Wegen der schwierigen Abgrenzung zum Lebensversicherungsvertrag forderte eine Sparerin in Frankfurt dreizehn Jahre nach dem Abschluss die vollständige Rückabwicklung ihrer fondsgebundenen Altersvorsorge. Über das Schicksal ihrer Ersparnisse entschied am Ende die Frage, ob der Vertrag tatsächlich die Übernahme von einem biometrischen Risiko vorsah.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann ein Fondssparplan Jahre später noch widerrufen werden?
- Welche rechtlichen Grundlagen entscheiden über den Widerruf?
- Warum stritten die Anlegerin und die Fondsgesellschaft?
- Wie analysierte das Gericht den Vertrag?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Anlegerin?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das ewige Widerrufsrecht auch, wenn mein Vertrag fälschlicherweise als Rente bezeichnet wurde?
- Verliere ich meine staatlichen Riester-Zulagen, wenn ich meinen Fondssparplan erfolgreich rückabwickle?
- Woran erkenne ich in meinen Vertragsbedingungen, ob mein Anbieter tatsächlich ein biometrisches Risiko trägt?
- Welche Kosten muss ich tragen, wenn mein Versuch einer Rückabwicklung vor Gericht endgültig scheitert?
- Kann ich meinen Vertrag noch widerrufen, obwohl ich ihn bereits vor Jahren gekündigt habe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 90/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 11.06.2025
- Aktenzeichen: 7 U 90/24
- Verfahren: Beschluss zur Berufungszurückweisung
- Rechtsbereiche: Kapitalanlagerecht
- Relevant für: Anleger, Investmentgesellschaften, Finanzberater
Ein Investment-Fondssparplan ohne biometrisches Risiko gilt nicht als Lebensversicherung und verhindert einen nachträglichen Widerruf.
- Die Gesellschaft trägt kein Risiko für den Tod oder ein langes Leben.
- Kunden sparen Geld an, statt sich gegen Lebensrisiken zu versichern.
- Anleger können den Vertrag nicht nach den Regeln für Versicherungen widerrufen.
- Die Information zum Widerruf nach dem Investmentrecht war im Fall korrekt.
- Das Gericht wies die Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten ohne Verhandlung ab.
Kann ein Fondssparplan Jahre später noch widerrufen werden?
Der Traum vom ewigen Widerrufsrecht platzt für viele Anleger, wenn sich herausstellt, dass ihr Vertrag rechtlich anders einzuordnen ist, als sie dachten. Eine Anlegerin aus Hessen versuchte, sich von einem im Jahr 2010 geschlossenen Altersvorsorgevertrag zu lösen, um ihr eingezahltes Kapital zurückzuerhalten. Ihr Argument: Es handele sich faktisch um eine Lebensversicherung, weshalb ihr aufgrund einer angeblich fehlenden Belehrung ein ewiges Widerrufsrecht zustehe.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main machte dieser Hoffnung einen Strich durch die Rechnung. In einer Entscheidung vom 11. Juni 2025 (Az. 7 U 90/24) stellten die Richter klar, dass nicht überall, wo „Rente“ draufsteht, auch Versicherungsrecht drin ist. Der Fall beleuchtet die feinen, aber finanziell gewichtigen Unterschiede zwischen einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf Fondsbasis und einer klassischen Lebensversicherung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die rechtliche Einordnung nicht der Name des Produkts („A Rente“), sondern die technische Ausgestaltung der Risikoübernahme entscheidend ist. Scheitert der Versuch, den Vertrag als Versicherung zu qualifizieren, gelten strengere Fristen für den Widerruf – und das eingezahlte Geld bleibt gebunden oder unterliegt den Kursschwankungen des Marktes.
Welche rechtlichen Grundlagen entscheiden über den Widerruf?
Der Kern des Streits dreht sich um die Frage, welches Gesetzbuch auf den Vertrag anzuwenden ist. Diese Unterscheidung ist für Verbraucher von enormer Bedeutung, da die Rechte zum Ausstieg aus einem laufenden Vertrag massiv variieren.
