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Oldtimer-Versicherung im Diebstahlsfall

OLG Karlsruhe, Az: 12 U 90/16, Urteil vom 01.09.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.04.2016 – 8 O 213/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Original des Fahrzeugbriefes Nr. TR …, betreffend das Fahrzeug Typ Maserati GT 3500, Fahrzeug-ID: …, sowie die beiden dazugehörigen Fahrzeugschlüssel auszuhändigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61% und die Beklagte 39%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags von 45.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Oldtimer-Versicherung im DiebstahlsfallDer Kläger begehrt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen nach dem Diebstahl eines Oldtimers.

Der Kläger hatte seinen Oldtimer Maserati seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten im Rahmen einer speziellen Oldtimer-Versicherung u.a. gegen Diebstahl versichert. Dem ursprünglichen Versicherungsvertrag lag ein Angebot der für die Beklagte tätigen Generalagentur K zugrunde (Anl. A2); darin heißt es u.a.:

„Es wird der Wiederbeschaffungswert versichert !!!! Dieser ist höher als der Marktwert.“

In den dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Oldtimer-Versicherung (Anl. A9; im Folgenden: AVB) heißt es u.a.:

㤠4 Ersatzleistung

1. Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs … am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug … zu erwerben. Ist für das versicherte Fahrzeug ein Wiederbeschaffungswert nicht ermittelbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als feste Taxe.

3. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungswert.

8. Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. …“

In den Folgejahren wurde der im Vertrag angegebene Fahrzeugwert jeweils auf Grundlage neuer Wertgutachten deutlich erhöht. Zuletzt wurde die Versicherungssumme im Versicherungsschein vom 04.09.2014 (Anl. BLD 10) mit 360.000 € angesetzt.

Am 04.03.2015 wurde das Fahrzeug des Klägers von Unbekannten entwendet. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme einschließlich eines vereinbarten Vorsorgeaufschlags von 20% und abzüglich einer Selbstbeteiligung, insgesamt 429.500 €, an den Kläger aus, nachdem er ihr Fahrzeugbrief und -schlüssel übersandt hatte.

Der Kläger hat geltend gemacht, versichert sei der jeweils aktuelle Wiederbeschaffungswert. Dies ergebe sich aus dem Angebot der Generalagentur. Die abweichenden Versicherungsbedingungen seien unbeachtlich und zudem auch unwirksam. Der tatsächliche Wiederbeschaffungswert liege bei mindestens 800.000 €. Aus der Differenz zur ausgezahlten Summe hat er einen Teilbetrag von 50.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten eingeklagt. Hilfsweise hat er zuletzt die Herausgabe von Fahrzeugbrief und -schlüsseln verlangt. Ein Eigentumsübergang sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs. Auch insoweit seien die Versicherungsbedingungen unwirksam.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei wirksam auf den Versicherungswert als Obergrenze beschränkt worden. Darauf sei der Kläger sowohl vor dem ursprünglichen Vertragsschluss im Jahr 2004 als auch vor dem Neuabschluss 2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Hinsichtlich Fahrzeugbrief und -schlüsseln hat sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei in den Versicherungsbedingungen wirksam auf die Versicherungssumme beschränkt worden. Aus dem Angebot der Generalagentur lasse sich keine abweichende Individualvereinbarung herleiten. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Regelung zum Eigentumsübergang in § 4 Abs. 8 AVB sei wirksam. Aufgrund dessen sei der Kläger zur Eigentumsübertragung verpflichtet und könne Fahrzeugbrief und -schlüssel daher nach Treu und Glauben nicht herausverlangen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, die mehrmalige Anpassung der vertraglichen Versicherungssumme lasse nicht darauf schließen, dass er selbst von einer entsprechenden Begrenzung des Versicherungsschutzes ausgegangen sei. Vielmehr sei dies jeweils auf Veranlassung der Generalagentur erfolgt. Rundschreiben der Beklagten, mit denen im Jahr 2013 schriftlich zur Anpassung der Versicherungssumme geraten und auf die Gefahr einer Unterversicherung hingewiesen wurde, habe er nicht erhalten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 13.04.2016 – 8 O 213/15 – die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen;

hilfsweise:

dem Kläger das Original des Fahrzeugbriefes Nr. TR …, betreffend das Fahrzeug Typ Maserati GT 3500, Fahrzeug-ID: …, sowie die beiden dazugehörigen Fahrzeugschlüssel auszuhändigen;

b) vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben; wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll vom 01.09.2016 (AS II 105) verwiesen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln – 390 UJs 1474/15 – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, hinsichtlich des Hauptantrags hingegen unbegründet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf weitere Versicherungsleistungen verneint. Die versicherungsvertragliche Haftung der Beklagten ist auf die im Versicherungsschein vom 04.09.2014 (Anl. BLD 10) genannte Versicherungssumme von 360.000 € (zuzüglich des vereinbarten Vorsorgeaufschlags und abzüglich des Selbstbehalts) begrenzt und erstreckt sich nicht auf einen möglicherweise höheren aktuellen Wiederbeschaffungswert, § 1 Abs. 1 S. 1 VVG, § 4 Abs. 1 und 3 AVB.

a) Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – der ursprüngliche Versicherungsvertrag im Jahr 2004 aufgrund des damaligen Angebotsschreibens der Generalagentur der Beklagten zunächst uneingeschränkt zum Wiederbeschaffungswert zustande kam oder ob der Kläger über die Begrenzung bereits damals vom Zeugen K ausdrücklich informiert worden war, wie es der Zeuge nach seinen Angaben seit 1993 „immer mit jedem Kunden“ getan haben will.

b) Denn die Parteien haben im Jahr 2014 ein neues Versicherungsverhältnis begründet, das das vorherige ersetzte. Anlässlich des letzten eingeholten Wertgutachtens stellte der Kläger unter dem 04.08.2014 einen Antrag auf eine neue Versicherung (Anl. A5). In dem Antrag heißt es auf S. 4 unter „Tarifwechsel“ ausdrücklich, dass der bisherige Vertrag mit Annahme des neuen „erlischt“. Antragsgemäß erteilte die Beklagte den Versicherungsschein vom 04.09.2014 (Anl. BLD 10), der als Versicherungsbeginn den 02.08.2014 auswies und auf S. 1 unter „Ersatzvertrag“ das Erlöschen der bisherigen Versicherung bestätigte.

Jedenfalls bei Abschluss dieses neuen Vertrags im Jahr 2014 gingen beide Parteien eindeutig davon aus, dass die Versicherungsleistung der Höhe nach auf die Versicherungssumme beschränkt bleibt und ein darüber hinaus gehender Wiederbeschaffungswert nicht versichert ist.

aa) Dieses Vertragsverständnis ergibt sich bereits aus dem eigenen Anschreiben des Klägers vom 26.08.2008 (Anl. BLD5), mit dem er auf Grundlage eines aktualisierten Wertgutachtens ausdrücklich „um Anpassung der Versicherungssumme“ bat. Da damit zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung der von ihm zu zahlenden Prämien verbunden war, konnte das für den Kläger nur dann Sinn ergeben, wenn er davon ausging, dass die Versicherungsleistung auf den im Vertrag festgehalten Betrag begrenzt war und es bei Wertsteigerungen des Oldtimers einer Vertragsanpassung bedurfte. Wäre der Kläger hingegen der Auffassung gewesen, es sei stets der aktuelle Wiederbeschaffungswert versichert, hätte es weder einer Anpassung des Versicherungsschutzes noch der Zahlung höherer Prämien bedurft.

bb) Dasselbe gilt für die vom Kläger – unstreitig – unterschriebene Antwortkarte vom 29.08.2013 (Anl. BLD 8). Dort kreuzte der Kläger an: „Ja, ich möchte die Versicherungssumme für meinen Oldtimer um 10% anpassen. Der Versicherungsbeitrag erhöht sich entsprechend.“ Eine pauschale Erhöhung kam ersichtlich nur bei einer vertraglich auf eine feste Summe beschränkten Versicherungsleistung in Betracht. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, ergibt sich daraus im Übrigen, dass der Kläger auch das vorangegangene Anschreiben der Beklagten vom Juli 2013 (Anl. BLD7) erhalten und zur Kenntnis genommen haben muss, in dem die Beklagte ausdrücklich vor einer möglichen Unterversicherung gewarnt hatte. Denn angesichts der vom Zeugen K glaubhaft geschilderten Abläufe kann der Kläger die von ihm unterschriebene Antwortkarte nur auf diesem Weg erhalten haben.

