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Betriebshaftpflichtversicherung – Begriff des „Schadensereignisses“

LG Saarbrücken, Az: 14 O 322/12, Urteil vom 09.09.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen einer Schadensersatzforderung der Firma … gemäß Anspruchsbegründung vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit 2 O 71/12 LG Mainz (Anlage K 11, Bl. 23ff. GA) aufgrund des Schadensfalles in dem Objekt „…“ in Mainz bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar in Bezug auf folgende dort genannten Positionen:

Betriebshaftpflichtversicherung - Begriff des "Schadensereignisses"
Symbolfoto: Inked Pixels / Bigstock

– Ziff. II Pos. 2: Grundierungsmittel, Rechnung der Firma … vom 2. August 2007,

– Ziff. II Pos. 3: Nacharbeiten der Klägerin, Tageslohnzettel-Aufmaß vom 3. August 2007,

– Ziff. II Pos. 4: Brunnenschaum, Rechnung der Firma … vom 25. September 2007,

– Ziff. II, Pos. 6: Rechtsanwaltskosten, Rechnung der Rechtsanwälte … vom 8. Januar 2008,

– Ziff. II, Pos. 7: Reinigungsmittel, Rechnung der Firma … vom 28. Januar 2008,

– Ziff. II, Pos. 8: Reinigungsmittel, Rechnung der Firma … vom 29. Januar 2008,

– Ziff. II, Pos. 9: Nacharbeiten Reinigungsversuche, Tageslohnzettel-Aufmaß vom 29. Januar 2008,

– Ziff. II, Pos. 10: Austausch defekter Motoren, Rechnung der Firma … vom 5. März 2008,

– Ziff. II, Pos. 11: Instandsetzung RWA-Anlage, Rechnung der Firma … vom 19. Mai 2008,

– Ziff. II, Pos 12: Störungsbeseitigung an der RWA-Zentrale, Rechnung der Firma … vom 3. Juni 2008,

– Ziff. II, Pos. 14: Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens gemäß Aufstellung Anlage K25 zur Anspruchsbegründung vom 28. Sept. 2011,

– Ziff. II, Pos. 16: Austausch defekter Motoren, Rechnung der Firma … vom 6. Februar 2009,

– Ziff. II, Pos. 17: Instandsetzung RWA-Anlage, Rechnung der Firma … vom 24. März 2009,

– Ziff. II, Pos. 18: Reinigung, Rechnung der Firma … vom 29. Juni 2009,

– Ziff. II, Pos. 20: Sachverständigenkosten aufgrund von „Verschmutzungen im Freizeitbad“, Rechnung … vom 29. Juni 2009,

– Ziff. II, Pos. 22: Hubarbeitsbühne, Rechnung Firma … vom 1. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 23: Installationsarbeiten, Rechnung Firma … vom 13. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 24: Hubarbeitsbühne und Sonderreinigung, Rechnung Firma … vom 13. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 25: Reinigung, Rechnung Firma … vom 13. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 26: Reinigung, Rechnung Firma … vom 14. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 27: Fliesensockel, Rechnung Firma … vom 14. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 30: Überprüfung RWA-Anlage, Rechnung Firma … vom 22. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 31: Renovierungsanstrich, Rechnung Firma … vom 31. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos. 32: Drahtbürste u.a., Rechnung Firma … vom 31. Juli 2009,

– Ziff. II, Pos 35: Instandsetzung defekter Stellmotoren der RWA, Rechnung Firma … vom 6. August 2009,

– Ziff. II, Pos. 39: Maler- und Putzarbeiten, Rechnung Firma … vom 17. September 2009,

– Ziff. II, Pos. 42: Rechtsanwaltskosten, Rechnung der Rechtsanwälte … vom 7. Dezember 2009,

– Ziff. II, Pos. 43: Rechtsanwaltskosten, Rechnung der Rechtsanwälte … vom 6. Januar 2009,

– Ziff. II, Pos. 45: Austausch defekter Zahnstangenantriebe, Rechnung Firma … vom 25. August 2010,

– Ziff. II, Pos. 48: Sachverständigenkosten betreffend „diverse Anätzstellen auf Glasoberflächen“, Rechnung … vom 9. Oktober 2010,

– Ziff. II, Pos. 49: Hubarbeitsbühne, Rechnung Firma … vom 11. Oktober 2010,

– Ziff. II, Pos. 50: Rodungs- und Pflanzarbeiten, Rechnung Firma … vom 19. Oktober 2010,

– Ziff. II, Pos. 51: Glasreinigung, Rechnung Firma … vom 31. November 2010,

– Ziff. III, Pos. 1: Außenlautsprecher, Angebot Firma … vom 4. September 2009,

– Ziff. III, Pos. 2: Austausch von Isolierglasscheiben, Angebot Firma … vom 29. Oktober 2010,

– Ziff. III, Pos. 3: Renovierungsanstrich, Angebot Firma … vom 22. Februar 2011.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: 273.587,- Euro.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer zwischen den Parteien vormals bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches Industriebauverkleidungen liefert und vor Ort montiert. Sie unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2001 und bis zu dessen Kündigung mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine Betriebshaftpflichtversicherung (auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 14ff. GA) und der Allgemeinen Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung (BB-Betriebshaftpflicht, Bl. 11ff. GA). Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 231ff. GA; letzter Nachtrag Nr. … Bl. 79 GA) lautet die Risikobeschreibung des versicherten Betriebes „Zuschneidung von Metallerzeugnissen sowie Verkleidung von Hallen, Lagern oder sonstigen Bauten“ (Bl. 79, 236 GA). Die Deckungssummen in der Betriebshaftpflichtversicherung betragen 1.533.875,64 Euro für Personenschäden, 1.022.583,76 Euro für Sachschäden und 51.129,19 Euro für Vermögensschäden. Der Vertrag wurde der Klägerin durch den Versicherungsmakler „…“ vermittelt, der bei der Beklagten mit Telefax vom 7. August 2000 (Bl. 9) unter Beifügung einer Betriebsbeschreibung (Bl. 10 GA) um ein entsprechendes Angebot gebeten hatte.

