Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann erhält man Akteneinsicht für eine versicherte Person?
- Was ist das rechtliche Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO?
- Gilt § 44 VVG für die Akteneinsicht für eine versicherte Person?
- Hilft die Akteneinsicht für eine versicherte Person bei Haftung?
- Darf ein Zeuge die Akteneinsicht für eine versicherte Person fordern?
- Wer entscheidet über die Akteneinsicht für eine versicherte Person?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich als versicherte Person Akteneinsicht, auch wenn der Versicherungsnehmer die Zustimmung verweigert?
- Verliere ich mein Recht auf Akteneinsicht, wenn die Gegenseite mich taktisch als Zeugen benennt?
- Wie mache ich mein rechtliches Interesse für die Akteneinsicht gegenüber der Justizverwaltung konkret glaubhaft?
- Was kann ich tun, wenn die Gegenseite brisante Passagen in der Prozessakte einfach schwärzt?
- Darf ich gewonnene Informationen aus der Akteneinsicht für meine Verteidigung im Haftungsprozess nutzen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 VA 160/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 18.02.2026
- Aktenzeichen: 101 VA 160/25
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Ex-Vorstände, Versicherungen, Insolvenzverwalter
Ein Ex-Vorstand darf Gerichtsakten einsehen, wenn das Verfahren seinen eigenen Versicherungsschutz direkt beeinflusst.
- Der Versicherte hat ein rechtliches Interesse an Informationen über seinen Versicherungsschutz.
- Dem Versicherten stehen eigene Ansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherung zu.
- Fehlende Dokumente oder fehlende Zustimmung anderer Beteiligter verhindern die Akteneinsicht nicht.
- Das Landgericht muss nun neu über den Antrag auf Akteneinsicht entscheiden.
- Auch eine geplante Aussage als Zeuge verbietet die Einsicht in die Akten nicht.
Wann erhält man Akteneinsicht für eine versicherte Person?
Gemäß § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Personen, die nicht direkt an einem Prozess beteiligt sind, Einsicht in die Prozessakte erhalten, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Wenn die beteiligten Prozessparteien einer solchen Einsichtnahme nicht zustimmen, ist eine sorgfältige Abwägung durch die zuständige Justizbehörde erforderlich. Dabei wird das Informationsinteresse des Antragstellers gegen den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung der Parteien aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes abgewogen. Ein rein wirtschaftliches Interesse oder bloße Neugier an dem Prozessgeschehen reichen rechtlich nicht aus, um eine Bewilligung zu erlangen.
Genau diese Frage nach der Grenze zwischen einem rein wirtschaftlichen und einem echten rechtlichen Interesse musste das Bayerische Oberste Landesgericht klären.
Praxis-Hinweis: Die Hürde der Glaubhaftmachung
In der Praxis scheitern Anträge auf Akteneinsicht häufig an der unzureichenden Darstellung gegenüber der Justizverwaltung. Wer Einsicht verlangt, muss sein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das bedeutet: Es genügt nicht, Tatsachen nur zu behaupten. Häufig müssen Dokumente oder eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden, die den unmittelbaren Bezug zum eigenen Fall belegen, um die Behörde von der Notwendigkeit der Einsicht zu überzeugen.
In dem verhandelten Fall verlangte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer insolventen Bank die Einsicht in die Akten eines laufenden Deckungsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 25 O 9045/23). In diesem Verfahren stritten der Insolvenzverwalter der Bank und ein D&O-Versicherer über die Wirksamkeit von bestimmten Nachträgen zu dem Versicherungsvertrag. Der Antrag hatte teilweise Erfolg: Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 101 VA 160/25) hob den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Justizverwaltung an, die Akteneinsicht unter der Anerkennung des rechtlichen Interesses neu zu prüfen. Das ehemalige Vorstandsmitglied sah sich als versicherte Person in seinen materiellen Deckungsansprüchen betroffen, da das Versicherungsunternehmen die Nachträge wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.

