Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Protonentherapie doppelt abrechenbar?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist der Steigerungssatz erhöht?
- Wann bleibt die GOÄ-Rechnung fällig?
- Wer trägt Zinsen und Prozesskosten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf meine Versicherung die Erstattung verweigern, weil die Protonentherapie teurer als Photonentherapie ist?
- Kann ich die Zahlung verweigern, wenn die einzelnen Bestrahlungsdaten auf der Rechnung fehlen?
- Muss ich die Kosten selbst tragen, wenn ich vorab keine Kostenzusage eingeholt habe?
- Bin ich an eine Honorarvereinbarung gebunden, die ich erst nach dem Behandlungsstart unterschrieben habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 U 116/24
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm bestätigt Restvergütung für Protonentherapie und erlaubt doppelte Analogabrechnung.
- Die Beklagte zahlt 5.550,12 Euro für sechs Bestrahlungen.
- Das Gericht hält die doppelte Ziffer 5855 analog wegen hohen Aufwands für zulässig.
- Auch der 2,3-fache Satz und die Rechnung genügen den Vorgaben.
- Die Berufung scheitert, weil das Gericht die Beweise und Einwände der Beklagten verwirft.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Senat für Zivilsachen
- Datum: 04.02.2025
- Aktenzeichen: 26 U 116/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arztrecht, Vergütungsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Ärzte, Patienten, Abrechnungsstellen bei Protonentherapie
Wann ist die Protonentherapie doppelt abrechenbar?
Nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kommt für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, eine analoge Abrechnung zum Tragen. Das bedeutet konkret: Da neuartige Therapieverfahren oft noch nicht im offiziellen Verzeichnis stehen, dürfen Mediziner für die Abrechnung auf eine bereits existierende, vom Aufwand her gleichwertige Leistung zurückgreifen. Die Bewertung richtet sich dabei nach einer gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses. Um bei medizinischen Verfahren mit einem erheblichen Mehraufwand eine Regelungslücke zu schließen, greift der Grundsatz der analogen Erhöhung. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufwand transparent abgebildet werden muss (Urteil vom 15.05.2004, Az. III ZR 344/03).
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Frage, ob eine ärztliche Einrichtung nach einer Protonenbehandlung der Patientin eine restliche Vergütung in Höhe von 5.550,12 Euro verlangen durfte. Streitig war dabei nicht die medizinische Notwendigkeit oder die Durchführung von sechs Bestrahlungen, sondern ob die zur Analogabrechnung unstreitig heranzuziehende Gebührenziffer 5855 analog pro Bestrahlung zweifach abgerechnet werden durfte. Das Gericht bejahte die zweifache Abrechnung und stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. G. Der Mediziner legte dar, dass die Protonenstrahlentherapie im direkten Vergleich zur herkömmlichen Photonentherapie einen vielfach höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand auslöst.
Dieser enorme Mehraufwand entsteht laut dem Sachverständigen durch extreme Anschaffungs- und Betriebskosten der medizinischen Anlagen. Neben der teuren Infrastruktur erfordert die Technik zudem einen wesentlich längeren eigentlichen Bestrahlungsvorgang. Damit das komplexe System sicher läuft, müssen die Anlagen durchgehend überwacht werden, was die dauerhafte Anwesenheit zweier Fachingenieure rund um die Uhr verlangt.
Unter Berücksichtigung des deutlich erhöhten Aufwands, der mit der abgerechneten Behandlung der Beklagten verbunden war, war es vorliegend gerechtfertigt, die sich aus der GOÄ ergebende Regelungslücke durch eine zweifache Abrechnung der Nummer 5855 analog zu schließen. – so das Oberlandesgericht Hamm
Redaktionelle Leitsätze
- Enthält das Gebührenverzeichnis der GOÄ keine eigenständige Position für ein neuartiges Therapieverfahren, ist eine Regelungslücke durch zweifache analoge Anwendung einer gleichwertigen Gebührenziffer zu schließen, wenn der mit dem Verfahren verbundene zeitliche, personelle und finanzielle Aufwand den Aufwand der herangezogenen Vergleichsleistung deutlich übersteigt und dies durch ein sachverständiges Gutachten überzeugend belegt ist.
- Eine ärztliche Abrechnung nach § 12 GOÄ wird nicht fälligkeitshindernd fehlerhaft, wenn statt einzelner Leistungsdaten nur ein Gesamtbehandlungszeitraum ausgewiesen wird, sofern die abgerechneten Leistungen für den Zahlungspflichtigen anhand der übrigen Rechnungsangaben eindeutig nachvollziehbar sind und die Grunddaten der Behandlung zwischen den Parteien unstreitig sind.

