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Kfz-Versicherung – Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung

Was versteht man unter vorläufiger Deckung bei der KFZ-Versicherung?

Eine KFZ-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich in zwei selbständige Versicherungsverträge gegliedert. Dabei spricht man zum einen von dem Vertrag zur vorläufigen Deckung. Dafür händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigungsnummer aus, die sogenannten eVB Nummer. Diese eVB Nummer ersetzt seit einigen Jahren die früher verwendete Deckungskarte.

Wichtig für die Kfz-Zulassung: die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer). Für jede An- und Ummeldung eines Fahrzeugs wird diese Nummer benötigt. Symbolfoto: bwylezich / 123RF
Wichtig für die Kfz-Zulassung: die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer). Für jede An- und Ummeldung eines Fahrzeugs wird diese Nummer benötigt. Symbolfoto: bwylezich / 123RF

Mit der eVB Nummer kann der Halter sein Fahrzeug bei der Zulassungstelle anmelden. Denn der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung des Kraftfahrzeugs. Wenn die vorläufige Deckung nicht nur für die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern auch für die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gelten soll, muss dies beim Versicherer gemeldet werden. Dieser stellt dann eine eVB-Nummer für die vorläufige Deckung in KFZ-Haftplicht und Kaskoschutz aus.

Die vorläufige Deckung schützt den Fahrzeughalter bei allen Fahrten, die mit dem Zulassen des Fahrzeuges in Zusammenhang stehen. Damit sind sowohl die Fahrt zur technischen Überprüfung und Abgasuntersuchung des Fahrzeuges, als auch die Fahrt zur Zulassungstelle selbst bereits versichert. Voraussetzung für den vorläufigen Schutz ist allerdings, dass ein Kennzeichen am Fahrzeug ist.

Wann beginnt der eigentliche KFZ-Versicherungsvertrag?

Der normale KFZ-Versicherungsvertrag beginnt in der Regel, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat, und die erste Versicherungsprämie gezahlt hat. Dabei ist es rechtlich genau geregelt, dass der Versicherungsnehmer nur zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist, wenn er im Gegenzug den Versicherungsschein ausgehändigt bekommt. Wird die Versicherungsprämie nicht mit der Übergabe des Versicherungsscheines fällig, dann wird der Betrag nach Erhalt aller Versicherungsunterlagen in einem Zeitraum von zwei Wochen fällig.

Wie ist der Versicherungsschutz für Fahrten vor der Fahrzeugzulassung und nach der Abmeldung geregelt?

Der Versicherer hat zwei verschiedene Varianten, um den vorläufigen Versicherungsschutz, bzw. die vorläufige Deckung zu definieren:

Bei einer Kfz-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der 1. Beitragszahlung. Sobald eine Versicherung abgeschlossen wird, erhält man eine eVB Nummer, welche einen vorläufigen Versicherungsschutz gewährleistet.
Bei einer Kfz-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der 1. Beitragszahlung. Sobald eine Versicherung abgeschlossen wird, erhält man eine eVB Nummer, welche einen vorläufigen Versicherungsschutz gewährleistet.

Er legt ein konkretes Datum für die Zulassung nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer fest und trägt es in das Antragsformular ein. Oder es wird ein vorläufiger Versicherungsschutz mit der Formulierung „ab Tag der Zulassung“ vereinbart. Hier muss kein konkretes Datum im Antragsformular eingetragen werden. Unabhängig der gewählten Variante ist das Fahrzeug spätestens an dem Tag vorläufig versichert, an dem es zugelassen wird. Dabei beginnt der vorläufige Schutz um 0 Uhr des Tages der Zulassung.

Der vorläufige Versicherungsschutz besteht dabei für alle Fahrten, die unmittelbar mit der Zulassung in Verbindung stehen. Man spricht hierbei offiziell von Zulassungsfahrten. Diese Fahrten müssen entweder im Zulassungsbezirk, oder einem an den Zulassungsbezirk angrenzenden Bezirk stattfinden. Dazu zählen neben der eigentlichen Fahrt zur Zulassungstelle, auch die Fahrt zur Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung. Auch die Fahrt nach von der Zulassungsstelle zurück, ist in der vorläufigen Deckung mit eingeschlossen. Damit solche Fahrten versichert sind, ist es allerdings grundsätzlich vorgeschrieben, dass ein KFZ-Kennzeichen vorab zugeteilt wurde. Das KFZ-Kennzeichen muss sich am Fahrzeug befinden und korrekt befestigt sein. Dann ist dieses für Zulassungsfahrten auch ohne amtliche Stempel gültig, und es besteht vorläufiger Versicherungsschutz.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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