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Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl und Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls

BGH, Az.: IV ZR 171/13, Urteil vom 08.04.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Einbruchdiebstahl
Symbolfoto: duallogic / Bigstock

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume in W.     .

Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit war die Herstellung von Armbanduhren aus Halbfertigprodukten. Am 12. Januar 2002 meldete der Hausmeister des Anwesens der Polizei, dass versucht worden sei, in verschiedene Geschäftsräume im Haus einzubrechen. Der Kläger hielt sich zu dieser Zeit in der Türkei auf.

Nach den Feststellungen der Polizei fanden sich vor einem aufgehebelten Fenster auf der Rückseite des Hauses Fußspuren im Schnee sowie zwei Armbanduhren. Zwei weitere Armbanduhren lagen auf dem Fenstersims und dem Boden des Treppenhauses. Die Eingangstür zu den Räumen des Klägers stand offen. Alle drei Verschlussriegel waren zweitourig herausgefahren. An Türblatt und Zarge befanden sich zahlreiche Werkzeugspuren. Hebelspuren fanden sich auch an den Eingangstüren zu den Geschäftsräumen von zwei anderen Firmen im Hause; diese Türen waren aber noch verschlossen.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage in Höhe von 285.815 € nebst Zinsen in Anspruch, wovon 40.337,08 € aufgrund einer Pfändung an eine im Klageantrag bezeichnete Sparkasse zu zahlen seien. Dazu hat er zuletzt behauptet, dass bei dem Einbruch 4.770 in Kartons verpackte Uhren mit einem Gesamtwert von 271.950 €, sechs Ausstellungsstücke mit einem Wert von 306 € und zwei für die Produktion benötigte Apparate mit einem Wert von 13.559 € entwendet worden seien.

Die Beklagte, die auch den Vortrag des Klägers zur Schadenhöhe bestritten hat, wendet insbesondere ein, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Sie verweist auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, wonach zum einen die Werkzeugspuren an der Tür nur bei geöffneter Tür hätten verursacht werden können und zum anderen eine Erweiterung des Falzmaßes um mehr als die Länge der zweitourig ausgefahrenen Schließriegel zu einem Aufbrechen der oberen Ecke der Türzarge hätte führen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.

In einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat kam der beauftragte Sachverständige ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Schließriegel beim Öffnen der Tür nicht ausgefahren gewesen sein können. Dagegen führte ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger in der Berufungshauptverhandlung einen Biegeversuch durch, um zu demonstrieren, dass das Laibungsbrett der Türzarge um bis zu 10,5 mm ohne Beschädigung des Falzes verbogen werden könne. Der in erster Instanz noch zu einer Geldstrafe verurteilte Kläger wurde daraufhin freigesprochen.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie nach ergänzender Anhörung des vom Landgericht mit der Begutachtung der Türschäden beauftragten Sachverständigen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat ausgeführt, dass schon das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls nicht zu seiner Überzeugung bewiesen sei.

Zu dem für das Vorliegen dieses äußeren Bildes zu beweisenden Mindestmaß an Tatsachen gehöre auch, dass die als entwendet behaupteten Gegenstände im Wesentlichen in der angegebenen Menge vor der behaupteten Entwendung vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen seien. Schon insoweit bestünden Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.

Weiter gehörten zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls Spuren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden könnten. Ein solches Spurenbild könne nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Es stehe danach nicht fest, dass ein Spurenbild vorgelegen habe, das zweifelsfrei mit einem Überwinden der fraglichen Tür in zweitourig verschlossenem Zustand in Einklang stehe. Insofern fehle es an dem notwendigen „stimmigen“ Spurenbild eines Einbruchs. So fehlten Beschädigungen, die bei einem gewaltsamen Überwinden der Türverschlüsse an der Schlossseite zwingend hätten auftreten müssen. Der Sachverständige habe einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der hierfür konkret notwendigen Verbiegung des Laibungsbretts um mehr als 9 mm sowohl die Schließbleche aus dem Zargenkörper hätten ausbrechen als auch die verleimte Eckverbindung zwischen senkrechtem Laibungsbrett und waagerechtem Sturzbrett hätte aufbrechen müssen. Auf Grundlage der Darlegungen des Sachverständigen sei das Gericht davon überzeugt, dass diese Spuren im Falle eines gewaltsamen Überwindens der Türverschlüsse hätten vorhanden sein müssen. Hieran sehe es sich nicht durch dessen Erklärung gehindert, dass er einen Einbruch nicht 100%ig ausschließen könne, weil es nicht maßgeblich sei, ob eine theoretische Möglichkeit eines gewaltsamen Überwindens der Türverschlüsse mit einer wie gering auch immer zu bemessenden Wahrscheinlichkeit bestanden habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt und seiner diesbezüglichen Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat.

