vollumfänglich offengelegt werden muss – die Ausrede, es habe noch keine feste Diagnose gegeben, schützt Sie nicht vor dem Verlust des Versicherungsschutzes. Diese Rechtsprechung ist auf alle Personenversicherungen übertragbar und führt bei Verstößen zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an.

Vermeiden Sie zudem ein selektives Abschlussverhalten: Wenn Sie nur für ein bereits gesundheitlich auffälliges Familienmitglied eine Versicherung abschließen, werten Richter dies als starkes Indiz für eine betrügerische Absicht. Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten Sie im Zweifel auch „ungeklärte Symptome“ angeben und bei der Antragstellung für die gesamte Familie gleichmäßig vorsorgen.

Praxis-Checkliste: So vermeiden Sie eine Vertragsanfechtung

Haben Sie in einem laufenden oder alten Versicherungsantrag Gesundheitsfragen verneint, obwohl Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren? Melden Sie diese Informationen umgehend schriftlich nach, um einer späteren Anfechtung zuvorzukommen. Erhalten Sie ein Anfechtungsschreiben wegen Arglist, prüfen Sie sofort, wann der Versicherer von dem Umstand erfahren hat – nach Ablauf von 12 Monaten nach Kenntnis ist die Anfechtung unwirksam.


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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Oft sitzen Antragsteller beim Ausfüllen nicht allein am Tisch, sondern ein Vermittler winkt beruhigend ab: „Solange keine feste Diagnose auf dem Papier steht, kreuzen wir einfach Nein an.“ Das böse Erwachen kommt dann erst Jahre später bei der Leistungsprüfung. Denn die Gesellschaften prüfen bei Vertragsabschluss meist gar nichts, fordern aber beim ersten großen Pflegefall sofort die kompletten Patientenakten bei den Ärzten an.

Wer sich blind auf solche mündlichen Beschwichtigungen verlässt, steht am Ende ohne Schutz und ohne die eingezahlten Beiträge da. Ich rate deshalb dazu, laufende Untersuchungen lieber ausführlich auf einem Beiblatt zum Antrag zu dokumentieren. Nur was nachweislich schriftlich beim Versicherer eingereicht wurde, bewahrt einen später vor dem harten Vorwurf der Täuschung.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Anfechtung wegen Arglist auch, wenn mein Arzt noch gar keine Diagnose gestellt hatte?

JA, eine Anfechtung wegen Arglist ist rechtlich auch dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags noch keine abschließende ärztliche Diagnose in schriftlicher Form vorlag. Entscheidend für den Vorwurf der arglistigen Täuschung ist vielmehr, dass Sie gefahrerhebliche Umstände oder laufende Untersuchungen trotz Unkenntnis des exakten Befundes beim Versicherer bewusst verschwiegen haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung handelt ein Versicherungsnehmer bereits dann arglistig, wenn er Gesundheitsfragen einfach ins Blaue hinein verneint, während die medizinische Abklärung von Symptomen noch in vollem Gange ist. Gemäß Paragraph 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Paragraph 22 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt es für eine wirksame Anfechtung, wenn der Antragsteller die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und diese für den Vertragsschluss billigend in Kauf nimmt. Besonders kritisch wird es rechtlich bewertet, wenn bereits invasive Untersuchungen wie ein MRT oder neurologische Tests stattfanden, da das Verschweigen dieser Maßnahmen dem Versicherer eine seriöse Risikoprüfung unmöglich macht. Wer in einer solchen Phase der Ungewissheit eine bestehende Gesundheit vorspiegelt, täuscht das Unternehmen bewusst über das tatsächliche Risiko einer drohenden Erkrankung.

In einem späteren Rechtsstreit trifft Sie zudem eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass Sie aktiv beweisen müssen, warum Sie trotz laufender Arzttermine und Untersuchungen subjektiv von Ihrer völligen Gesundheit ausgehen durften. Ohne eine plausible Erklärung für das Verschweigen dieser diagnostischen Maßnahmen gehen Gerichte regelmäßig von einer Täuschungsabsicht aus, die zur rechtlichen Nichtigkeit des Versicherungsvertrages führt.


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Wirkt es rechtlich verdächtig, wenn ich nur für mein gesundheitlich auffälliges Kind allein vorsorge?

JA. Das gezielte Versichern eines gesundheitlich bereits auffälligen Kindes bei gleichzeitigem Verzicht auf Schutz für gesunde Geschwister dient Gerichten als starkes Indiz für eine arglistige Täuschung. Dieses selektive Abschlussverhalten legt den Schluss nahe, dass der Antragsteller gezielt ein bereits befürchtetes finanzielles Risiko auf die Versicherung abwälzen wollte.

Im Rahmen eines Prozesses nutzen Richter das Konzept des Indizienbeweises, um auf die innere Absicht gemäß Paragraph 123 BGB (Arglist) des Versicherungsnehmers zu schließen. Wenn für ein Kind bereits invasive Untersuchungen wie ein Langzeit-EEG stattfinden, während das gesunde Geschwisterkind unversichert bleibt, wertet die Rechtsprechung dies als sogenannte Bedarfsspitze. Diese selektive Vorgehensweise entlarvt oft den Versuch, den Versicherungsschutz für ein bereits konkret absehbares Leiden zu erschleichen, was gemäß Paragraph 22 VVG zur Anfechtung führt. Da der Versicherer die Gedanken des Kunden nicht lesen kann, muss dieser im Rahmen der sekundären Darlegungslast schlüssig erklären, warum die Vorsorge nur für ein Familienmitglied erfolgte.