cc) In diesen wechselseitigen Erklärungen kommt unmissverständlich ein Vertragsverständnis zum Ausdruck, wonach nur die jeweilige vertragliche Versicherungssumme abgedeckt sein soll und bei steigendem Wiederbeschaffungswert eine Unterversicherung eintritt. Dabei spielt keine Rolle, ob das frühere Versicherungsverhältnis – wie der Kläger geltend macht – eigentlich zum jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert bestand und das beiderseitige Vertragsverständnis damit möglicherweise im damaligen Zeitpunkt unzutreffend war. Denn jedenfalls war dieses Verständnis für den Kläger erkennbar Vertragsgrundlage des neuen Vertrags ab 2014 und ist damit für dessen Auslegung maßgeblich.

dd) Dass die Generalagentur der Beklagten im Rahmen des Vertragsschlusses 2014 erneut ein missverständliches Angebot über eine Versicherung zum „Wiederbeschaffungswert“ erstellt hätte (wie zuvor im Jahr 2004, Anl. A2), behauptet der Kläger nicht.

Vielmehr ist der Kläger zunächst auch selbst von der Beschränkung ausgegangen. Im Rahmen der Diebstahlsanzeige gab er gegenüber der Polizei ausdrücklich an, der Oldtimer weise einen geschätzten Wert von 700.000 € auf, „versichert habe er das Fahrzeug jedoch nur für 360.000 €“ (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln – 390 UJs 1474/15, S. 2 u.).

Keine andere Vertragsauslegung ergibt sich auch aus der Internet-Werbung der Beklagten, die ihre Oldtimer-Versicherung (früher) mit dem Slogan anpries: „Im Sinne Ihrer Leidenschaft: Versicherung zum Wiederbeschaffungswert“ (Anl. A1). Zum einen handelt es sich um eine allgemeine Werbung, die nicht zwingend Rückschlüsse auf den Umfang der jeweils im Einzelfall vereinbarten Versicherungsleistung erlaubt. Vor allem aber trägt auch der Kläger nicht vor, dass er den Neuabschluss im Jahr 2014 unter dem Einfluss dieser Werbung getätigt hat oder weshalb sie sonst für die Vertragsauslegung maßgeblich sein sollte.

ee) Nach allem war jedenfalls beim Neuabschluss 2014 zwischen den Parteien eindeutig klar, dass sich die Versicherungsleistung der Höhe nach auf die Versicherungssumme beschränkt. Damit stimmten die zur Auslegung heranzuziehenden Individualerklärungen mit § 4 Abs. 1 und 3 AVB überein, und es lag (anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH NJW 2013, 2745) keine Abweichung vor.

d) Die Begrenzung der Versicherungsleistung in § 4 Abs. 1 und 3 AVB ist auch AGB-rechtlich unbedenklich.

aa) Sie ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch in ihrer konkreten Ausformulierung intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BGB). Zur Meidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Begründung des Landgerichts, der er sich anschließt. Dass die Versicherungsleistung in der Schadensversicherung unter dem Wert der versicherten Sache bleiben kann, ist etwa in §§ 75 f. VVG ausdrücklich vorgesehen. Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme markiert grundsätzlich die äußerste Grenze der Entschädigung. Dies war in § 50 VVG a.F. gesetzlich angeordnet und gilt nach dessen Aufhebung zumindest als Auslegungsregel fort (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., Vor § 74 Rn. 14).

bb) Eine Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Leistungsbeschreibungen, die Art und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen; letzterer unterliegen lediglich Klauseln, die die Hauptleistung einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen (BGH NJW 2014, 1658; vgl. auch BGH VersR 2006, 1066; Staudinger/Coester, BGB, 2013, § 307 Rn. 332). Die hier betroffenen Klauseln in § 4 Abs. 1 und 3 AVB legen unmittelbar Art und Umfang der Versicherungsleistung und damit der vertraglichen Hauptleistung fest.

Entgegen der Auffassung des Klägers ändert daran auch die Nebenregelung zum Eigentumsübergang in § 4 Abs. 8 AVB nichts. Zwar ist diese Nebenregelung im Zusammenhang mit der vertraglichen Hauptleistung zu sehen; das betrifft aber nur die Inhaltskontrolle der Nebenregelung (dazu unten 2.).

e) Da der Kläger keine weitere Versicherungsleistung beanspruchen kann, stehen ihm auch die darauf entfallenden vorgerichtlichen Mahnkosten nicht zu.

2.