Mit Nachunternehmervertrag vom 3./5. Mai 2003 (Bl. 87ff. GA) wurde die Klägerin von einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus der Bauunternehmung … sowie einem Planungsbüro, im Rahmen des Projekts „…“ in … mit der Dacheindeckung des Gebäudes beauftragt (Bl. 88ff. GA). Zu den Werkleistungen der Klägerin zählte u.a. das Schließen des Gebäudes nach oben im Dachbereich, mit sog. „KAL-Zip“-Material (Bl. 226, 229ff. GA). Die Arbeiten wurden im August 2004 abgenommen (Bl. 24, 287ff. GA). Mit Schreiben vom 26. November 2004 (Bl. 17 GA) rügte die Firma … unter Bezugnahme auf eine „Mängelanzeige gem. VOB B § 13 Nr. 5 vom 4. November 2004“, dass „das Dach nach wie vor undicht“ sei. Weiter heißt es: „Mittlerweile ist ein erheblicher Schaden durch Verfärbungen an den Böden und Mobiliar entstanden, ferner wurde die Türelektronik in Mitleidenschaft gezogen. …“. Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 (Bl. 18 GA) teilte die Firma … der Klägerin unter Bezugnahme auf „den früher geführten Schriftverkehr wegen der festgestellten Undichtigkeit am Dach“ mit, dass der obere Anschluss des Thermendaches … unsachgemäß ausgeführt“ sei und dass die „gesamte Dämmung im Dachbereich nass“ sei. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Firma … vom 24. Mai 2006 (Bl. 19 GA) wurde die Klägerin aufgefordert, sich an der Einholung eines Schiedsgutachtens zur Klärung von Ursache und Folgen der Mängel zu beteiligen. Daraufhin meldete die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2006 (Bl. 97 GA) der Beklagten „vorsorglich“ einen Schaden zum BV … … an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 (Bl. 98) teilte sie der Bekl. mit, dass der Kl. der Schaden erstmals am 17. Januar 2006 von der Firma … mitgeteilt worden sei. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Mainz seit dem 20. Juli 2006 anhängigen selbständigen Beweisverfahrens wurde der Klägerin unter dem 19. Dezember 2007 der Streit verkündet. Im Rahmen der Begründung (Bl. 112 GA) heißt es u.a.: „Nach Inbetriebnahme des Bades in 2004 wurden Ende 2005/Anfang 2006 Feuchteschäden am Dach des Freizeitbades festgestellt“. Die Beklagte, die aufgrund einer Mitteilung des Maklers der Klägerin von der Existenz des Verfahrens Kenntnis hatte, wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2008 von der Streitverkündung unterrichtet (Bl. 107). In der Folgezeit erfolgte Schriftverkehr zwischen den Parteien über den Grund und den Umfang der Eintrittspflicht der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 (Bl. 32 GA) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. folgendes mit: „… halten wir der Ordnung halber zunächst noch einmal fest, dass sich – soweit es hier um Folgeschäden geht – der Anspruchsteller deswegen mit uns auseinanderzusetzen hat. … Allerdings haben wir Herrn RA … bereits am 10. August 2009 unsere ablehnende Position dem Grunde und auch der Höhe nach bekannt gegeben und auf den Klageweg verwiesen. … Sollte der … eine Klage wegen Folgeschäden zugehen, bitten wir die … um umgehende Zusendung, da uns die Prozessführungsbefugnis und die Wahl des Anwaltsbüros obliegt“.

Die Klägerin wird zwischenzeitlich aufgrund eines Mahnbescheides vom 27. April 2011 und anschließender Klage vom 28. September 2011 von der Firma … auf Zahlung eines Betrages von 388.074,06 Euro Anspruch genommen (Anspruchsbegründung, Bl. 24ff. GA). Gegenstand der Klage sind Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf die Undichtigkeit des Daches und Ansprüche auf Ersatz der durch den Wasser- und Feuchtigkeitseintritt entstandenen (weiteren) Schäden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Bl. 33 GA) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass „mit Blick auf den Deckungsschutz für die mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche nicht unerhebliche Bedenken“ bestünden. Eine daraufhin ergangene Aufforderung an die Beklagte, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bedingungsgemäß Versicherungsschutz wegen der Inanspruchnahme auf Ersatz von Mangelfolgeschäden zu gewähren. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien vom versicherten Risiko erfasst, denn die Dacheindeckung falle unter die Betriebsbeschreibung des Versicherungsscheins, die im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Antrag zu lesen sei, und der Versicherungsfall sei auch im zeitlichen Deckungsbereich der Versicherung eingetreten. Die gegenständlichen Schäden seien bereits im Jahre 2004 gegenüber der Klägerin gerügt worden (s. auch Mängelanzeige vom 18. Juni 2004, Bl. 186 GA). Bei sämtlichen in der gegen sie gerichteten Klage geltend gemachten „Mangelfolgekosten“ (Ziff. II und III der Anspruchsbegründung der Firma … vom 28. September 2011, Bl. 23ff. GA) in Höhe von 341.984,89 Euro handele es sich um ersatzfähige Sachschäden oder daraus resultierende Vermögensfolgeschäden.

Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 202, 227 GA):

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen deren Inanspruchnahme durch die Firma … auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus dem Nachunternehmervertrag vom 3./5. September 2003 bezüglich des Bauprojekts … in … bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungspolice Nr. …, zu leisten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen deren personalen Inanspruchnahme durch die Firma … auf Feststellung von Mängeln und Mangelfolgeschäden und deren Ersatz (Selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Mainz – Az. 2 OH 20/06 – sowie Schadensersatzklage vor dem Landgericht Mainz – Az. 2 O 71/12) Rechtsschutz aufgrund des Vertrages über die Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungspolice Nr. …, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (Bl. 58, 227 GA), die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. In der Sache vertritt sie die Ansicht, dass der streitgegenständliche Vorfall nicht vom versicherten Risiko erfasst werde. Die Dacheindeckung, insbes. das Verlegen einer Dampfsperre, falle nicht unter die Risikobeschreibung „Zuschneiden von Metallerzeugnissen sowie Verkleidung von Hallen, Lagern oder sonstigen Bauten“, und der Versicherungsfall sei auch nicht im zeitlichen Deckungsbereich der Versicherung eingetreten, da die jetzt geltend gemachten Schäden nicht vor Beendigung des Versicherungsvertrages am 1. Juli 2005 eingetreten seien. Die erstmalige Mängelanzeige der Firma … vom 26. November 2004 betreffe keine versicherten Mangelfolgeschäden, sondern nicht versicherte Mängel der Werkleistung. Zahlreiche der geltend gemachten Schadenspositionen seien durch den Ausschluss für Erfüllungsschäden (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB) ohnehin vom Versicherungsschutz ausgenommen bzw. sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit versicherten Sachschäden entstanden seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig:

1.

Das Landgericht Saarbrücken ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. Danach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der besondere Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG steht auch der Beklagten als juristischer Person offen. Eine Beschränkung nur auf natürliche Personen, wie sie die Beklagte sieht, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen – zum „Wohnsitz“ juristischer Personen s. Artikel 60 Abs. 1 EuGVVO – und war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt (Looschelders, in: MünchKomm-VVG, 1. Aufl., § 215 VVG Rn. 6; Rixecker, in: Römer/Langheid, 3. Aufl., § 215 Rn. 2). In zeitlicher Hinsicht folgt die Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631); danach findet die Vorschrift auf alle Klagen Anwendung, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2008 erhoben wurden ohne Rücksicht darauf, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen oder der Versicherungsfall eingetreten ist (Saarl. OLG, Beschl. v. 23. September 2008 – 5 W 220/08-83, VersR 2008, 1337, m.w.N.).

2.