Eine rechtliche Gefahr besteht vor allem dann, wenn zum Zeitpunkt des Antrags bereits ungeklärte Symptome vorlagen, die später zu einer schweren Diagnose führten. Können Sie jedoch sachliche Gründe nachweisen, warum nur ein Kind versichert wurde, entfällt das belastende Indiz der arglistigen Täuschung in der Regel wieder. Solche Gründe können beispielsweise bereits bestehende Absicherungen über andere Träger oder spezifische sportliche Risiken sein, die eine differenzierte Vorsorgestrategie auch ohne medizinischen Hintergrund rechtfertigen.


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Muss ich laufende Untersuchungen im Antrag angeben, obwohl die Ergebnisse für mich noch ausstehen?

JA, Sie müssen laufende Untersuchungen im Versicherungsantrag zwingend angeben, auch wenn noch keine abschließende Diagnose vorliegt. Die Offenbarungspflicht gegenüber dem Versicherer umfasst ausdrücklich auch den Status einer medizinischen Abklärung, da das Verschweigen dieser Informationen den Versicherungsschutz gefährdet. Damit ist der Prozess der Untersuchung selbst bereits ohne feststehendes Ergebnis im Antrag vollständig zu offenbaren.

Diese Pflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit für den Versicherer, das individuelle Risiko vor Vertragsabschluss präzise zu kalkulieren. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte, dass das Verschweigen laufender Diagnostik wie Lumbalpunktionen oder MRT-Untersuchungen eine arglistige Täuschung darstellt. Eine Erkrankung darf rechtlich nicht verneint werden, solange invasive oder apparative Maßnahmen zur Abklärung von Symptomen noch durchgeführt werden. Der Versicherungsgeber muss die rechtliche Möglichkeit haben, den endgültigen Befund abzuwarten, bevor er das versicherte Risiko verbindlich übernimmt. Erfolgt dies nicht, kann der Versicherer den Vertrag anfechten, was zur rückwirkenden Nichtigkeit gemäß Paragraph 142 BGB führt.

Eine Ausnahme besteht lediglich für allgemeine Vorsorgeuntersuchungen ohne jeden Krankheitsverdacht, sofern diese nicht explizit im Fragenkatalog abgefragt werden. Sobald jedoch konkrete Beschwerden die Untersuchung ausgelöst haben, ist die Angabe der laufenden Abklärung für die Wirksamkeit des Vertrages rechtlich unverzichtbar.


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Verliere ich meinen Schutz, wenn die Versicherung die arglistige Täuschung erst Jahre später entdeckt?

JA. Sie können Ihren Versicherungsschutz auch viele Jahre später verlieren, da die Anfechtungsfrist wegen arglistiger Täuschung erst mit der tatsächlichen Entdeckung der Unwahrheit beginnt. Ein langjähriger Vertrag bietet hierbei keinen Schutz vor einer rückwirkenden Aufhebung.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet Paragraph 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die einjährige Anfechtungsfrist erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem der Versicherer die Täuschung tatsächlich entdeckt. In der Praxis geschieht dies oft erst Jahre später im Rahmen einer Leistungsprüfung, wenn das Unternehmen erstmals Einsicht in Ihre Krankenunterlagen nimmt und dabei auf verschwiegene Vorerkrankungen stößt. Sobald die Versicherung die relevanten Hintergründe der Falschangaben vollständig kennt, hat sie zwölf Monate Zeit, um die Anfechtung wegen Arglist (bewusste Täuschung) rechtlich wirksam zu erklären. Eine erfolgreiche Anfechtung führt gemäß Paragraph 142 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an, wodurch sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen rückwirkend entfallen und der Schutz vollständig erlischt.

Betroffene sollten prüfen, ob zwischen der Akteneinsicht durch den Versicherer und der Erklärung der Anfechtung mehr als zwölf Monate vergangen sind, da die Maßnahme sonst wegen Verfristung unwirksam ist.


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Bekomme ich meine eingezahlten Beiträge nach einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirklich zurück?

NEIN, Sie erhalten Ihre eingezahlten Beiträge nach einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Regelfall nicht zurück. Gemäß Paragraph 142 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt der Versicherungsvertrag durch die Anfechtung als von Anfang an nichtig und wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie existiert. Die rechtliche Konsequenz dieser Nichtigkeit ist der sofortige Verlust sämtlicher Leistungsansprüche sowie die Verweigerung der Beitragsrückgewähr durch das betroffene Versicherungsunternehmen.

Der Grund für den Einbehalt der Prämien liegt in der Schutzwürdigkeit des Versicherers, der das versicherte Risiko bis zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung tatsächlich getragen hat. Juristisch wird argumentiert, dass dem arglistig täuschenden Versicherungsnehmer kein Rückzahlungsanspruch zusteht, da sein eigenes unredliches Verhalten den rechtlichen Grund für die Beitragszahlung nachträglich vernichtet hat. Zudem können Versicherungsgesellschaften die einbehaltenen Beiträge oft als pauschalierten Schadensersatz deklarieren, um den Verwaltungsaufwand für den durch Täuschung erschlichenen Vertrag vollständig auszugleichen. Ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert zudem regelmäßig an der gesetzlichen Wertung, dass bewusste Täuschung keinen gerichtlichen Schutz zur Rückforderung der eingesetzten Mittel verdient.


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Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 10 U 629/24 – Beschluss vom 11.03.2026




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