Der Kläger kann jedoch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Herausgabe von Fahrzeugbrief und -schlüsseln verlangen, § 985 BGB. Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug bislang nicht an die Beklagte übereignet hat und damit – entsprechend § 952 BGB – auch Eigentümer des Fahrzeugbriefs sowie der Schlüssel geblieben ist. Zwar ist die Regelung in § 4 Abs. 8 S. 2 AVB, wonach entwendete Gegenstände, die – wie hier – nicht innerhalb eines Monats zum Geschädigten zurückkehren, Eigentum der Beklagten werden, als vorweggenommene bedingte Übereignungserklärung auszulegen (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, A.2.10 Rn. 7; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AKB 2008 A.2.6 ff. Rn. 35). Unstreitig hat der Kläger diese bedingte Übereignungserklärung jedoch vor Bedingungseintritt widerrufen.

Danach ergäbe sich, wenn die Regelung in § 4 Abs. 8 S. 2 AVB wirksam wäre, ein Anspruch der Beklagten auf eine Übereignungserklärung hinsichtlich des Fahrzeugs und damit zugleich ein Zurückbehaltungsrecht an Fahrzeugbrief und -schlüsseln, § 273 BGB.

b) Die Klausel ist jedoch unwirksam. Im Rahmen der hier vorliegenden speziellen Oldtimer-Versicherung benachteiligt eine vorformulierte Vertragsbedingung, wonach der Oldtimer im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn er nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Vertragspartner unangemessen, § 307 BGB; zudem ist sie überraschend und kann auch deshalb nicht Vertragsbestandteil werden, § 305c Abs. 1 BGB.

aa) In der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung ist eine derartige Übereignungsklausel allerdings üblich (vgl. A.2.5.5.3 AKB 2015; A.2.10.3 AKB 2008; § 13 Abs. 7 S. 2 AKB 2007) und begegnet dort auch keinen Bedenken (vgl. BGH NJW 1982, 444, 445; Stiefel/Maier/Meinecke und Prölss/Martin/Knappmann, je aaO.). Denn bei einem normalen Kraftfahrzeug handelt es sich in erster Linie um einen Gebrauchsgegenstand, so dass der Versicherungsnehmer durch die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts (vgl. A.2.5.1.1, A.2.5.1.6 AKB 2015) ausreichend vor einem wirtschaftlichen Schaden geschützt ist. Insbesondere kommt es bei einem normalen Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht zu der Konstellation, dass der Eigentumsübergang im Falle des späteren Wiederauffindens des gestohlenen Fahrzeugs zu einer Bereicherung des Versicherers führt, weil gewöhnliche Kraftfahrzeuge mit zunehmenden Alter eher an Wert verlieren.

Auch die Monatsfrist ist auf die Interessenlage bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen abgestimmt (vgl. BGH NJW 1982, 444, 445): Einerseits wird dem Interesse des Versicherers Rechnung getragen, der trotz Diebstahls bei zügigem Wiederauffinden nicht zu leisten und den wiedergefundenen, für ihn aber „unerwünschten“ Versicherungsgegenstand nicht zu übernehmen braucht. Andererseits hat bei der „normalen“ Kfz-Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer ein Interesse an einer möglichst kurzen Frist, weil er erst nach Fristablauf die Versicherungsleistung erhält und sich davon ein Ersatzfahrzeug beschaffen kann (vgl. A.2.5.7.1, A.2.7.3 AKB 2015).

bb) Davon unterscheidet sich die Situation bei der hier vorliegenden speziellen Oldtimer-Versicherung grundlegend.

Denn dort besteht die Besonderheit, dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren. Die Beklagte geht ausweislich ihrer Anschreiben zur Anpassung des Versicherungswerts selbst davon aus, dass „viele Oldtimer … in den vergangenen Jahren stark im Wert gestiegen“ sind (Anl. BLD6), und zwar „durchschnittlich“ um fast 10% innerhalb eines Jahres (Anl. BLD7). Damit wird der Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens regelmäßig zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bevorteilung der Versicherung zulasten des Versicherungsnehmers führen. Das gilt umso mehr, als die Ersatzleistung auf die Versicherungssumme beschränkt ist, die bereits im Zeitpunkt des Diebstahls – also ohne weitere alterungsbedingte Wertsteigerung – deutlich unter dem wahren Wert des Oldtimers liegen kann. Eine derartige Verschiebung des Wertzuwachses auf den Versicherer, für den kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, § 307 BGB (vgl. zur möglichen Unangemessenheit durch eine Bereicherung des Versicherers im Rahmen der allgemeinen Kfz-Versicherung bei gekürzter Versicherungsleistung nach A.2.5.5.4 AKB 2015 auch Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, A.2.10 Rn. 8).