Der Unterschied zwischen VVG und InvG
Handelt es sich um eine Lebensversicherung, greift das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 8 VVG und den dazugehörigen Informationspflichtverordnungen muss der Versicherer den Kunden präzise über sein Widerrufsrecht belehren. Geschieht dies nicht oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Resultat ist das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“, das Kunden erlaubt, sich auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu lösen und eine Rückabwicklung von dem Altersvorsorgevertrag zu fordern.
Ist das Produkt hingegen ein reiner Investment-Sparplan, galt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010 das Investmentgesetz (InvG a.F.), speziell § 126 InvG a.F. Hier sind die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung anders gestaltet. Wurde hier formell korrekt belehrt, erlischt das Widerrufsrecht zwei Wochen nach Vertragsschluss endgültig. Eine spätere Reue des Anlegers bleibt dann folgenlos.
Lassen Sie sich nicht vom Produktnamen täuschen. Begriffe wie „Rente“ oder „Vorsorge“ werden oft als Marketing-Label genutzt. Entscheidend für Ihre Rechte ist der Vertragspartner: Handelt es sich um eine „Lebensversicherung AG“, stehen die Chancen auf das vorteilhafte Versicherungsrecht gut. Finden Sie im Vertragskopf hingegen Bezeichnungen wie „Investment GmbH“, „Bank AG“ oder „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, gelten meist die strengeren Fristen des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Das biometrische Risiko als Weichenstellung
Damit das VVG Anwendung findet, muss ein Vertrag gem. § 1 VVG bestimmte Merkmale erfüllen. Das wichtigste Kriterium ist die Übernahme von einem biometrischen Risiko. Das bedeutet: Der Anbieter muss versprechen, ein Risiko zu tragen, das direkt mit dem Leben, dem Tod oder der Gesundheit des Kunden zusammenhängt.
Ein klassisches Beispiel ist die lebenslange Rente. Zahlt eine Versicherung eine Rente „bis zum Lebensende“, trägt sie das Risiko, dass der Kunde 105 Jahre alt wird und somit viel mehr Geld erhält, als er eingezahlt hat. Dies nennt man Langlebigkeitsrisiko. Fehlt dieses Risiko, weil der Anbieter lediglich angespartes Geld verwaltet und auszahlt, bis es alle ist, bewegen wir uns im Bereich der Bank- oder Investmentprodukte.
Warum stritten die Anlegerin und die Fondsgesellschaft?
Im Jahr 2010 unterzeichnete die Sparerin bei der Beklagten, einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen Vertrag mit dem klangvollen Namen „A Rente“. Die Bedingungen sahen vor, dass sie über Jahre hinweg Beiträge in ein Depot einzahlt. Dieses Geld wurde in ein Portfolio mehrerer Investmentfonds investiert. Ziel war der Aufbau einer Altersvorsorge.
Die Position der Anlegerin
Im August 2023, also 13 Jahre nach der Unterschrift, erklärte die Kundin den Widerruf. Sie wollte so die Verluste oder die Unrentabilität des Vertrags rückgängig machen. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass der Vertrag wie eine fondsgebundene Lebensversicherung als ein Grenzfall zu behandeln sei.
Sie führte an, dass das Produkt „Rente“ im Namen trage und Optionen für eine spätere Verrentung biete. Daher müsse die Anwendung von dem Versicherungsvertragsgesetz erfolgen. Da sie von der Gesellschaft aber nur eine Belehrung nach dem Investmentgesetz erhalten hatte und keine nach dem Versicherungsrecht, sei sie nie korrekt belehrt worden. Ihr Widerrufsrecht bestünde also noch immer fort.
Die Haltung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Das Unternehmen wies den Widerruf zurück. Man sei keine Versicherung, sondern eine Fondsgesellschaft. Der Vertrag sei ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag in Form eines Investment-Fondssparplans. Man habe damals korrekt nach § 126 InvG a.F. über das Widerrufsrecht belehrt. Da die Anlegerin die zweiwöchige Frist im Jahr 2010 habe verstreichen lassen, sei der Vertrag wirksam und unkündbar, beziehungsweise nur zu den vertraglichen Konditionen zu beenden, nicht aber rückabzuwickeln.
