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AKB – Nichtangabe der KM-Fahrleistung eines Fahrzeugs gegenüber Kfz-Versicherer – Versicherungsprämie

AG Brandenburg, Az.: 31 C 213/17, Urteil vom 10.09.2018

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.01.2018 wird in Höhe von 371,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 sowie in Höhe von weiteren 70,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und von 2,50 Mahnkosten aufrechterhalten.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.01.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

AKB – Nichtangabe der KM-Fahrleistung eines Fahrzeugs gegenüber Kfz-Versicherer - Versicherungsprämie
Symbolfoto: GBALLGIGGSPHOTO/Bigstock

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht aus dem vereinbarten Kfz-Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien unter Beachtung der insofern hier zwischen den Parteien mit vereinbarten „Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung“ – AKB – gegen den Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 371,49 Euro zu (§ 1, § 33, § 38, § 40 ff. VVG in Verbindung mit den AKB).

Die von der Klägerin verwendeten Klauseln ihren „Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung“ – AKB – und den Tarifbestimmungen sind nicht gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Ein Überraschungsmoment folgt insbesondere hier auch nicht – wie der Beklagte wohl meint, wenn er vortragen lässt, dass er „nach seinen individuellen Fähigkeiten sich nicht durch das umfassende Anlagekonvolut in der Weise habe durcharbeiten“ können, „dass er die Obliegenheit, um die es vorliegend geht, bewusst wahrgenommen und verstanden hätte“ – bereits daraus, dass die Überschreitung einer vereinbarten Jahreskilometerleistung nachteilige Folgen für den Beklagten als Versicherungsnehmer nach sich ziehen kann. Da die hier im Vertrag der Prozessparteien zugrunde gelegte Fahrleistung des Fahrzeugs des Beklagten von „6.000,00 km pro Jahr“ mit Prämien-Vorteilen einhergeht, musste der Beklagte nämlich auch damit rechnen, dass eine Änderung dieser Bemessungsgrundlagen „Fahrleistung“ für die Prämienberechnung durch eine Erhöhung des Risikos infolge einer evtl. erhöhten Fahrleistung zu einer Kompensation zu Gunsten des Versicherers und der durch diesen vertretenen Versichertengemeinschaft führen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 7 U 33/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 61 f.; LG Dortmund, Urteil vom 28.08.2008, Az.: 2 S 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 249 f.; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 02.07.2018, Az.: 217 C 30/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 14607 = „juris“; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2011, Az.: 36 C 208/10, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 229; AG Leutkirch, Urteil vom 16.04.2009, Az.: 1 C 1/09, u.a. in: VersR 2009, Seiten 1398 f.; Rixecker, ZfSch 2009, Seite 212).

Die hier unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten „Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung“ – AKB – normieren nämlich unter Teil B Nr. 7 die Verpflichtung des Beklagten als Versicherungsnehmer, während der Laufzeit des Vertrages Änderungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung gegenüber der Klägerin als Versicherer anzuzeigen. Teil B Nr. 7 dieser AKB sieht also vor, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer Veränderungen von sich aus und ohne Aufforderung durch die Klägerin anzuzeigen hat. Da dem Beklagten als Versicherungsnehmer die in seinem Kfz-Versicherungs-Vertrag berücksichtigten Tarifmerkmale im Versicherungsschein ebenso unstreitig mitgeteilt wurden (hier eine Fahrleistung des Fahrzeugs des Beklagten von lediglich „6000,00 km pro Jahr“), war für den Beklagten auch transparent, dass sein Versicherungsbeitrag u.a. auch auf die jährliche Fahrleistung seines Fahrzeugs beruht und dass er diese Jahres-Fahrleistung der Klägerin gegenüber auch von sich aus anzuzeigen hatte.

Gemäß Teil C Nr. 13.3 (2) der vereinbarten AKB war die Klägerin als Versichere auch berechtigt zu überprüfen, ob die beim Kläger berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung immer noch zutreffen. Diese Regelung berechtigte die Klägerin zudem, sich vom Beklagten entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorlegen zu lassen.

