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Die Kostenminderungspflicht

Um was geht es bei der Kostenminderungspflicht?

Kostenminderungspflicht und Schadensminderungspflicht
Kostenminderungs- und Schadensminderungspflicht. Bei der Entstehung und der Abwicklung eines Schadens ist der Geschädigte dazu gehalten, den Schaden und die dadurch entstehenden Kosten für den Schädiger so gering wie möglich zu halten.  Hieraus ergeben sich bei der Regulierung häufig schwierige  Konflikte bei der Abwägung. Symbolfoto: Baramee / Bigstock

Die Kostenminderungspflicht betrifft praktisch alle Versicherungsarten und ist in der Idee begründet, dass eine Versicherung dazu da sein soll, Risiken abzudecken. Hinter dieser Pflicht, die übrigens sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch die Versicherung selbst gilt steht folgende Idee: Faire Geschäftspraktiken und angemessene Beiträge sollen auf dem Versicherungsmarkt vorherrschend sein. Deshalb sollen Versicherungsnehmer, die einen Schaden geltend machen, darauf achten bei der Reduzierung der Schadenssumme mitzuwirken. Juristisch basiert der Begriff der Schadensminderungspflicht auf der Regelung des § 82 VVG. Der Versicherungsnehmer soll „[…] nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens […] sorgen.“

Diese Kostenminderungspflicht lässt sich anhand einiger Beispiele konkretisieren. Diese verdeutlichen das Prinzip, dass die Versicherung nur den entstandenen Schaden abdeckt und der Versicherungsnehmer keinen unangemessenen Vorteil haben soll (wie beispielsweise den Ersatz eines versicherten Gegenstandes durch einen mehrere Preisstufen teureren).

Auslandsreisekranken- bzw. Rücktransportversicherung: Erstattung notwendiger Kosten

In den Geschäftsbedingungen der Auslandsreisekranken– bzw. Rücktransportversicherung wird von den Versicherungsgesellschaften darauf hingewiesen, dass lediglich ein medizinisch notwendiger Rücktransport erstattet wird. Ist also eine ähnliche oder gleiche medizinische Versorgungsqualität im Zielland gegeben, so besteht kein Anspruch auf einen sehr kostenintensiven Rücktransport. Hier würde die meist kombiniert angebotene Versicherung ggf. die Mehrkosten der Behandlung in einem „teureren“ Land ersetzen. Damit soll vermieden werden, dass die übrigen Versicherungsnehmer für einen Versicherten zahlen müssen, der lediglich aus Bequemlichkeits- und Komfortgründen einen Rücktransport im Ambulanzjet dem eigentlich sinnvollen Verkehrsmittel vorzieht. Eine Tageszeitung aus dem Süden Deutschlands berichtete kürzlich von einem Versicherten, der einen angebotenen Rücktransport in der Economy Class abgelehnt hatte und stattdessen Business Class fliegen wollte. Ohne dass dafür aus medizinischer Sicht eine Notwendigkeit dafür gegeben war. Er verklagte die Versicherung auf Zahlung des hohen Flugpreises und verlor.

Durch dieses Beispiel wird noch klarer, dass sich die Versicherung um einen Schadensausgleich bzw. Zahlung tatsächlicher Kosten kümmert und nicht etwa um Ausgaben, die dem persönlichen Komfort und Wohlbefinden des Versicherten dienen. In eine ähnliche Richtung weist auch die Klausel, dass die von der Versicherung organisierten Leistungen Vorrang vor möglicherweise selbst organisierten, teureren Varianten haben.

Mietwagen oder Nutzungsausfall? Oft gibt es Streit um die Kostenminderungspflicht

Die Kostenminderungspflicht ist insbesondere auch bei Autounfällen mit einem schweren Sachschaden ein beinahe permanenter Zankapfel. Dauert die Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten beispielsweise mehrere Tage, so kann er vom Unfallverursacher einen Schadensersatz für die Nicht-Nutzbarkeit seines Fahrzeuges verlangen. Hierbei kommt es immer wieder zu Differenzen, ob denn ein pauschaler Tagessatz für die Reparaturdauer des Fahrzeuges anzuwenden wäre oder ob der Geschädigte einen Mietwagen anmieten kann. Fährt er – beispielsweise werktags – nur sehr wenige Kilometer, dann ist eine Mietwagen-Inanspruchnahme möglicherweise überzogen.

Schadensminderungsobliegenheit
Schadensminderungsobliegenheit im Versicherungsrecht. Symbolfoto: ginasanders / Bigstock

Der Geschädigte kommt seiner Kostenminderungspflicht nicht nach, wenn er einen Mietwagen mietet, obwohl die paar Kilometer auch per Bus, Bahn oder Taxi zurückgelegt werden können. Hier kommen auch immer wieder Abwägungsfragen zum tragen. Zudem war bis vor etwa zehn Jahren die Abrechnungspraxis von Autovermietungen strittig: Diese berechneten in der Regel für einen Unfallersatzwagen höhere Mietpreise, als im Normaltarif berechnet wurden. Dieser weit verbreiteten Praxis schob der Bundesgerichtshof mittlerweile einen Riegel vor: Ein Zuschlag wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Unfallersatzwagentarif besondere zusätzliche Leistungen enthalten würde. Ansonsten wäre der Preiszuschlag unangemessen. Damit wird das Kostenminderungsprinzip nunmehr höchstrichterlich bestätigt.

Freiwillige, erweiterte Kostenminderungspflicht und Einfluss auf die KFZ-Versicherung

Neben der bei praktisch allen Versicherungen üblichen Kostenminderungspflicht gibt es diese in einer noch strengeren Form – führt dann aber auch zu Rabattierungen der Prämien. In der KFZ-Versicherung gibt es Sondertarife mit sogenannter Werkstattbindung. Diese sollen die Kosten für den Versicherer – und damit auch die Prämien für den Fahrzeughalter – dadurch reduzieren, dass sich der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichten nur bestimmte Werkstätten zu beauftragen. Diese schließen einen Rahmenvertrag mit dem Versicherer und gewähren ihrerseits erhebliche Nachlässe beispielsweise bei den Verrechnungspreisen pro Arbeitsstunde. Die Werkstattbindung kann bei KFZ-Versicherungen vereinbart werden. Sie ist aber entsprechend einem Urteil des Bundesgerichtshofes keine Voraussetzung dafür, dass ein Verkäufer eines Fahrzeuges die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche erfüllen muss. Deshalb gilt: Freiwillige Vereinbarung mit der KFZ-Versicherung ist möglich, Einschränkung von gesetzlichen Kundenrechten gegenüber einem Autoverkäufer ist höchstrichterlich abgewiesen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kostenminderungspflicht ein wesentliches und stabilisierendes Element der Versicherungswirtschaft darstellt.

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