Soweit die Klägerin – in Form der zuletzt gestellten Klageanträge – gegenüber der Beklagten Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung begehrt, hat sie zulässigerweise Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben:

a)

Im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer kann der Versicherungsnehmer, solange der Versicherer seine Eintrittspflicht nicht anerkannt hat, grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer, im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1980 – IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76 = VersR 1981, 173; Schneider, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 24 Rn. 20). Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist bereits dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer von dem Dritten in Anspruch genommen wird und der Versicherer seine Eintrittspflicht abgelehnt hat (RGZ 135, 368; BGH, Urt. v. 12. Januar 1960 – II ZR 249/68, VersR 1961, 121; Prölss/Martin/Lücke, VVG 28. Aufl., § 100 Rn. 20).

b)

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

aa)

Der auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 neu gefasste, zuletzt gestellte Klageantrag (Bl. 202 GA) ist nach zutreffendem Verständnis einheitlich dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die Feststellung begehrt, dass die Beklagte der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für deren Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Firma … wegen der in der Anspruchsbegründung vom 11. Oktober 2012 (Bl. 23ff. GA) genannten „Mängelfolgekosten“ beansprucht. Soweit die wörtliche Formulierung des Klageantrages hierbei nach wie vor differenziert zwischen der Gewährung von Versicherungsschutz einerseits für die Inanspruchnahme auf Ersatz von Mangelfolgeschäden (Ziff. 1 des Klageantrages) und andererseits für die Inanspruchnahme auf Feststellung von Mängeln und Mangelfolgeschäden und deren Ersatz vor dem Landgericht Mainz (Ziff. 2 des Klageantrages), liegt darin eine entbehrliche Präzisierung, die in der Sache von dem Anliegen, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu erhalten, erfasst wird. In gleicher Weise waren auch die von der Klägerin zunächst angekündigten, sodann fallen gelassenen weiteren Anträge Ziff. 3 und 4 aus der Klageschrift, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betrafen, entbehrlich. Denn im Rahmen der Feststellungsklage entscheidet das Gericht einheitlich darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen einzelner Haftpflichtforderungen bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1980 – IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76), und zum Umfang dieses Versicherungsschutzes zählen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 VVG auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten ist. Das begründet die Verpflichtung des Versicherers, im Zivilverfahren sämtliche Kosten sowohl des Versicherungsnehmers als auch des klagenden Dritten zu übernehmen (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG 3. Aufl., § 101 Rn. 3) und erfasst auch die Kosten eines der gerichtlichen Inanspruchnahme vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, die zu denen des nachfolgenden Rechtsstreits in der Hauptsache gehören (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 – VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 1552).

bb)

In Bezug auf den zuletzt gestellten Klageantrag verfügt die Klägerin auch über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Nachdem die Klägerin einen möglichen Versicherungsfall bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2006 (Bl. 97 GA) der Beklagten angezeigt hatte, hat sich die Beklagte – und zwar über mehrere Jahre hinweg – nicht eindeutig zu ihrer Eintrittspflicht geäußert, wozu sie indes nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 – IV ZR 149/03, BGHZ 171, 56 = VersR 2007, 1116). Zuletzt hat sie mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Bl. 33 GA) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass „mit Blick auf den Deckungsschutz für die mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche nicht unerhebliche Bedenken“ bestünden und eine daraufhin ergangene Aufforderung, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, unbeantwortet gelassen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin jetzt ein rechtliches Interesse daran, die Eintrittspflicht der Beklagten gerichtlich klären zu lassen.

II.

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang auch begründet. Die Beklagte ist aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages Nr. … verpflichtet, der Klägerin wegen der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderung der Firma … in Bezug auf die im Tenor aufgeführten Schadenspositionen bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

1.

Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Firma … zu gewähren, folgt aus dem Leistungsversprechen der Beklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Gemäß § 1 Nr. 1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 14ff. GA) gewährt die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass dieser wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, dass einen versicherten Schaden (Personen- oder Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Versicherungsfall im Sinne des Vertrages gilt dabei das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (§ 5 Nr. 1 AHB).

Dieser Versicherungsfall ist hier eingetreten:

a)

Gegenüber der Klägerin werden von Seiten eines Dritten – der Firma … – Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die zwischenzeitlich Gegenstand eines vor dem Landgericht in Mainz geführten Rechtsstreites sind (Az. 2 O 71/12) und die daraus resultieren sollen, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nachunternehmerin von ihr geschuldete Leistungen am Objekt „…“ gemäß Auftrag vom 5. September 2003 (Bl. 87ff. GA) fehlerhaft erbracht und dadurch Schäden an fremden Rechtsgütern verursacht haben soll. Die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, die ausweislich der Anspruchsbegründung der Firma … in dem vorgenannten Rechtsstreit (Bl. 23ff. GA) zuvörderst auf § 13 Nr. 7 VOB/B gestützt werden, unterfallen als Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts dem Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebshaftpflichtversicherung. Denn zu den vom Versicherungsschutz erfassten Ansprüchen zählen nicht nur außervertragliche, sondern auch vertragliche Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die ihre Ursache in einer nicht gehörigen Vertragserfüllung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine nicht vorhersehbare, über das reine Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1964 – II ZR 86/61, NJW 1964, 1025; Urt. v. 28. November 1966 – VII ZR 79/65, VersR 1967, 160).

b)

Ob bzw. inwieweit die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Haftpflichtansprüche in der Sache begründet sind, ist im vorliegenden Deckungsprozess nicht zu entscheiden (Trennungsprinzip; vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2001 – IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103). Denn der Versicherer schuldet nach dem Vertrag nicht nur die Freistellung von begründeten Ansprüchen, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche (vgl. § 100 VVG). Deshalb genügt es, dass der von einem Dritten erhobene Anspruch mit einem unter den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis begründet wird; ob der Anspruch berechtigt ist, kann im Deckungsprozess dahingestellt bleiben jedenfalls solange – wie hier – keine für den Deckungsprozess Bindungswirkung entfaltende Tatsachenfeststellungen aus einem Haftpflichtprozess vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769; OLG Hamm, RuS 2007, 152; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 100 Rn. 16).

2.