Da der Beklagte als Versicherungsnehmer die Fahrleistung seines Fahrzeugs unstreitig aber der Klägerin nicht von sich aus mitgeteilt bzw. angegeben hatte, hatte die Klägerin als Versicherer nach Teil C Nr. 13.3 (4) der vereinbarten AKB zunächst das Recht, den Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den für den Beklagten ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Der Wegfall dieses gewährten Nachlasses ist insofern auch sachgerecht, da die Beitragsermäßigung nur unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Tarifmerkmale tatsächlich auch immer noch so vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 7 U 33/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 61 f.; LG Dortmund, Urteil vom 28.08.2008, Az.: 2 S 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 249 f.; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 02.07.2018, Az.: 217 C 30/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 14607 = „juris“; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2011, Az.: 36 C 208/10, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 229; AG Leutkirch, Urteil vom 16.04.2009, Az.: 1 C 1/09, u.a. in: VersR 2009, Seiten 1398 f.; Rixecker, ZfSch 2009, Seite 211; Schirmer/Marlow, VersR 1997, Seite 782; Knappmann, VersR 1996, Seite 401; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage 2017, Rn. 5).

Darin vermag auch das erkennende Gericht grundsätzlich keine unbillige Sanktion zu erblicken, da es ansonsten jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessene niedrige Jahres-Kilometer-Angaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zahlen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 7 U 33/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 61 f.; LG Dortmund, Urteil vom 28.08.2008, Az.: 2 S 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 249 f.; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 02.07.2018, Az.: 217 C 30/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 14607 = „juris“; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2011, Az.: 36 C 208/10, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 229; AG Leutkirch, Urteil vom 16.04.2009, Az.: 1 C 1/09, u.a. in: VersR 2009, Seiten 1398 f.; Rixecker, ZfSch 2009, Seite 212) und später dann doch erheblich mehr Kilometer fährt.

Durch die Mitteilung der Klägerin vom 06.05.2015 – Anlage K 4 (Blatt 66 bis 75 der Akte) – des aufgrund der Nicht-Mitteilung des Kilometerstands erfolgten Beitrags-Nachtrages hat hier somit auch nicht eine „Erhöhung des Beitrages“ stattgefunden. Vielmehr nahm die Klägerin mit dieser Mitteilung lediglich eine Fahrleistung des Fahrzeugs des Beklagten von „12.000,00 km pro Jahr“ an, so dass insofern lediglich eine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Prämienberechnung erfolgte.

Aus diesem Grunde war die Klägerin dann aber auch berechtigt, dass darauf hin erfolgte Kündigungsschreiben des Beklagten vom 14.07.2015 – Anlage K 2 (Blatt 29 der Akte) – mit Schriftsatz vom 21.07.2015 – Anlage K 3 (Blatt 65 der Akte) – zurückzuweisen, da vorliegend eine Erhöhung des Beitrages hier gerade nicht erfolgt ist, welcher ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten hätte begründen können. Vielmehr wurde aufgrund der unstreitig nicht durch den Beklagten erfolgten Meldung des Kilometerstandes bzw. der jährlichen Fahrleistung seines Fahrzeugs lediglich ein entsprechender Nachtrag von der Klägerin eingefordert, welcher sogar noch durch eine nachträgliche Meldung der geforderten Daten – d.h. des konkreten Kilometerstandes seines Fahrzeugs bzw. der Fahrleistung – durch den Beklagten hätte abgeändert werden können.

Da der Beklagte jedoch weder den entsprechenden Beitrags-Nachtrag zahlte noch den Kilometerstand bzw. die Fahrleistung der Klägerin mitteilte, war die Klägerin dann auch wiederum berechtigt, mit Schriftsatz vom 10. August 2015 – Anlage K 6 (Blatt 81 bis 83 der Akte) – den hier streitbefangenen Kfz-Versicherungsvertrag gemäß § 38 und § 40 VVG aufzukündigen.

Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten nach wie vor ein Anspruch auf Zahlung in der Hauptsache in Höhe von insgesamt 371,49 Euro zu.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 280, § 286, § 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 83,54 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung un berücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630 = Schadenpraxis 2006, Seite 384; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die Klage ist jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Entgelte in Höhe von 6,00 Euro für die Rücklastschriften des Kreditinstituts unbegründet.

Grundsätzlich sind die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, sich zugleich zur Begleichung der Rechnungsbeiträge am Lastschriftverfahren teilnehmen müssen, zwar nicht als unangemessen anzusehen, wenn zugleich sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens 5 Werktage – verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichend Deckung auf seinem Girokonto zu sorgen (BGH, NJW 2003, Seiten 1237 ff. = MDR 2003, Seite 450).

