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Krankenversicherung: Wirksamkeit einer Rückumstellung vom Notlagentarif in den Normaltarif

LG Bonn, Az.: 9 O 392/15, Urteil vom 28.10.2016

Das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 wird aufgehoben.

Das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 939,87 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag aus 94,71 EUR seit dem 02.12.2013 und aus jeweils 76,83 EUR seit dem 02.01.2014, dem 02.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014 und dem 02.11.2014 sowie 147,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Krankenversicherung: Wirksamkeit einer Rückumstellung vom Notlagentarif in den Normaltarif
Symbolfoto: Pixabay

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Hiervon ausgenommen sind die von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im schriftlichen Vorverfahren sowie die von der Klägerin zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 30.03.2016.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung von Krankengrundversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 10.118,48 EUR für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 verpflichtet ist.

Die Beklagte ist mit der Klägerin durch einen Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verbunden. Ursprünglich war die Beklagte im Basistarif versichert. Der monatliche Krankengrundversicherungsbeitrag beträgt 855,00 EUR. Die Versicherungsperiode läuft jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 01.01. eines Folgejahres.

Weil die Beklagte Prämien nicht gezahlt hatte, wurde der Vertrag im Oktober 2013 mit Wirkung zum 04.06.2011 in den Notlagentarif versetzt. Die Prämie des Notlagentarifs betrug im Jahr 2013 monatlich 94,71 EUR und im Jahr 2014 monatlich 76,83 EUR. Die Beklagte zahlte weder die Prämie für Dezember 2013 noch die Folgeprämien. Die Klägerin stellte den Vertrag der Beklagten im Februar 2014 aufgrund von zwischen den Parteien streitigen Vorgängen ab dem 01.12.2013 wieder auf den Normaltarif um. Die Klägerin forderte die Beklagte zweimal zur Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 855,00 EUR auf. Die erste Mahnung datiert vom 06.08.2014, die zweite Mahnung erfolgte unter dem 21.10.2014. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.11.2014 mit, dass diese aufgrund eines Tarifwechsels mit Wirkung erst zum 01.12.2014 im Notlagentarif versichert sei. Unter dem gleichen Datum erhielt die Beklagte den Behandlungsausweis für den Notlagentarif, gültig ab dem 01.12.2014.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 die Prämien in Höhe des Normaltarifes zu, da der Vertrag der Beklagten erst mit Wirkung zum 01.12.2014 im Notlagentarif geführt worden sei. Die Verrechnung von Guthaben durch die Umstellung in den Notlagentarif ab dem 01.08.2013 rückwirkend zum Zeitpunkt, zu dem die Klägerin das Ruhen der Leistungen festgestellt habe, nämlich zum 04.06.2011, habe zur Begleichung sämtlicher Prämien bis zum 31.10.2013 geführt, so dass der Vertrag mit Wirkung zum 01.12.2013 wieder in den Normaltarif geführt worden sei. Zum 01.08.2013 habe die Beklagte einen Prämienrückstand von 20.206,67 EUR gehabt. Durch die rückwirkende Verringerung der Beiträge durch Umstellung in den Notlagentarif in Verbindung mit den Zahlungseingängen im Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2013 sei es zum Ablauf des Oktober 2013 zu einem Ausgleich der Prämienrückstände gekommen, mit Ablauf November 2013 habe ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 71,52 EUR bestanden. Wegen des Ausgleichs der Prämienrückstände mit Ablauf Oktober 2013 habe der Vertrag zum Ersten des übernächsten Monats, also Dezember 2013, wieder zurück in den Normaltarif gestellt werden müssen. Das Guthaben von November 2013 sei auf die Prämie Dezember 2013, die im Normaltarif erhoben worden sei, verrechnet worden. Zur Zahlung stünden noch die Prämien ab (Rest) Dezember 2013 bis November 2014, also eine Summe in Höhe von 10.188,48 EUR, offen.

Da nach den Mahnungen – insoweit unstreitig – die Rückstände nicht ausgeglichen worden seien, habe die Klägerin den Vertrag der Beklagten sodann zum Ersten des übernächsten Monats ab der zweiten Mahnung, mithin zum 01.12.2014, wieder in den Notlagentarif umgestellt.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, eine erneute Umstellung in den Notlagentarif zu einem früheren Zeitpunkt zu veranlassen. Diese Pflicht ergebe sich nicht aus § 193 Abs. 6 VVG. Bei der dortigen Regelung zur Mahnung handele es sich um eine Sollvorschrift, keine Muss-Vorschrift.

