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Private Krankenversicherung: Medizinische Notwendigkeit eines Krankenrücktransports per Charterflug

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 146/14, Urteil vom 07.05.2015

Leitsätze: Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Krankenrücktransports durch Charterflug, wenn auch eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linienflug) in Betracht kommt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.03.2014 – 3 O 448/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

KRankentransport aus Ausland VErsicherung
limonzest / 123RF

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für einen Rücktransport seiner Ehefrau von Frankreich nach Deutschland auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Krankenversicherung mit Auslandsdeckung.

Der Kläger ist seit dem 01.09.2001 Versicherungsnehmer einer mit dem Beklagten im Jahr 2001 abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung. Seine Ehefrau (Versicherte) ist mitversichert. Zwischen den Parteien ist eine Auslandsdeckung (Tarif PNE) vereinbart, welche in Abschnitt II. A.- Stand 01.01.2009 – lautet:

1. Aufwendungen für Nr. 1.1 und Nr. 1.2 erstatten wir mit 100 % unter Anrechnung von Versicherungsleistungen des Vereins.

1.2. Heilbehandlungen bei Reisen ins Ausland (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) bei einem dort unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall:

1.2.1 Ambulante und stationäre Heilbehandlung

1.2.2. Medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus

Dem Versicherungsverhältnis liegen zudem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen (MB/KK) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen, zugrunde.

Ende Mai 2013 unternahm der Kläger zusammen mit der Versicherten eine Reise nach Frankreich. Die Versicherte befand sich in der 35. Schwangerschaftswoche. Am 28.05.2013 traten bei ihr Schwangerschaftskomplikationen in Form von vaginalen Blutungen und Wehen auf. Sie wurde daher in der Nacht vom 28.05.2013 auf den 29.05.2013 im Krankenhaus von F in der Normandie stationär aufgenommen und behandelt. Die Blutungen konnten gestoppt werden, die Wehen bestanden zunächst fort. Am 31.05.2013 nahm der Kläger Kontakt mit der medizinischen Notrufzentrale des Beklagten auf, die für die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Krankenversicherer von der H Assistance GmbH betrieben wird. Infolge beauftragte der Beklagte die M Assistance mit der Leistungsbearbeitung. Deren Mitarbeiterin, die Zeugin Dr. Sch, telefonierte noch am 31.05.2013 mit dem Kläger, um die Situation zu klären und ggf. Dienstleistungen zu koordinieren. Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Die Versicherte erhielt im Krankenhaus einen 48 Stunden wirksamen Wehen-Hemmer und wurde mit einer Flugtauglichkeitsbescheinigung, einer so genannten Fit-for-Fly-Bescheinigung, aus dem Krankenhaus in F entlassen. Sie flog zusammen mit dem Kläger am 01.06.2013 mittels eines vom diesem organisierten Charterflugs von Caen nach Stuttgart. Der Flug dauerte ungefähr zwei Stunden. Eine Fahrt mit dem PKW hätte ca. zwölf Stunden in Anspruch genommen. In Deutschland angekommen, suchte die Versicherte das Klinikum P auf, wo sie eine Nacht verbrachte, bevor sie nach Hause entlassen wurde. Im weiteren Schwangerschaftsverlauf traten keine weiteren Komplikationen auf. Das Kind kam am 20.07.2013 zur Welt.

