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15 Monatsfrist in der Unfallversicherung

Meldefristen in der Unfallversicherung – Fristversäumnis bei Invalidität

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich mit der sogenannten 15 Monatsfrist in der Unfallversicherung befassen müssen und diesbezüglich mit dem 30. Juni 2021 (Aktenzeichen 7 Ob 115/21v) auch eine Entscheidung getroffen. Die Anschlussfrist war bereits seit längerer Zeit ein juristisches Streitthema, sodass der OGH nunmehr für eine rechtliche Klarheit sorgen sollte.

Der Hintergrund zur 15 Monatsfrist

Meldefristen in der Unfallversicherung
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Kernpunkt der juristischen Streitfrage ist der Artikel 7.1.1 AUVB, welcher im Bereich der Unfallversicherung die 15 Monatsfrist festlegt. Dieser Artikel besagt, dass ein Versicherungsnehmer im Zeitraum von 15 Monaten beginnend mit dem Unfalltag seinen Anspruch auf die Unfallversicherungsregulierung tatsächlich geltend machen und diesen Anspruch auch mithilfe von entsprechenden ärztlichen Dokumenten umfassend begründen muss. Der Grund, warum dieser Artikel in der gängigen Praxis für Streitigkeiten sorgte, liegt in dem Umstand, dass die Anschlussfrist von vielen Betroffenen als zu kurz angesehen wird. Problematisch ist jedoch, dass ein Versäumnis der Anschlussfrist zu einem Anspruchsverfall führt.

Das Erlischen der Ansprüche tritt auch dann ein, wenn die betroffene Person das Versäumnis der Anschlussfrist nicht selbst zu verantworten hat. Es stand somit die Frage im Raum, ob diese Klauseln rechtlich betrachtet gegen das Transparenzverbot verstoßen würde und somit als sittenwidrig anzusehen ist.

Die Entscheidung des OGH besagt jedoch, dass eben jene Klausel ausdrücklich nicht gegen das Transparenzverbot verstößt und auch die Inhaltskontrolle durch die Klausel nicht gefährdet ist. Die Klausel ist somit aus der Sicht des OGH nicht als sittenwidrig anzusehen. Vielmehr hat der Artikel 7.1.1 AUVB 2012 den Charakter einer reinen Anschlussklausel. Dieser Ansicht folgen auch etliche weitere obergerichtliche Entscheidungen, die der jüngsten Entscheidung vorangegangen sind. Auch der Umstand, dass ein Versäumnis der betroffenen Person etwaig nicht selbst verschuldet ist, ändert an der rechtlichen Auffassung der obersten Gerichte nichts.

Der Sinn des Artikels

In seiner reinen Zweckrichtung verfolgt der Artikel 7.1.1 AUVB 2012 die Zielsetzung, dass sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherungsgeber gleichermaßen auf schnellstmöglichem Wege eine Rechtssicherheit sowie ein entsprechender Rechtsfrieden hergestellt werden kann. Der Versicherungsgeber soll dementsprechend durch die 15 Monatsfrist vor der verspäteten Geltendmachung von Ansprüche der Versicherungsnehmer geschützt werden. Dies fällt in den Bereich der Risikobegrenzung, welche von jedem Versicherer vorgenommen werden kann. Vielmehr soll zudem durch die Risikobegrenzung eine Aus- sowie Abgrenzung von Fällen geschaffen werden, die als schwer aufklärbar oder unübersichtlich gelten. Vor den sogenannten Spätschäden muss ein Versicherer geschützt werden.

Die bereits zugrundeliegende Rechtsprechung von dem OGH setzt die 15 Monatsfrist als kürzere Anschlussfrist fest, welche jedoch als nominierte Verjährungsfrist keinen Verstoß gegen die aktuell geltenden Gesetze darstellt. Dies begründet sich daher, dass Verjährungsfristen nicht als korrekter Ansatzpunkt für die Risikoabgrenzungskontrollen angesehen werden. Vielmehr müssen derartige Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen im Rahmen der Inhalts- sowie Geltungs- und Transparenzkontrollen erfolgen. Der OGH folgte mit seiner Entscheidung seiner bereits bestehenden rechtlichen Auffassung, dass die 15 Monatsfrist in der Unfallversicherung ausdrücklich nicht gegen die §§ 865 ABB sowie 879 ABGB verstoßen.

