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Berufsunfähigkeitsversicherung – Anzeigepflicht der Berufsunfähigkeit bei der Versicherung

OLG Koblenz, Az: 10 U 910/15, Beschluss vom 24.02.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

billionphotos-2109708Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, für die die Geltung der „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Bl. 48 – 50 d. A.), im Folgenden als BBUZ bezeichnet, vereinbart wurden.

§ 1 BBUZ enthält unter anderem folgende Regelung:

„2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchserhebenden.“

§ 2 BBUZ enthält unter anderem folgende Regelung:

„4. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Als Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 1 Abs. 2) gilt in diesem Fall der letzte Tag des 6. Monats.“

Im März/April 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine bereits seit dem 1. Juli 2011 bestehende Berufsunfähigkeit geltend. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Bl. 43 – 44 d. A.) die Anerkennung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ab Mai 2014, zahlte ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und gewährte der Klägerin die vereinbarte Beitragsbefreiung. Zahlungen für die Zeit davor lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2014 im Hinblick auf die Regelung in § 1 Nr. 2 BBUZ ab. Die Klägerin begehrt deshalb nunmehr Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. April 2014 und Rückzahlung der in dieser Zeit entrichteten Beiträge.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 30. November 2012 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Teilnahme am Erwerbsleben gestellt. Mit am 17. März 2014 dem V. Kreisverband A. zugegangenem Schreiben habe die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Klägerin völlig überraschend mitgeteilt, dass bei der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 eine volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Die Klägerin habe dann auf Nachfrage mit eigenem Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt, dass sie mit einer Umdeutung ihres Antrags auf Teilnahme am Erwerbsleben in einen Rentenantrag einverstanden sei. Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 2011 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da ihr dies jedoch nicht bekannt gewesen sei, habe sie ohne Verschulden die Berufsunfähigkeit der Beklagten erst im März 2014 angezeigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklage zu verurteilen, an sie 18.440,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 und weitere 1.782 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen,

2. an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Tag nach Zustellung der Klageschrift (23.10.2014) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit der Klägerin sei nicht ohne deren schuldhaftes Versäumen erfolgt. Die Klägerin hätte die Anzeige schon im Jahre 2011 tätigen können, da eine Lunatummalazie der rechten Hand bei der Klägerin bereits seit dem Jahre 2010 vorliege.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung im Jahre 2011 für prognostisch mindestens zwei Jahre nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben, hilfsweise aber auch nicht schlüssig vorgetragen habe, dass die verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit ohne schuldhaftes Versäumen ihrerseits erfolgt sei. Dass nach dem Vortrag der Klägerin dieser immer wieder von den Ärzten der Eindruck vermittelt worden sei, nach der nächsten Operation bestünde die Arbeitsfähigkeit wieder, spreche gegen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, da diese erfordere, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens zwei Jahre außerstande sein werde, seinen Beruf auszuüben und diese Prognose damit nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben sei. Es sei jedoch auch unverständlich, weshalb die Klägerin den Leistungsantrag bei der Beklagten nicht bereits früher, jedenfalls jedoch im Laufe des Jahres 2011, gestellt habe, da sie nach den von ihr geschilderten Beschwerden und ihrem anhaltenden Leidensweg hinreichend Veranlassung zu einem Leistungsantrag bei der Beklagten gehabt habe. Da die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht präjudizierend für das vorliegende Verfahren sei, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Vorlage eines Rentenbescheides und dessen Feststellungen abzuwarten, um die Berufsunfähigkeit gegenüber einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend machen zu können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe auf die ärztlichen Prognosen vertrauen dürfen, in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig zu werden. Deshalb habe sie die Anzeige ihrer Berufsunfähigkeit nicht schuldhaft zu spät vorgenommen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sich die ärztliche Prognose als unzutreffend erwiesen habe. Sie habe im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie von ihrer Berufsunfähigkeit aufgrund dieser ärztlichen Hinweise nicht vor der Antragstellung bei der Beklagten Kenntnis gehabt habe und auch nicht hätte haben können, da eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, wenn ein weiterhin therapierbarer Zustand bestehe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin 18.440,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 und weitere 1.782 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen,

2. an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Tag nach Zustellung der Klageschrift (23.10.2014) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags und verweist erneut darauf, dass die Klägerin trotz der ärztlichen Äußerungen aufgrund der anhaltenden starken Beschwerden und der dieserhalb fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit hinreichend Veranlassung gehabt hätte, einen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Antrags auf Teilhabe am Arbeitsleben hätte die Klägerin auch einen Antrag bei der Beklagen stellen können und müssen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten, sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:

„Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung für den Zeitraum August 2011 bis April 2014 nicht zu, da die verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit der Klägerin jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Versäumen der Klägerin erfolgte. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Berufung macht geltend, die Klägerin habe, obwohl sie infolge ihrer Schmerzen ihrer Arbeitstätigkeit als Hauswirtschafterin nicht habe nachkommen können, auf die Erklärungen ihres behandelnden Arztes Dr. S. vor den jeweiligen Operationen vertrauen können, sie werde durch und nach der jeweiligen Operation wieder in ihrem Beruf arbeiten können. Deshalb habe sie die Anzeige ihrer Berufsunfähigkeit nicht schuldhaft zu spät vorgenommen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sich die ärztliche Prognose als unzutreffend erwiesen habe. Sie habe substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie von ihrer Berufsunfähigkeit aufgrund dieser ärztlichen Hinweise nicht vor der Antragstellung bei der Beklagten Kenntnis gehabt habe und auch nicht hätte haben können. Denn an einer voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit fehle es, wenn ein weiterhin therapierbarer Zustand und damit nur eine voraussichtlich vorübergehende Beeinträchtigung anzunehmen sei.

Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch indes nicht. Denn die Klägerin hat ihre Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach deren Eintritt der Beklagten schriftlich mitgeteilt, weshalb gemäß § 1 Nr. 2 BBUZ ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entstanden ist. Denn die verspätete Anzeige erfolgte nicht ohne schuldhaftes Versäumen der Klägerin.

Die Klägerin hat selbst angegeben (vgl. ihren Leistungsantrag an die Beklagte, Anlage B 3, Bl. 68 – 77 d. A.), seit dem 19. Juli 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen zu sein. Unabhängig davon, welche Prognose die Ärzte der Klägerin jeweils vor und unmittelbar nach den verschiedenen Operationen hinsichtlich ihrer künftigen Arbeitsfähigkeit mitgeteilt haben, musste die Klägerin jedenfalls nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen und dementsprechend einen Leistungsantrag bei der Beklagten stellen. Denn nach § 2 Nr. 4 BBUZ gilt nach einer sechsmonatigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit ab dem letzten Tag des sechsten Monats, so dass die Klägerin bereits aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hatte (so wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 4.4.2013 – 11 U 94/12 -, RuS 2015, 513 – 514).

Mangelndes Verschulden wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Zustandes, der die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, nichts wusste und ihn auch an der Nichtkenntnis ein Verschulden nicht trifft; darlegungs- und beweisbelastet für sein mangelndes Verschulden ist der Versicherungsnehmer (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2009, 12 U 79/09 -, RuS 2011, 439 – 440 m. w. N.).

Die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben ab dem 19. Juli 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Aufgrund der Klausel in § 2 Nr. 4 BBUZ lagen damit Umstände vor, die eine Berufsunfähigkeit auf privat-versicherungsrechtlicher Basis als wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies zeigt auch ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistung wird nämlich Versicherten gewährt, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können; sie dient der Erhaltung oder Wiedererlangung der Eingliederung des Versicherten in das Berufsleben. Da die Klägerin bereits längere Zeit nicht mehr am Berufsleben teilnahm aufgrund ihrer anhaltenden Krankschreibungen, war somit ihre Berufsunfähigkeit bereits anzunehmen, auch wenn sie mit diesem Antrag offenbar eine Wiedererlangung ihrer Berufsfähigkeit anstrebte. Die Stellung dieses Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zeigt jedoch, dass für den Zeitraum vor der Antragstellung aus der Sicht der Klägerin offenbar eine Berufsfähigkeit nicht bestanden hatte.“

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, die von dem Senat zitierten Entscheidungen des OLG Brandenburg und des OLG Karlsruhe beträfen einen anderen Sachverhalt, da in den dort entschiedenen Fällen die Versicherungsnehmer jeweils einen Rentenantrag gestellt hätten, was die Klägerin jedoch nicht gemacht habe. Auch hätten den Klägern dieser anderen Entscheidungen keine Informationen ärztlicherseits darüber vorgelegen, dass sie nach den weiteren ärztlichen Eingriffen ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückerlangen würden. Gerade im Hinblick auf diese ärztlichen Äußerungen sei der Klägerin ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Anzeige ihrer Berufsunfähigkeit nicht anzulasten. Denn § 2 Nr. 4 BBUZ enthalte eine fingierte Prognose, die für die Klägerin nicht über der echten Prognose ihrer Ärzte gestanden habe. Den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Teilhabe am Arbeitsleben habe sie nicht mit dem Hintergrund gestellt, erkannt zu haben, aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben zu können, sondern um Leistungen für den Arbeitgeber zu erhalten, der das Arbeitsverhältnis wegen längerer Erkrankung habe kündigen wollen.

Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Die von dem Senat in dem Hinweisbeschluss herangezogenen Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des OLG Karlsruhe wurden nicht im Hinblick auf eine unmittelbar vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zitiert, sondern lediglich im Hinblick auf dort enthaltene rechtliche Ausführungen.

Der Senat verbleibt auch weiterhin bei seiner Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf die Regelung in § 2 Nr. 4 BBUZ Veranlassung hatte, aufgrund ihrer sehr lang andauernden, ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit in Erwägung zu ziehen und einen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Zwar darf sich ein Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Angaben seines Arztes verlassen, auf dessen Stellungnahme er für die Geltendmachung von Berufsunfähigkeit ohnehin angewiesen ist. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum hinweg ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und sie deshalb auch nicht in der Lage war, ihren Beruf auszuüben. Im Hinblick auf die in § 2 Nr. 4 BBUZ enthaltene Regelung bestand deshalb für die Klägerin unabhängig von der ihr durch ihre Ärzte gestellten Prognosen Veranlassung, eine Berufsunfähigkeit im Sinne der mit der Beklagten vereinbarten Versicherungsbedingungen in Betracht zu ziehen und demzufolge bei der Beklagten einen Leistungsantrag zu stellen. Auch wenn die Klägerin den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben im Interesse ihres Arbeitgebers gestellt haben sollte, erfordert dessen Erfolg jedenfalls, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und deshalb eine Eingliederung in das Berufsleben erhalten oder wieder erreichen soll. Daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben die fehlende Ausübbarkeit des Berufes aus gesundheitlichen Gründen erfordert. Genau diese Voraussetzung indiziert aber auch das mögliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.222,61 € festgesetzt.

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