Skip to content

Leitungswasserschaden – unbeaufsichtigtes Benutzen einer Waschmaschine

LG Passau, Az.: 1 O 1164/05, Urteil vom 20.02.2006

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Ausgelaufene Waschmaschine - Unbeaufsichtigt
Symbolfoto: diego cervo/Bigstock

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der eine Wohngebäudeversicherung besteht, Versicherungsleistung für einen Wasserschaden.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung (Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung), Versicherungsnummer DZ 6-12-26-314667-848.

Er ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses in K, S straße …. In diesem Gebäude wohnt der Kläger im 1. Stock, das Erdgeschoß und der 2. Stock sind vermietet. Im Keller des Gebäudes stehen in einem eigenen Raum eine Waschmaschine und ein Trockner.

Am 04.02.2005 schaltete der Kläger zwischen 18.00 und 19.00 Uhr die Waschmaschine ein, verließ später sein Haus und kehrte nach Mitternacht in seine Wohnung zurück. Am 05.02.2005 zwischen 07.00 und 08.00 Uhr morgens sah er nach der Waschmaschine und entdeckte, dass Wasser aus dem Zuleitungsschlauch lief. Der Zuleitungsschlauch war der Länge nach aufgerissen. Die Waschmaschine hatte keine Aqua-Stopp-Vorrichtung.

Das Wasser hat das Kellergeschoß überflutet. Der Kellerraum musste mit Trocknungsgeräten getrocknet werden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen eines Leitungswasserschadens habe.

Ihm sei folgender Schaden entstanden:

Kosten für den Austausch der im Keller befindlichen Hebepumpe, die durch Wassereinwirkung zerstört wurde, gemäß Rechnung vom 18.03.2005 (Anlage K 1)

3.376,– Euro

Auswechseln der durch die Trocknungsmaßnahmen zerstörten Fliesen gemäß Rechnung vom 23.03.2005

11.351,80 Euro

Wiederherstellen der Silikonfugen der Fliesen gemäß Rechnung vom 07.04.2005

604,86 Euro

Malerarbeiten gemäß Rechnung vom 23.03.2005

278,40 Euro

15.611,06 Euro

Der Kläger trägt vor, dass er diese Rechnungen bezahlt habe und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.611,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger grob fahrlässig verhalten, so dass sie gemäß § 61 VVG von der Versicherungsleistung befreit sei.

Der Kläger habe gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Versicherung, R H, angegeben, dass der Zuleitungsschlauch immer unter Druck gestanden sei. Offenbar sei er nach Abschluss des Waschvorgangs nicht zugedreht worden. Außerdem müssten unter Druck stehende Waschmaschinenschläuche optisch und akustisch überwacht werden. Der Verschuldensvorwurf verstärke sich, wenn der Versicherungsnehmer das Gebäude während des Waschvorgangs nicht nur kurzfristig verlassen würde. Da der Kläger erst am nächsten Tag morgens wieder nach der Waschmaschine schaute, habe über viele Stunden hinweg Wasser aus dem aufgeplatzten Zuleitungsschlauch austreten können.

Die Höhe des Schadens sowie die Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahmen werde bestritten.

Der Kläger bestreitet, gegenüber dem Regulierungsbeauftragten H angegeben zu haben, dass der Zuleitungsschlauch immer unter Druck stehe und dass sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei. Im übrigen sei der Zeitpunkt nicht bekannt, ab dem das Wasser ausgelaufen ist.

Mit Beschluss vom 07.12.2005 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B und H in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2006.

Auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat wegen § 61 VVG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten.

Die Versicherung wird gemäß § 61 VVG von der Leistung frei, wenn sich der Versicherungsnehmer, in diesem Fall also der Kläger, grob fahrlässig verhalten hat und dadurch die Herbeiführung des Versicherungsfalls verschuldet hat. Dabei muss der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten sein.

Das Benutzen der Waschmaschine stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wohl aber, wenn sie während des Betriebs nicht zumindest stichprobenartig überprüft wird oder zumindest nach dem Waschvorgang nachgesehen wird.

Eine Waschmaschine ist kein Einrichtungsgegenstand, deren Betrieb unter allen Umständen als gefahrlos angesehen werden kann. Der Zuleitungsschlauch steht gerade bei Betrieb unter hohem Wasserdruck. Es kann zur Materialermüdung, einem Abrutschen von der Wasserzuleitung kommen oder auch ein Platzen des Schlauches erfolgen. Wird in einem solchen Fall nicht möglichst schnell der Wasserhahn zugedreht, kann ein großer Schaden nicht verhindert werden.

Unerheblich ist, ob der Kläger früher nach dem Betrieb der Waschmaschine den Wasserhahn zudrehte, so dass der Zuleitungsschlauch nicht dauernd unter Druck steht. Entscheidend im vorliegenden Fall ist, dass er während des Betriebs der Waschmaschine sein Haus verlassen hat und nicht zumindest bei der Rückkehr um Mitternacht noch einmal nachgesehen hat, ob mit der Waschmaschine alles in Ordnung ist.

Wegen der großen Menge Wasser, die sich im Keller verteilen konnte, ist anzunehmen, dass der Zuleitungsschlauch nicht erst kurz vor dem Entdecken des Wasserschadens am Morgen des 05.02.2005 geplatzt ist, sondern schon längere Zeit Wasser auslaufen konnte. Es hat sich daher auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt, dass der Kläger das Haus verlassen hat und die Waschmaschine bis zum nächsten Morgen unbeaufsichtigt war.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Augenblicksversagen vor. Dieses setzt eine Dauertätigkeit voraus, bei der sich ein kurzfristiges Versagen ereignet (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 61 RdNr. 12 ff).

Das Auf- und Abdrehen des Zuleitungshahnes stellt aber keine Dauertätigkeit dar, sondern ist jedes Mal vor bzw. nach dem Waschvorgang erforderlich.

Die objektiv bestehende grobe Fahrlässigkeit kann deshalb nicht subjektiv mit einem Augenblicksversagen entschuldigt werden.

Zwar dürfen die Anforderungen an die Überwachungspflichten für eine Waschmaschine nicht überzogen werden. Die Überwachung muss auch zumutbar sein (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 322). So wird das Zudrehen der Wasserzuleitung einige Stunden nach Beendigung des Waschvorgangs nach der Rechtsprechung teilweise noch nicht als grob fahrlässig eingestuft (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, VuR 2002, 141, LG Münster, RuS 1989, 367 und LG Gießen, NJW-RR 1997, 26). Im vorliegenden Fall ist aber die Zeitspanne, die noch eine einfache Fahrlässigkeit annehmen lassen könnte, überschritten. Dem Kläger wäre es zumindest zumutbar gewesen, nach Rückkunft zu seinem Anwesen, also vor dem Zubettgehen, nach der Waschmaschine zu schauen.

Wegen des Ausschlusses der Versicherungsleistung gemäß § 61 VVG war die Klage abzuweisen.

II.

Kosten: § 91 I ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!