Die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Haftpflichtansprüche aufgrund fehlerhafter Leistungen am Objekt „…“ unterfallen auch der versicherten Betriebstätigkeit und zählen daher zum versicherten Risiko des Vertrages:

a)

Gemäß § 1 Nr. 2 AHB erstreckt sich der Umfang des Versicherungsschutzes der hier streitgegenständlichen Betriebshaftpflichtversicherung auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (sog. Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr; vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1987 – IVa ZR 140/86, VersR 1987, 1181). Ergänzend verweist § 1 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung (BB-Betriebshaftpflicht, Bl. 11ff. GA) wegen des „Betriebscharakters“ auf die Position „Betriebsbeschreibung“ in der Vertragsübersicht, und stellt § 2 Nr. 1 BB-Betriebshaftpflicht klar, dass durch den Vertrag im Rahmen der AHB und der BB-Betriebshaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus § 1 ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten versichert ist. Was hiernach zum „versicherten Risiko“ des Vertrages zählt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln; dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu verfahren (Schneider, in: Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Nr. 3 AHB 2008 Rn. 4). Es ist also danach zu fragen, wie ein verständiger Versicherungsnehmer die vertragliche Regelung verstehen durfte (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2003 – IV ZR 85/02, VersR 2003, 728). Dabei kann zur Erhellung der Angaben im Versicherungsschein auch auf den zugrunde liegenden Antrag und ggf. weitere, außerhalb des Vertrages liegende, von den Parteien zugrunde gelegten Umstände zurückzugreifen sein (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl., § 133 Rn. 14ff.). Allgemein gilt, dass in den Schutzbereich des versicherten Risikos einer Betriebshaftpflichtversicherung alle Tätigkeiten fallen, die in innerem ursächlichem Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1987 – IVa ZR 140/86, VersR 1987, 1181). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der seine berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit gegen Haftpflichtrisiken versichert, mit seinem Versicherungsantrag regelmäßig zum Ausdruck bringen will, dass nicht ein bestimmtes Berufsbild oder Betriebsmodell unabhängig von seiner tatsächlichen Ausgestaltung versichert werden soll, sondern seine gewöhnliche Tätigkeit bzw. sein realer Betrieb (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2010, 1589).

b)

Danach ist die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin – im Rahmen ihres Betriebes erbrachte Werklohnarbeiten zur Dacheindeckung in Form einer Aluminium-KAL-ZIP-Warmdachkonstruktion – Gegenstand des versicherten Risikos des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin am 30. Juli 2013 überreichten technischen Beschreibung handelt es sich bei der – im vorliegenden Fall verbauten – KAL-ZIP-Konstruktion um eine „ausgereifte Weiterentwicklung des handwerklich gefertigten Stehfalzdaches in ein industriell vorproduziertes, schnell montierbares Dach- und Wandsystem“. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins wurde der Betrieb der Klägerin hier beschrieben mit „Zuschneidung von Metallerzeugnissen sowie die Verkleidung von Hallen, Lagern oder sonstigen Bauten“ (Bl. 79 GA). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Lage der Klägerin kann diese Beschreibung nur dahin verstehen, dass hiervon insbesondere auch Dacheindeckungsmaßnahmen wie die hier streitgegenständliche erfasst werden sollten. Er wird dabei auch – entgegen der Beklagten – nicht zwischen bloßen Maßnahmen der Metallverkleidung und weiteren, damit typischerweise im Zusammenhang stehenden Abdichtungsmaßnahmen (hier: Einbringung einer Dampfsperre) unterscheiden, sondern die von ihm erbrachte Leistung einheitlich vom Versicherungsschutz erfasst sehen. Dies gilt zumal der Beklagten bei Abfrage des auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Angebotes durch das von der Klägerin beauftragte Maklerbüro das Tätigkeitsfeld der Klägerin gemäß Telefax-Schreiben vom 4. August 2000 (Bl. 9 GA) mitgeteilt worden und hierbei auch darauf hingewiesen worden war, dass die Klägerin Metallverkleidungen für Dach und Wand erstelle bzw. montiere. Die Klägerin konnte deshalb die in den Versicherungsschein übernommene, von der Beklagten in Kenntnis vorstehender Umstände formulierte Tätigkeitsbeschreibung nur dahin verstehen, dass die dort gewählte Formulierung „Zuschneidung von Metallerzeugnissen sowie die Verkleidung von Hallen, Lagern oder sonstigen Bauten“ auch die hier gegenständliche Dacheindeckungstätigkeit – und zwar in ihrer Gesamtheit – umfasste.

3.

Der streitgegenständliche Versicherungsfall ist auch im zeitlichen Deckungsbereich des Vertrages eingetreten. Das nach den hier verwendeten Versicherungsbedingungen maßgebliche „Schadensereignis“ (§ 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB) lag bereits mit der Abnahme einer von Anfang an mangelbehafteten, die Bildung von Kondenswasser begünstigenden Dacheindeckung vor:

a)

Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Gewährung von Versicherungsschutz, die der Versicherungsnehmer im Deckungsprozess nachzuweisen hat, gehört der Eintritt des Versicherungsfalles während des zeitlichen Deckungsbereichs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769; Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Versicherungsfall im Sinne des Vertrages ist das „Schadensereignis“, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (§ 5 Nr. 1 AHB). Dieses Schadensereignis muss während des versicherten Zeitraumes – hier vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2005 – eingetreten sein, damit Versicherungsschutz besteht. Denn gemäß § 1 Nr. 1 AHB knüpft der Versicherungsschutz daran an, dass das Schadenereignis, das die Haftung auslösen soll, „während der Wirksamkeit der Versicherung“ eingetreten ist. Deshalb kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf an, was unter „Schadenereignis“ im Sinne der vereinbarten Bedingungen zu verstehen ist. Für den Nachweis des Zeitpunktes des Versicherungsfalles sind auch die tatsächlichen Behauptungen des Dritten heranzuziehen. Weiter wird die Art der beanstandeten Mängel regelmäßig Rückschlüsse auf die wahrscheinliche Schadensursache und deren Zeitpunkt zulassen. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße in die Versicherungszeit fallen (BGH, Urt. v. 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769).

b)

Die Frage, welches Ereignis in der Haftpflichtversicherung als den Versicherungsfall auslösendes „Schadensereignis“ im Sinne von § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB anzusehen ist, ist problematisch, wenn – wie hier – Ursache und Folge eines konkreten Schadensereignisses zeitlich auseinanderfallen, der auf einem Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne eines Tuns oder Unterlassens beruhende Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt oder erkennbar zutage tritt (sog. gestreckter Versicherungsfall, vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397). Denn die Klägerin hat die von ihr aufgrund Nachunternehmervertrages vom 3./5. Mai 2003 erbrachten Werkleistungen bis zu deren Abnahme im August 2004 – und damit unstreitig in versicherter Zeit – erbracht, während die aus der mangelhaften Herstellung des Daches resultierenden Schäden erst in der Folgezeit – und möglicherweise sogar erst nach Ablauf des Versicherungsschutzes – erkennbar zutage getreten sind. In der Rechtsprechung ist die Frage, was in derartigen Fällen als „Schadensereignis“ gilt, in der Vergangenheit kontrovers und widersprüchlich beantwortet worden; dabei ist abwechselnd entweder auf das „Ursachenereignis“, d.h. den ursächlichen Verstoß des Versicherungsnehmers, oder auf das „Folgeereignis“, d.h. den Eintritt der realen Verletzung, abgestellt worden (Nachweise bei Littbarski, in: MünchKomm-VVG, § 100 Rn. 113; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 24 Rn. 21). Nicht zuletzt diese Unsicherheiten zeigen, dass die Beantwortung der Frage, welches Ereignis das den Versicherungsfall auslösende Schadensereignis im Sinne der § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB darstellt, stets durch Auslegung des konkreten Bedingungswerkes anhand der Umstände des Einzelfalles erfolgen muss; das ist heute herrschende Ansicht (s. nur Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Diese Auslegung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das maßgebliche Schadensereignis hier im Zeitpunkt der Abnahme einer mangelbehafteten, zur Bildung von Kondenswasser führenden Dacheindeckung eingetreten ist:

aa)