Was ist das rechtliche Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO?
Ein rechtliches Interesse im Sinne der Zivilprozessordnung liegt vor, wenn das Ergebnis eines fremden Rechtsstreits die eigene rechtliche Situation unmittelbar oder mittelbar beeinflusst. Die Rechtsordnung muss diesen Bezug durch entsprechende Normen stützen, wie es beispielsweise durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei Verträgen zugunsten Dritter der Fall ist. Zudem muss zwingend ein gegenwärtiges Verhältnis bestehen. Eine bloß vage Aussicht auf eine zukünftige Relevanz genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Erfordernis ganz konkret an der Stellung des Versicherten in dem umstrittenen D&O-Vertrag.
Rechtsstellung aus dem Versicherungsvertrag
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte unmissverständlich klar, dass der Ex-Vorstand gemäß § 44 Abs. 1 VVG der Inhaber der materiellen Rechte aus dem Vertrag ist – ihm steht also der eigentliche Versicherungsschutz zu. Da es sich um eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung handelt (das Unternehmen hat die Police abgeschlossen und bezahlt, versichert ist aber der Vorstand), berührt die gerichtliche Entscheidung über den Fortbestand der Versicherung nach § 43 VVG sein eigenes subjektives Rechtsverhältnis. Die Richter betonten, dass die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter und nicht das Vorstandsmitglied selbst den Prozess gegen den Versicherer führt, nichts an der rechtlichen Betroffenheit seiner persönlichen Deckungsansprüche ändert.
Gilt § 44 VVG für die Akteneinsicht für eine versicherte Person?
Der Paragraph 44 Absatz 1 VVG sichert dem Versicherten die materiellen Rechte aus einer Versicherung für eine fremde Rechnung ausdrücklich zu. Der zweite Absatz dieser Norm schränkt lediglich die rechtliche Verfügung über diese Rechte ein. So darf der Versicherte beispielsweise nicht einfach die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selbst verlangen, wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist oder die Zustimmung des Versicherungsnehmers fehlt. Die bloße Informationsbeschaffung bei der Vorbereitung rechtlicher Schritte wird von diesen strengen Verfügungsbeschränkungen im Regelfall jedoch nicht erfasst.
Der beteiligte Versicherer versuchte in dem Münchener Rechtsstreit, exakt diese formale Hürde gegen den Informationswunsch in Stellung zu bringen.
Das beklagte Versicherungsunternehmen argumentierte, der Antragsteller dürfe ohne die explizite Zustimmung des Versicherungsnehmers – in diesem Fall des Insolvenzverwalters – überhaupt nicht über die Ansprüche verfügen und habe deshalb auch kein Einsichtsrecht in die Dokumente. Das Gericht verwarf diese Argumentation deutlich. Die Richter urteilten, dass eine bloße Akteneinsicht keine rechtliche Verfügung über den Anspruch darstelle, wie etwa ein Verzicht auf die Versicherungssumme oder deren Abtretung an Dritte. Sie diene lediglich der Information, um einschätzen zu können, ob sich die eigenen Rechte in der Praxis überhaupt durchsetzen lassen. Die fehlende Zustimmung des Insolvenzverwalters steht der Feststellung von einem rechtlichen Interesse somit nicht im Weg.
Hilft die Akteneinsicht für eine versicherte Person bei Haftung?
Eine Akteneinsicht wird in der juristischen Praxis oft genutzt, um die eigene Verteidigung in parallel laufenden Prozessen vorzubereiten. Ein rechtliches Interesse an den Dokumenten besteht insbesondere dann, wenn Tatsachenvorträge in dem einzusehenden Verfahren für die Abwehr von Schadensersatzforderungen in einem anderen Verfahren von großer Bedeutung sind, etwa bei der Organhaftung nach § 93 des Aktiengesetzes (AktG). Die Vorbereitung einer wirksamen Prozessführung ist ein anerkanntes Ziel bei der Einsichtnahme nach § 299 ZPO.