Die mit der Durchführung des Charterflugs beauftragte I Charter GmbH stellte der Versicherten am 06.06.2013 10.846,48 EUR in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 04.07.2013 ab. Daraufhin forderte der Klägervertreter den Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2013 unter Setzung einer Frist bis zum 11.10.2013 nochmals zur Zahlung auf und verlangte zusätzlich 958,19 EUR an Rechtsverfolgungskosten. Mit Schreiben vom 10.10.2013 lehnte der Beklagte jegliche Versicherungsleistung ab.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte zur Erstattung der Kosten für den Rücktransport der Versicherten verpflichtet sei. Der Rücktransport sei „medizinisch notwendig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen, weil eine sprachliche Verständigung im Falle des Auftretens weiterer Komplikationen – z.B. einer Frühgeburt – sichergestellt werden musste. Zudem habe der Beklagte im Rahmen des Telefonats am 31.05.2013 dem Kläger eine uneingeschränkte Übernahme der Kosten für den Rücktransport zugesagt. Jedenfalls ergebe sich der Zahlungsanspruch des Klägers aus §§ 82,83 VVG.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.846,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass ein Rücktransport medizinisch nicht erforderlich gewesen sei, jedenfalls aber kein vom Versicherungsnehmer selbst organisierter Charterflug. Die Versicherte sei in stabilen Verhältnissen entlassen worden; die Blutung sei gestillt worden. Vielmehr habe der Frauenarzt der Klägerin die Rückreise aufgrund von Verständigungsproblemen lediglich empfohlen. Sprachschwierigkeiten begründeten aber keine medizinische Notwendigkeit. Zudem werde bestritten, dass die Behandlung aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht hätte fortgesetzt werden können. Vielmehr befänden sich in der Nähe des klägerischen Urlaubsortes zahlreiche Krankenhäuser, in denen die Versicherte hätte behandelt werden und notfalls auch entbinden können. Dies gelte namentlich für die Klinik, in der sie behandelt worden sei. Zudem fehle es an einer ärztlichen Anordnung des Rückflugs. Der Beklagte habe auch keine Kostenübernahme zugesagt. Vielmehr habe der Kläger in dem Telefonat am 31.05.2013 mitgeteilt, dass eine „Fit-for-Fly“-Bescheinigung vorliege und seine Frau den regulären Rückflug antreten werde. Auch eine Kostenerstattung gemäß §§ 82, 83 VVG scheide aus. Der Kläger habe durch die Buchung eines Charterflugs nicht den Schaden minimiert, sondern weit höhere Kosten verursacht. Die Versicherte hätte mit einem Linienflug von Caen nach Stuttgart mit einer Zwischenlandung in Paris in einer nur unwesentlich längeren Flugzeit von 5:35 Stunden zum Preis von nur 874,77 EUR befördert werden können. Diese Kosten wären erstattet worden.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. K. Sch. Auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2014 wird verwiesen.

Mit Urteil vom 25.03.2014 , das mit Beschluss vom 07.04.2014 berichtigt wurde und auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass eine medizinische Notwendigkeit des durchgeführten Rücktransports nicht schlüssig dargetan sei. Sprachbarrieren und Verständigungsschwierigkeiten rechtfertigten eine medizinische Notwendigkeit nicht. Vielmehr sei eine solche nur anzunehmen, wenn die an Ort und Stelle oder in zumutbarer Entfernung vorhandenen medizinischen Einrichtungen zur Versorgung des Patienten nicht ausreichend und dadurch eine Gesundheitsschädigung bzw. wesentliche gesundheitliche Nachteile des Patienten zu befürchten seien. Dies habe der Kläger nicht dargetan. Eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung durch den Beklagten habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben. Die Zeugin Dr. Sch habe ausgesagt, keine solche Zusage gemacht zu haben. Eine Veranlassung habe nicht bestanden, weil die Fit-for-Fly-Bescheinigung vorgelegen habe. Zudem sei sie nicht befugt gewesen, überhaupt eine solche Erklärung abzugeben. Das Landgericht hat auch Ansprüche aus §§ 82, 83 VVG verneint, weil es schon an einem Vortrag dahingehend fehle, dass ein Schaden gedroht habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt; hilfsweise begehrt er Freistellung von den Charterkosten.

Der Kläger macht geltend, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit nicht ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens hätte verneint werden dürfen. Vielmehr habe sich der Kläger auf das als Anlage K 7 vorgelegte Attest des behandelnden Frauenarztes Dr. T vom 07.11.2013 berufen. Zudem habe er diesen als Zeugen für die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports benannt. Sofern das Landgericht noch Zweifel gehabt hätte, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Dieser sei unterblieben, was unstreitig ist. Auch sei ihm unter Verstoß gegen § 283 ZPO keine Stellungnahmefrist zum verspätet eingereichten Schriftsatz des Beklagten eingeräumt worden.