Die Gesellschaft betonte zudem, dass sie kein versicherungstypisches Risiko trage. Sie verwalte lediglich das Geld. Sollte die Anlegerin später eine Rente wünschen, würde man die Fondsanteile verkaufen und mit dem Erlös eine Rentenversicherung bei einem Dritten einkaufen. Das Risiko läge also nicht bei der Fondsgesellschaft selbst.
Wie analysierte das Gericht den Vertrag?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste in der Berufung prüfen, ob das Landgericht Frankfurt die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Die Richter tauchten tief in die Vertragsbedingungen ein, um den wahren Charakter der „A Rente“ zu ergründen.
Fehlendes biometrisches Risiko
Der Senat bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Es handelt sich nicht um einen Versicherungsvertrag. Der Hauptgrund liegt im Fehlen eines echten Risikotransfers. Eine Versicherung zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein Risiko vom Kunden auf sich selbst überträgt.
Im vorliegenden Fall garantierte die Gesellschaft zwar, dass zu Beginn der Rentenphase (frühestens ab dem 60. Lebensjahr) mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch eine Kapitalgarantie, kein biometrisches Risiko. Das Gericht arbeitete heraus, dass weder der Tod noch das lange Leben der Anlegerin die Leistungspflicht der Gesellschaft in einer Weise beeinflussen, die für Versicherungen typisch wäre.
Die Qualifikation als Lebensversicherungsvertrag setzt die Übernahme eines biometrischen Risikos durch den Versicherer voraus; entscheidend ist, dass der Versicherer ein Risiko trägt, das darin besteht, dass er überhaupt oder länger als kalkuliert eine Leistung zu erbringen hat.
Die Konstruktion der Auszahlungsphase
Besonders detailliert prüfte das Gericht, was passiert, wenn die Anlegerin in Rente geht. Die Anlegerin argumentierte, die in Aussicht gestellte „lebenslange Leibrente“ spreche für eine Versicherung. Das Gericht entkräftete dies durch einen Blick in das Kleingedruckte der „Besonderen Bedingungen“ (BB).
Die Fondsgesellschaft zahlt die Rente nicht aus eigener Tasche und auf eigenes Risiko. Stattdessen ist vertraglich geregelt, dass die Gesellschaft die angesparten Fondsanteile veräußert. Mit dem Erlös schließt sie dann gegebenenfalls eine Rentenversicherung für den Kunden bei einem anderen Anbieter ab oder richtet einen Auszahlplan ein. Die Gesellschaft selbst muss also nicht kalkulieren, wie alt die Kundin wird. Sie fungiert nur als Vermittler des Kapitals in die Rentenphase.
Da die Beklagte die bei Rentenbeginn gebildeten Anteile veräußert und damit die Dauer der Rentenzahlung nicht selbst kalkulieren muss, trägt sie kein Lebensdauer- oder Langlebigkeitsrisiko, wie es für eine Lebensversicherung kennzeichnend wäre.
Vergleich mit dem Bankgeschäft
Um die Einstufung als ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu untermauern, zog der Senat einen Vergleich zur Bankenwelt. Das Risiko, das die Beklagte trägt, beschränkt sich darauf, dass die Investmentfonds im Wert fallen könnten und die Gesellschaft die garantierte Summe (die eingezahlten Beiträge) aus eigenen Mitteln auffüllen muss.
Dies ist ein reines Kapitalmarktrisiko. Es ist vergleichbar mit dem Risiko einer Bank, die Einlagen von Kunden annimmt, diese investiert und sich verpflichtet, die Einlage später zurückzuzahlen. Niemand würde auf die Idee kommen, ein Sparbuch als Lebensversicherung zu bezeichnen, nur weil die Bank das Geld sicher verwahrt. Ebenso verhält es sich hier: Das Fehlen von einem biometrischen Risiko verweist den Vertrag in den Bereich des Investmentrechts.
Kein Grenzfall
Auch die Argumentation der Anlegerin, es handele sich um einen „Grenzfall“, der wie eine Versicherung „erscheine“, ließ das Gericht nicht gelten. Die juristische Trennlinie ist scharf: Entweder trägt der Anbieter ein biometrisches Risiko oder nicht. Ein „bisschen Versicherung“ gibt es in diesem Kontext nicht.