Ein anschaulicher Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie sich eine solche Gemengelage in der gerichtlichen Praxis darstellt, wenn zwei Landgerichte gleichzeitig befasst sind.
Informationsbedarf für Parallelverfahren
Der ehemalige Vorstand wird parallel zu dem Münchener Streitfall vor dem Landgericht Bremen (Az. 13 O 15/25) von dem Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Anfechtungsbegründung des Versicherers in dem Verfahren in München enthielt konkrete tatbestandliche Bezüge zu den Vorwürfen, die auch in Bremen verhandelt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht erkannte das Bedürfnis nach ungefilterter Information des Ex-Vorstands an, um seine Verteidigung in dem Bremer Haftungsprozess ordnungsgemäß vorzubereiten.
Darf ein Zeuge die Akteneinsicht für eine versicherte Person fordern?
Die Rolle als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren kann durchaus in Konflikt mit dem Erhalt detaillierter Aktenkenntnisse stehen, um die Unbefangenheit der eigenen Aussage zu sichern. Prozessuale Einwände der beteiligten Parteien gegen eine mögliche Zeugenbeeinflussung führen jedoch nicht automatisch zum kompletten Wegfall des grundlegenden rechtlichen Interesses. Wie eine vorherige Aktenlektüre die spätere Beweiswürdigung tatsächlich beeinflusst, obliegt allein dem erkennenden Streitgericht und nicht der Justizverwaltung bei der bloßen Entscheidung über das Einsichtsrecht.
Genau diesen prozessualen Einwand der drohenden Befangenheit brachte der Insolvenzverwalter in dem Verfahren vergeblich vor.
Die am Prozess Beteiligten wandten ein, der Ex-Vorstand solle in dem Verfahren vor dem Landgericht München I als Zeuge gehört werden, was zwingend gegen die Gewährung der Einsicht spräche. Das Oberste Landesgericht entschied hierzu klar: Die Aussicht auf eine mögliche Zeugenvernehmung beseitigt das rechtliche Interesse nicht. Die prozessualen Folgen der Einsichtnahme in die Dokumente muss das Gericht in dem Hauptsacheverfahren zu gegebener Zeit selbst bewerten.
Achtung Falle: Taktische Zeugenbenennung
In Haftungsprozessen nutzen Gegner oft die Strategie, betroffene Dritte vorsorglich als Zeugen zu benennen, um deren Akteneinsicht mit dem Argument der Befangenheit zu blockieren. Dahinter steckt das Kalkül, dass ein uninformierter Zeuge bei einer späteren Vernehmung leichter zu Fehlern verleitet werden kann. Das besprochene Urteil ist strategisch wertvoll, da es zeigt, dass die Zeugenrolle kein pauschaler Grund ist, die Information zu verweigern.
Wer entscheidet über die Akteneinsicht für eine versicherte Person?
Die Bewilligung der Akteneinsicht ist eine originäre Aufgabe der Justizverwaltung (zumeist des Gerichtspräsidenten des jeweiligen Gerichts). Gegen eine Ablehnung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den Paragraphen 23 und folgende des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zulässig. Das überprüfende Gericht darf die Entscheidung der Behörde auf Ermessensfehler kontrollieren. Es kann die Einsicht aber in den meisten Fällen nicht selbst direkt gewähren, sofern keine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Das bedeutet: Das Gericht greift nur dann direkt ein und ordnet die Einsicht selbst an, wenn nach Sachlage ohnehin nur diese einzige Entscheidung rechtmäßig wäre.