Wann ist der Steigerungssatz erhöht?
Der rechtliche Anspruch auf eine ordnungsgemäße ärztliche Vergütung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 611 und 630a BGB in Verbindung mit den Regelungen der GOÄ. Wie hoch der anzusetzende Steigerungssatz ausfällt, bestimmt sich nach der Schwierigkeit und dem tatsächlichen Aufwand der erbrachten medizinischen Leistung. Dieser Satz dient als gesetzlicher Multiplikator, mit dem Ärzte den Standardsatz einer Behandlung bei besonders schwierigen Bedingungen erhöhen dürfen. Soll im Einzelfall eine abweichende Honorarvereinbarung greifen, setzt das zwingend voraus, dass sich die Vertragspartner im Vorfeld tatsächlich auf eine höhere Vergütung geeinigt haben.
Handlungsempfehlung zur Honorarvereinbarung: Unterschreiben Sie eine schriftliche Vereinbarung über erhöhte Sätze für privatärztliche Leistungen niemals unter Zeitdruck oder erst nach Beginn der Therapie. Eine solche Abweichung ist rechtlich nur dann bindend, wenn Sie diese vor der ersten Behandlung einvernehmlich vereinbart haben. Lassen Sie sich das Dokument vorab mitgeben und vergleichen Sie die geplanten Steigerungssätze mit marktüblichen Gebühren.
Warum der 2,3-fache Satz hielt
Die behandelte Frau wehrte sich gegen das erstinstanzliche Urteil – also die allererste Gerichtsentscheidung des zuvor zuständigen Landgerichts Bochum – und rügte insbesondere den von der Einrichtung bei der Abrechnung angesetzten 2,3-fachen Gebührensatz. Das Oberlandesgericht Hamm hielt diesen Faktor jedoch aufgrund des vom Gutachter festgestellten erheblichen Aufwands für in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Patientin argumentierte während des Prozesses zusätzlich, es liege überhaupt eine unzulässige Honorarvereinbarung vor. Das Gericht wies diese Behauptung zurück, da es offenkundig gar keine Vereinbarung über eine höhere Vergütung gab und die Betroffene selbst bestätigte, einem solchen Dokument nie zugestimmt zu haben.
Im juristischen Streit versuchte die Frau außerdem, sich auf ein älteres Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 23 O 171/17) zu berufen. Die Richter am Oberlandesgericht ließen dieses Gegenargument jedoch rasch abtropfen. Die Kammer betonte, dass der finanzielle Anspruch im Berliner Fall primär an unzureichenden Tatsachenfeststellungen gescheitert sei. Das bedeutet konkret: Es fehlte im damaligen Berliner Verfahren an überzeugenden Beweisen und Belegen für den tatsächlichen Behandlungsaufwand. Im vorliegenden Fall hatte der unabhängige Sachverständige die extremen Rahmenbedingungen der Behandlung hingegen überzeugend und sachkundig nachgewiesen.
Wann bleibt die GOÄ-Rechnung fällig?
Gemäß § 12 GOÄ wird die Vergütung medizinischer Leistungen durch den Behandelnden erst dann fällig – also für den Patienten rechtlich verbindlich zahlbar –, wenn dem Zahlungspflichtigen eine formell ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist. Der klare Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Patienten eine ausreichende und nachvollziehbare Grundlage zur Überprüfung der Abrechnung zu bieten (BGH, Urteil vom 21.12.2006, Az. III ZR 117/06). Zu den unabdingbaren Anforderungen an die Rechnungslegung gehört dafür grundsätzlich die genaue Nennung des konkreten Datums der Leistungserbringung.
Warum der Formfehler unbeachtlich blieb
Mit Blick auf diese Vorgaben beanstandete die Patientin das Dokument, da für die sechs erbrachten Bestrahlungen lediglich ein Gesamtzeitraum vom 29.06. bis zum 05.07.2021 ausgewiesen war und alle Einzelleistungen in einer gebündelten Tabelle ausschließlich dem ersten Behandlungstag zugeordnet wurden. Das Gericht stufte die entsprechende Rechnung dennoch als fällig ein und verneinte einen groben formellen Mangel. Maßgeblich war für die Richter, dass der eigentliche Schutzzweck des § 12 GOÄ intakt blieb, da die behandelte Frau jederzeit eindeutig erkennen konnte, welche Leistungen genau abgerechnet wurden.
Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. – so das Oberlandesgericht Hamm
Für die Nachvollziehbarkeit und rechtliche Gültigkeit des Dokuments sprach zudem, dass die elementaren Abrechnungsgrunddaten zwischen beiden Seiten völlig unstreitig waren. Sowohl der gewählte Behandlungszeitraum als auch die exakte Anzahl der erhaltenen Bestrahlungen erwiesen sich als durchweg plausibel. Besonderes Gewicht erhielt auch das Detail, dass die Patientin in der Vergangenheit bereits ohne Zögern Teilzahlungen für die sechs verschiedenen Termine geleistet hatte, was stark gegen eine tatsächliche Unklarheit sprach.
Praxis-Hinweis:
Haben Sie als Patient bereits Teilzahlungen für eine Behandlung geleistet oder sind die genaue Anzahl der Termine und die erbrachten Leistungen zwischen Ihnen und dem Arzt unstrittig? In solchen Fällen können Sie eine Arztrechnung in der Regel nicht mehr wegen formeller Mängel bei den Datumsangaben nach § 12 GOÄ erfolgreich zurückweisen. Sobald Sie die Abrechnung inhaltlich problemlos nachvollziehen können, ist die Rechnung rechtlich fällig.
Wer trägt Zinsen und Prozesskosten?
Nach den strikten gesetzlichen Vorgaben der §§ 286 Abs. 3 S. 1 und 288 Abs. 1 BGB gerät ein Schuldner bei der grundlosen Nichtzahlung einer fälligen Entgeltforderung in rechtlichen Verzug. Dieser Verzug tritt ein, wenn eine fällige Rechnung schuldhaft nicht rechtzeitig bezahlt wird, was Schadensersatzpflichten auslöst. Sobald sich ein Zahlungspflichtiger in jenem Verzug befindet, hat der Gläubiger – also derjenige, dem das Geld zusteht – Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen sowie den vollständigen Ersatz angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Wer in einem derartigen Gerichtsverfahren schließlich als unterlegene Partei das Nachsehen hat, muss nach Vorgabe von § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Mit dem abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.02.2025 (Az. 26 U 116/24) wies der Senat die eingelegte Berufung der Frau gegen das vorausgegangene Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vollständig zurück. Das eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, sodass die Verurteilung konsequent bestehen bleibt. Die Patientin ist folglich verpflichtet, die offene und restliche Vergütungssumme in Höhe von 5.550,12 Euro an die Einrichtung zu überweisen.
Zusätzlich zur eigentlichen Rechnungssumme fallen wegen des unrechtmäßigen Verzugs nun auch Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ihren Lasten an. Dem klaren Tenor – also dem eigentlichen, rechtsverbindlichen Spruch des Gerichts – nach ordnete das Gericht außerdem an, dass die unterlegene Patientin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens trägt. Das Urteil wurde sogleich für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Gewinner der Klage den Betrag bereits jetzt zwangsweise einfordern darf, noch bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist. Da der Rechtsstreit nach Auffassung der Richter keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung aufweist und keine Vereinheitlichung der Rechtsprechung nötig machte, wurde eine weitere Revision – sprich eine erneute Überprüfung des Falles durch das höchste deutsche Zivilgericht – zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
So sichern Sie Kostenübernahme ab
Steht bei Ihnen eine Protonentherapie an oder streiten Sie bereits über die Arztrechnung? Beachten Sie diese Verhaltensregeln, um finanzielle Schäden zu minimieren:
- Heil- und Kostenplan einreichen: Fordern Sie vor Behandlungsbeginn einen detaillierten Plan Ihrer Mediziner an und lassen Sie sich die volle Kostenübernahme inklusive der analogen Doppelabrechnung (Ziffer 5855 analog) schriftlich von Ihrer Versicherung bestätigen.
- Prüfung vor Verweigerung: Kürzen oder verweigern Sie die Zahlung einer erbrachten Leistung nicht eigenmächtig wegen formaler Abrechnungsungenauigkeiten, wenn Sie die Termine unstrittig wahrgenommen haben – andernfalls riskieren Sie hohe zusätzliche Prozess- und Verzugskosten.
