Skip to content

Anwaltswechsel in der Rechtsschutzversicherung – Zulässigkeit

AG Gießen, Az.: 41 C 368/16

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Rechtsschutz
Symbolfoto: wsf-b / Bigstock

Die Klägerin macht Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Regulierung eines Rechtsstreits geltend.

Die Klägerin und der Beklagte sind über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden.

Der Beklagte wurde als Beklagter in einem vor dem Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 47 C 508/12 geführten Rechtsstreit in Anspruch genommen. In diesem Rahmen ließ sich der Beklagte anwaltlich vertreten. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten rechnete seine Leistungen für das erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gegenüber der Klägerin ab, welche die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren beglich.

Mit Schreiben vom 30.09.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sein Mandat noch während des laufenden Rechtsstreits nieder und begründete dies mit Anschuldigungen des Beklagten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeitern. Der Beklagte beauftragte daraufhin einen anderen Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit für den Beklagten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erfolgreich zu Ende führte.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Deckungszusage für den Rechtsstreit zwar grundsätzlich weiterhin Bestand habe, bedingungsgemäß jedoch nur die Kosten eines Prozessbevollmächtigten übernommen würden. Nach Abschluss des Rechtsstreits rechnete der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten die für seine Tätigkeit entstandenen Gebühren erfolgreich gegenüber dem Prozessgegner ab.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.11.2015 zur Erstattung der an den ersten Prozessbevollmächtigten geleisteten Zahlung auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten vertraglich nur zur Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung verpflichtet zu sein. Erfahrungsgemäß sei ein Anwaltswechsel entweder auf den Versicherungsnehmer oder den Rechtsanwalts zurückzuführen. In einer solchen Situation sei es der Risikogemeinschaft nicht zuzumuten, die durch den Anwaltswechsel entstehenden Zusatzkosten mitzutragen. Soweit der später beauftragte Rechtsanwalt seine Gebühren beim Prozessgegner eingetrieben habe, sei dies zu Unrecht erfolgt, da der diesbezügliche Erstattungsanspruch auf die Klägerin übergegangen sei.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 653,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Erstattung der an seinen ursprünglichen Prozessbevollmächtigten gezahlten Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Die Geltendmachung des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Erstattungsanspruches ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da die Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages ihrerseits verpflichtet ist, die durch den Anwaltswechsel entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen, und den seitens des Beklagten zu erstattenden Betrag umgehend an ihn zurück zu zahlen hätte (dolo agit).

Gemäß § 816 Abs. 1 BGB hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Bereicherung, die der Beklagte durch die unberechtigte Einziehung der für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber seinem Prozessgegner erlangt hat.

Der Beklagte hat über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin verfügt, indem er die bereits für die gerichtliche Tätigkeit des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach dem erfolgreichen Abschluss des Gerichtsverfahrens bei seinem Prozessgegner eingezogen hat bzw. durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten hat einziehen lassen.

Zu dieser Einziehung war der Beklagte rechtlich nicht befugt, da er nicht mehr Inhaber des (prozessualen) Kostenerstattungsanspruches war. Aufgrund der seitens der Klägerin regulierten Honorarforderung des ersten Prozessbevollmächtigten sind jegliche Ersatzansprüche des Beklagten gegen seinen vormaligen Prozessgegner von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Von diesem Forderungsübergang erfasst werden neben materiell-rechtlichen Ersatz- oder Ausgleichsansprüchen auch rein verfahrensrechtliche Ansprüche auf Kostenersatz gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner (Prölls/Martin, VVG, § 86, Rn. 7).

Die gleichwohl erfolgte Einziehung ist gegenüber der Klägerin auch wirksam, da sich die Klägerin die mit dem Kostenausgleich durch den Prozessgegner verbundene Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) gemäß § 407 BGB zurechnen lassen muss.

Die durch die Einziehung bewirkte Vermögensmehrung ist dem Beklagten auch verblieben. Zwar hat er die Zahlung seines Prozessgegners nicht selbst erhalten, sondern sein (neuer) Prozessbevollmächtigter. Gleichwohl ist der Beklagte durch die Einziehung bereichert, da er hierdurch von dem Honoraranspruch seines weiteren Prozessbevollmächtigten befreit wurde und ihm insoweit weitere Aufwendungen erspart geblieben sind.

Ungeachtet dessen ist die Klägerin nach Treu und Glauben daran gehindert, ihren insoweit bestehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten durchzusetzen, da sie vertraglich gegenüber dem Beklagten verpflichtet wäre, die mit dem Anwaltswechsel verbundenen Kosten zu tragen.

Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist der Rechtsschutzversicherer nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages unter Umständen verpflichtet, auch die Kosten eines Anwaltswechsels zu übernehmen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Grund für den Wechsel aus der (subjektiven) Sphäre der Mandatsbeziehung herrührt. Maßgeblich ist vielmehr allein die Frage, ob sich der Anwaltswechsel aus der Sicht einer auf sorgfältige Prozessführung bedachten Partei als objektiv erforderlich darstellt (vgl. Prölls/Martin, VVG, ARB 2010, § 5, Rn. 7). Dies war hier der Fall, da der bisherige Prozessbevollmächtigte das Mandat vorzeitig, d.h. vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens niedergelegt hat. In dieser Situation durfte es der Beklagte bei verständiger Würdigung seiner prozessualen Situation für geboten erachten, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Immerhin erfolgte die Mandatsniederlegung während eines laufenden Gerichtsprozesses kurz vor einem Verhandlungstermin. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern es dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das amtsgerichtliche Verfahren ohne anwaltliche Hilfe eigenständig zu fortzuführen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, eine Kostenübernahme zu Lasten der Risikogemeinschaft sei ausgeschlossen, wenn die die Kündigung des Anwaltsvertrages entweder von dem Rechtsanwalt oder dem Versicherungsnehmer zu vertreten ist, steht dies im Widerspruch zu der versicherungsvertraglichen Risikoverteilung.

Sollte die Mandatsniederlegung durch ein pflichtwidriges Verhalten des ursprünglichen Rechtsanwaltes veranlasst worden sein, erschließt sich bei wertender Betrachtung bereits nicht, weshalb der Beklagte das hieraus resultierende Kostenrisiko tragen sollte. Die Klägerin kann sich aufgrund des gesetzlichen Überganges auch etwaiger Haftungsansprüche gegenüber dem Prozessbevollmächtigten (§ 86 VVG) schadlos halten, wohingegen der Beklagte insoweit nicht mehr aktivlegitimiert wäre.

Sollte die Mandatsniederlegung hingegen von dem Beklagten zu vertreten sein, so wäre eine hieraus eventuell resultierende Leistungsfreiheit der Klägerin allein im Rahmen der für Obliegenheitsverletzungen vertraglich vereinbarten Sanktionsmechanismen zu beurteilen (vgl. Prölls/Martin, VVG, ARB 2010, § 5, Rn. 7). Für eine derartige Obliegenheitsverletzung trägt die Klägerin indessen die Darlegungs- und Beweislast. Allein aus dem Kündigungsschreiben des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten lässt sich ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht ohne weiteres herleiten. So führt der vormalige anwaltliche Vertreter zwar aus, sich aufgrund der Äußerungen des Beklagten an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit gehindert zu sehen. Art, Inhalt und Anlass der vermeintlichen Äußerungen gehen hieraus jedoch nicht hervor. Im Übrigen hat der Beklagte in Abrede gestellt, seinen Prozessbevollmächtigten beleidigt zu haben.

Mangels begründeten Rückzahlungsanspruches ist der Beklagte auch nicht zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 711, 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!