Da das VVG somit nicht anwendbar war, richtete sich die Widerrufsbelehrung korrekt nach § 126 InvG a.F. (alte Fassung). Diese Belehrung hatte die Gesellschaft im Jahr 2010 ordnungsgemäß erteilt. Das Widerrufsrecht nach dem Investmentgesetz erlischt zwei Wochen nach Vertragsschluss, wenn die Belehrung korrekt war. Ein Widerruf im Jahr 2023 war damit ausgeschlossen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Anlegerin?
Mit der Zurückweisung der Berufung ist der Fall für die Sparerin verloren. Der Vertrag wird nicht rückabgewickelt. Sie bleibt an die Konditionen des Vertrags gebunden oder muss ihn zu den regulären Bedingungen kündigen, was oft mit Verlusten verbunden ist, wenn die Fondskurse ungünstig stehen.
Da der Senat die Berufung einstimmig per Beschluss nach § 522 ZPO zurückwies, sah er keine Chance auf Erfolg und auch keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Revision zum Bundesgerichtshof rechtfertigen würde. Die Wirksamkeit von dem Widerruf feststellen zu lassen, ist damit endgültig gescheitert.
Kosten und Vollstreckung
Die finanzielle Bilanz des Rechtsstreits ist für die Anlegerin negativ. Sie muss nicht nur ihre eigenen Anwaltskosten tragen, sondern auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Gegenseite. Der Streitwert wurde auf bis zu 55.000 Euro festgesetzt, was zu erheblichen Prozesskosten führt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Fondsgesellschaft kann ihre Kostenerstattungsansprüche sofort geltend machen. Die Anlegerin könnte die Vollstreckung nur durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des geforderten Betrages abwenden – eine Hürde, die in der Praxis selten genommen wird.
Viele Anleger unterschätzen das finanzielle Risiko solcher Prozesse. Wenn der Widerruf vor Gericht scheitert, müssen Sie nicht nur Ihren eigenen Anwalt bezahlen, sondern auch die Gerichtskosten und die Anwälte der Gegenseite erstatten. Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert – also oft der gesamten Summe, die Sie rückabwickeln wollten. Ohne Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung kann ein verlorener Prozess daher zu einer hohen zusätzlichen Belastung führen.
Bedeutung für andere Sparer
Das Urteil des OLG Frankfurt reiht sich in eine Serie von Entscheidungen ein, die die Grenzen des „Widerrufsjokers“ aufzeigen. Wer einen „Riester-Fondssparplan“ oder ähnliche Produkte besitzt, sollte genau prüfen, wer der Vertragspartner ist. Ist es eine Versicherung (AG) oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (Investment)?
Nur wenn der Anbieter tatsächlich ein Risiko bezüglich des Lebens oder Sterbens des Kunden übernimmt, greifen die verbraucherfreundlichen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes. Bei reinen Sparplänen, selbst wenn sie für das Alter gedacht sind, gelten die strengeren Fristen des Investmentrechts. Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht nach Versicherungsstandards lässt sich hier nicht konstruieren, da diese Standards schlicht nicht gelten.
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Ob ein „ewiges Widerrufsrecht“ für Ihren Vertrag besteht, hängt entscheidend von der technischen Ausgestaltung und der Risikoübernahme ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragsunterlagen im Detail und klären für Sie, ob Versicherungsrecht anwendbar ist oder formelle Belehrungsfehler vorliegen. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgschancen und vermeiden kostspielige Fehlentscheidungen.
Experten-Kommentar
Was in der Beratung oft für Frust sorgt: Nur weil „Rente“ draufsteht, gelten noch lange nicht die verbraucherfreundlichen Joker-Regeln des Versicherungsrechts. Gerichte schauen gnadenlos auf die Technik dahinter, und wenn der Anbieter das Langlebigkeitsrisiko vertraglich nur durchreicht statt es selbst zu tragen, platzt der Traum vom ewigen Widerruf sofort.
Das eigentliche Drama spielt sich dann oft erst beim Kostenfestsetzungsbeschluss ab. Viele Anleger übersehen, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem kompletten Rückabwicklungswert richten, was bei langjährigen Sparverträgen schnell enorme Summen verschlingt. Wer hier ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung klagt, wirft am Ende nur gutes Geld dem schlechten hinterher.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das ewige Widerrufsrecht auch, wenn mein Vertrag fälschlicherweise als Rente bezeichnet wurde?