Was das OLG Hamm für Patienten bedeutet
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 116/24) besitzt bundesweit eine extrem hohe Signalwirkung für Krebspatienten und deren private Krankenversicherungen. Da ein unabhängiger medizinischer Gutachter den massiven zeitlichen und personellen Mehraufwand der modernen Protonenstrahlung im Vergleich zur Standardtherapie lückenlos beweisen konnte, ist die zweifache Abrechnung der GOÄ-Analogziffer rechtmäßig. Ähnliche Einwände von Versicherungen gegen diese Abrechnungsform werden vor deutschen Gerichten künftig kaum noch Erfolg haben.
Für Sie als Patient bedeutet das: Das Risiko, auf ungedeckten Behandlungskosten in vierstelligem Ausmaß sitzenzubleiben, steigt mit diesem Urteil erheblich. Konfrontieren Sie Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfestelle bereits im Vorfeld der Therapie mit dieser obergerichtlichen Entscheidung aus Hamm, um die Erstattung der Analog-Sätze verbindlich zu klären und eine Leistungsverweigerung im Nachhinein abzuwenden.
Streit mit der Krankenversicherung um GOÄ-Abrechnungen?
Die Durchsetzung von Kostenübernahmen für komplexe Therapien oder die Klärung strittiger Rechnungsbeträge erfordert eine präzise juristische Argumentation gegenüber Versicherungen und Ärzten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer Honorarvereinbarungen und GOÄ-Abrechnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Erstattungsansprüche rechtssicher zu wahren und finanzielle Risiken frühzeitig zu minimieren.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen tobt hier ein rücksichtsloser Verdrängungskampf der Versicherer. Private Krankenversicherungen lehnen neuartige Therapien oder doppelte Analogabrechnungen oft rein taktisch ab. Sie spekulieren darauf, dass Krebspatienten mitten in einer schweren Therapie weder die Kraft noch die Zeit für ein Gerichtsverfahren besitzen.
Betroffene sollten sich von solchen automatisierten Ablehnungen keinesfalls einschüchtern lassen. Ohne eine schriftliche Deckungszusage vor Behandlungsbeginn gerät man finanziell schnell in die Defensive. Der sicherste Hebel ist es, den Versicherer aktiv mit der neuen Rechtsprechung zu konfrontieren, bevor die erste Bestrahlung startet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf meine Versicherung die Erstattung verweigern, weil die Protonentherapie teurer als Photonentherapie ist?
NEIN, Ihre private Krankenversicherung darf die Erstattung nicht pauschal mit dem Argument verweigern, dass die Protonentherapie aufgrund ihrer höheren Kosten unwirtschaftlich sei oder von den Standardtarifen abweiche. Solange die Behandlung medizinisch notwendig ist, rechtfertigt der enorme apparative und zeitliche Mehraufwand gegenüber der herkömmlichen Photonentherapie eine Abrechnung über analoge Gebührenziffern.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wonach neuartige Leistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, entsprechend einer gleichwertigen Leistung abgerechnet werden dürfen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem wegweisenden Urteil (Az. 26 U 116/24) klargestellt, dass die Protonentherapie aufgrund der extremen Anschaffungskosten der Anlagen und der notwendigen ständigen Überwachung durch Fachingenieure einen vielfach höheren Aufwand auslöst. Dieser außergewöhnliche Mehraufwand erlaubt es Medizinern, die entsprechende Gebührenziffer 5855 analog sogar zweifach in Rechnung zu stellen, um die bestehende Regelungslücke in der veralteten Gebührenordnung sachgerecht zu schließen.
Falls Ihre Versicherung die Kosten dennoch kürzt, sollten Sie unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung widersprechen und betonen, dass ein Sachverständigengutachten den technischen Vorsprung und die damit verbundene Kostenstruktur bereits bestätigt hat. Eine Verweigerung der Erstattung ist demnach unzulässig, sofern die Behandlung im konkreten medizinischen Einzelfall indiziert war, da die wirtschaftliche Angemessenheit hierbei durch den nachgewiesenen technischen Aufwand definiert wird.
Kann ich die Zahlung verweigern, wenn die einzelnen Bestrahlungsdaten auf der Rechnung fehlen?
NEIN – Sie können die Zahlung der Rechnung in der Regel nicht verweigern, wenn lediglich die konkreten Daten der Einzelbestrahlungen fehlen, sofern ein Gesamtbehandlungszeitraum angegeben und die Leistung für Sie nachvollziehbar ist. Nach der Rechtsprechung, unter anderem des OLG Hamm, führt ein solcher formaler Mangel nicht zum Wegfall der Fälligkeit, solange der Zweck der Rechnungserstellung gewahrt bleibt.
