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Die Schadenfreiheitsklassen der Versicherungen

Das System der Schadenfreiheitsklasse beeinflusst die Versicherungsprämie

Die Schadenfreiheitsklassen sind für den Versicherten oft ein undurchschaubares Gebilde ohne Transparenz. Hier finden Sie eine kurze Einführung und Erklärung zum Thema Schadenfreiheitsklassen und wie sie zustande kommen. Jährlich zum ersten Januar eines neuen Jahres erheben die Versicherungsanstalten bei den Verkehrshaftpflichtversicherungen die Schadenverläufe der Kunden. Wer in den letzten 12 Monaten keinen Unfall verursacht hat, steigt in der Folge auf. Passiert dies über mehrere Jahre hinweg, summieren sich die Besserungsstufen erheblich. Damit wird die KFZ-Haftpflichtversicherung immer günstiger.

Einheitliche Reihenfolge als Basis

Schadenfreiheitsklassen bei der KFZ Haftpflichtversicherung
Die Schadenfreiheitsklassen bei der KFZ-Haftpflichtversicherung einfach erklärt – Symbolfoto: Mario Lopes / Bigstock

Grundsätzlich verlaufen die Schadenfreiheitsklassen in einer einheitlichen Reihenfolge. Dabei ist die höchste Klasse die SF35, die auch für die Versicherungsnehmer am günstigsten ist. Wer das erste Mal ein Fahrzeug zulässt, dabei aber kein Führerscheinneuling ist, beginnt bei den meisten Versicherern in der Klasse SF1/2. In dieser gibt es keinerlei Rabatt, doch wird ein prozentualer Aufschlag auf den herkömmlichen Versicherungsbetrag gerechnet. Wer zwischendurch seinen Versicherungsanbieter wechselt, kann seine gerade bestehende Schadenfreiheitsklasse natürlich zum neuen Anbieter mitnehmen.

Gilt für Haftpflicht- und Kaskoversicherungen

Das Schadenfreiheitssystem gilt grundsätzlich für KFZ-Haftpflichtversicherungen, findet aber auch bei Vollkaskopolicen Anwendung. Für viele Fälle der Teilkaskoversicherungen ist es allerdings nicht geeignet, da nur eine Geltung für nicht selbst verursachte Schäden besteht. Wie hoch der Rabatt in den einzelnen Schadenfreiheitsklassen ist, hängt von den individuellen Regelungen der Versicherungsanbieter ab. Es kann also passieren, dass ein KFZ-Lenker nach einem Versicherungswechsel und bei gleichbleibender Einstufung plötzlich einen geringeren oder sogar höheren Rabatt bekommt. Manchmal gelten die Reduzierungen der Prämie für mehrere Schadenfreiheitsklassen gleichzeitig. Wie dies bei den einzelnen Versicherungsanbietern gehandhabt wird, ist ihnen überlassen. Deshalb macht es Sinn, sich persönlich mit seinem Versicherer darüber auseinander zu setzen.

Höchste Stufe SF35, schlechteste Stufe ist Malusstufe

Grundsätzlich erreichen Versicherte nach 35 unfallfrei gefahrenen Jahren die SF35 und damit die Höchstgrenze. Meist ist dann nur mehr 20 Prozent des ursprünglichen Versicherungsbetrages fällig. Passiert ihm jedoch ein Unfall, wird er umgehend um eine oder manchmal sogar zwei Stufen zurück gestuft. Wer besonders häufig Schäden verursacht, kann auch in der Malusklasse landen. Diese, auch als unterste Stufe bekannt, wird mit teilweise hohen Zuschlägen zur Versicherungsprämie versehen. Um zu erfahren, in welcher Versicherungsstufe sich jemand gerade befindet, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rechnung der KFZ-Haftpflichtversicherung.

Sonderklasse für Fahranfänger

Wer gerade seinen Führerschein gemacht hat und sein erstes Fahrzeug fährt, wird von Versicherungen für die ersten drei Jahre in eine Sonderklasse eingestuft. In dieser müssen höhere Beiträge bezahlt werden. Wer nun einen Unfall verursacht, landet in der noch teureren Malusklasse. Erst wenn Führerscheinbesitzer drei Jahre den Schein besitzen und dabei ein Jahr unfallfrei geblieben sind, erhalten sie Zugriff auf die Schadenfreiheitsklasse 1. In dieser beträgt die Versicherungsprämie exakt 100 Prozent des Ausgangsbetrages.

So entwickeln sich die Schadenfreiheitsklassen

Schadensfreiheitsklasse SF 35
Der Beitrag der Autoversicherung richtet sich wesentlich nach der jeweiligen Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Wer jahrelang unfallfrei fährt wird durch bessere Konditionen belohnt. Symbolfoto: Kurhan / Bigstock

Wie sehr jemand nach einem Unfall oder einer Schadensmeldung bei den Schadenfreiheitsklassen zurück gestuft wird, hängt von der individuellen Handhabung des Versicherungsunternehmens ab. Hier kommen meist sehr spezifische Rückstufungstabellen zum Einsatz, wobei hier natürlich Unterschiede zwischen KFZ-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung bestehen. Diese Tabellen legen fest, nach wie vielen Unfällen oder Schäden pro Jahr ein Verkehrsteilnehmer für wie viele Stufen herab gesetzt werden kann. Die Höhe der Schadenssumme ist dabei nicht relevant. Wer also einen besonders aufwändigen Schaden verursacht, kann deshalb nicht umfangreicher zurück gestuft werden. Meist erfolgt eine interne Bewertung innerhalb des Versicherungsunternehmens, die von der Hälfte der unfallfreien Zeit vor dem Unfall ausgeht. Wer also im letzten Jahr nach 20 Jahren ohne Unfall die SF20 inne hatte, kann nach einem einzelnen Unfall im Folgejahr in der SF10 landen.

Mehrere Unfälle bedeuten höhere Rückstufung

Wer in einem Versicherungsjahr gleich mehrere Unfälle verursacht bzw. verschuldet, muss mit einer deutlich stärkeren Rückstufung rechnen. Passieren vier oder noch mehr Schäden, kann eine Versicherung den Verkehrsteilnehmer überhaupt in die Malusklasse verbannen. Ebenso wie die individuellen Schadenfreiheitsrabatte sind die einzelnen Rückstufungstabellen bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen bzw. einsehbar. Auch wer über einen längeren Zeitraum kein Auto angemeldet hatte, muss damit rechnen, bei Neuanmeldung eines Kraftfahrzeuges entsprechend zurück gestuft zu werden. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Versicherungsunternehmen selbst ab.

Als grobe Orientierung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Versicherungspause von bis zu 12 Monate keine Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse hat. Wer hingegen länger als sieben Jahre mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges pausiert, muss damit rechnen, wieder in der Grundstufe der Schadenfreiheitsklassen, nämlich in der SF1/2 zu beginnen, sobald er sein Auto anmeldet. Die neuen Fristen zur Stufenveränderung beginnen mit dem neuen Versicherungsjahr, in denen wiederum die Schäden gewertet werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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