Zudem steht bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund. Gerade bei seltenen Modellen ist eine entsprechende Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich. Der Versicherungsnehmer wird daher – anders als bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen – regelmäßig ein besonderes Interesse haben, auch dann Eigentümer des Oldtimers zu bleiben, wenn dieser erst lange Zeit nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird; hingegen wird es ihm regelmäßig nicht darauf ankommen, möglichst schnell irgendein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, um die eigene Mobilität wiederherzustellen. Mit einem kurzfristigen und endgültigen Eigentumsübergang auf den Versicherer wird und muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter diesen Umständen nicht rechnen. Die entsprechende Klausel ist damit in der Oldtimer-Versicherung überraschend, § 305c Abs. 1 BGB.

cc) Im Rahmen der Diebstahlsversicherung erscheinen Oldtimer nach allem eher Wertsachen vergleichbar als gewöhnlichen Kraftfahrzeugen. Für Wertsachen ist in der allgemeinen Hausratversicherung üblicherweise kein automatischer Eigentumsübergang vorgesehen, sondern ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen Versicherungsleistung und wiederherbeigeschaffter Sache (vgl. A. § 18 Abs. 3 und 6 VHB 2010; zur Rechtslage ohne Übereignungsklausel vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Z I 17 ff.). Nur durch ein solches Wahlrecht kann dem Schutz des Versicherungsnehmers vor einer Übervorteilung durch eine erzwungene Übereignung genügt und damit eine unangemessene Benachteiligung sowie unzulässige Überraschung vermieden werden.

Zum Teil wird deshalb auch in der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung ein solches Wahlrecht des Versicherungsnehmers – gerichtet auf Rückübereignung gegen Rückzahlung der Versicherungsleistung – sogar ohne ausdrückliche Regelung als selbstverständlich vorausgesetzt, um gegebenenfalls eine unzulässige Bereicherung des Versicherers auszuschließen (so Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl. 1994, Bd. VI: Kraftfahrtversicherung, Anm. J 137). Für ein solches ungeschriebenes Wahlrecht gibt die hiesige Regelung in § 4 Abs. 8 AVB, die ausdrücklich einen abschließenden Eigentumsübergang vorsieht, jedoch keinen Anhalt. Vielmehr würde sich die Annahme eines solchen ungeschriebenen Wahlrechts im Ergebnis als – rechtlich unzulässige – geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Übereignungsklausel darstellen.

c) Da die Übereignungsklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, steht der Beklagten auch kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht zu. Der Senat verkennt dabei nicht das Sicherungsinteresse der Beklagten für den Fall eines späteren Wiederauffindens. Gelangt der Oldtimer an den Kläger zurück, kann die Beklagte die Versicherungsleistung gegebenenfalls nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zurückverlangen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Z I 17 ff.). Dieser Kondiktionsanspruch ist aber aufschiebend bedingt und kann daher derzeit kein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen, da § 273 BGB einen fälligen Gegenanspruch voraussetzt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 273 Rn. 7). Das gilt auch für das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB; dieses ist hier zudem auch deshalb nicht einschlägig, weil keine Verwendungen der Klägerin auf die herauszugebenden Schlüssel und Papiere ersichtlich sind. Aus dem letztgenannten Grund scheidet auch ein – von der Fälligkeit des Gegenanspruchs unabhängiges – Zurückbehaltungsrecht wegen getätigter Verwendungen nach § 1000 BGB aus.

Die unwirksame Übereignungsklausel kann schließlich nicht in ein Zurückbehaltungsrecht umgedeutet werden. Denn eine solche „geltungserhaltende“ Umdeutung einer unwirksamen Klausel ist ebenso unzulässig wie deren geltungserhaltende Reduktion.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht hinsichtlich des Hauptantrags auf einer Vertragsauslegung im Einzelfall. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die AGB-rechtliche Unwirksamkeit in einer speziellen Konstellation (Oldtimer-Versicherung) betroffen; abweichende obergerichtliche Rechtsprechung oder Literatur ist nicht ersichtlich.

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