NEIN – allein die Bezeichnung eines Vertrages als „Rente“ begründet kein ewiges Widerrufsrecht nach den strengen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Entscheidend für das Bestehen eines zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts ist ausschließlich die rechtliche Einordnung des Produkts als echter Versicherungsvertrag und nicht die werbliche Bezeichnung des Anbieters.
Das ewige Widerrufsrecht findet seine gesetzliche Grundlage in den spezifischen Belehrungspflichten des Versicherungsrechts, welche jedoch nur dann greifen, wenn eine technische Übernahme biometrischer Risiken stattfindet. In vielen Fällen nutzen Finanzdienstleister den Begriff der Rente lediglich als werbewirksames Label für reine Investmentprodukte, bei denen das Kapital lediglich verwaltet und später ohne echte Risikoabsicherung ausgezahlt wird. Fehlt die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos, also die garantierte Zahlung bis zum Lebensende unabhängig vom vorhandenen Kapitalstock, liegt juristisch gesehen kein Versicherungsvertrag im Sinne des Gesetzes vor. Da für gewöhnliche Kapitalanlageprodukte grundsätzlich andere gesetzliche Widerrufsfristen gelten, führt eine fehlerhafte Benennung allein nicht zur vorteilhaften Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften für Lebensversicherungen.
Ein ewiges Widerrufsrecht kann dennoch bestehen, sofern es sich faktisch um eine echte Rentenversicherung handelt, bei der die Widerrufsbelehrung zusätzlich gravierende formale Mängel aufweist. Maßgeblich bleibt hierbei stets die materielle Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, welche eine klare Abgrenzung zwischen einer versicherungstypischen Risikoübernahme und einer bloßen fondsgebundenen Vermögensverwaltung ohne biometrische Komponente erfordert.
Unser Tipp: Prüfen Sie im Vertragskopf genau, ob der Vertragspartner eine Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, um die rechtliche Einordnung Ihres Vertrages sicher vornehmen zu können. Vermeiden Sie es, einen Rechtsstreit allein aufgrund des Produktnamens zu führen, ohne zuvor die Übernahme des biometrischen Risikos durch den Anbieter geprüft zu haben.
Verliere ich meine staatlichen Riester-Zulagen, wenn ich meinen Fondssparplan erfolgreich rückabwickle?
JA, bei einer erfolgreichen Rückabwicklung Ihres Riester-Fondssparplans müssen Sie die bereits erhaltenen staatlichen Zulagen sowie sämtliche in Anspruch genommenen Steuervorteile vollständig an den Staat zurückzahlen. Durch den Widerruf wird der Vertrag von Anfang an aufgelöst, was den rechtlichen Wegfall der Fördergrundlage zur Folge hat. Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Altersvorsorgevertrag juristisch als niemals existent behandelt wird.
Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass die Gewährung von Riester-Zulagen gemäß dem Einkommensteuergesetz zwingend an das Bestehen eines zertifizierten und wirksamen Altersvorsorgevertrags geknüpft ist. Im Falle einer erfolgreichen Rückabwicklung erfolgt eine vollständige Restitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), bei der alle Leistungen so zurückzuführen sind, als wäre der Sparplan niemals abgeschlossen worden. Die kontoführende Stelle ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, die Gesamtsumme der Zulagen direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abzuführen. Da die staatliche Förderung ausschließlich der privaten Altersvorsorge dient, darf das Kapital bei einer Vertragsauflösung nicht unbesteuert oder ungefördert in das freie Vermögen des Sparers übergehen. Folglich verbleiben Ihnen nach dem Widerruf lediglich Ihre eigenen eingezahlten Beiträge zuzüglich der erwirtschafteten Nutzungen abzüglich der staatlichen Förderkomponenten.