Diese rechtliche Systematik führte in dem hier besprochenen Beschluss zu einem Teilerfolg mit einer klaren Anweisung an die Vorinstanz.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den ablehnenden Beschluss des Landgerichts München I auf. Das Landgericht hatte fälschlicherweise bereits das grundlegende rechtliche Interesse des Antragstellers verneint und daraufhin gar keine Ermessensprüfung vorgenommen. Der Antragsgegner wurde rechtlich bindend angewiesen, den Antrag unter der zwingenden Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und dabei eine rechtmäßige Interessenabwägung durchzuführen.
Praxis-Hürde: Zeitfaktor und Umsetzung
Ein Teilerfolg vor dem Oberlandesgericht führt nicht sofort zur Aktenübersendung. Da die Justizverwaltung meist nur zur Neubescheidung angewiesen wird, verbleibt ihr ein Ermessensspielraum bei der praktischen Durchführung. Häufig erleben wir, dass die Gegenseite versucht, die Einsicht durch formale Einwände oder technische Einschränkungen – etwa die Beschränkung auf eine Einsichtnahme in den Gerichtsräumen statt der Übersendung von Kopien – zeitlich zu verzögern.
Ihre nächsten Schritte: Wie Sie jetzt konkret vorgehen
Wenn Sie als versicherte Person von einem fremden Deckungsprozess betroffen sind und Informationen für Ihre eigene Verteidigung benötigen: 1. Antrag stellen: Richten Sie Ihr Gesuch auf Akteneinsicht an die Justizverwaltung des Gerichts (nicht an die Prozessparteien), bei dem der Streit geführt wird. 2. Konkreten Bezug herstellen: Nennen Sie das Aktenzeichen des fremden Verfahrens und belegen Sie Ihre eigene Betroffenheit zwingend mit Dokumenten, etwa durch eine Kopie der Schadensersatzklage gegen Sie. 3. Gegenwehr einplanen: Lassen Sie sich nicht abwimmeln, falls man Sie taktisch als Zeugen benennt, um die Einsicht zu blockieren – verweisen Sie in Ihrem Antrag stattdessen direkt auf die klare Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 101 VA 160/25).
Akteneinsicht verweigert? Sichern Sie Ihre Deckungsansprüche
Als versicherte Person haben Sie ein verbrieftes Recht auf Information, um Ihre eigene Verteidigung in Haftungsprozessen effektiv vorzubereiten. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht setzt Ihr Einsichtsrecht gegenüber Behörden und Versicherern durch, selbst wenn man versucht, Sie taktisch als Zeugen zu blockieren. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Glaubhaftmachung Ihres Interesses und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren zur Akteneinsicht.
Experten Kommentar
Wer den Kampf um die Akteneinsicht gewinnt, hält noch lange nicht alle Trümpfe in der Hand. In der harten Realität von D&O-Verfahren überreichen Insolvenzverwalter und Versicherer die erstrittenen Dokumente oft als wahren Flickenteppich. Mit dem Verweis auf angebliche Geschäftsgeheimnisse wird konsequent alles geschwärzt, was auch nur im Entferntesten brisant sein könnte.
Gegen diesen schwarzen Balkenwald müssen Betroffene im zweiten Schritt meist energisch vorgehen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Justizverwaltung diese Abdeckungen von sich aus streng kontrolliert. Oft hilft hier nur eine sofortige, detaillierte Rüge beim Gericht, um die ungeschönten Passagen für die eigene Verteidigung freizubekommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich als versicherte Person Akteneinsicht, auch wenn der Versicherungsnehmer die Zustimmung verweigert?
JA. Sie können auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers Akteneinsicht verlangen, da Ihnen als versicherter Person gemäß § 44 Abs. 1 VVG eigene materielle Rechte aus dem Vertrag zustehen. Die Verweigerung durch den Versicherungsnehmer, etwa einen Insolvenzverwalter, steht Ihrem Informationsrecht nicht entgegen, sofern Sie ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Prüfung Ihrer Ansprüche nachweisen können.
