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Aktivlegitimation bei einer Fremdversicherung

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 153/16 – Urteil vom 10.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als versicherte Person die weitere Regulierung eines Leitungswasserschadens vom 29.06.2014 aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die Klägerin ist Sondereigentümerin und Mitglied der WEG …in Bad Homburg. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 04.03.2009 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … mit der „Hausverwaltung … als Versicherungsnehmer für die Wohngebäude …. zum Versicherungswert Gleitender Neuwert angegeben. Dem Versicherungsverhältnis waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2005) zugrunde gelegt, die unter § 4 b) VGB alle versicherten Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser vorsehen. Im zeitlich früheren Antrag auf Wohngebäudeversicherung von 1990 (Anlage B 10, Bl. 89 d.A) war die „Eigentümergemeinschaft“ als Antragstellerin angegeben. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 10.01.1997 (Anlage B 11, Bl.91 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer …der „Eigentümergesellschaft Vertr. … für die Wohngebäude … angeführt. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 17.08.2006 (Anlage B 1, Bl. 60 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … der … als Versicherungsnehmerin für die Wohngebäude …. zum Versicherungswert Gleitender Neuwert angegeben.

Hinsichtlich der Versicherung für fremde Rechnung heißt es unter § 35 VGB 2005:

§ 35 Versicherung für fremde Rechnung

1. Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte eine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

Wegen der inhaltlichen Einzelheiten der VGB wird auf Anlage K 2 (Bl. 8-16) Bezug genommen.

Am 29.06.2014 stellte die Klägerin in ihrer Wohnung Feuchtigkeitsspuren an den Trennwänden zwischen Schlafzimmer und kleinem Bad sowie zwischen Schlafzimmer und großem Bad fest, deren Ursache infolge einer Leckageortung am 26.08.14 und entsprechend dem Kurzgutachten des Architekten … vom 17.09.14 (Anlage K 4) in einer undichten Silikonfuge an der Dusche im kleinen Bad vermutet wurde.

Die von der Hausverwaltung in Auftrag gegebenen und von dem Beklagten bezahlten Trocknungsmaßnahmen und Estrichentfernung der Firma … im September 2014 konnten die weiterhin auftretende Feuchtigkeit nicht beseitigen. Es wurde sodann durch die Firma … der durchfeuchtete Wandputz entfernt und am 15.10.2015 bei Estricharbeiten im kleinen Bad durch die Firma … ein defektes Ventil als Ursache der Feuchtigkeit ermittelt, weshalb Renovierungsarbeiten im Schlafzimmer und den Bädern stattfanden als auch die Schlafzimmerwände neu verputzt, tapeziert und gestrichen wurden. Da die Schlafzimmerwände bei Betätigung der WC-Spülung erneut feucht wurden, stellte die Firma … die Undichtigkeit einer unter dem Putz verlegten Abwasserleitung der Toilette fest. Nach Trocknungs- und Sanierungsarbeiten der Firma … fand am 14.12.2014 die Renovierung des Schlafzimmers durch die Firma … zu einem Rechnungsbetrag von 3.327,07 Euro (vgl. Anlage K 7) statt, den die Beklagte über die Hausverwaltung erstattete. Vom 06.04-12.04.15 mauerte die Firma … die Duschsockel neu, verlegte die Fliesen neu und verputze Wände und die Fassade nebst Sockel. Diese Arbeiten stellte die Firma … der Klägerin in Höhe von 6.286,71 Euro mit Schlussrechnung vom 05.05.2015 (Anlage K8 und K9) in Rechnung. Die Beklagte regulierte davon Anfang Januar 2016 einen Betrag von 1.232,38 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K 10) wurde der Beklagte zur vollständigen Regulierung und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskoten (Anlage K 11) auf. Nach Mahnung vom 10.02.16 lehnte die Beklagte erneut die Regulierung ab. Mit Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage B 12) an die Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten teilte der Beklagte mit, dass bereits 14.370,17 Euro ausgezahlt worden seien, bereits an die Versicherungsnehmer ausgezahlte Netto-Zeitwerte zu beachten seien und eine Rücksprache mit der Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin angeregt werde. Eine weitere Aufforderung zur Regulierung mit Schreiben vom 18.03.16 blieb erfolglos.

Mit Erklärung der Hausverwaltung vom 04.01.2016 (Anlage K 3, Bl. 17 d.A.) erteilte diese der Klägerin die Zustimmung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Leitungswasserschaden vom 29.06.2014 „in eigenem Namen und auf eigene Kosten“ gegenüber dem Beklagten.

Am 07.09.2016 beschloss die WEG …bei einer Eigentümerversammlung, dass die bevollmächtigte Verwalterin der Versicherungsnehmerin Frau … der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Leitungswasserschaden durch die Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Kosten zustimme.