In materiell-rechtlicher Hinsicht habe sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinander gesetzt, dass die Vertragsklausel insoweit unwirksam sei, als der Rücktransport von einer ärztlichen Anordnung abhängig gemacht werde. Aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Attest der französischen Ärzte vom 29.05.2013 ergebe sich gerade eine solche Anordnung. Überdies habe der Frauenarzt der Versicherten mitgeteilt, dass sie bedenkenlos reisen könne.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit für einen Rücktransport sei weiter auszulegen als vom Landgericht angenommen. Maßstab sei die Vertretbarkeit i. S. d. § 192 Abs. 1 VVG unter Anwendung objektiver Kriterien. Es habe eine Risikoschwangerschaft vorgelegen, weil die Schwangerschaft aufgrund künstlicher Befruchtung zustande gekommen sei. Diese in Verbindung mit den Sprachschwierigkeiten führe zur Bejahung der medizinischen Notwendigkeit. Es habe eine Frühgeburt gedroht.

Der Kläger trägt weiter vor, dass die Voraussetzungen von § 83 VVG erfüllt seien. Transportkosten könnten Rettungskosten sein. Maßgeblich sei, ob der Versicherungsnehmer ex ante die Aufwendungen zur Schadensminderung für erforderlich halten durfte, was hier der Fall sei. Immerhin sei der Kläger von Kosten in Höhe von 1.000 EUR je Behandlungstag in Frankreich ausgegangen. Daher habe der Transport innerhalb von 48 Stunden erfolgen oder die Heilbehandlung im Krankenhaus hätte mit unbekannter Dauer fortgesetzt werden müssen. Kosten habe er keine erspart, weil die Rückreise mit dem PKW geplant gewesen sei.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Versicherungsfall sei nicht unvorhergesehen. Hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen. Jedenfalls aber liege eine Risikoschwangerschaft vor, so dass der Versicherungsfall schon aus diesem Grunde nicht unvorhergesehen sei. Am 01.06.2013 habe kein Versicherungsfall mehr vorgelegen. Zudem sei nicht von einem Rücktransport auszugehen, sondern von einer nicht versicherten (außerplanmäßigen) Rückreise. Anderweitige Rückreisekosten seien erspart worden. Die Klägerin hätte jedenfalls bequem von Caen nach Paris und von dort aus in vier Stunden mit dem TGV nach Stuttgart reisen können. Überdies handele es sich beim benutzen Flugzeug um einen luxuriösen Firmenjet des klägerischen Arbeitgebers. Daher werde bestritten, dass der Kläger oder die Versicherte einen Chartervertrag abgeschlossen und die Rechnung bezahlt habe. Es komme nur ein Befreiungsanspruch in Betracht. Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Kosten sei zu berücksichtigten, dass der Flug nur 2 Stunden gedauert habe, aber 4,72 Stunden abgerechnet worden sein. Der Kläger habe zudem gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers Beweis erhoben zur Frage der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports der Versicherten aufgrund Beschlusses vom 09.12.2014 im Termin vom 26.03.2015 durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. M und zur Frage der Kosten für den Rücktransport durch Vernehmung des Zeugen M. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.000 EUR GmbH aus dem Versicherungsvertrag Abschnitt II. A Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE.

a) Auf die Frage, ob der Rücktransport ärztlich angeordnet war i. S. v. Abschnitt II. A. Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE, kommt es nicht an.

aa) Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, weil sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB die Rechte eines Versicherungsnehmers so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Zum einen kann es nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland ankommen, ob ein Rücktransport erforderlich ist oder nicht. Zum anderen ist nach der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung seiner Klausel davon auszugehen, dass er dieser selbst zugrunde legt, berechtigt zu sein, im Nachhinein überprüfen zu lassen, ob eine objektive Notwendigkeit des Rücktransports bestand. Der Senat schließt sich insoweit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport als unwirksam erachtet (Saarländisches Oberlandesgericht NVersZ 2002, 263 – Rn. 24 juris; OLG Stuttgart MDR 2014, 490 – Tz. 34 f. juris).