Das Gericht hat klargestellt, dass die reine Informationsbeschaffung durch eine Akteneinsicht keine rechtliche Verfügung, also keine Übertragung oder Aufhebung eines Rechts, über den eigentlichen Versicherungsanspruch darstellt. Während Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 44 Abs. 2 VVG lediglich Handlungen wie die Auszahlung der Versicherungssumme betreffen, bleibt das Recht auf Kenntnisnahme des Akteninhalts davon völlig unberührt. Sie sind daher rechtlich nicht darauf angewiesen, dass der Versicherungsnehmer kooperiert, weil Ihre eigene Rechtsstellung als Begünstigter ausreicht, um die notwendigen Informationen zur Einschätzung der Sachlage direkt einzufordern. Da die Akteneinsicht lediglich der Vorbereitung Ihrer eigenen Ansprüche dient, kann der Versicherungsnehmer diesen prozessualen Schritt nicht durch eine einfache Zustimmungsverweigerung rechtlich wirksam unterbinden.
Beachten Sie jedoch, dass diese Zustimmungsfreiheit strikt auf die Informationsbeschaffung begrenzt bleibt und ausdrücklich nicht für die tatsächliche Durchsetzung oder die Auszahlung der Versicherungsleistung an Sie gilt. Sobald Sie über den Anspruch materiell verfügen wollen, beispielsweise durch einen Vergleich oder eine Abtretung, wird die Mitwirkung des Versicherungsnehmers aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des VVG wieder zwingend erforderlich sein.
Unser Tipp: Reichen Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht direkt bei der zuständigen Justizverwaltung oder dem Versicherer ein und berufen Sie sich explizit auf Ihre Rechte aus § 44 VVG. Vermeiden Sie es, sich von der Ablehnung des Insolvenzverwalters entmutigen zu lassen, da dieser kein exklusives Monopol auf die vertragsrelevanten Informationen besitzt.
Verliere ich mein Recht auf Akteneinsicht, wenn die Gegenseite mich taktisch als Zeugen benennt?
NEIN, Ihr Recht auf Akteneinsicht erlischt nicht durch die bloße Benennung als Zeuge durch die gegnerische Partei in einem laufenden oder bevorstehenden Rechtsstreit. Dieser verfahrensrechtliche Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Gegenseite eine spätere Beweisaufnahme durch Ihre Vernehmung ankündigt, um den Zugang zu prozessrelevanten Informationen gezielt zu erschweren.
Das rechtliche Interesse an der Einsichtnahme gemäß § 299 Abs. 2 ZPO besteht unabhängig von einer möglichen Zeugenrolle fort, da die Kenntnis des Akteninhalts für Ihre eigene Rechtsverteidigung unerlässlich ist. Gerichte lehnen die Verweigerung der Einsicht mit dem Argument einer drohenden Zeugenbeeinflussung regelmäßig ab, da eine etwaige Befangenheit erst später bei der Beweiswürdigung geprüft werden darf. Die bloße Behauptung der Gegenseite, Ihre Aussagekraft werde durch die Aktenkenntnis gemindert, darf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf ein faires Verfahren und den Zugang zu beweiserheblichen Unterlagen nicht aushebeln. Die Rechtsprechung, insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 101 VA 160/25), stellt klar, dass die verfahrensrechtliche Stellung als Zeuge kein Hindernis für die Gewährung der Einsicht darstellt.
Obwohl die Aktenkenntnis Ihren grundsätzlichen Anspruch nicht vernichtet, kann das Prozessgericht den Beweiswert Ihrer späteren Aussage im Haupttermin kritisch hinterfragen, falls Zweifel an der Unvoreingenommenheit entstehen sollten. Es obliegt ausschließlich dem zuständigen Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, ob er einer durch Aktenstudium beeinflussten Zeugenaussage denselben Stellenwert einräumt wie einer gänzlich unbeeinflussten Schilderung der Ereignisse.
Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht von gegnerischen Taktiken verunsichern und halten Sie an Ihrem Antrag auf Akteneinsicht fest, indem Sie explizit auf das vorrangige Informationsinteresse verweisen. Vermeiden Sie es, den Antrag vorschnell zurückzuziehen, nur um Ihre formale Eignung als Zeuge nicht zu gefährden.
Wie mache ich mein rechtliches Interesse für die Akteneinsicht gegenüber der Justizverwaltung konkret glaubhaft?
Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft, indem Sie der Justizverwaltung schriftliche Nachweise übermitteln, welche die unmittelbare Auswirkung des fremden Verfahrens auf Ihre eigene Rechtsposition belegen. Die Vorlage konkreter Beweisdokumente wie Klageschriften oder Mahnbescheide ist zwingend erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen an eine Akteneinsicht durch Dritte zu genügen. Eine bloße Behauptung oder die Schilderung eines Sachverhalts ohne Belege reicht für die zuständigen Rechtspfleger keinesfalls aus.
Nach der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO dürfen Dritte Akten nur einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, was eine deutlich höhere Hürde als das bloße wirtschaftliche Interesse darstellt. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Informationen aus der Akte notwendig sind, um eigene zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Die Justizverwaltung verlangt hierfür eine nachvollziehbare Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem fremden Verfahren und Ihrer individuellen rechtlichen Situation im Sinne einer echten Betroffenheit. Sie müssen darlegen, dass das Ergebnis oder der Inhalt des Verfahrens Ihre eigenen Rechte unmittelbar berührt oder die Vorbereitung eines eigenen Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie Kopien aus Parallelverfahren oder Verträge einreichen müssen, welche Ihre Beteiligung an dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zweifelsfrei dokumentieren.
Eine Ablehnung erfolgt regelmäßig dann, wenn lediglich eine vage Aussicht auf eine zukünftige rechtliche Relevanz besteht oder wenn schutzwürdige Interessen der ursprünglichen Parteien am Geheimschutz überwiegen. Die Glaubhaftmachung scheitert zudem oft bei reiner Neugier oder wenn die Informationen auch auf anderem Wege ohne den massiven Eingriff in die Privatsphäre der Prozessbeteiligten erlangt werden könnten.
Unser Tipp: Fügen Sie Ihrem Antrag immer eine vollständige Kopie der gegen Sie gerichteten Klageschrift bei, um die rechtliche Notwendigkeit der Akteneinsicht sofort zweifelsfrei zu belegen. Vermeiden Sie informelle Schreiben ohne Anlagen, da die Justizverwaltung nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen für Sie eigenständig zu recherchieren.
Was kann ich tun, wenn die Gegenseite brisante Passagen in der Prozessakte einfach schwärzt?
Die Gegenseite darf die Prozessakte nicht eigenmächtig schwärzen, da Ihnen laut Rechtsprechung ein Anspruch auf ungefilterte Informationen zur Wahrung Ihrer Verteidigungsrechte zusteht. Gegen eigenmächtige Zensur können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG stellen, um die Vorlage ungeschwärzter Aktenkopien zu erzwingen. Die Entscheidungshoheit über den Umfang der Akteneinsicht liegt hierbei allein bei der Justizverwaltung.