Gemäß § 12 GOÄ dient die detaillierte Rechnungslegung dazu, dem Patienten als medizinischem Laien eine Überprüfung der Abrechnung zu ermöglichen. Wenn jedoch die Anzahl der Behandlungen unstreitig ist und Sie die Leistungen tatsächlich erhalten haben, wiegt die Nachvollziehbarkeit schwerer als die bürokratische Perfektion der Einzeldatumsnennung. Eine bloße Bündelung der Leistungen unter einem Zeitraum oder einem Startdatum wird daher als unschädlich angesehen, falls kein Zweifel an der Durchführung der Therapie besteht. Sie sollten die Rechnungssumme daher mit Ihren eigenen Terminnotizen abgleichen, da eine unberechtigte Zahlungsverweigerung zu kostspieligem Verzug, Mahngebühren und Prozesskosten führen kann.
Eine rechtliche Ausnahme besteht nur dann, wenn durch die fehlenden Datumsangaben eine Zuordnung der Leistung absolut unmöglich wird oder begründete Zweifel an der tatsächlichen Durchführung einzelner Termine bestehen. Haben Sie jedoch bereits Teilzahlungen geleistet, gilt dies rechtlich als Indiz für die Akzeptanz der Abrechnungsgrundlage.
Muss ich die Kosten selbst tragen, wenn ich vorab keine Kostenzusage eingeholt habe?
JA – gegenüber dem behandelnden Arzt müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen, auch wenn Sie vorab keine Kostenzusage eingeholt haben. Der Zahlungsanspruch des Mediziners bleibt von der Bewilligung Ihrer Krankenversicherung unberührt, da der Behandlungsvertrag rechtlich ausschließlich zwischen Ihnen und dem Arzt besteht.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 611 und 630a BGB, wonach die Vergütungspflicht des Patienten unmittelbar mit der Erbringung der ärztlichen Leistung entsteht. Da der Versicherungsvertrag ein separates Rechtsverhältnis darstellt, tragen Sie gegenüber der Praxis das volle finanzielle Ausfallrisiko und müssen Beträge im Zweifel privat vorschießen. Werden fällige Rechnungen mit dem Hinweis auf eine laufende Prüfung der Versicherung nicht beglichen, riskieren Sie zudem hohe Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie die Übernahme kostspieliger Prozesskosten, falls der Arzt seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt.
Trotz fehlender Vorabzusage bleibt Ihr Erstattungsanspruch gegen die Versicherung theoretisch bestehen, muss jedoch oft nachträglich mühsam eingefordert werden. Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, sollten Sie Ihre Versicherung umgehend unter Verweis auf das aktuelle Urteil des OLG Hamm (Az. 26 U 116/24) kontaktieren, um eine rückwirkende Anerkennung der analogen Sätze zu beantragen.
Bin ich an eine Honorarvereinbarung gebunden, die ich erst nach dem Behandlungsstart unterschrieben habe?
NEIN – Sie sind rechtlich nicht an eine Honorarvereinbarung gebunden, die Ihnen erst nach dem eigentlichen Behandlungsstart zur Unterschrift vorgelegt wurde. Eine wirksame Abweichung vom gesetzlichen Gebührenrahmen der GOÄ setzt zwingend voraus, dass die Vereinbarung vor Erbringung der ersten ärztlichen Leistung einvernehmlich und schriftlich getroffen wurde.
Dieser strikte zeitliche Vorrang ergibt sich aus dem Schutzzweck der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Verbindung mit den vertraglichen Pflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611, 630a BGB). Patienten sollen vor finanziellen Überraschungen und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen während einer laufenden Therapie geschützt werden. Wird ein Dokument erst unter dem Druck einer bereits begonnenen Behandlung unterzeichnet, mangelt es an der erforderlichen freien Willensbildung, was die Vereinbarung über erhöhte Steigerungssätze unwirksam macht. In einem solchen Fall ist der Arzt darauf beschränkt, seine Leistungen nach den regulären Kriterien des tatsächlichen Aufwands innerhalb des gesetzlichen Rahmens abzurechnen.
Zur rechtlichen Absicherung sollten Sie das Unterzeichnungsdatum auf Ihrer Kopie der Vereinbarung genau prüfen und mit dem Datum des ersten Behandlungstermins beziehungsweise der ersten dokumentierten Leistung auf der Rechnung abgleichen. Eine nachträgliche Heilung der Unwirksamkeit durch eine spätere Unterschrift während der Therapiephase ist im medizinischen Gebührenrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 26 U 116/24 – Urteil vom 04.02.2025
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