Die Beklagte hat gegen die seit dem 05.10.2015 rechtshängige Klage nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, so dass am 10.11.2015 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ergangen ist, mit dem sie zur Zahlung von 10.188,48 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat aus jeweils 855,00 EUR seit Dezember 2013, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August, September, Oktober, und November 2014, aus 783,48 EUR seit Juli 2014 sowie 10,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten und weiterer 742,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren verurteilt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2015 Einspruch eingelegt. In dem daraufhin anberaumten Termin vom 30.03.2016 hat die Klägerin keine Anträge gestellt. Am 20.04.2016 ist ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen, mit welchem das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 gegen die Beklagte aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.04.2016 das Versäumnisurteil vom 10.11.2016 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 wenn überhaupt lediglich eine monatliche Versicherungsprämie in Höhe des Notlagentarifs zu. Die Folgen des Zahlungsverzuges bestimmten sich nach § 193 Abs. 6 bis 10 VVG. Nach § 193 Abs. 7 VVG ruhe der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats, wenn nach Zugang der zweiten Mahnung der Zahlungsrückstand mehr als den Prämienanteil für einen Monat betrage. Das Ruhen trete kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Erklärung des Versicherers bedürfe. Der Vertrag sei – insoweit unstreitig – schon vor dem streitigen Zeitraum ruhend gestellt und die Beklagte im Notlagentarif versichert gewesen, weshalb ein Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachvollziehbar sei. Dieser von der Klägerin vorgenommene Wechsel des Vertrages in den ursprünglichen Tarif sei rechtswidrig. Denn gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 AVB/NLT werde der Vertrag erst ab dem Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt worden seien. Da die Beklagte unstreitig keine Zahlungen geleistet habe, komme ein Wechsel in den ursprünglichen Tarif nicht in Betracht. Eine Aufrechnung im Notlagentarif sei unzulässig, so dass eine Aufrechnung mit Guthaben eine Begleichung rückständiger Beiträge nicht herbeiführen könne. Zudem sei – insoweit unstreitig – eine Aufrechnung seitens der Klägerin nicht erklärt, sondern der Tarifwechsel einseitig vorgenommen worden. Sofern die Klägerin etwaige Erstattungen der privaten Kranken- und oder Pflegeversicherung in Höhe von 4.339,16 EUR sowie 4.230,13 EUR mit den rückständigen Prämien verrechnet haben sollte, werde die Zulässigkeit dieser Aufrechnung bestritten. Dieses Vorgehen sei mit dem Sinn und Zweck des Notlagentarifs nicht vereinbar. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, der Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitigen Zeitraum sei rechtmäßig, erklärt die Beklagte – insoweit unstreitig – die Aufrechnung in Höhe von insgesamt 5.686,11 EUR mit von ihr behaupteten Erstattungsansprüchen wegen Heilbehandlungs- und Medikamentenkosten gegen die Beklagte. Selbst wenn es so sein sollte, dass ein Aufrechnung mit Guthaben zulässig und eine bewusste Zahlung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sein sollte, sei die Klägerin gehalten gewesen, den Vertrag bereits zum 01.01.2014 wieder in den Notlagentarif umzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 auf den zulässigen Einspruch aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrecht zu erhalten war.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 939,84 EUR.

Denn die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 im Notlagentarif versichert, so dass sie nur die Prämien dieses Tarifs zu zahlen hat. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde im Oktober 2013 mit Wirkung zum 04.06.2011 ruhend gestellt, womit die Beklagte ab diesem Zeitpunkt rückwirkend im Notlagentarif versichert war. Die von der Klägerin im Februar 2014 einseitig veranlasste Rückumstellung in den Normaltarif mit Wirkung zum 01.12.2013 war nach Maßgabe von § 193 Abs. 9 VVG unzulässig. Die Beklagte blieb daher durchgehend im Notlagentarif versichert.

Nach § 193 Abs. 9 VVG wird der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des darauf folgenden übernächsten Monats wieder in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämien einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. Nach der Zahlung erfolgt daher eine automatische Versicherung des Versicherungsnehmers im Ursprungstarif.

Ein Guthaben des Versicherungsnehmers, das dadurch entsteht, dass er rückwirkend in den Notlagentarif umgestellt wird, kann nicht einseitig durch den Versicherer mit den Rückständen verrechnet werden. Der vorbeschriebene Vorgang stellt keine „Zahlung“ im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG dar.