Der rechtliche Grund für dieses Verbot liegt in der Sicherstellung der prozessualen Waffengleichheit, die eine effektive Vorbereitung Ihrer Haftungsverteidigung durch den Zugriff auf Originaldokumente erst ermöglicht. Da Gerichte das Bedürfnis nach ungefilterter Information ausdrücklich anerkennen, stellt jede eigenmächtige Schwärzung durch die Gegenseite einen unzulässigen Eingriff in die behördliche Ermessensentscheidung der Justizverwaltung dar. Die Verwaltung muss die Akten grundsätzlich im Originalzustand zur Verfügung stellen, sofern nicht zwingende gesetzliche Geheimhaltungspflichten eine rechtlich begründete Ausnahme rechtfertigen. Wenn der Prozessgegner jedoch eigenständig Passagen unkenntlich macht, entzieht er die Entscheidung über die Geheimhaltung der gerichtlichen Kontrolle und verletzt damit Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sollte jedoch die Justizverwaltung selbst aus datenschutzrechtlichen Gründen Schwärzungen vornehmen, müssen diese im Bescheid zur Akteneinsicht detailliert begründet und auf das absolut notwendige Maß beschränkt sein. Diese offiziellen Einschränkungen unterliegen ebenfalls der gerichtlichen Überprüfung, wobei die Behörde nachweisen muss, dass schutzwürdige Interessen Dritter gegenüber Ihrem Informationsinteresse an der Sachverhaltsaufklärung tatsächlich überwiegen.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Akte sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und rügen Sie jede Form von Schwärzungen unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Justizverwaltung. Vermeiden Sie es unbedingt, lückenhafte Dokumente stillschweigend zu akzeptieren, da diese für die Beweisführung in Haftungsverfahren oft wertlos sind.
Darf ich gewonnene Informationen aus der Akteneinsicht für meine Verteidigung im Haftungsprozess nutzen?
JA. Sie dürfen die durch die Akteneinsicht gewonnenen Informationen uneingeschränkt zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung im Haftungsprozess nutzen, da dieser Verwendungszweck rechtlich explizit anerkannt ist. Die rechtmäßige Erlangung der Dokumente bildet die notwendige Grundlage für eine effektive Prozessführung gegen drohende Schadensersatzansprüche und stellt keine Verletzung von Geheimhaltungspflichten dar.
Der gesetzliche Rahmen für die Einsichtnahme ergibt sich primär aus § 299 ZPO, wonach das berechtigte Interesse insbesondere dann bejaht wird, wenn die Unterlagen zur wirksamen Vorbereitung eines anderen Verfahrens benötigt werden. Da die Akteneinsicht gerade mit dem Ziel der Verteidigungsstrategie beantragt und gewährt wurde, existieren für die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im eigenen Haftungsverfahren keinerlei gesetzliche Verwertungsverbote. Dies ist besonders im Bereich der Organhaftung gemäß § 93 AktG von Bedeutung, da Vorstände oder Geschäftsführer oft auf interne Dokumente angewiesen sind, um ihre Pflichtgemäßheit gegenüber der Gesellschaft substantiiert darzulegen. Ohne die Nutzung dieser Informationen wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör und eine faire Verteidigung im Zivilprozess massiv beeinträchtigt, weshalb die Verwertung der Akteninhalte einen völlig legalen Vorgang darstellt.
Eine Grenze der Nutzung besteht lediglich darin, dass die Informationen ausschließlich für den Zweck verwendet werden dürfen, für den die Akteneinsicht ursprünglich genehmigt wurde. Eine missbräuchliche Weitergabe sensibler Geschäftsgeheimnisse an unbeteiligte Dritte außerhalb des Gerichtsprozesses könnte trotz des berechtigten Interesses rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen oder sogar neue Unterlassungsansprüche begründen. Solange die Verwendung jedoch strikt auf die prozessuale Abwehr von Forderungen im Rahmen des Haftungsverfahrens beschränkt bleibt, überwiegt das Verteidigungsinteresse des Betroffenen gegenüber den allgemeinen Geheimhaltungsinteressen der ursprünglichen Prozessbeteiligten.
Unser Tipp: Übergeben Sie sämtliche Kopien aus der Akteneinsicht sowie die dazugehörige Korrespondenz umgehend an Ihren Rechtsanwalt im Haftungsverfahren zur taktischen Aufarbeitung. Vermeiden Sie es, aus unbegründeter Sorge vor etwaigen Verwertungsverboten wichtige Beweismittel zurückzuhalten, da dies Ihre Verteidigungschancen im Schadensersatzprozess erheblich schwächen könnte.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 101 VA 160/25 – Beschluss vom 18.02.2026
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