 

Als Allgemeine Versicherungsbedingungen sind § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dabei ist neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der mit der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck für die Auslegung maßgebend (BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 – IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690; Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Demgegenüber kommt der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Entstehungsgeschichte einer Klausel keine maßgebende Bedeutung zu (BGH, Urt. v. 25. September 2002 – IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503). Insbesondere vermögen die in der juristischen Auseinandersetzung verwendeten Begriffe wie „Kausalereignis“ oder „Folgeereignis“, die sich in den Bedingungen nicht finden, das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ebenso wenig zu prägen wie die daran anknüpfenden Theorien, die er ebenfalls nicht kennen wird (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397; Saarl. OLG. a.a.O.).

bb)

Der Versicherungsnehmer, der – wie die Klägerin – eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, geht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 AHB davon aus, dass es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln kann, das auf sein Verhalten zurückzuführen und geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auszulösen (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397; OLG Stuttgart, VersR 2006, 65). Unter dem Schadenereignis wird er daher ein Ereignis verstehen, das die zeitlich spätere Schädigung herbeigeführt hat und geeignet war, den erhobenen Haftpflichtanspruch auszulösen. Ein solches Ereignis wird er nicht allein in einem noch intern gebliebenen Fehlverhalten sehen, sondern erst dann annehmen, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache für die Schädigung und die Schädigungsfolgen setzt (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397; OLG Stuttgart, VersR 2006, 65). Schadensereignis ist damit der äußere – wahrnehmbare, aber nicht notwendigerweise auch schon tatsächlich wahrgenommene – Vorgang, der den Schaden des Dritten unmittelbar herbeiführt, eintreten oder zutage treten lässt (vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Der Versicherungsnehmer entnimmt den Bedingungen aber auch, dass das Schadensereignis ein Vorkommnis ist, das seinerseits Folgen zeitigt: Es soll ersichtlich den in § 1 Nr. 1 AHB ebenfalls genannten Schädigungen bzw. Schäden vorausgehen. Der Versicherungsnehmer wird deshalb davon ausgehen, dass der Schaden, auf dessen Ersatz er in Anspruch genommen wird, im Zeitpunkt des „Schadensereignisses“ noch nicht eingetreten sein soll (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397). Daraus folgt, dass sofern zwischen das den Schadensersatzanspruch begründende ursächliche Verhalten des Versicherungsnehmers und den Eintritt des Schadens ein weiterer äußerer Vorgang tritt, der den Schaden seinerseits unmittelbar herbeiführt oder zumindest zutage treten lässt, der Versicherungsnehmer nach allgemeinem Sprachgebrauch diesen Vorgang als Schadensereignis ansehen wird (Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58).

c)

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das maßgebliche „Schadensereignis“ hier einerseits weder bereits die Herstellung der Dachkonstruktion selbst, noch andererseits erst der erst später von Dritten wahrgenommene Austritt von Wasser und erst recht nicht die noch spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin ist, sondern die zwischen diesen Zeitpunkten liegende Fertigstellung einer mangelbehafteten Dachkonstruktion, die seit dem Zeitpunkt der Abnahme die Bildung von Kondenswasser bedingte, welches in der Folge zu wasserbedingten Schäden an anderen Gegenständen oder Vermögenswerten geführt haben soll (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397: „Schadensereignis“ beim Einbau mangelhafter, in der Folge aufquellender Türzargen ist der Zeitpunkt des – fertiggestellten – Einbaus):

aa)

Das für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Schadensereignis (§ 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB) ist hier in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Klägerin ihre Arbeiten an dem Dach abgeschlossen hatte und das Werk vom Auftraggeber abgenommen wurde, hier ausweislich des Abnahmeprotokolls (Anlage K3 zur Anspruchsbegründung der Firma …, Bl. 287ff.) zwischen dem 2. und 4. August 2004, mithin in versicherter Zeit. Ab diesem Zeitpunkt war das Objekt „…“ mit einer mangelhaften und damit zu Schäden neigenden Dachkonstruktion bedeckt, denn nach dem im Deckungsprozess maßgeblichen, durch das Beweissicherungsgutachten in dem Verfahren LG Mainz 2 OH 20/06 (Bl. 292ff. GA) gestützten Vortrag der geschädigten Firma … wies die von der Klägerin im Rahmen ihres Auftrages eingebrachte Dampfsperre aufgrund fehlerhafter Montage Undichtigkeiten auf, deren ordnungsgemäße Behebung oder Vermeidung die Klägerin durch ihr an den Auftraggeber gerichtetes Angebot zur Abnahme eines vermeintlich ordnungsgemäß fertiggestellten Werkes pflichtwidrig unterlassen hat. Darin aber liegt ihr Schadensersatzansprüche begründendes Fehlverhalten, das zum Eintritt des Versicherungsfalles führt. Denn infolge dieses Fehlverhaltens der Klägerin konnte sich ab dem Zeitpunkt der Abnahme in der Dachkonstruktion Kondenswasser bilden, das in der Folgezeit ausgetreten, dadurch später auch für andere sichtbar geworden ist und so zu den jetzt gegenüber der Klägerin geltend gemachten Folgeschäden geführt hat. Dass die Bildung von Kondenswasser unmittelbar ab Fertigstellung und Abnahme des Werkes und damit in versicherter Zeit eingesetzt hat, folgt schon aus der Natur des geltend gemachten Mangels, wie er im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 20/06 durch den dort tätigen Sachverständigen (Bl. 292ff. GA) festgestellt worden ist und zeigt sich im übrigen auch daran, dass schon die erste Mängelanzeige der Firma … (Bl. 17 GA), in der bereits – untechnisch – „Wassereintritte“ gerügt werden und auf die sich die Geschädigte jetzt zur Begründung ihres Anspruches beruft, zeitnah, nämlich am 26. November 2004 und damit ebenfalls noch in versicherter Zeit erfolgte.

bb)

Nicht für das Schadensereignis maßgeblich ist – entgegen der Beklagten – der Zeitpunkt der Wahrnehmung oder Feststellung von Wasser oder gar der einzelnen dadurch verursachten Schäden. Diese Schadensmanifestation oder Schadensfeststellung stellt nicht das Schadensereignis im Sinne der hier verwendeten Versicherungsbedingungen dar, das begriffsnotwendigerweise (vgl. § 1 Nr. 1 AHB) schon zuvor – hier: mit Fertigstellung der Dachkonstruktion – eingetreten ist (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397). Auf die erste „Manifestation“ des Schadenseintritts (dazu Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 100 Rn. 26; Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 100 Rn. 7) kommt es in anderen Haftpflichtversicherungssparten, beispielsweise der Umwelthaftpflichtversicherung, an, wo nach den üblicherweise verwendeten Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die „nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gem. Ziff. 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer“ abgestellt wird. Diese abweichende Definition des Versicherungsfalles ist hier jedoch nicht maßgeblich. Der Einwand der Beklagten, die geltend gemachten „Schäden“ seien erst nach dem 1. Juli 2005 eingetreten (Bl. 72 GA) mag daher in der Sache zutreffen, ist jedoch unbeachtlich, da es für die Eintrittspflicht der Beklagten nach § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB allein auf den – dem Schadenseintritt und dessen Feststellung vorausgegangenen – Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles „Schadensereignis“ ankommt.

