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Vollkaskoversicherung – Fahrtgeschwindigkeit bei Schneetreiben auf Autobahn

OLG Hamm, Az.: 20 U 214/89, Urteil vom 17.11.1989

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. Mai 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.056,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Vollkaskoversicherung - Fahrtgeschwindigkeit bei Schneetreiben auf Autobahn
Symbolfoto: victoras / Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Vollkaskoschadens in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer eines auf ihn am 23.10.1987 erstzugelassenen Pkw Alfa Romeo Twin Spark 2.0, für den bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,– DM bestand.

Am 22.11.1988 kam der Kläger mit seinem Fahrzeug auf der BAB … in Höhe S. auf der linken von drei Richtungsfahrbahnen bei einem Bremsmanöver ins Schleudern und geriet nach rechts von der Fahrbahn ab; das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Der Kläger, der am 07.12.1988 für 30.900,– DM einen Alfa Romeo 75 3,0 wiedererworben hat, begehrt die Neuwertentschädigung für das Unfallfahrzeug, die er erstinstanzlich wie folgt berechnet hat:

Kaufpreis für ein Neufahrzeug gleichen Typs 30.900,- DM

abzüglich unstreitiger Restwert des Unfallfahrzeugs 1.500,- DM

abzüglich Selbstbeteiligung 1.000,- DM

————

28.400,–DM

Er hat behauptet, er sei am frühen Nachmittag bei klarer Sicht und trockener Fahrbahn von Aschaffenburg losgefahren. In Höhe des D. Dreiecks habe es leicht zu schneien begonnen; der trockene Schnee sei überwiegend von der Fahrbahn geweht worden. Diese Verhältnisse hätten sich bis S. nicht geändert; erst eine Viertelstunde nach dem Unfall habe sich der Schnee so verdichtet, daß er liegengeblieben sei.

Er sei in einer Kolonne mit wechselnden Geschwindigkeiten bis maximal 90 km/h gefahren; konkrete Angaben zu seiner Geschwindigkeit im Unfallzeitpunkt könne er nicht machen. Alle Fahrer hätten größere Abstände eingehalten. Als ca. 150 m vor ihm ein Fahrzeug unvermittelt ins Schlingern geraten sei, habe er abgebremst und sei auf der nicht sichtbar glatten Fahrbahn ebenfalls ins Schlingern geraten.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG.

Sie behauptet, es habe zwei Stunden vor dem Unfall anhaltend geschneit; erfahrungsgemäß werde Schnee, sofern er liegenbleibe, festgefahren und bilde eine glatte Schneedecke. Am Unfallort gegenüber der Polizei und in seiner Schadensanzeige vom 23.1.1988 habe der Kläger seine Geschwindigkeit mit 90 km/h angegeben, in letzterer auch die schneeglatte Fahrbahn und das herrschende Schneetreiben erwähnt; diesen Witterungsverhältnissen seine Geschwindigkeit nicht angemessen gewesen.

Abweichend vom Kläger hat die Beklagte den ortsüblichen Neupreis für das verunglückte Fahrzeug unter Berücksichtigung von 3 % Rabatt mit 30.294,18 DM berechnet.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben und ausgeführt, daß die Fahrweise des Klägers den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertige. Auch wenn man unterstelle, daß der Schnee teilweise liegengeblieben sei, habe der Kläger die angemessene Geschwindigkeit nicht herausragend überschritten. Auch habe er noch nicht, etwa aufgrund eines vorangegangenen Bremsversuches, die Glätte der Fahrbahn erkannt.

Der Höhe nach liege der Antrag des Klägers noch im Rahmen des Üblichen.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und vertritt insbesondere die Ansicht, der Kläger habe eine Geschwindigkeit einhalten müssen, bei der er sich auf jedes Hindernis sofort hätte einstellen können. Ein vom Landgericht erwogener „Mitläufereffekt“ beim Kolonnenfahren und das Fehlen von Bremsversuchen entlasteten ihn nicht.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Berechnung der Neuwertentschädigung mit 30.294,18 DM bestreitet er nicht; er ist aber der Ansicht, daß ihm zusätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Bergungskosten in unstreitiger Höhe von 262,20 DM zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz in der zugesprochenen Höhe zu gewähren.

I.

Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG berufen. Der Kläger hat den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit erfüllt ein gefahrenträchtiges Verhalten, bei dem objektiv nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hinzutreten muß der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 89, 1354 f m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte weder für den objektiven noch für den subjektiven Bereich des Verschuldens hinreichend dargelegt und bewiesen.

Die an das unfallursächliche Fahrverhalten des Klägers zu objektiv zu stellenden Anforderungen richten sich nach § 3 Abs. 1 StVO. Der Kläger durfte nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse jederzeit beherrschte.

Ob der Kläger bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von maximal 90 km/h bis zum Unfallzeitpunkt gegen dieses Gebot verstoßen hat, kann nicht losgelöst von den weiteren Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Generelle Richtlinien für das Fahrverhalten bei Schneetreiben lassen sich nicht aufstellen. Die Angemessenheit des konkreten Fahrverhaltens hängt vielmehr vom Zusammenspiel mehrerer Faktoren ab, nämlich außer der Witterung vom Straßenzustand, der Straßensteigung und -neigung, der Verkehrslage, der Reifenart und des Reifenzustandes wie der Fahrerfahrung (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., 1989, § 3 StVO, Rdnr. 20). Hierzu fehlt es bereits weitgehend am Vortrag der Beklagten, so daß letztlich auch offenbleiben konnte, ob sie allein mit der Benennung des unstreitig erst eine Stunde nach dem Unfall am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten die Behauptungen des Klägers widerlegen kann, es habe nur feinstäubend und leicht geschneit, die Fahrbahn sei weder schneebedeckt noch erkennbar schneeglatt gewesen.

Es ist zudem nicht auszuschließen, daß nicht eine unangepaßte Geschwindigkeit des Klägers, sondern eine dadurch allenfalls mittelbar beeinflußte momentane Fehlreaktion, ein zu starkes Bremsen auf glatter Fahrbahn, unfallursächlich gewesen ist. Ein solcher „Ausrutscher“ kann aber gerade bei einer Konzentration erfordernden Dauertätigkeit wie dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auch einem sorgfältigen Kraftfahrer gelegentlich aus einem Augenblicksversagen heraus unterlaufen; der Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit wird dadurch im allgemeinen nicht begründet (BGH aaO).

II.

Die Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung gem. § 13 Nr. 2, 3 und 10 AKB liegen unstreitig vor. Diese errechnet sich wie folgt:

Unstreitiger ortsüblicher Neupreis 30.294,18 DM

abzüglich Restwert 1.500,– DM

abzüglich Selbstbeteiligung 1.000,– DM

————-

27.794,18 DM.

Hinzukommen die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Kosten der Bergung des Fahrzeugs einschließlich des Transports zur nächsten Werkstatt in S. (vgl. Prölls/Martin, VVG, 24. Aufl., 1988, § 13 Anm. 4 b m.w.N.; Zweifelnd, unter dem Gesichtspunkt der Altteilverwertung aber einverstanden Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl., 1989, § 13 AKB Rdnr. 62). Deren Kosten hat der Kläger unbestritten mit 262,20 DM angegeben.

III.

Der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 400,– DM, die Beklagte mit weniger als 29.000,– DM.

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