Es ist dabei wichtig zu beachten, dass nicht nur die direkten Grund- und Kinderzulagen von dieser Rückzahlungspflicht betroffen sind, sondern auch die kumulierten Steuervorteile aus der Sonderausgabenabzugsmöglichkeit. Die Finanzbehörden werden die entsprechenden Steuerbescheide der vergangenen Jahre korrigieren, da die steuerliche Begünstigung der Beiträge durch den Wegfall des förderfähigen Vertrags ihre rechtliche Rechtfertigung verliert.
Unser Tipp: Fordern Sie vor Einleitung der Rückabwicklung eine aktuelle Übersicht Ihrer Förderungen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen an, um die finanzielle Belastung exakt zu kalkulieren. Vermeiden Sie es, den Widerruf ohne eine genaue Gegenüberstellung von Rückzahlungsansprüchen und den zu erstattenden Zulagensummen sowie Steuervorteilen zu erklären.
Woran erkenne ich in meinen Vertragsbedingungen, ob mein Anbieter tatsächlich ein biometrisches Risiko trägt?
Sie erkennen ein biometrisches Risiko daran, ob Ihr Anbieter vertraglich zusichert, eine Rente lebenslang aus eigenen Mitteln zu zahlen und damit das finanzielle Wagnis Ihrer Langlebigkeit übernimmt. **Der entscheidende Hinweis findet sich in den Klauseln zur Auszahlungsphase, welche regeln, ob der Anbieter die Rentenzahlung selbst garantiert oder das Kapital lediglich zum Renteneinkauf bei einem Dritten verwendet.**
Das biometrische Risiko beschreibt das wirtschaftliche Wagnis des Anbieters, eine Rente auch dann noch leisten zu müssen, wenn das angesparte Kapital des Kunden rechnerisch bereits vollständig aufgebraucht ist. Viele Fondsanbieter umgehen diese Verpflichtung jedoch geschickt, indem sie vertraglich festlegen, dass sie bei Rentenbeginn lediglich die vorhandenen Fondsanteile veräußern und den Erlös an einen externen Drittanbieter übertragen. In diesem Fall fungiert die Gesellschaft nur als Vermittler eines Renteneinkaufs, während das eigentliche Risiko der Langlebigkeit rechtlich auf eine separate Versicherungsgesellschaft ausgelagert wird, was erhebliche rechtliche Konsequenzen hat. Nur wenn der Vertragspartner selbst für die Deckung der Rentenzahlungen über die gesamte Lebenszeit mit seinem Vermögen einsteht, ist das Merkmal eines versicherungstypischen Risikos tatsächlich erfüllt.
Häufig finden sich in Verträgen Formulierungen, die zwar eine lebenslange Zahlung versprechen, diese aber unter den Vorbehalt eines erfolgreichen Renteneinkaufs bei einem Kooperationspartner stellen, wodurch der Anbieter sein eigenes Kapital schont. Solche Konstruktionen führen dazu, dass der Anbieter keine Rückstellungen für die individuelle Langlebigkeit bilden muss und somit kein biometrisches Wagnis eingeht, was für die rechtliche Wirksamkeit von bestimmten Kostenklauseln entscheidend ist.
Unser Tipp: Suchen Sie in den Besonderen Bedingungen gezielt nach dem Abschnitt Auszahlungsphase und prüfen Sie, ob dort Begriffe wie Renteneinkauf oder Veräußerung an Dritte stehen. Vermeiden Sie die bloße Annahme, dass die Bezeichnung Leibrente bereits ausreicht, um eine Risikoübernahme durch Ihren direkten Vertragspartner rechtssicher zu belegen.
Welche Kosten muss ich tragen, wenn mein Versuch einer Rückabwicklung vor Gericht endgültig scheitert?
Bei einem endgültigen Scheitern der Rückabwicklung vor Gericht müssen Sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich tragen. Das bedeutet konkret, dass Sie neben Ihren eigenen Anwaltsgebühren auch die Gerichtskosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand der Gegenseite übernehmen müssen. Diese Kostenfolge ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Unterliegensprinzip des deutschen Zivilprozessrechts, wonach die Partei die Kosten trägt, welche im Prozess unterlegen ist.