Die Klägerin behauptet, die Wohngebäudeversicherung sei ausweislich des Nachtragsscheins vom 04.04.2009 von der Hausverwaltung zugunsten der WEG abgeschlossen worden. Versicherungsnehmerin sei nach ihrer Ansicht daher die Hausverwaltung, über die auch die Korrespondenz zum Schadensfall gelaufen wäre. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte 5.075 Euro als Zeitwertabrechnung an die Versicherungnehmerin reguliert habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.054,33 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtverfolgung von 650,34 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt unter Verweis auf den Nachtragsschein vom 17.08.2006, den Nachtragsschein von 1997 und den Versicherungsantrag vom 1996 und § 35 Nr. 1 VGB die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet Versicherungsnehmerin sei ausschließlich und unverändert die WEG. Sie ist der Auffassung § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 abbedungen. Die Beklagte beruft sich darüber hinaus vorsorglich auf eine bereits erfolgte vollständige Regulierung der versicherungsvertraglichen Ansprüche durch Zahlung von insgesamt 14.370,17 Euro. Sie behauptet insoweit, dass sie an die Versicherungsnehmerin eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 5.075,90 Euro gezahlt habe, und bestreitet die doppelte Vornahme und Notwendigkeit der Renovierungsarbeiten durch die Firma …, die Estrichentfernung sowie die Aktivlegitimation der Klägerin für die Rechtsanwaltskosten mit Nichtwissen.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin als versicherte Person ist nicht klage- und verfügungsbefugt für Rechte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, wie sich aus § 35 Abs. 1 der vereinbarten VGB 2005 ergibt. Danach steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die VGB aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges – auch mit diesem Sinngehalt ableiten würde (BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957). Der Versicherte ist nach einer solchen Klausel also auch dann nicht legitimiert, wenn er i.S.v. § 35 Abs. 2 VGB 2005 den Versicherungsschein besitzt oder, wenn der Versicherungsnehmerin zugestimmt hat.

Nach alledem ist zwar die Klägerin als Versicherte materielle Inhaberin des in Rede stehenden Anspruchs (§ 44 Abs. 1 S. 1 VVG), und nach dem Gesetz (§ 44 Abs. 2 VVG) wäre sie auch klagebefugt, da die als Versicherungsnehmerin in Betracht kommende WEG und die Hausverwaltung beide ihre- ggf. hinsichtlich der WEG verspätete- Zustimmung erklärt haben und mit der Rechtsverfolgung einverstanden sind. § 44 Abs. 2 VVG ist aber eben durch § 35 Abs. 1 VGB 2005 vertraglich abbedungen. Klagebefugt ist nach § 35 Abs. 2 VGB 2005 allein der Versicherungsnehmer. Die Klägerin ist jedoch nur Versicherte i.S.v. § 35 Abs. 1 VGB 2005 und nicht Versicherungsnehmerin, wobei dahinstehen kann, ob – wie zwischen den Parteien streitig ist – Versicherungsnehmerin die WEG oder deren oftmals als deren Vertreterin auftretende Hausverwaltung ist.

Der wirksam als Vertragsbestandteil einbezogene § 35 Abs. 1 VGB 2005 ist entgegen der klägerischen Ansicht nach ständiger Rechtsprechung auch wirksam (vgl. nur BGH, r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856 ; VersR 1995, 332; Senat, OLG-Report Hamm 1994, 16). § 44 Abs. 2 VVG kann abbedungen werden. Derartige Klauseln sind daher nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (vgl. nur BGHZ 41, 327 ; BGH VersR 1983, 82; Köln VersR 1995, 525; Hamm VersR 2005, 934; Stuttgart VersR 2006, 1489) und er dann nur in Bezug auf diesen das Prozesskostenrisiko tragen muss (vgl. BGHZ 41, 327 (330f.)).

Dass die Beklagte sich auf § 35 Abs. 1 VGB 2005 beruft, ist vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte hat den Einwand mangelnder Verfügungsbefugnis durch die Versicherte wegen § 35 Abs. 1 VGB 2005 auch unmittelbar mit der Klageerwiderung erhoben und sich damit nicht widersprüchlich i.S.v. venire contra factum proprium verhalten, was bei einer erst späteren Berufung auf die Klausel im Prozess angenommen wird (OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 ; Prölss/Martin/Klimke, 29.Auflage, § 44 VVG Rn. 26).

Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Versicherer zudem auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (BGHZ 41, 327; BGH, VersR 1983, 823 unter II 1; r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856; VersR 1995, 332 unter 2; OLG Köln, VersR 1998, 1104; SP 1999, 57; OLG Hamm, VersR 1981, 178; OLG-Report Hamm 1994, 16). Auch dies ist hier nicht der Fall. Die dafür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hierzu nicht vorgetragen. Auch kann dies aus dem vorgerichtlichen Verhalten der WEG oder Hausverwaltung nicht abgeleitet haben. Denn diese hat gerade einen Großteil der Forderungen aus dem Leitungswasserschaden, die nicht nur das Gemeinschaftseigentum betreffende Gebäudeschäden betrafen, sondern auch Schäden im Zusammenhang mit der Wohnung der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht und das gesamte Regulierungsverfahren für den Leitungswasserschaden zugunsten der geschädigten Klägerin geführt.

