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Berufsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeitsversicherung – Arbeitsfeld des Versicherten

OLG Koblenz, Az: 10 U 1729/06, Urteil vom 16.11.2007

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden,  wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Berufsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeitsversicherung - Arbeitsfeld des VersichertenDie Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen über Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin betreibt seit 1987/1988 als selbstständige Kosmetikerin ein Kosmetikstudio in ihrem privaten Wohnhaus. Sie unterhält bei der Beklagten seit 2001 eine Berufsunfähigkeits- und eine fondsgebundene Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Aus beiden Verträgen macht sie Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsfreistellung sowie Rückzahlung gezahlter Beiträge mit der Begründung geltend, sie sei spätestens seit Anfang 2004 berufsunfähig.

Die Parteien streiten darüber, wie die Berufsausübung der Klägerin in gesunden Tagen ausgesehen hat und in welchem Umfang sie ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin geltend gemacht, sie leide unter ständigen starken Schmerzen, die ihr jede Bewegung zur Qual werden ließen. Aussichten auf Heilung bestünden nicht, allenfalls sei eine Linderung möglich.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

 

a. an sie für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2005 rückständige Berufsunfähigkeits- und Bonusrente in Höhe von 45.400,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.834,00 Euro ab dem 5.9.2005 bis 4.12.2005 und aus 45.400,00 Euro ab dem 5.12.2005 zu zahlen,

b. Abrechnung über die Überschussanteile zum Versicherungsschein Nummer 4.0 … ….33 zum 1.5.2005 zu erteilen und die sich aus der Abrechnung ergebende zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente an sie monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen; rückständige Beträge sind mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ebenso zukünftige Beträge für den Fall des Verzuges,

c. an sie ab Januar 2006 Berufsunfähigkeits- und Bonusrente monatlich in Höhe von 1.891,70 Euro, fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen; für den Fall des Verzuges ist die Verzugsforderung mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

d. an sie die bereits erbrachten Leistungen zur streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis Januar 2005 in Höhe von 2.022,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Klagezustellung über dem Basiszinssatz zurückzuerstatten,

e. ihr jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres, mithin jeweils zum 1.5., beginnend mit dem Jahr 2006, Abrechnung über die Überschussanteile zu vorgenanntem Versicherungsvertrag längstens bis Vertragsende 30.4.2013 zu erteilen und die sich hieraus ergebende Berufsunfähigkeitsrente monatlich im voraus, fällig bis zum 3. Tag eines jeden Monats an sie zu zahlen; für den Fall des Verzuges ist die Verzugssumme mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der Beitragszahlungspflicht für die abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 1.2.2005 freizustellen und ab diesem Zeitpunkt erbrachte Beiträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang an sie zu zahlen,

3. an sie erbrachte Beitragsleistungen für die von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr: 6.0003 509.74) für den Zeitraum ab dem 1.1.2004 bis einschließlich Januar 2005 in Höhe von 3.323,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Klagezustellung über dem Basiszinssatz zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Beiträge für die bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. 6.0003 509.74 für die Beklagte ab dem 1.2.2005 zu zahlen und ab dem 1.2.2005 gezahlte Beiträge zu dieser Lebensversicherung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlungseingang bei der Beklagten an sie zu zahlen,

5. an die A… Rechtsschutzversicherung AG, … Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.186,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin Art und Umfang der von ihr vor Eintritt der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeübten Tätigkeit nicht nachgewiesen habe, zumal auch die von der Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht hätten aufgeklärt werden können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe ihren unter Beweis gestellten Vortrag, dass sie zu 100% nicht mehr in der Lage sei, ihrer früheren beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht hinreichend beachtet. Angesichts dieser Tatsache, komme es nicht darauf an, wie viele Kunden sie in gesunden Tagen täglich im Durchschnitt behandelt habe. Sie sei heute auch zur Behandlung eines einzigen Kunden nicht mehr in der Lage. Ihr Tätigkeitsbild ergebe sich ohne weiteres aus ihrem Angebotsspektrum, welches sie gemäß dem berufskundlichen Bericht anbieten und auch bewältigen müsse, um in ihrem Berufe überhaupt wirtschaftlich selbständig existieren zu können. Die entsprechenden Tätigkeiten seien ihr jedoch zu 100% nicht mehr möglich. Weitere Tätigkeiten wie Kundenwerbung, Planen und Verwalten von Terminen, Empfang von Vertreterbesuchen, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen sowie Buchführung machten keinen Sinn mehr, wenn man keine Kunden mehr habe, die man gemäß dem eigentlichen Angebot behandeln könne. Auch ein Verkauf von Kosmetikartikeln ohne Durchführung von Behandlungen sei auf Dauer ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klägerin aus erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil richtig sei, da die Klägerin eine schlüssige und nachvollziehbare Beschreibung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht vorgetragen habe. Auch im Falle einer Berufsunfähigkeit von 100% entfalle die Notwendigkeit, dass der Versicherungsnehmer zu dem Bild der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit substantiiert vorträgt und seinen Vortrag gegebenenfalls beweist, nicht. Auch sei eine hundertprozentige Berufsunfähigkeit der Klägerin auszuschließen, da noch Tätigkeitsanteile verblieben, die sie weiterhin ausüben könne.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen  verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsbefreiung sowie Rückzahlung bereits entrichteter Versicherungsbeiträge abgelehnt. Die Klägerin hat das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 BB-BUZ weder hinreichend schlüssig vorgetragen noch – soweit Beweis erhoben wurde – nachgewiesen.