1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.).

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 – IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 unter 1 a m.w.N.; st. Rspr.).

2. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisführung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehalten, indem es bereits das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls in vorstehendem Sinne mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.

a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 – IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

b) Vom bislang nicht festgestellten so genannten Beutenachweis abgesehen lassen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bei Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 12).

aa) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür eine Indizwirkung für den behaupteten Einbruch haben. Insbesondere waren die Spuren derart, dass es erst gutachterlicher Untersuchung bedurfte, ob diese eventuell nicht mit einem Aufbrechen der Tür in Einklang zu bringen und ob sie in verschlossenem Zustand oder bei geöffneter Tür verursacht worden sind.

Demgemäß geht auch das Berufungsgericht nicht davon aus, dass die am Tatort vorgefundenen Spuren so unbedeutend sind, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuteten. Es hat seiner Entscheidung vielmehr die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, der im schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Schaden an Tür und Zarge durch einen Einbruch entstanden sein kann, und hiervon auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht nicht abgerückt ist, sondern erklärt hat, dass ein Einbruch nicht ausgeschlossen sei.

bb) Damit aber lag – insbesondere im Zusammenhang mit den weiteren Umständen wie den verstreuten Uhren und dem Vorhandensein von Hebelspuren auch an anderen Türen im selben Gebäude – hinsichtlich eines möglichen Eindringens in die Geschäftsräume das äußere Bild eines Einbruchs vor. Dem steht – anders als das Berufungsgericht meint – nicht entgegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Eingangstür nach den Ausführungen des Sachverständigen im Falle ihres gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist.

(1) Diese Unwahrscheinlichkeit betrifft nicht mehr das schon durch die vorhandenen Spuren erzeugte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die bloße Vortäuschung eines Einbruchs besteht.

Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, dass schon das äußere Bild „stimmige“ Spuren voraussetze, die hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. November 1986 – IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 – IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45). Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13 und vom 18. Oktober 2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16).

Unzutreffend meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch, sich für seine Auffassung auf eine vom Senat gebilligte obergerichtliche Rechtsprechung stützen zu können.

Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein „stimmiges Spurenbild“ gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

(2) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei überzeugt davon, dass im konkreten Fall ein gewaltsames Überwinden des zweitourigen Verschlusses auf der Schlossseite zwingend ein Ausbrechen der Schließbleche und ein Aufbrechen der Eckverleimung von Laibungsbrett und Sturzbrett zur Folge gehabt haben müsste, kann auch das die Verneinung des äußeren Bildes eines Einbruchs nicht tragen. Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, dass ein Einbruch durch die Eingangstür aus diesem Grunde von vornherein auszuschließen sei, so wäre dies mit dem Inhalt des eingeholten Gutachtens nicht zu vereinbaren. Der Sachverständige hat trotz des aus seiner Sicht sehr unwahrscheinlichen Fehlens der zu erwartenden weiteren Spuren einen Einbruch nicht ausgeschlossen. Von dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen hätte das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde nicht abweichen dürfen.

3. Der Umstand, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Tür bei einem erfolgten Einbruch unwahrscheinlich sein mag, kann allerdings für die Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles bedeutsam werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft, ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen.

III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen des äußeren Bildes (Beutenachweis) und, falls dieses bewiesen wird, zur erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Einbruchs sowie gegebenenfalls zur Schadenhöhe nachholen kann.

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