cc)

Erst recht nicht maßgeblich ist der – noch viel spätere – Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses und der infolgedessen eingetretenen Schäden ab dem Jahre 2006. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen kommt es nur bei solchen Haftpflichtversicherungen an, die – anders als die hier verwendeten § 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 AHB – dem sog. „claims-made-Prinzip“ (dazu Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 100 Rn. 26; Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 100 Rn. 8) folgen.

dd)

Ist nach dem Ergebnis der Auslegung mithin im Streitfall die Fertigstellung der Dachkonstruktion – im August 2004 – anzuknüpfen, so ist das Schadensereignis in versicherter Zeit eingetreten.

4.

Allerdings hat die Beklagte Versicherungsschutz nur wegen eines Teils der gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu gewähren.

a)

Für den Umfang des Versicherungsschutzes gelten nach den vertraglichen Bestimmungen hier folgende Grundsätze:

aa)

Gemäß § 1 Nr. 1 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auf die Folgen von Schadensereignissen, die den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatten. In beiden Fällen umfasst die Verpflichtung zum Ersatz alle Folgen der Verletzung und damit neben dem eigentlichen Personen- oder Sachschaden auch alle unmittelbar oder mittelbar hervorgerufenen Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden; vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 – II ZR 115/62, BGHZ 43, 42; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 24 Rn. 28ff.). Darüber hinaus sind durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gemäß § 5.1 BB-Betriebshaftpflicht auch (reine) Vermögensschäden, d.h. solche, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind (§ 1 Nr. 3 AHB), in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgenommen hiervon sollen gemäß § 5.1.1.1 BB-Betriebshaftpflicht allerdings solche Schäden sein, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen (zur Wirksamkeit einer solchen Klausel – kritisch – Saarl. OLG, Urt. v. 29. November 1995 – 5 U 300/95-20, NJW-RR 1996, 477 = VersR 1996, 1356, dort insoweit nicht abgedruckt).

bb)

Nicht zum Gegenstand der Haftpflichtversicherung zählt gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB allerdings „die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (…), und zwar auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt“. Die Ausschlussklausel (BGH, Urt. v. 21. September 1983 – IVa ZR 154/81, VersR 1983, 1169) schließt diejenigen vertraglichen Schadenersatzansprüche vom Versicherungsschutz aus, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 – II ZR 4/56, BGHZ 23, 349, 351). Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind; das gilt insbesondere auch für Kosten, die lediglich der Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes dienen (BGH, Beschl. v. 29. September 2004 – IV ZR 162/02, NJW-RR 2004, 1675; Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Vom Ausschluss unberührt bleiben dagegen solche Haftpflichtansprüche, die einen Schaden zum Gegenstand haben, der über das unmittelbare Erfüllungsinteresse hinausgeht nämlich für den Gläubiger eine zusätzliche Einbuße über die Beeinträchtigung dieses Erfüllungsinteresses hinaus bedeutet (BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 – II ZR 4/56, BGHZ 23, 349, 351); ob der Schaden durch Verstoß gegen eine vertragliche Hauptpflicht oder durch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht entstanden ist, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 20.. September 1962 – II ZR 171/61, VersR 1962, 1049 = NJW 1962, 2106). Die Unterscheidung zwischen den (nicht deckungspflichtigen) Ansprüchen auf Ersatz des Erfüllungsinteresses und den (deckungspflichtigen) Ansprüchen auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens gilt nämlich ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsgrundlage im Einzelfall für die letzteren besteht (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Nr. 1 AHB 2008 Rn. 51).

cc)

Eine Einschränkung erfährt § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB außerdem durch die in § 6.4 BB-Betriebshaftpflicht vereinbarte „Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel“ (dazu BGH, Beschl. v. 16. Juni 2010 – IV ZR 92/09, RuS 2011, 284; von Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 26 Rn. 177). Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf „Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewandt werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, oder wenn sie lediglich die Mängelbeseitigung an der Werkleistung selbst betreffen. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Die darin liegende Erweiterung des Versicherungsschutzes führt nach dem für die Auslegung der Klausel maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis (BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 – IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690) dazu, dass sämtliche Mängelbeseitigungsnebenkosten versichert sind, solange nur ein Folgeschaden eingetreten ist und dieser eine Mängelbeseitigung erforderlich macht (BGH, Urt. v. 20. November 1990 – IV ZR 229/89, VersR 1991, 293; von Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 26 Rn. 178; vgl. auch Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes:

aa)

Für die unter Ziff. I der Anspruchsbegründung der Firma … vom 28. September 2011 (Bl. 23ff. GA) ausdrücklich als solche bezeichneten „Mangelbeseitigungskosten“ besteht kein Versicherungsschutz, da diese schon nach eigener Darstellung der Klägerin dem Erfüllungsinteresse zuzurechnen sind, nämlich Aufwendungen zur Herstellung eines mangelfreien Werkes darstellen und damit das unmittelbare Interesse der Geschädigten an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 2011 – IV ZR 170/10, VersR 2012, 96). Sie sind gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen und werden dementsprechend von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

bb)

Auch die in der Anspruchsbegründung unter Ziff. II und III genannten „Mangelfolgekosten“ sind nicht ausnahmslos ersatzfähig. Zwar sollen sie nach dem – für den Deckungsprozess maßgeblichen – Vortrag der geschädigten Firma … im Haftpflichtprozess sämtlich auf den mangelbedingten Wasser- und Feuchteeintritt zurückgehen (Bl. 25Rs. GA). Entgegen der Klägerin kommt es für den Umfang des Versicherungsschutzes jedoch nicht allein darauf an, ob es sich werkvertraglich um einen Mangelfolgeschaden handelt; vielmehr ist die Frage, welche Schäden als Erfüllungsschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, unabhängig davon unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, Urt. v. 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29; Beschl. v. 29. September 2004 – IV ZR 162/02, VersR 2005, 110). Dabei ist, weil keine für den Deckungsprozess Bindungswirkung entfaltende Tatsachenfeststellungen aus einem Haftpflichtprozess vorliegen, bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte der Klägerin Deckungsschutz für eine Inanspruchnahme durch die geschädigte Firma … zu gewähren hat, auf deren Begründung des Anspruches abzustellen (OLG Hamm RuS 2007, 152).

