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Vollkaskoversicherung – Verkehrsunfall durch Benutzung von Sommerreifen im Winter

AG Papenburg, Az.: 20 C 322/15, Urteil vom 10.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.694,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.01.2015 in Papenburg freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Fahren mit Sommerreifen bei Schnee
Symbolfoto: Alex Polo/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Kaskoversicherer auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Kaskoversicherungsvertrages in Anspruch.

Der Kläger befuhr am Morgen des 17.01.2015 gegen 05:00 Uhr mit seinem Pkw VW Passat die Oldenburger Straße in Fahrtrichtung Papenburg. Das Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgestattet. Der Kläger kam von der Fahrbahn ab, geriet in den Seitenraum neben der Straße und prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum. Er meldete den Unfall gegen 09:30 Uhr telefonisch bei der Beklagten. Die Polizei, verständigte er nicht.

Die Beklagte zahlte auf den unstreitigen Schaden in Höhe von 5.388,16 € einen Betrag von 2.694,08 € und teilte dem Beklagten im Regulierungsschreiben vom 05.03.2015 mit, sie habe einen Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, weil der Kläger zum Schadenszeitpunkt mit Sommerreifen gefahren sei.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nur dann zu einer Leistungskürzung berechtigt, wenn die im Vorfallszeitpunkt montierten Reifen unfallkausal gewesen seien. Dies sei indes hier gerade nicht der Fall. Im Unfallzeitpunkt am 17.01.2015 in den frühen Morgenstunden hätten keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht. Die Fahrbahn sei völlig frei und problemlos zu befahren gewesen. Es habe kein Glatteis, keine Schneeglätte, kein Schneematsch und auch keine Eis- oder Reifglätte geherrscht. Zudem gebe es keine generelle „Winterreifenpflicht“. In § 2 Abs. 3 a StVO sei lediglich geregelt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Kraftfahrzeuge nur mit ganz bestimmten „wintergeeigneten Reifen“ geführt werden dürften. Die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG lägen nicht vor, so dass die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen sei, den Kaskoanspruch des Klägers um 50 % zu reduzieren, Die Beklagte könne sich auch nicht ergänzend auf E.1.3 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen berufen, da der Kläger seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten noch rechtzeitig nachgekommen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.694,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.01.2015 in Papenburg freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, unter Einbeziehung der eigenen Angaben des Klägers im Unfallfragebogen sei sein Fahrverhalten bei dieser Witterung grob fahrlässig und extrem gefahrträchtig gewesen. Es sei unverantwortlich, bei Glatteis/Reifglätte in einer Rechtskurve mit 90 km/h – 110 km/h hineinzufahren. Das Handeln des Klägers sei daher in mehrerlei Sicht als grob fahrlässig zu qualifizieren. Zum einen habe er die zu diesem Zeitpunkt notwendige Winterbereifung nicht am Fahrzeug installiert, obwohl dies gemäß § 2 Abs. 3 a StVO zwingend notwendig gewesen sei. Darüber hinaus sei er nicht mit der notwendigen Sorgfalt, insbesondere nicht mit der den Witterungsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gefahren und habe dadurch ein nicht mehr kalkulierbares Risiko heraufbeschworen, welches sich anschließend in dem Unfallereignis geradezu zwangsläufig realisiert habe. Zudem sei die Beklagte sogar grundsätzlich leistungsfrei, weil sie dem Kläger sogar den Vorwurf der Verkehrsunfallflucht machten dürfe. Der Kläger sei unstreitig gegen einen Baum geprallt und habe dabei einen Schaden an fremdem Eigentum verursacht. Gleichwohl habe der Kläger keine Polizei gerufen, obwohl er dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 142 StGB) und den Aufklärungspflichten entsprechend Ziffer E.1.3 des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. R. Es wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2016 (Bl. 86 – 88 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem unstreitig bestehenden Kaskoversicherungsvertrag einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.694,08 €.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, ihre Leistungen gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen. Danach ist eine Kürzung nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten setzt sie subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus (OLG Braunschweig, VersR 1997, 182; OLG Frankfurt, VersR 2004, 1260; LG Hamburg, DAR 2010, 473).

Die grobe Fahrlässigkeit liegt im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Kläger mit Sommerreifen gefahren ist. Zwar schreibt § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen (M+S-Reifen) zu nutzen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Winterreifenpflicht (LG Hamburg aaO).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt am Unfallort die Temperatur bei 1,8 Grad und die relative Luftfeuchtigkeit bei 87,1 % lagen und weder Schnee noch Regen gefallen sind. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Wetterrückblick für Papenburg am 17.01.2015 (Bl. 22 d. A.) und wird auch durch die Angaben des Zeugen W. R. bestätigt. Dieser hat dazu angegeben, es habe weder geregnet noch geschneit. Wenn ihm nun vorgehalten werde, dass es laut einem in der Akte befindlichen Wetterrückblick (Bl. 22 d. A.) etwa 1,8 Grad gewesen sein solle und gefühlt etwas kälter, so könne das durchaus sein, an eine konkrete Temperatur könne er sich aber nicht erinnern. Die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes war daher nicht erforderlich.

Unter Berücksichtigung dieser Wetterverhältnisse dürfte es geboten gewesen sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Ein objektiv verkehrswidriges Verhalten liegt daher durchaus nahe.