Die gesetzliche Grundlage für diese Kostenverteilung findet sich in § 91 der Zivilprozessordnung, welcher vorschreibt, dass die unterliegende Partei dem Gegner alle entstandenen Kosten zu erstatten hat. Die tatsächliche Höhe dieser finanziellen Belastung richtet sich dabei maßgeblich nach dem sogenannten Streitwert, welcher genau der Summe entspricht, die Sie ursprünglich im Rahmen der Rückabwicklung zurückgefordert haben. Je höher die eingeklagte Forderung ausfällt, desto höher steigen auch die gesetzlichen Gebühren für das Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte beider Seiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Sollte das Verfahren über mehrere Instanzen geführt worden sein und dort ebenfalls erfolglos bleiben, summieren sich die Kosten der Berufungsinstanz zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf.
Ein besonderes Kostenrisiko besteht zudem dann, wenn während des Verfahrens kostspielige Gutachten durch Sachverständige eingeholt wurden, die bei einer Niederlage ebenfalls von der unterlegenen Partei gezahlt werden müssen. Diese Auslagen für Beweisaufnahmen können das finanzielle Risiko erheblich steigern, da sie zusätzlich zu den regulären Anwalts- und Gerichtskosten anfallen und oft mehrere tausend Euro betragen können. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese zwar im Regelfall diese Kosten, allerdings nur sofern vorab eine verbindliche Deckungszusage für das jeweilige Klageverfahren durch den Versicherer erteilt wurde.
Unser Tipp: Fordern Sie vor Einreichung einer Klage eine detaillierte schriftliche Kostenschätzung von Ihrem Rechtsanwalt an und klären Sie die Kostenübernahme unbedingt vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Vermeiden Sie es, einen Prozess ohne gesicherte Finanzierung oder Deckungszusage zu beginnen, da das finanzielle Gesamtrisiko den Wert Ihres ursprünglichen Vertrags deutlich übersteigen kann.
Kann ich meinen Vertrag noch widerrufen, obwohl ich ihn bereits vor Jahren gekündigt habe?
JA, ein Widerruf ist grundsätzlich auch nach einer bereits erfolgten Kündigung noch möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein fortbestehendes Widerrufsrecht erfüllt sind. Die Kündigung beendet den Vertrag lediglich für die Zukunft, während ein wirksamer Widerruf das Vertragsverhältnis rückwirkend von Anfang an vollständig auflöst. Da das Recht zum Widerruf bei einer fehlerhaften Belehrung rechtlich nie erloschen ist, bleibt dieser Weg für den Versicherungsnehmer weiterhin offen.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt darin, dass bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Widerrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die gesetzliche Frist faktisch niemals zu laufen beginnt. In der juristischen Praxis wird dieses Phänomen oft als ewiges Widerrufsrecht bezeichnet, da der Verbraucher mangels korrekter Information über seine Rechte zeitlich unbegrenzt vom Vertrag zurücktreten kann. Eine bereits ausgesprochene Kündigung stellt rechtlich gesehen lediglich eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung der künftigen Leistungspflichten dar, kann jedoch einen bestehenden Formfehler in den Vertragsunterlagen niemals rückwirkend heilen oder beseitigen. Durch den Widerruf wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, was dazu führt, dass die Versicherung sämtliche eingezahlten Prämien nebst Zinsen abzüglich eines geringen Anteils für den genossenen Versicherungsschutz erstatten muss.
Es ist jedoch zu beachten, dass dieses Recht primär bei Verträgen Anwendung findet, die nach dem Versicherungsvertragsgesetz eingestuft werden und deren Belehrung signifikante inhaltliche oder formelle Mängel aufweist. In bestimmten Einzelfällen könnte die Gegenseite argumentieren, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nach vielen Jahren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt oder eine rechtliche Verwirkung (Verlust eines Rechts durch langes Zögern) vorliegt. Diese Hürde wird von der aktuellen Rechtsprechung jedoch meist sehr hoch angesetzt, solange der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre alten Vertragsunterlagen sowie die damalige Widerrufsbelehrung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf inhaltliche Fehler prüfen, um die Chancen für eine lukrative Rückabwicklung präzise einzuschätzen. Vermeiden Sie es, voreilig auf rechtliche Ansprüche gegenüber dem Versicherer zu verzichten, bevor eine umfassende juristische Prüfung der Dokumente stattgefunden hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 7 U 90/24 – Beschluss vom 11.06.2025
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