Anerkannt ist zwar, dass der Versicherungsnehmer durch die gesetzlich vorgesehene (§ 7 S. 2 EGVVG) rückwirkende Umstellung in den Notlagentarif ein Guthaben ansammeln kann. Wegen der niedrigen Prämie des Notlagentarifs verringern sich die aufgebauten Beitragsschulden der Versicherungsnehmers in der Regel mit der Umstellung auf den Notlagentarif deutlich und die Zahlungsfähigkeit des Einzelnen kann schneller wieder hergestellt werden (KG Berlin, Urteil vom 07.11.2014, 6 U 194/11 – zitiert nach juris). Wenn die Summe der noch im Normaltarif gezahlten Prämien wegen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs die Summe der in diesem zu zahlenden Prämien übersteigt, ergibt sich sogar ein Guthaben des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung darüber, ob er sein derart angesammeltes Guthaben zum Ausgleich etwaiger rückständiger Prämien nutzt, um wieder in den ursprünglichen Versicherungstarif zu gelangen, muss bei dem Versicherungsnehmer liegen. § 193 Abs. 9 VVG setzt nämlich eine „Zahlung“ des Versicherungsnehmers voraus. Eine Zahlung erfordert eine freie und willensgesteuerte Entscheidung des Versicherungsnehmers. Denn mit dem Begriff der Zahlung wird eine Leistung beschrieben, die zur Erfüllung und damit zum Erlöschen der Forderung, auf welche sie erfolgt, führt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Auch durch Aufrechnung kann eine Forderung erlöschen (vgl. § 398 BGB). Auch sie setzt ein willensgetragenes Verhalten, nämlich eine Aufrechnungserklärung, voraus. Eine von dem Versicherungsnehmer erklärte Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegenüber dem Versicherer kann also im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG als „Zahlung“ angesehen werden. Wenn also ein angesammeltes Guthaben zum Ausgleich der Rückstände genutzt werden soll, muss dies auf einen entsprechenden Willen – etwa ausgedrückt durch eine Aufrechnungserklärung – des Versicherungsnehmers zurückzuführen sein. Das schließt nicht aus, dass die Initiative zu einer solchen Verrechnung von dem Versicherer ausgeht. Allerdings kann diese Verrechnung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer über die beabsichtigte Verrechnung informiert wird und ihr auch zustimmt. Denn nur im Fall einer solchen Zustimmung liegt die erforderliche, dann konkludent seitens des Versicherungsnehmers erklärte, Aufrechnung mit seinem Guthaben vor. Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 193 Abs. 9 VVG („gezahlt“) der Ausgleich der aufgelaufenen Prämienrückstände nur auf eine entsprechende willensgetragene Leistung des Versicherungsnehmers zurückgehen darf. Denn es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer es vorzieht, zunächst im Notlagentarif versichert zu bleiben, als kurzzeitig nach der Verrechnung wieder in den Basistarif wechseln und aufgrund der höheren Prämien gleich neue Schulden ansammeln zu müssen.

Die von der Klägerin einseitig, also sogar ohne vorherige Information, der Beklagten vorgenommene Verrechnung ist daher nicht zulässig. Es fehlt an einer „Zahlung“ im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG, so dass der Vertrag nicht wieder in den Normaltarif überführt werden durfte.

Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Vorgehens verfangen nicht: § 35 VVG gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nichts her. Das in Bezug genommene Urteil LG Gera, Urt. v. 17.09.2015, Az. 4 O 861/14 – nachgehend OLG Thüringen, Urt. v. 04.08.2016, Az. 4 U 756/15 – betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der Versicherer mit rückständigen Beiträgen aus dem Notlagentarif gegen Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufrechnen kann. Bezüglich der Frage, wie das Wort „gezahlt“ in § 193 Abs. 9 VVG zu verstehen ist, ist die genannte Entscheidung mithin nicht einschlägig und enthält auch keine Argumente, die insoweit fruchtbar gemacht werden könnten.

Da schon die Rückumstellung in den Normaltarif im Februar 2014 unwirksam war und die Klägerin daher durchgehend im Notlagentarif versichert war, kommt es auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, ob die Klägerin vor dem 01.12.2014 zu einer erneuten Anordnung des Ruhens des Vertrages mit der Folge der Versicherung der Beklagten im Notlagentarif verpflichtet war, nicht an.

Die Klägerin kann daher nur die Zahlung der Prämien des Notlagentarifs für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 verlangen, also für Dezember 2013 einen Betrag von 94,71 EUR und für die Monate Januar bis November 2014 jeweils 76,83 EUR, mithin eine Gesamtsumme von 939,84 EUR.

Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch, da sie nur für den Fall erklärt worden ist, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitigen Zeitraum rechtmäßig gewesen ist. Zum einen dürfte es sich nicht um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handeln, so dass die Erklärung insgesamt ins Leere läuft. Zum anderen ist die Bedingung aber auch nicht eingetreten.

II.

Die Klägerin kann gemäß § 193 Abs. 6 VVG für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes verlangen. Da der Klägerin lediglich die vorbezeichneten Prämien des Notlagentarifs zustehen, kann sie auch nur auf diese jeweiligen Rückstände Säumniszuschläge verlangen.

Die klägerseits geltend gemachten Mahnkosten beziehen sich auf die Mahnungen vom 06.08.2014 und 21.10.2014. Zum Zeitpunkt der Abfassung der jeweiligen Mahnung befand sich die Beklagte nur mit der Entrichtung der Prämien des Notlagentarifs für den jeweiligen Monat im Verzug. Die Klägerin hat mit den Mahnungen jedoch die Zahlung der von der Beklagten nicht geschuldeten Prämien des Normaltarifs verlangt. Welchen Betrag sie tatsächlich schuldete, nämlich den des Notlagentarifs, konnte die Beklagte aus den Mahnungen nicht ersehen, so dass wirksame Mahnungen nicht vorliegen und die Klägerin die mit diesen verbundenen Kosten nicht ersetzt verlangen kann.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB aus einem Streitwert in Höhe der von ihr berechtigterweise verfolgten Forderung (939,84 EUR) geltend machen. Daher kann sie als weitere Nebenforderung von der Beklagten die Zahlung von 147,56 EUR verlangen (1,3 x 80,00 EUR = 104,00 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale = 124,00 EUR + 19 % MwSt. = 147,56 EUR).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Streitwert: 10.188,48 EUR

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