Im Einzelnen (alle Beträge sind Netto-Beträge):

(1)

Nicht unter den Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrages fallen diejenigen Kosten aus oder im Zusammenhang mit Maßnahmen, die ausschließlich der Mängelbeseitigung am klägerischen Werk dienen. Diese zählen zum nicht versicherten Erfüllungsinteresse (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB), weil dadurch die Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes herbeigeführt werden soll (BGH, Urt. v. 29. September 2004 – IV ZR 162/02, NJW-RR 2004, 1675). Solche (reinen) Mängelbeseitigungskosten sind, wie die Beklagte zu Recht einwendet, die Aufwendungen zur Überprüfung von Dachanschluss und Abdichtung durch ein Drittunternehmen (Ziff. II, Pos. 21 der Anspruchsbegründung, 918,20 Euro), außerdem die Kosten zur Anmietung eines Hubsteigers (Ziff. II, Pos. 29 der Anspruchsbegründung, 949,- Euro), die ausweislich des Vortrages der Geschädigten für Zwecke der Dachsanierung und damit ausschließlich zur Mängelbeseitigung erfolgte.

(2)

Unter den Versicherungsschutz fallen dagegen sämtliche von der Firma … behaupteten Schäden an anderen Gegenständen als der klägerischen Werkleistung sowie daraus erwachsende (unechte) Vermögensschäden. Auch letztere unterliegen – weil sie Folge eines Sachschadens sind – der vertraglichen Deckung für Sachschäden und nicht dem durch § 5 BB-Betriebshaftpflicht gewährten Versicherungsschutz für „reine“ Vermögensschäden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1965, BGHZ 43, 42). Von der Deckung umfasst sind deshalb zunächst die angeblichen Schäden aus oder im Zusammenhang mit der wasserbedingten Beschädigung der RWA-Anlage (Ziff. II, Pos. 11, 12, 17, 30 und 35 der Anspruchsbegründung der Firma … in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mainz, zusammen 10.520,80 Euro), der Beschädigung von Motoren (Ziff. II, Pos. 10 und 16, zusammen 4.822,50 Euro), Leuchten (Ziff. II, Pos. 23, 945,10 Euro), Fliesen (Ziff. II, Pos. 27, 13.334,81 Euro), Zahnstangenantriebe (Ziff. II, Pos. 45, 273,- Euro), Außenlautsprecher (Ziff. III, Pos. 1, 1.854,90 Euro) sowie von Isolierglasscheiben (Ziff. III, Pos. 2, 21.304,- Euro). Es handelt sich um Schäden an anderen Sachen und daraus resultierende Vermögensschäden, die unter die gegenständliche Haftpflichtversicherung fallen und nicht durch die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

(3)

Vom der Deckung erfasst werden auch die Kosten für behauptete Nacharbeiten im Bereich der Attika (Ziff. II, Pos. 2 und 3, zusammen 1.300,62 Euro). Nach dem durch entsprechende Belege (Bl. 330, 330Rs. GA) gestützten Vortrag der Geschädigten handelte es sich hierbei um Nacharbeiten in Abstimmung mit dem Dachdecker, mithin um Kosten, die nicht das Werk der Klägerin betrafen, sondern der Beseitigung weiterer Schäden dienten. Sie unterfallen deshalb nicht dem Risikoausschluss für Erfüllungsschäden. Entsprechendes gilt für die Kosten der Abdichtung der Mittelpfette (Ziff. II, Pos. 4, 8,50 Euro) sowie weiterer, nach Behauptung der geschädigten Firma notwendig gewordener Renovierungs- und Anstricharbeiten und damit im Zusammenhang stehende Ausgaben (Ziff. II, Pos. 31, 32 und 39 sowie Ziff. III, Pos. 3, zusammen 72.567,10 Euro).

(4)

Als echte Sachschäden vom Versicherungsschutz gedeckt werden auch die (angeblichen) Kosten, die von der Firma … für die Reinigung von wasserbedingten Verschmutzungen sowie für im Zusammenhang mit dieser Reinigung erforderliche Hilfsmittel geltend gemacht werden (Ziff. II, Pos. 7, 8, 9, 18, 22, 24, 25, 26, 49 und 51, zusammen 87.291,09 Euro). Entgegen der Beklagten dienten auch diese Kosten der Beseitigung eines Sachschadens und sind daher nicht reine Vermögensschäden. Denn die durch Wassereintritt verursachten Verschmutzungen führten zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der verschmutzten Gegenstände (Saarl. OLG, Urt. v. Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58), was für die Annahme eines Sachschadens im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB ausreicht; ein weitergehender Eingriff (auch) in die Sachsubstanz ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 21. September 1983 – IVa ZR 154/81, VersR 1983, 1169).

(5)

Zu den unter den Versicherungsschutz fallenden „mittelbaren Vermögensfolgeschäden“, die nicht unmittelbar aus der Beschädigung einer anderen Sache resultieren, jedoch infolge eines solchen Schadens am Vermögen eines Dritten eingetreten sind, zählen auch die nach Durchführung der Reinigungsarbeiten angeblich notwendig gewordenen Rodungs- und Pflanzungsarbeiten (Ziff. II, Pos. 50 der Anspruchsbegründung, 587,- Euro). Diese sind nach Behauptung der Geschädigten im Anschluss an die Glasreinigung durchgeführt worden, um hierbei entstandene Schäden zu beseitigen. Damit handelt es sich um sog. Mängelbeseitigungsnebenkosten, die nicht das Erfüllungsinteresse im Sinne von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB betreffen, sondern vielmehr nach § 6.4 BB-Betriebshaftpflicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2010 – IV ZR 92/09, RuS 2011, 284;LG Berlin, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 7 O 446/10, juris).

(6)

Wegen der geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (Ziff. II, Pos. 6, 14, 42 und 43, zusammen 13.465,64 Euro) kann die Klägerin ebenfalls Deckungsschutz beanspruchen. Die mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen entstehenden Rechtsanwaltskosten stellen sich haftungsrechtlich als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1986 – VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243). Deckungsrechtlich sind sie bedingungsgemäß als vom Versicherungsschutz erfasster Vermögensfolgeschaden einzustufen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 7 O 446/10), und nicht, wie die Beklagte meint, als „reiner“ Vermögensschaden, für den nach Maßgabe von § 5.1 BB-Betriebshaftpflicht Versicherungsschutz bestünde.