bb) Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist ergänzend auszulegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist notwendig, weil die unwirksame Klausel Ziff. 1.2.2 wegfällt. Bei ersatzlosem Wegfall der Klausel wäre die Kostenerstattung und somit die Versicherungsleistung des Versicherers nicht mehr vereinbart und völlig entfallen. Dispositives Gesetzesrecht steht für eine Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht zur Verfügung, weil die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland für den Bereich der privaten Krankenversicherung gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grund ist es geboten, die entstandene Lücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 -, juris, Tz. 26 = BGHZ 117, 92). Danach kommt es darauf an, welche Gestaltung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGH, aaO). Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf ankommen kann, ob der Rücktransport medizinisch notwendig gewesen ist (vgl. Saarländisches OLG, aaO, Rn. 26).

b) Den Beklagten trifft als Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung die Pflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall (Erkrankung und Notwendigkeit der Heilbehandlung bzw. des Krankenrücktransports) die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen und die Krankenrücktransportkosten auszugleichen. Unter einem „medizinisch notwendigen Krankenrücktransport“ ist eine erforderliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen war (vgl. OLG Stuttgart, aaO, Rn. 28 f.)

aa) Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Rückreise aus der Normandie nach Hause grundsätzlich medizinisch notwendig war, nicht aber der gewählte Rücktransport mittels eines Charterfluges. Der gynäkologische Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aus der Diagnose der behandelnden Ärzte eine Rückreise mit dem Zug bei einer Dauer von ca. 8 Stunden oder ein Rückflug mit einmaligen Umsteigen bei einer Reisezeit von rund 6 Stunden akzeptabel gewesen sei. Die Empfehlung zum Fliegen beruhe auf der Komfortabilität und nicht auf der Geschwindigkeit. Eine möglichst schnelle Rückreise sei nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet der ihrer verständlichen Sorge um das Kind – gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine künstliche Befruchtung durchgeführt worden war – wäre die Versicherte nicht aus der Klinik entlassen, worden wenn ihr Gesundheitszustand nicht stabil gewesen wäre. Die Versicherte habe sich in einer Phase der Schwangerschaft befunden, dass man eine Geburt nicht mehr aufgehalten hätte. Hätte eine Geburt unmittelbar gedroht, hätten die französischen Ärzte sie in der Klinik behalten, denn in dieser Situation riskiere man nichts mehr. Es gebe „nur noch schwarz oder weiß“.

bb) Auf dem Umstand, dass der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, die Versicherte wäre von einem Flugunternehmen auf einem Linienflug mitgenommen worden, kommt es im Ergebnis nicht an. Der Sachverständige hat auch eine Rückreise mit dem Zug für zulässig erachtet; auf diesem Wege wäre jedenfalls ein Rücktransport möglich gewesen.

cc) Soweit der Kläger zum Beweis, dass der Rücktransport medizinisch notwendig war, die Zeugenvernehmung der Versicherten und deren Frauenarztes Dr. T beantragt hat, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Vernehmung der Versicherten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit ist ein untaugliches Beweismittel, weil es auf die besondere Sachkunde des Gutachters ankam. Genauso wenig bedurfte es der Vernehmung des Zeugen Dr. T als Frauenarzt der Versicherten, zumal dieser nicht vor Ort war und die tatsächlichen Umstände wie Behandlungsverlauf, Verständigungsschwierigkeiten und Art der medizinischen Behandlung unstreitig sind.

c) Der Versicherungsfall ist auch unvorhergesehen eingetreten i. S. v. Abschnitt II. A Nr. 1.2. des Tarifs PNE.

aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Begriff des unvorhersehbaren Versicherungsfalls entschieden, dass dieser aus Sicht eines weder juristisch noch versicherungstechnisch vorgebildeter Lesers, d.h. des typischen Versicherungsnehmers, der aus den AVB Art und Umfang des von ihr gebotenen Reisekrankenversicherungsschutzes ersehen will, auszulegen und dahingehend zu verstehen ist, dass die Unvorhersehbarkeit sich auf die Person des Versicherten bezieht (BGH NJW 1994, 1534 – Rn. 17 juris). Die Sicht des Versicherten muss erst recht maßgebend sein, wenn die Versicherungsbedingungen den Begriff der unvorhergesehenen Heilbehandlung verwenden, der schon aus sich heraus eine subjektive Komponente enthält (so auch LG Köln, NJW-RR 1996, 541, 542).