Vollständige beziehungsweise teilweise (mindestens 50%ige) Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitsbedingten Komponenten zusammensetzt. Für die Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit  oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen bei einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles „Berufsunfähigkeit“ geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es muss nach ständiger Rechtsprechung von dem Versicherten verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihrem Umfang wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGHZ 119, 263 ff.; BGH VersR 2005,676 ff.).

Diesen Anforderungen wird der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Auch unter Berücksichtigung der Bekundungen ihres Ehemanns bei seiner Vernehmung als Zeuge ist es nicht möglich, einem Sachverständigen, der zu dem Vorliegen und dem Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Klägerin in Bezug auf ihre Berufsausübung Stellung nehmen sollte, vorzugeben, von welchem unverrückbaren Sachverhalt er in Bezug auf die Berufsausübung der Klägerin ausgehen sollte. Dies wäre jedoch erforderlich, um die von der Klägerin behauptete vollständige Berufsunfähigkeit durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen.

So hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargetan, in welchem zeitlichen Umfang sie in gesunden Tagen überhaupt beruflich tätig war. Die von der Beklagten aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit der Klägerin bestehen und sind durchaus erheblich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zwar kann eine zeitlich – quantitative Betrachtung nur eine erste, wenn auch wichtige Annäherung sein. Die Berufsunfähigkeit als solche kann jedoch nicht beurteilt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang der Versicherte in gesunden Zeiten überhaupt beruflich tätig war.

Aber auch im Übrigen hat die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf einen von der Beklagten eingeholten berufskundlichen Bericht vom 28.2.2005. In diesem ist als Dienstleistungsprofil eine Aufstellung beigefügt, aus welcher sich die von der Klägerin ihren Kundinnen angebotenen Behandlungen, die einzelnen Behandlungsschritte, die Zeitdauer sowie der Preis der jeweiligen Behandlung ergeben. Diese Aufstellung ist jedoch bloß abstrakt. Es wird insbesondere nicht deutlich, welche Tätigkeit gerade die Klägerin im Einzelnen bei jedem der genannten Behandlungsschritte tatsächlich ausgeführt hat. Auch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, wie im Rahmen der einzelnen Behandlungen die insgesamt veranschlagte Zeit auf die einzelnen Behandlungsschritte zu verteilen ist. Soweit sie zu ihrer Körperhaltung ausgeführt hat, sie stehe während der gesamten Arbeit nach vorne gebeugt und habe ihre Hände in Vorhaltestellung; ein anderes Arbeiten sei ihr wegen ihrer Größe (1,56 m) nicht möglich, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Da sie nach ihren eigenen Angaben in ihrer Praxis einen hydraulisch verstellbaren Behandlungsstuhl hat, müsste es ihr gerade bei ihrer eher geringen Körpergröße möglich sein, ihre Kunden in eine Lage zu bringen, bei welcher sie diese behandeln kann, ohne selbst durchgehend eine Zwangshaltung einzunehmen. Nicht nachvollziehbar ist auch ihre Darstellung, dass sie im Rahmen von Massagebehandlungen den Oberkörper der Kundinnen mit beiden Armen anhebe, um im Nacken-Schulterbereich Massagearbeiten durchzuführen. Auch ihre Arbeitsplatzbeschreibung mit Schriftsatz vom 14.11.2005 bleibt so abstrakt, dass sie als Vorgabe für eine sachverständige Beurteilung nicht geeignet ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auf die konkrete Ausgestaltung ihres beruflichen Alltags auch dann an, wenn sie nicht nur eine teilweise, sondern eine vollständige Berufsunfähigkeit aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen behauptet. Auch in diesem Fall gilt, dass zur Beurteilung der Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Berufsausübung das konkrete Tätigkeitsbild, die hierdurch gestellten Anforderungen und körperlichen Belastungen durch das Gericht festzustellen und einem Sachverständigen für seine Beurteilung vorzugeben sind, da auch eine vollständige Berufsunfähigkeit nur mit Bezug auf den konkreten Beruf festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass auch nach den Darlegungen der Klägerin dieser nicht schlechthin jede Fortsetzung ihrer früheren Betätigung unmöglich ist. So kann sie insbesondere den Verkauf von Kosmetikartikeln weiter betreiben, mit welchem sie teilweise einen ebenso hohen oder höheren Umsatz erzielt hat, als mit ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§  97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 141.330,34 Euro festgesetzt. (Antrag 1: a:  45.400,80 Euro;  b: 1.000 Euro; c:  künftige Rente 69.999,29 Euro – 37 Monate, da 5 Monate der ab Klageeinreichung fälligen Beträge bereits im Zahlungsantrag zu 1a enthalten sind; d: 2.022,55 Euro; e: geschätzt 1.500 Euro;  Antrag 2: Beiträge Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückstände vor Klageeinreichung: 950,16 Euro,  laufende Beiträge: 6.650,70 Euro zusammen 7.600,86, davon 80% = 6.080,69 Euro; Antrag 3:  3.323,45 Euro; Antrag 4: Beiträge Lebensversicherung: Rückstände vor Klageeinreichung: 1.533,90 Euro, laufende Beiträge: 10.737,30 Euro zusammen: 12.271,20 Euro, davon 80% = 9.816,96 Euro; Antrag zu 5:  2.186,60 Euro)

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