(7)

Was die geltend gemachten Sachverständigenkosten anbelangt, so ist zu unterscheiden:

(a)

Nicht ersatzfähig sind diese Kosten, soweit sie mit der Mängelfeststellung im Zusammenhang stehen, also der Mängelbeseitigung dienen und deshalb dem Erfüllungsinteresse zu zurechnen sind (Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 – 5 U 357/10-58). Das betrifft die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß Rechnungen des …, soweit diese sich explizit auf die Sanierung der Dächer beziehen. Insoweit steht nämlich fest, dass hierdurch lediglich das Interesse der Geschädigten an einer mangelfreien Herstellung der Leistung betroffen ist. Im einzelnen sind dies die Rechnungen vom 3. August 2009 über 7.804,10 Euro (Bl. 356 GA), vom 6. Oktober 2009 über 3.448,80 Euro (Bl. 360Rs.), vom 1. Dezember 2009 über 3.308,20 Euro (Bl. 361 GA), vom 26. Juni 2010 über 580,80 Euro (Bl. 365 Rs. GA), vom 4. Oktober 2010 über 1.413,50 Euro (Bl. 366 Rs. GA) und vom 1. Februar 2011 über 1.533,90 Euro (Bl. 372Rs. GA), die in Ziff. II, Pos. 34, 40, 41, 44, 46 und 53 der Anspruchsbegründung geltend gemacht werden (insgesamt 17.985,30 Euro). Auch in Ansehung des geltend gemachten Kostenvorschusses auf künftig entstehende Sachverständigenkosten (Ziff. III, Pos. 4, 4.500,- Euro) ist trotz mehrfacher Rüge der Beklagten nicht dargetan, dass diese Kosten im erforderlichen Zusammenhang mit einem ersatzfähigen Sachschaden stehen, was indes Voraussetzung des Deckungsanspruches wäre (vgl. Saarl. OLG, a.a.O.).

(b)

Unter die Deckung fallen jedoch die Sachverständigenkosten aus den Rechnungen vom 29. Juni 2009 über 470,76 Euro (Bl. 344Rs. GA – Ziff. II, Pos. 20) und vom 9. Oktober 2010 in Höhe von 631,50 Euro (Bl. 368 GA – Ziff. II, Pos. 48), zusammen 1.027,10 Euro. Diese Kosten fallen nicht unter den Ausschluss für Erfüllungsschäden nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB, denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese Leistungen ausschließlich zum Zwecke der Mängelbeseitigung erfolgten. Die Rechnung vom 29. Juni 2009 betrifft „Verschmutzungen im Freizeitbad (Fensterglas, Keramikfliesen, Metallbauteile), die Rechnung vom 9. Oktober 2010 „diverse Anätzstellen auf Glasoberflächen“ und damit Schäden, die angeblich die Klägerin durch ihr mangelhaftes Werk verursacht haben soll. Dementsprechend handelt es sich insoweit bei den Sachverständigenkosten – entgegen der Beklagten – auch nicht um einen „reinen“ Vermögensschaden, sondern um einen unter die Deckung für Sachschäden nach § 1 Nr. 1 AHB fallenden mittelbaren Vermögensfolgeschaden.

(8)

Nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden die Kosten für die Anmietung von Gerüsten und anderen Hilfsmitteln (Ziff. II, Pos. 1, 5, 13, 19, 28, 37, 38 und 47, zusammen 6.933,73 Euro). Diese betreffen nach ihrem ersichtlichen Zweck und ausweislich der vorgelegten Rechnungen die Feststellung und Behebung von Schäden im Dachbereich und zählen daher zum gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Erfüllungsinteresse. Dasselbe gilt in Ansehung der von der geschädigten Firma geltend gemachten „Bauleitungskosten“ (Ziff. II, Pos. 15, 36 und 52 sowie Ziff. III, Pos. 5 und 6 in Höhe von insgesamt 31.387,50 Euro), die bereits typischerweise und hier ausweislich der vorgelegten Aufzeichnungen zur Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten aufgewandt wurden. Dass diese Positionen ausscheidbare Kosten enthielten, die im erforderlichen Zusammenhang mit einem nach dem Vertrag ersatzfähigen Sachschaden stehen, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar und wurde trotz mehrfacher Rüge der Beklagten von der insoweit vorab darlegungsbelasteten Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt.

(9)

Wegen des geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden (Ziff. II, Pos. 33 der Anspruchsbegründung, 50.000,- Euro) kann die Klägerin von der Beklagten ebenfalls keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Auch insoweit handelt es sich um ein durch § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat.

Bei einem Werkvertrag umfasst dieses Erfüllungsinteresse neben der Neuherstellung bzw. Mängelbeseitigung einschließlich Behebung der im Zuge der Nachbesserung zugefügten Schäden auch den durch die Leistungsstörung verursachten Gewinn- bzw. Nutzungsausfall einschließlich der Vermögenseinbuße, die darin besteht, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache infolge der Leistungsstörung nicht möglich gewesen war (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29; OLG Stuttgart, VersR 2001, 187; OLG Köln, VersR 2003, 1166). So aber verhält es sich hier, nachdem der geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 50.000,- Euro ausweislich des maßgeblichen Vortrags der geschädigten Firma in der Anspruchsbegründung wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Mängelbeseitigungsarbeiten am Dach gefordert wird. Dieser, durch die Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin veranlasste Betriebsunterbrechungsschaden betrifft das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand und ist deshalb nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung. Denn damit macht die Geschädigt die Klägerin wegen eines am Werk selbst eingetretenen Schadens haftbar. Sie verfolgt insoweit nur ihr unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst und nicht etwa ein außerhalb der eigentlichen Werkleistung liegendes und durch ihre Vernichtung nur mit betroffenes anderweitiges Vermögensinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 – II ZR 4/56, BGHZ 23, 349). Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass es nicht um einen der Klägerin selbst unmittelbar entgangenen Gebrauchsvorteil und Gewinn geht sondern um den Schaden eines Dritten, dessen Ersatzanspruch sich die Klägerin ausgesetzt sieht (BGH, Urt. v. 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29; OLG Stuttgart, VersR 2001, 187).

5.

Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2013 beantragten Frist zur Stellungnahme auf die von der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (s. gerichtliche Verfügung vom 9. August 2013, Bl. 383 GA) bedurfte es nicht. Die von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung nachgereichten Anlagen zur Anspruchsbegründung der Firma … vom 29. September 2011 (Bl. 281ff.) lagen der Beklagten gemäß ihrer Mitteilung (Bl. 434 GA) vor; sie hat hierzu im Rechtsstreit ausführlich Stellung genommen. Auf die weiteren Unterlagen (Schriftsätze des Bevollmächtigten der Fa. … vom 8. August und 11. Oktober 2012 nebst Anlagen sowie das der Beklagten ausweislich Bl. 390 GA am 16. August 2013 zugegangene Leistungsverzeichnis „…“) kam es für die vorliegende Entscheidung nicht an, ebenso wenig wie auf den Inhalt der von der Klägerin (und der Beklagten) im Anschluss an die mündliche Verhandlung eingereichten Schriftsätze.

III.

Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der geltend gemachten Einzelpositionen, für die Versicherungsschutz begehrt wird (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich für den Wert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz ist der Inhalt des begehrten Versicherungsschutzes (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1951 – II ZR 116/50, NJW 1952, 546). Im vorliegenden vorweggenommenen Deckungsprozess ist der Streitwert deshalb mit der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs, für den die Klägerin Versicherungsschutz begehrt – hier in Höhe von 341.984,89 Euro, Bl. 6 GA –, unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 Prozent anzusetzen (Saarl. OLG, Urt. v. 8. Februar 2012 – 5 U 370/11-50, ZfS 2012, 458; OLG Hamm, VersR 2012, 985).

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