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt – wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 – 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online). Aber auch dies ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat mit Anlage K 10 und K 12 zwar vorgerichtliche anwaltliche Schreiben der Klägerin als versicherte Person an die Beklagte vorgelegt, nicht aber entsprechende Korrespondenz von der Beklagten an die Klägerin. Es liegt dem Gericht lediglich, dass von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage B 12, Bl. 92 d.A.) vor. Aus diesem ergibt sich neben dem Verweis auf eine vollständige Abgeltung des Leitungswasserschadens und auf eine bereits an die Versicherungsnehmerin vorgenommene Netto-Zeitwertauszahlung gerade die Verweisung auf die Versicherungsnehmerin, an die sich die Klägerin wenden solle. Diese einmalige Korrespondenz kann nicht mit der vom OLG Hamm als treuwidrig eingestufter Korrespondenz, die dort vorprozessual ausschließlich zwischen Versicherter und Versicherung stattfand, gleichgesetzt werden. Auch ist der Verweis auf die Versicherungsnehmerin und die volle Abgeltung des Schadens über die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Klägerin als Klagebefugte wollte.

Allerdings steht die Abbedingungsregelung § 35 Abs. 1 VGB 2005 einer Geltendmachung durch den Versicherten nicht entgegen, wenn ihn der Versicherungsnehmer hierzu ermächtigt hat und der „Versicherer nicht widerspricht“ (Prölss/Martin, 29. Auflage 2015 § 44 VVG Rn 25 mwN) oder seine Zustimmung etwa durch Setzung einer Klagefrist gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht hat (OLG Hamm r+s 1998, 298; OLG Düsseldorf VersR 2001, 889). Solche Konstellationen sind aber vorliegend nicht einschlägig. Eine Klagefrist ist vorliegend nicht gegenständlich. Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Versicherers wurde dahingehend nicht gefordert, damit sich dieser wirksam auf die Abbedingungsregelung berufen konnte. Ein Einverständnis ist dem vorprozessualen Verhalten der Beklagte aber nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt hat von Seiten der Beklagten nach dem Akteninhalt erkennbar nur mit Schreiben vom 01.03.2016 ein einziger Kontakt mit der Klägerin selbst stattgefunden. Selbst wenn die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K 10) die Zustimmungserklärung der Hausverwaltung vom 04.01.2016 erhalten hat, hat die Beklagte mit diesem abweisenden Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage B 12, Bl. 92 d.A.) durch Verweisung an die Versicherungsnehmerin und den Einwand der vollständigen Abgeltung und damit Abschlusses des Regulierungsverfahrens gerade kein solches Einverständnis mit der Verfügungsbefugnis der Klägerin erklärt.

Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte hatte auch im Streitfall ein berechtigtes Interesse daran, dass der in Rede stehende Anspruch nur von dem Versicherungsnehmer eingeklagt werden kann. Der bereits oben genannte Aspekt des Kostenrisikos gilt auch hier. Die Beklagte hat die Versicherungsnehmerin als ihren Vertragspartner gewählt; in Bezug auf diesen muss sie das Risiko tragen, nicht ohne weiteres aber auch in Bezug auf Dritte, über deren Solvenz sie jedenfalls bei Klageerhebung nichts weiß. Außerdem hat die Beklagte ein berechtigtes prinzipielles Interesse an der Beachtung des § 35 Abs. 1 VGB 2005; die bei Nichtbeachtung notwendige Prüfung, ob der Anspruchsteller Versicherter ist und ob sich die Beklagte ihm gegenüber auf die Klausel berufen kann, erschwert die Abwicklung des Versicherungsfalls. Auch ist der Hintergrund der jeweiligen Mitversicherung zu beachten. Insbesondere bei der vorliegenden WEG, bei der im Fall eines -hier einschlägigen- Leitungswasserschäden sowohl Interessen der WEG wegen der Gebäudeschäden und als auch die individuellen Interessen des betroffenen Wohnungseigentümers betroffen sind, erscheint eine einheitliche Abwicklung und Regulierung über die WEG als Versicherungsnehmerin, in deren „Person“ sich die jeweiligen Interessen bündeln sollen, angezeigt. Auch der Umstand, dass die versicherte Person, die in ein vorausgegangenes teilweises oder bereits überwiegend abgeschlossenes Regulierungsverfahren und in die direkte Korrespondenz mit der Versicherung bisher nicht involviert war, da dies die Versicherungsnehmerin übernommen hat, kann die Abwicklung eines Versicherungsfalls und Prozessführung insoweit erschweren, wenn die versicherte Person über bestimmte Regulierungen und Abrechnungen nicht informiert ist. Eine solche Konstellation ist vorliegend auch gegeben, da die Klägerin einerseits hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten und von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Zeitwertabrechnung an die Versicherungsnehmerin keine Kenntnis oder Erkenntnismöglichkeit zu haben vorgibt und sich auch nicht hinsichtlich der Frage der ursprünglichen Antragstellung wegen „Nichtwissens“ äußern kann. Schutzwürdige Interessen der Klägerin, welche es gebieten würden, das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, bestehen daher im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht. Der Zahlungsantrag war zurückzuweisen.

Angesichts der Zurückweisung der Hauptforderung sind der davon abhängige Zinsanspruch und der Anspruch auf vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst weiterem Zinsanspruch auch nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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