Die Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6,00 Euro ist jedoch dessen ungeachtet nicht erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof – BGH – hat bereits mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (Aktenzeichen: XI ZR 5/97), 13. Februar 2001 (Aktenzeichen: XI ZR 197/00) sowie vom 09. April 2002 (NJW 2002, Seiten 1950 ff. = MDR 2002, Seiten 1079 ff.) festgestellt, dass Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu bezahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. verstoßen. Gemäß § 306a BGB finden nunmehr auch auf bankinterne Anweisungen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben (BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1645 ff.).

Es fehlt bei derartigen Rücklastschriften bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer der Bank bzw. Sparkasse (BGH, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: III ZR 389/16, u.a. in: „juris“; BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az.: XII ZR 199/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 690 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: XI ZR 174/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1440 ff.; BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2337 ff.; BGH, NJW 2009, Seite 3570; BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1645 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 1950 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 2 U 615/15, u.a. in: VuR 2017, Seiten 25 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-6 U 84/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 729 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.12.2016, Az.: 13 O 135/15, u.a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 26 O 331/15, u.a. in: „juris“).

Insofern stand hier dem Kreditinstitut auch die geltend gemachte Rücklastschrift – bzw. eine als Schadensersatz deklarierte Gebühr – nicht gegenüber der Klägerin zu, so dass auch die Klägerin hier von dem Beklagten eine derartige Rücklastschriftgebühr – bzw. als Schadenersatz deklarierte Gebühr – in Höhe von 6,00 Euro nicht ersetzt verlangen kann, da diese „Gebühr“ unrechtmäßig ist, so dass die Klage insofern hier nunmehr auch abzuweisen ist.

Hinsichtlich der Höhe der als Verzögerungsschaden zu ersetzenden Mahnkosten ist § 254 BGB zu beachten. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können insofern regelmäßig aber nicht mehr als 2,50 Euro ersetzt verlangt werden (AG Brandenburg an der Havel, NJW 2007, Seiten 2268 f. = WuM 2007, Seite 65 = Grundeigentum 2007, Seite 299 = NZM 2008, Seite 41 = NZV 2008, Seiten 358 f. = NJ 2007, Seite 182 = ZAP EN-Nr 342/2007 = ZAP EN-Nr 368/2008 = MM 2007, Seite 128; BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719 f.; AG Bad Segeberg, NJW-RR 2012, Seite 213; Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 77. Aufl. 2018, § 286 BGB, Rn. 45).

Auch ist die Zahl der Mahnungen, deren Kosten ersetzt werden können, nicht unbeschränkt. Mehr als 3 Mahnungen durch eingeschriebenen Brief sind nur dann angebracht, wenn für die weiteren Mahnungen ein besonderer Grund vorliegt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts eigens mit einer Mahnung ist dann nicht mehr angemessen, wenn der Schuldner schon ernstlich und endgültig die Leistung verweigert hat (BGH, VersR 1974, Seiten 639 ff.; AG Zittau, Entscheidung vom 29.03.2006, Az.: 5 C 44/06; Schneider , MDR 1959, Seite 900).

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Mahnung, durch die der Schuldner erst in Verzug gesetzt wird (Erstmahnung), besteht zudem auch nicht. Ein Verzögerungsschaden liegt nämlich noch nicht vor. Denn die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet hat, sind nicht ihrerseits durch den Verzug entstanden. Einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung direkt nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass § 280 Abs. 2 BGB im Falle einer in der Verzögerung bestehenden Pflichtverletzung den Schadensersatz an das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen knüpft (Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 77. Aufl. 2018, § 286 BGB, Rn. 48).

Eine andere Frage ist es, dass bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung die Einschaltung von Rechtsberatern von vornherein vom adäquat verursachten Schaden umfasst sein kann, insbesondere wenn die Sach- und Rechtslage nicht einfach ist. Hier können ggf. auch die Kosten einer ersten Mahnung als Teil des Schadens zu ersetzen sein, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankäme (BGH, BGHZ Band 30, Seiten 154 ff.). Auch die Kosten der Zuleitung einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung sind nur zu ersetzen, wenn diese in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bereits Verzug bestand, sei es, dass eine Mahnung vorangegangen ist oder ein Fall des § 280 Abs. 2 BGB vorliegt. Auch hinsichtlich der Zahl der Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen ist § 254 BGB zu beachten, so dass hier auch nur Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro erstattungsfähig sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 343 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

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