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PKV – Prüfungspflicht der abgerechneten Leistungen durch den Versicherten

Der private Krankenversicherungsschutz

Privat Krankenversicherte genießen gegenüber gesetzlich Versicherten zahlreiche Vorteile. So werden von privaten Krankenversicherungen in aller Regel mehr Leistungen als von einer gesetzlichen Versicherung übernommen. Nachdem der Privatversicherte die vom Arzt erhaltene Rechnung bei der Versicherung eingereicht hat, erfolgt der Ausgleich bis auf ganz wenige Ausnahme schnell und komplikationslos. Allerdings bringt eine private Krankenversicherung auch gewisse Nachteile mit sich.

Die Prüfungspflicht von privat Versicherten

pkv abrechnungEin solcher Nachteil ist die Prüfungspflicht des Versicherten. Demnach ist der Versicherte dazu verpflichtet, seine Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Laut dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.07.2013 kann der Versicherungsgeber im Falle fehlerhafter Rechnungen die bereits erstatteten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Somit muss der Privatversicherte eigenverantwortlich überprüfen, ob die auf der Arztrechnung ausgewiesenen Behandlungen tatsächlich durchgeführt wurden. Im zugrundeliegenden Fall weigerte sich eine Versicherungsnehmerin ihrer privaten Krankenversicherung das Geld für eine Behandlung zurückzuzahlen, die zwar auf der Rechnung vermerkt war, aber nie stattgefunden hat. Konkret ging es hier um eine Bioresonanztherapie, in deren Rahmen eine Akupunktur- und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet wurden. In Wirklichkeit fanden diese Behandlungen jedoch niemals statt. Als das Versicherungsunternehmen knapp zehn Jahre später von diesem Umstand Kenntnis erlangte, wurden die fälschlicherweise geleisteten Zahlungen von der Versicherungsnehmerin zurückgefordert.

Ein besonderer Vertrag

Allerdings weigerte sich diese, die geforderte Rückerstattung zu begleichen. Sie führte aus, dass sie als medizinischer Laie nicht nachvollziehen konnte, ob nun tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde. Dennoch schloss sich das Amtsgericht München der Auffassung des Versicherungsgebers an und verurteilte die Versicherte der Forderung nachzukommen. Als Grund führte das Gericht unter anderem den besonderen Charakter eines privaten Krankenversicherungsvertrages an.

leistungen-pruefenBei diesem Vertragstyp handele es sich um eine von Treu und Glauben geprägte Sonderverbindung, zu deren Inhalt auch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten zählen. Unter diese sogenannten Nebenpflichten gem. § 241 Abs.2 BGB fällt in etwa auch die Pflicht, die Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzen. Da die Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung eine Verletzung des Vermögens der Versicherung darstellt, muss die eingereichte Rechnung schon vom Versicherten auf grobe Fehler überprüft werden. Sollten bei dieser Überprüfung nur die kleinsten Ungereimtheiten auftreten, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich das Versicherungsunternehmen in Kenntnis zu setzen.

Die Erbringung der Nebenpflichten

Als privat Versicherter sollte man also unbedingt die Arztrechnung vor deren Einreichung bei der Versicherung überprüfen, da man ansonsten das Risiko einer späteren Haftung trägt. Privatpatienten sind selbst dann zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet, wenn ihnen lediglich leicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Des Weiteren spielt es auch keine Rolle, ob der eigentliche Fehler unter Umständen dem behandelnden Arzt unterlaufen ist. Dies befreit den Versicherten nicht von seiner Nebenpflicht im Verhältnis zum Versicherungsgeber. Aus diesem Grund ist es jedem Privatpatienten dringend zu empfehlen, sich bei Zweifeln an den erbrachten Leistungen in der Rechnungsniederschrift direkt an das Versicherungsunternehmen zu wenden. Nur mit einem rechtzeitigen Hinweis auf mögliche Fehler kann der Versicherte seinen Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis nachkommen, wodurch ein möglicher Regress verhindert wird.

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