Allerdings fehlt in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden im oben genannten Sinne. Ein solches subjektives Verschulden lässt sich nicht bereits aus den Angaben des Klägers im Unfallfragebogen (Bl. 23 – 25 d.A.) herleiten. Zwar hat der Kläger die Frage nach den Straßenverhältnissen mit „Glatteis“ beantwortet. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass er bereits während der Fahrt vor dem eigentlichen Unfall wusste bzw. damit gerechnet hat, dass Glatteis auf der Straße herrscht. Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen, dass es sich letztlich um Vermutungen des Klägers zur Unfallursache handelt, die er im Nachhinein angestellt hat. So heißt es etwa zum Unfallhergang: „Bin mir nicht sicher wie entweder Eis oder ich bin von der Straße abgekommen“. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger dazu nachvollziehbar erklärt, bei der Angabe „Glatteis“ handele es sich eben um eine Vermutung von ihm. Er sei sich keinesfalls sicher gewesen und habe dies durch diese Eintragung in den Bericht auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Er könne auch heute nicht sicher sagen, warum er von der Straße abgekommen sei.

Auch die glaubhaften Angaben des Zeugen W. R. sprechen dagegen, dass sich dem Kläger vor dem Unfallereignis zwingend aufdrängen musste, dass das Fahren mit Sommerreifen mit einer vor Ort grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig war. So hat der Zeuge dazu u. a. erklärt, er habe ihn bei der Discothek abgeholt und sie seien nach Hause zu seiner Wohnung in den A.-weg … nach S. gefahren. Sie seien dafür durch die Stadtmitte und dann auf die B 70 Richtung Aschendorf gefahren. In Aschendorf an der Kreuzung seien sie dann links auf die Oldenburger Straße Richtung S. abgebogen. Von dort seien sie dann anschließend nach links auf die B 401 Richtung S. gefahren. Sie hätten auf ihrer Fahrt keinerlei Probleme gehabt. Sie hätten auch kein Glatteis bemerkt. Sie seien weder gerutscht noch hätten sie andere Probleme gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei dem Zeugen um den Bruder des Klägers handelt. Allerdings sind seine Angaben durchaus schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Auch räumte er ein, wenn er sich an konkrete Dinge wie etwa die genaue Temperatur oder die Geschwindigkeit, nicht erinnern konnte.

Nach alledem kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen ist, so dass es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an einem grob fahrlässigen Verhalten fehlt. Im Übrigen kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger mit Winterreifen gefahren wäre. Gerade im Falle von Eisglätte kann ein Abkommen von der Straße auch mit Winterreifen keineswegs ausgeschlossen werden (vgl. LG Hamburg aaO).

Schließlich ist die Beklagte auch nicht wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die Aufklärungsobliegenheiten nach Ziffer E.1.3 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht befreit.

Zwar dürfte der Beklagten nicht verwehrt sein, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf eine Leistungsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheiten zu berufen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.11.2012 (NJW 2013, 936) – worauf der Kläger zu Recht hinweist – ausgeführt, komme der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. StGB noch hätte abwehren können, so begründe allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger hat sich durch das Verlassen des Unfallortes nicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Denn für eine Verletzung der Wartepflicht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bei der Frage der angemessenen Wartezeit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass offensichtlich nur ein sehr geringfügiger Schaden am Baum sowie auf der Grasfläche entstanden ist und die Frage der Verantwortlichkeit klar auf der Hand lag. Zudem ereignete sich der Unfall um 05:00 Uhr morgens an einem Samstag, so dass mit einem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht zu rechnen war. Eine aktive Aufklärungstätigkeit wird bei § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB hingegen verlangt.

Der Kläger hat im Rahmen der persönlichen Anhörung dazu ergänzend angegeben, nach dem Zusammenstoß mit dem Baum sei er ausgestiegen und habe sich den Schaden erstmal angeguckt. Auch habe er die Teile von seinem Auto, die abgefallen seien, in den Kofferraum gelegt. Auf dem Gras hätten sich Spuren von seinen Reifen befunden. Am Baum habe er kleine Kratzer bemerkt. Dieser sei aber aus seiner Sicht nicht wirklich beschädigt gewesen. Es sei auch niemand vorbeigekommen, der auf ihn aufmerksam geworden sei. Er sei dann eben wieder gefahren. Das Ganze möge etwa 10 Minuten gedauert haben.

Unter Berücksichtigung des geringen Sachschadens, der klaren Verursachungs- und Schuldfrage sowie des Unfallzeitpunkts um 05:00 Uhr morgens genügen die vom Kläger geschilderten 10 Minuten, um der Wartepflicht zu genügen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1107; OLG Köln NZV 2001, 312; Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142, Rdnr. 114 mwN).

Schließlich erfolgte auch die telefonische Mitteilung des Unfalls durch den Kläger gegen 09:30 Uhr noch rechtzeitig, um der Aufklärungspflicht zu genügen. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Morgen des darauffolgenden Tages ermöglicht hat. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Sachschaden relativ gering und die Verantwortlichkeit auf der Hand lag. Zudem wäre die Beklagte gemäß Ziffer E.1.3 der Versicherungsbedingungen befugt gewesen, dem Kläger für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderliche Weisungen – soweit zumutbar – zu erteilen. So hätte sie dem Kläger aufgeben können, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen.

Nach alledem lag eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vor, so dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nicht befreit ist.

Der Kläger hat danach einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.694,08 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Durch das Regulierungsschreiben vom 05.03.2015 hat die Beklagte die weitere Zahlung ernsthaft und endgültig gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert.

Zudem kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 2.694,08 €.

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