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Verkehrsunfallflucht: Regressanspruch des Versicherers

AG Trier,  Az: 6 C 73/16, Urteil vom 07.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.181,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfallflucht: Regressanspruch des Versicherers
Symbolfoto: lucidwaters / Bigstock

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung nach Regulierung eines Versicherungsfalles im Außenverhältnis wegen Regress im Innenverhältnis zu der versicherten Person. Zum Zeitpunkt eines Unfalls am 26. März 2015 bestand zwischen dem Beklagten als Versicherungsnehmer und der Klägerin als Versicherungsgesellschaft ein Vertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. An besagtem Tag kam es nach einem rückwärtigen Einparkvorgang des Beklagten im Parkhaus des Krankenhauses der B. B. in T. dazu, dass ein zufällig anwesender Gärtner unmittelbar nach Verlassen des Pkws den Beklagten ansprach und ihm erklärte, dass es eine Berührung des Beklagtenfahrzeugs mit dem nebenan stehenden Mercedes gegeben hätte. Daraufhin nahm der Beklagte beide Fahrzeuge in Augenschein. Danach entfernte sich der Beklagte von den Fahrzeugen. Der Gärtner informierte die Polizei.

Die polizeilichen Unfallaufnahme erfolgte ca. 30-40 min nach dem Unfallzeitpunkt um 11:06 Uhr.

Der Schaden am beschädigten Mercedes wurde von der Klägerin vorbehaltlos anerkannt und reguliert.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 ist die Beklagte ergebnislos unter Fristsetzung zum 31. Dezember 2015 zur Zahlung aufgefordert worden.

Eine formelle Schadensanzeige, d.h. insbesondere das Ausfüllen eines Formulars der Klägerin, wurde vom Beklagten nicht gefordert.

Der Beklagte hat handschriftlich gegenüber der Polizei folgende Angaben gemacht: “

… Einer dieser Gärtner gab mir Zeichen zum Einparken, was ich als freundlich und hilfreich empfand. Die Gesamtsituation war extrem eng, so dass ich mehrmals mit Schulterblick und Rückspiegel vor- und zurückrangieren musste. Beim Aussteigen sagte mir der einwinkende „Gärtner“ er glaube ich hätte das nebenstehende Auto kurz berührt. Dies hielt ich für unwahrscheinlich, da ich beim vorsichtigen Zurücksetzen, im Rückwärtsspiegel beobachtend, ca. 5 cm Abstand zum Nachbarfahrzeug hielt. Natürlich schaute ich sicherheitshalber auch das nebenstehende Fahrzeug an und tastete mit der Hand die Stoßstange ab. Es war nichts zu sehen und zu fühlen!…“

Die Klägerin trägt vor:

Sie sei im Innenverhältnis zur versicherten Person leistungsfrei geworden gemäß § 28 Abs. 2 VVG. Zum einen liege ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. Es sei insoweit von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Der Beklagte habe sowohl akustisch, als auch taktil und visuell den Schaden als solchen bereits beim Anstoß bei seinem Parkmanöver wahrgenommen und sei im übrigen auch nach dem Aussteigen durch einen unbeteiligten Zeugen darauf hingewiesen worden. Der Schaden sei auch auf den vorgelegten Lichtbildern ohne weiteres erkennbar.

In seinem Schreiben vom April 2016 habe der Beklagte gezielt sogar einen völlig anderen Eindruck dahingehend erweckt, dass der Gärtner ihn letztlich eingewiesen habe.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der Beklagte sogar mehrfach durch den Zeugen darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Schaden verursacht habe. Bei einem redlichen Versicherungsnehmer hätte nichts näher gelegen, als seine entsprechenden Daten dem Zeugen vor Ort bekanntzugeben oder auf anderem Wege dafür Sorge zu tragen, dass die durch den Zeugen angeführte Schadensverursachung schnell und effizient geklärt werde.

Im Haftpflichtfall habe der Versicherer stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes. Durch das Verlassen der Unfallstelle werde der Versicherung erschwert, mögliche Voraussetzungen wie ein Regress gegen den versicherten Fahrzeugführer zum Beispiel wegen einer Trunkenheitsfahrt und zum anderen die ganz entscheidende Prüfung, ob und in welchem Umfange der Versicherer überhaupt eintrittspflichtig ist oder eine unberechtigte Forderung gegebenenfalls abwehren muss, beeinträchtigt. Bei arglistigem Fehlverhalten sei der Versicherungsnehmer nicht schützenswert und es bedürfe keiner Belehrung über die Folgen einer falschen Auskunft.

Die Klägerin beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 1181,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt hierzu vor:

Er habe zu diesem Zeitpunkt an einer Krebserkrankung gelitten, weshalb er an diesem Tag eine wichtige Kontrolluntersuchung im Krankenhaus der B. B. wahrzunehmen hatte.

Er sei nach dem Abstellen seines Fahrzeuges der festen Überzeugung gewesen, nicht Beteiligter eines Verkehrsunfalls zu sein und keinen Schaden verursacht zu haben. Gegenüber dem Beklagten habe er keine unzutreffende Stellungnahme abgegeben und es fehle an der Kausalität, d.h. die Aufklärungs-bzw. Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers seien nicht beeinträchtigt worden.

Die Parkbucht, in die er rückwärts mit seinem PKW einfahren wollte, sei in einem sehr düsteren Bereich des Parkhauses ohne künstliche Beleuchtung gelegen gewesen. Er habe keine Berührung oder gar einen Anstoß mit dem rechts danebenstehenden Mercedes wahrgenommen. Er habe beide Fahrzeuge eingehend in Augenschein genommen nach dem Hinweis des Gärtners. Er habe keine Schäden sehen oder abtasten können (sein eigener PKW hat unstreitig eine Vielzahl von Kratzspuren und Lackabrieb).

Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers hätten sich nicht verschlechtert, Aufklärungsmöglichkeiten des Versicherers seien nicht beeinträchtigt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 3. August 2016 durch Vernehmung des Zeugen A. P.. Ferner wurde der Beklagte persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13. Juli 2016 und 23. November 2016 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1181,03 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 VVG n. F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VVG.

In Höhe von 1181,03 € hat die Klägerin die Schäden reguliert, die der Beklagte bei dem Verkehrsunfall am 26. März 2015 als – mitversicherter und deshalb im Innenverhältnis mithaftender – Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw verursacht hat. Der Beklagte hat eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB begangen und hierdurch im Verhältnis zur Klägerin eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Weil er arglistig gehandelt hat im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, ist ihm der Nachweis verwehrt, dass diese Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist.

Der Beklagte hat sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er von dem Zeugen … deutlich mehrfach auf den verursachten Fremdschaden angesprochen worden ist. Der an dem Unfallereignis völlig unbeteiligte Zeuge …, der zu zuvor zu keiner der Parteien in Beziehung stand, hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er gesehen habe, wie der Beklagte beim Rückwärtsfahren das andere Fahrzeug touchiert habe. Der Beklagte sei daraufhin nochmal nach vorne rausgefahren, habe die Lenkung korrigiert und sei dann nochmal nach hinten gefahren um in die Parkposition zu gelangen. Er habe zu dem Beklagten gesagt, dass er das Auto beschädigt habe und man sehe die Striemen. Der Beklagte habe erwidert, dass es sehr eng gewesen sei, daraufhin habe er ihm beide Stellen gezeigt – sowohl am Mercedes vorne rechts, als auch bei dem Beklagtenfahrzeug links seien Schäden zu sehen gewesen. Der Beklagte habe verneint, dass er das gewesen sei und daraufhin habe er ihn nochmals angesprochen, dass er das gewesen sei und der Beklagte habe erwidert, er sei es nicht gewesen und sei gegangen. Daraufhin habe der Zeuge selber die Polizei gerufen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen P. bestehen für das Gericht nicht. Er hat keine besonderen Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten erkennen lassen, sondern ruhig und besonnen den Schadensablauf geschildert. Der Schaden, den der Beklagte verursacht hat, ist auch ohne weiteres erkennbar, wie sich aus den Lichtbildern der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Trier Aktenzeichen 8111 Js 14823/15 ergibt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Fahrzeug des Beklagten Vorschäden aufgewiesen hat, aufgrund des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen und der Bekundungen des Zeugen P. vor Ort und dem Umstand, dass der Beklagte zumindest unstreitig selbst bemerkt hat, dass sein Parkvorgang sehr knapp gewesen ist, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte vor Ort bemerkt hat, dass er den parkenden Mercedes beschädigt hat und sich kurz darauf gleichwohl bewusst von der Unfallstelle entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, zu dem von ihm geführten Fahrzeug und zu seiner Beteiligung zu ermöglichen oder insofern eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht mehr.

Das Gericht schließt sich in vollem Umfang der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld vom 18. Februar 2015 Aktenzeichen 21 O 108/14 an, wonach im Regelfall auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung zu schließen ist bei Vorliegen einer Unfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB. Danach ist bei der vorsätzlichen Verletzung von solchen elementaren, allgemeinen und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannten Pflichten eine Arglist anzunehmen, weil es sich dem Kraftfahrer aufdrängen muss, dass der Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, welche er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt. Vorliegend spricht auch noch ein weiterer Gesichtspunkt für die Arglist des Beklagten. Er hat unrichtige Angaben gegenüber der Polizei gemacht, um von einer alleinverantwortlichen Beschädigung des Mercedes abzulenken. Gegenüber der Polizei hat er schriftlich mitgeteilt, dass einer der Gärtner ihm Zeichen zum Einparken gegeben habe. Auch wenn der Beklagte wusste, dass es sich dabei nicht um eine direkte Angabe in einer formellen Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer gehandelt hat, so zeigt doch dieses Nachtatverhalten, dass er ablenken wollte, um von der eigenen Verantwortung abzulenken und damit aber umgekehrt den Versicherer zu benachteiligen (vergleiche zu dieser Problematik Amtsgericht Essen RS 2012, 16204). Der Zeuge P. hat glaubhaft bekundet, dass er den Beklagten nicht eingewunken habe. Die Aussage des Beklagten ist somit nicht zutreffend. Wenn der Zeuge ihn eingewunken hätte, hätte für den Beklagten nichts näher gelegen, bei dem Vorwurf einen Schaden verursacht zu haben, den Zeugen noch vor Ort auf eine Mitverantwortung anzusprechen. Eine Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern, also betrügerisches Verhalten, muss nicht vorliegen, um eine Arglist zu bejahen. Dass mit seinem Verhalten auch die Aufklärung erschwert wurde, ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 26. März 2015, indem diese niedergelegt hatte, dass man nach Halterabfrage vor Ort an der Pforte des B. krankenhauses nachgefragt habe und dort erfahren habe, dass der Beklagte die Station schon einige Zeit mit unbekanntem Ziel verlassen habe. Die Polizei hat ihn vor Ort nicht antreffen können. Feststellungen durch die Polizei betreffend der Person des Beklagten und seinem Zustand zum Zeitpunkt der Unfallverursachung waren somit nicht mehr möglich, allein schon darin liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3; 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.181,03 € festgesetzt.

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