In der gängigen Praxis stößt diese Rechtsansicht jedoch durchaus auf Kritik. Es gab diesbezüglich in der Vergangenheit bereits eine Verbandsklage, die sich gegen 13 Versicherungsklauseln richtete, welche als branchenüblich angesehen wurden. Diesbezüglich wurde vor allen Dingen auch die Einordnung als eine sogenannte Präklusivfrist angezweifelt. Zahlreiche juristische Experten vertreten diesbezüglich vollständig unterschiedliche Auffassungen, da der Verbandsklausel 12 der 13 überprüfen Klauseln als unzulässig angesehen wurden. Zudem wurde auch die objektive sowie subjektive Ungewöhnlichkeit der 15 Monatsfrist gem. § 864a AGBG ausdrücklich bejaht. Diesbezüglich gibt es auch eine enorm weit gefasste Bandbreite an Fachliteratur, welche sich eingängig mit dieser Thematik auseinandersetzt. Problematisch ist lediglich, dass keiner der Autoren bei der Auseinandersetzung mit dieser schwierigen und komplexen Thematik ein Argument hervorbringen konnte, welches seitens der Obersten Gerichte nicht bereits bekannt bzw. berücksichtigt wurde.

Die 15 Monatsfrist gilt somit auch weiterhin als ein sogenannter juristischer Fallstrick, welcher in der gängigen Praxis den Versicherungsnehmern das Leben sehr schwer machen kann. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Unfallversicherung diejenigen Risiken absichert, die mit einem Unfall verbunden sind, ist dies für den Versicherungsnehmer sehr heikel. Ein Unfall kann verschiedene Folgen nach sich ziehen, die sich in einigen Fällen erst nach etlichen Monaten bzw. Jahren wirklich äußern. Dies wurde jedoch bislang bei der 15 Monatsfrist nur unzureichend berücksichtigt, sodass sich entsprechend zahllose Rechtsanwälte im Auftrag ihrer betroffenen Mandanten mit den Versicherungsgebern auseinandersetzen müssen. Besonders heikel hierbei ist der Umstand, dass etliche Nachweisdokumente für die Leistungspflicht eines Versicherungsgebers erforderlich werden. Gerade im medizinischen Bereich jedoch lassen sich selbst durch die besten Ärzte der Welt mögliche gesundheitliche Auswirkungen eines Unfalls nicht direkt im Vorfeld genau prognostizieren, sodass 15 Monate in der gängigen Praxis wirklich als überaus kurz angesehen werden müssen. Diese Sichtweise würde die 15 Monatsfrist in ihrer Rechtsmäßigkeit natürlich in Zweifel ziehen, allerdings hat der OGH dieser Sichtweise eine Abfuhr erteilt.

Das letzte Wort ist jedoch in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Wie so häufig in der juristischen Welt gibt es durchaus auch andere Gesetze, die im Zusammenhang mit der 15 Monatsfrist berücksichtigt werden müssen. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Konsumentenschutzgesetz, welches natürlich rechtlich gültig ist. Die Fragestellung, ob ein Versicherungsnehmer auch als Konsument anzusehen ist oder nicht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Diese Sichtweise würde wiederum ein breites Feld an Argumentationen seitens der Versicherungsgeber sowie der Versicherungsnehmer eröffnen, sodass sich wiederum sehr viele Gerichte mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen. Der Schutz des Konsumenten ist die wesentliche Zielsetzung des Konsumentenschutzgesetzes, aber ob ein Versicherungsnehmer auch tatsächlich als Konsument angesehen werden kann, ist ein überaus interessanter Ansatzpunkt. Die Versicherungsgeber werden diese Frage aus der eigenen Sichtweise heraus wohl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verneinen, während hingegen die Rechtsanwälte der betroffenen Versicherungsnehmer naturgemäß eine andere Auffassung vertreten. Es wäre indes auch sehr verwunderlich, wenn sich dieser Umstand anders verhalten würde. Es gibt zwar durchaus Versicherungen, die sehr kundenorientierten Service anbieten, allerdings hat auch dieser Service seine Grenzen.

Fakt ist jedenfalls, dass die Zielsetzung des OGH durch die jüngste Entscheidung nicht zur Gänze erreicht wurde. Eine abschließende Klärung dieser Frage war oder ist zu dem aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Ob sich der OGH dieses Umstandes bewusst war oder nicht bleibt an dieser Stelle ungeklärt, allerdings wird sich der OGH mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft noch häufiger mit dieser Frage beschäftigen müssen. Bis zu dem Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung verbleibt den Versicherungsnehmern nur der Gang zu dem Versicherungsgeber, wenn ein Fall tatsächlich einmal aufgetreten ist. Der Ansatzpunkt, dass zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer auf der Basis eines „guten“ Vertragsverhältnisses der Fall zu der absoluten Zufriedenheit des Versicherungsnehmers abgeschlossen werden kann, ist sicherlich sehr schön und auch wünschenswert. Die gängige Praxis sieht jedoch nicht selten anders aus, sodass auch in Zukunft wieder für Versicherungsnehmer der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für die Wahrung der eigenen Interessen unerlässlich wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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