bb) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Versicherte ihren Frauenarzt Dr. T vorab gefragt habe, ob sie die Reise antreten könne. Dr. T habe dies uneingeschränkt bejaht. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Daher liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Versicherte mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls rechnen musste. Anhaltspunkte dafür, dass allein aus dem Vorliegen einer Risikoschwangerschaft auf die Vorhersehbarkeit jeder mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehenden Heilbehandlung zu schließen wäre und die Versicherte entgegen den Angaben des Dr. T Bedenken gegen die Reise haben musste, liegen nicht vor. Auch der gynäkologische Sachverständige hat bestätigt, dass auch er sich nicht gegen die Reise ausgesprochen hätte, wenn im Übrigen alles in Ordnung war.

d. Der Versicherungsfall war im Zeitpunkt des Rückflugs auch noch nicht abgeschlossen. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht (Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl., § 1 MB/KK 2009 Rn. 16). Wenngleich die vaginalen Blutungen stoppt werden konnten und der konkrete stationäre Krankenhausaufenthalt beendet war, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherte lediglich einen 48 Stunden wirkenden Wehen-Hemmer erhalten hat mit der Folge, dass die Wehen nicht abschließend behandelt waren. Zudem wurde die Versicherte nach ihrer Rückkehr nach Deutschland eine Nacht stationär behandelt. Dass dieser Klinikaufenthalt nicht erforderlich gewesen wäre oder mit dem vorangegangenen Klinikaufenthalt nicht in Zusammenhang gestanden hätte, hat der Beklagte weder vorgetragen, noch ergeben sich sonst hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Zudem ergibt sich die Fortdauer des Versicherungsfalls aus dem Umstand, dass der gynäkologische Sachverständige eine Rückreise für erforderlich gehalten hat.

e) Da der Rücktransport mit dem Charterjet nicht medizinisch erforderlich war, sondern sich das Erfordernis des Rücktransports auf die Rückkehr mittels eines Linienfluges oder per Bahn beschränkte, sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Benutzung dieser Verkehrsmittel angefallen wären. Der Beklagte hat vorgetragen, dass am 01.06.2014 ein Flug von Caen über Paris nach Stuttgart 874,77 EUR gekostet hätte. Zwar hat der Kläger bestritten, dass ein solcher Flug am 01.06.2013 verfügbar gewesen wäre. Hierauf kommt es indes nicht an, weil eine Rückfahrt mit der Bahn nach allgemeiner Lebenserfahrung keine höhere Kosten verursacht hätte. Der Senat geht davon aus, dass es unangemessen gewesen wäre, die Versicherte alleine zurückreisen zu lassen. Vielmehr war die gemeinsame Rückreise mit dem Kläger geboten. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch den Transport zum und vom Flughafen weitere Kosten angefallen sind, schätzt der Senat unter Anwendung von § 287 ZPO die Kosten des medizinisch notwendigen Rücktransports auf 2.000,00 EUR.

Hierbei handelt es sich nicht um Sowieso-Kosten. Diese Kosten wären nicht in jedem Fall angefallen. Vielmehr hat der Kläger angegeben, die Reise mit dem PKW angetreten zu haben. Dieser musste rücküberführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit Kosten erspart hätte. Die von dem Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2007 (23 O 86/07) verhält sich zu dieser Frage nicht.

f) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht darauf beschränkt, Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten nach § 257 BGB zu beanspruchen. In entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 BGB kann nach erfolgloser Fristsetzung Zahlung anstatt Befreiung verlangt werden. So liegt es hier, denn der Beklagte hat mehrfach bekundet, den Kostenerstattungsanspruch des Klägers keinesfalls erfüllen zu wollen.

3. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch aus § 83 Abs. 1 VVG nicht. Danach hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Diese Vorschrift findet über § 194 Abs. 1 S. 1 VVG auch auf die Krankheitskostenversicherung anzuwenden, weil diese Leistungen nach den Grundsätzen der Schadensversicherung erbringt (Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl., § 194 VVG Rn. 14).

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt indes voraus, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte. Geboten sind solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VVG, 2. Aufl., § 83 VVG Rn. 4). Hierfür trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Köln NVersZ 1999, 137 – Rn. 6 juris). Zwar wurde das erstrebte Ziel, die rasche Rückkehr nach Deutschland, erreicht. Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt aber, dass die für den Charterflug aufgewandten Kosten in Höhe von 10.846,48 EUR außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg standen. Die Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn oder Linienflug) waren ausreichend gewesen und hätten nur ein Bruchteil der Kosten verursacht.

b) Zwar sind Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (OLG Köln, aaO, Rn. 6). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2011, 1055 – Rn. 10 juris). Dabei hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er die konkrete Handlung ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte (Prölss/Martin, Voit, VVG, aaO, § 83 VVG Rn. 32). Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, konkret eine Rückreise mittels eines Linienfluges in Erwägung gezogen zu haben. So fehlt es an einem Sachvortrag dahingehend, dass er überhaupt Nachforschungen angestellt hat, um eine Linienverbindung zu ermitteln, und danach anhand konkreter Informationen Vor- und Nachteile im Vergleich zum Charterflug ggf. zusammen mit dem behandelnden Arzt eingehend erörtert hat. Hierzu wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit gewesen. Allein der Vortrag, der behandelnde Arzt habe die schnellstmögliche Rückreise empfohlen, reicht insoweit nicht aus, zumal nicht ersichtlich ist, dass der behandelnde Arzt zum Chartern eines Privatjets geraten hätte.

c) Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass die Maßnahme zur Schadensminderung i. S. d. § 82 Abs. 1 VVG überhaupt geeignet war. Insoweit sind nicht Kosten von mehr als 1.000 EUR je Behandlungstag in Frankreich den Kosten des Rücktransports gegenüberzustellen, sondern es ist zu fragen, ob mögliche Behandlungskosten in Frankreich gegenüber solchen, die im Inland bei vergleichbarer medizinischer Betreuung anfallen, derart hoch sind, dass ein Rücktransport mittels eines Privatflugzeugs veranlasst war. Hierzu fehlt trotz Hinweises des Senats vom 06.10.2014 jedweder Sachvortrag des Klägers.

4. Ein weitergehender Zahlungsanspruch ergibt sich für den Kläger ebenfalls nicht aus einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten. Das Landgericht ist nach der Vernehmung der Zeugin Dr. Sch zu der Überzeugung gekommen, dass im Telefonat am 31.05.2013 keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür vor, die insoweit eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen würden. Der Kläger hat hiergegen in der Berufung auch nichts mehr erinnert.

5. Soweit der Kläger die Verletzung von § 139 ZPO durch das Landgericht gerügt hat , greift die Rüge nicht durch. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss die Rüge ausführen, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte (BGH GRUR 2008, 1126 – Rn. 12 juris). Hieran fehlt es. Entsprechendes gilt für den behaupteten Verstoß gegen § 283 ZPO, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Sachvortrag des Beklagten das Landgericht verfahrensfehlerhaft berücksichtigt haben sollte.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein weitergehender Anspruch auf Zinsen und auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu, weil es aufgrund der Zuvielforderung an einer wirksamen Mahnung i. S. d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 2006, 3271 Rn. 16 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Aufgrund der erheblichen Zuvielforderung – 10.846,48 EUR anstatt 2.000,00 EUR – durfte die Beklagte die Mahnung nicht als Aufforderung zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ansehen; ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger den geringeren Betrag als geschuldete Leistung angenommen hätte.

7. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Freistellung war nicht zu entscheiden, weil der Senat den Antrag dahingehend auslegt, dass dieser nur für den Fall eines vollständigen Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt worden ist.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung bedürftige Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war daher nicht geboten.

 

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